A. Hilger u.a. (Hgg.): Sowjetische Militärtribunale

Cover
Titel
Sowjetische Militärtribunale. Band 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945-1955/57


Herausgeber
Hilger, Andreas; Schmidt, Ute; Schmeitzner, Mike
Reihe
Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 17,2
Erschienen
Köln 2003: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
895 S.
Preis
€ 69,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Ilko-Sascha Kowalczuk, Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, berlin

Nach Angaben von Andreas Hilger und Mike Schmeitzner sind zwischen 1941 und 1955 insgesamt rund 70.000 Deutsche von sowjetischen Militärtribunalen (SMT) einerseits wegen Kriegsverbrechen und andererseits aus politischen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau des kommunistischen Besatzungsregimes standen, verurteilt worden. Davon seien 35.000 bis 40.000 deutsche Zivilisten gewesen, die zwischen Kriegsende und 1955 vorrangig aus politischen Gründen, die nicht als Kriegs- und Gewaltverbrechen gelten können, strafrechtlich belangt worden sind. Die anderen 30.000 bis 35.000 Verurteilungen betrafen im weiteren Sinne deutsche Kriegsgefangene. Von den verurteilten Zivilisten lassen sich bislang 25.292 Fälle (72,3 %) konkret dokumentieren (S. 18). Demnach waren unter den Verurteilten Frauen in einer deutlichen Minderheit (2.803). Die meisten Verurteilungen fanden in den Jahren 1946 bis 1949 statt (insgesamt 67,7 %), während auf die Jahre 1953 bis 1955 nicht einmal zwei Prozent entfielen (S. 20). Die vorgelegten statistischen Angaben (S. 20–23, 781–808) über Haftzeiten, Verurteilungsgründe, Alterskohorten, soziale Herkunft usw. interpretieren Hilger und Schmeitzner als Beleg für die „vielfach vorgebrachte These von der hohen Politisierung sowjetischer Besatzungsjustiz“ (S. 24). Auch wenn diese Angaben eindrucksvoll und überzeugend aufbereitet worden sind, stellen sie doch nur Annäherungen dar. Der Zugang zu entsprechenden russischen Unterlagen und Archiven gestaltet sich nach wie vor kompliziert. Nachdem bereits vor Jahren die Internierungslager und die Internierungspraxis in einem anderen Projekt mit zwei Bänden dokumentiert und analysiert worden sind 1, kann sich die Forschung zu den SMT in der SBZ/DDR nun ebenfalls auf wissenschaftlich abgesichertem Terrain bewegen.

In dem Band sind insgesamt 17 Beiträge von deutschen, österreichischen und russischen Historikerinnen und Historikern abgedruckt. Neben Grundsatzbeiträgen, in denen die rechtshistorischen Grundlagen für die SMT-Tätigkeit analysiert (Friedrich-Christian Schroeder) und die generelle Tätigkeit der sowjetischen Justiz- und Sicherheitsapparate in Deutschland beleuchtet (Andreas Hilger/Nikita Petrov) werden, zeigen die Beiträge in den fünf weiteren Kapiteln die Vielfalt des Forschungsgegenstandes auf. Im Kapitel II „Die Verfolgung deutscher Zivilisten durch sowjetische Tribunale“ analysieren Natalja Jeske und Ute Schmidt die SMT-Tätigkeit in Bezug auf die Verfolgung von Kriegs- und NS-Verbrechen. Sie ist von den SMT selbst konterkariert worden, weil den Urteilen eine rechtsstaatliche Basis fehlte, die Strafmaße weitgehend standardisierten Vorgaben folgten und die SMT nicht auf die individuelle Verstrickung und Schuld eingingen. Die drei Herausgeber zeigen in ihrem Beitrag auf, wie die SMT-Praxis konkret aussah. Im Zentrum stand die Verfolgung „innerer Gegner“, wobei betont wird, dass vielen Verurteilungen von den SMT erst ein politischer Hintergrund zugeschrieben worden sei, der real nicht existiert habe. Diesen Überblickartikel ergänzen Studien, die zeigen, wie stark SED-Mitglieder (Mike Schmeitzner) und Mitglieder der LDP und CDU (Ute Schmidt) von der sowjetischen Verfolgungspraxis betroffen waren. Auch hier zeigt sich, dass die SMT viel stärker „objektive Gegner“ (H. Arendt) als tatsächliche Widerstandskräfte oder Oppositionelle verurteilten.

Im dritten Kapitel stehen „Biographische Einzelstudien“ im Zentrum. Die fünf Skizzen veranschaulichen nicht nur die konkrete, widersprüchliche und nicht auf einen einfachen Nenner zu bringende Verfolgungs- und Verurteilungspraxis der sowjetischen Besatzungsmacht; sie zeigen zugleich die nachkriegsbedingte Gemengelage plastisch auf, die sich oft in einer Biografie spiegelte. In Kapitel IV analysieren Grit Gierth und Bettina Westfeld die SMT-Tätigkeit in Sachsen. Sie zeigen anhand vieler Beispiele, wie die sowjetischen Besatzungsstrukturen mit ihrem integralen Bestandteil der Unterdrückungs- und Verfolgungsmechanismen Sachsen rasch durchdrangen und so entscheidend zur raschen Diktaturetablierung beitrugen. Maßgebliche Unterschiede zu anderen Ländern in der SBZ konnten die Autorinnen nicht feststellen. Harald Knoll und Barbara Stelzl-Marx geben anschließend einen Überblick über Zivilverurteilte aus der sowjetischen Besatzungszone Österreichs. Mindestens eintausend Zivilisten sollen verurteilt und in die Sowjetunion gebracht worden sein (S. 571). Das war gemessen an der Gesamtbevölkerung prozentual weitaus weniger als in der SBZ/DDR. Allerdings sind über zehn Prozent der verurteilten Österreicher hingerichtet worden und weitere 28 Prozent erhielten 25 Jahre Lagerhaft (S. 581), offenbar aber niemand lebenslänglich (S. 580). In der SBZ/DDR haben nach bisherigem Kenntnisstand fast 35 Prozent der Verurteilten 25 Jahre erhalten, weitere 3,3 Prozent lebenslänglich und knapp 2.000 die Todesstrafe (7,8 %), wovon mindestens 1.200 Urteile (4,7 %) auch vollstreckt wurden (S. 23). Die Verurteilungsgründe in Österreich gestalteten sich ähnlich wie in der SBZ, lediglich „Hitlerverwandtschaft“ kam als besonderer Verhaftungs- und Verurteilungsgrund in Österreich hinzu.

In dem Kapitel „Strafvollzug und Entlassung“ untersuchen Natalja Jeske und Jörg Morré, wo und wie SMT-Verurteilte in der SBZ/DDR inhaftiert waren. Andreas Hilger geht sodann auf die Deportationen von SMT-Verurteilten in die UdSSR ein. Deren Anzahl beziffert er mit rund 7.000, womit er deutlich unter früheren Annahmen liegt, die bei bis zu 20.000 Deportierten lagen (S. 671). Schließlich stellen Hilger und Morré in einem weiteren Beitrag die widersprüchliche Geschichte der Haftentlassungen von SMT-Verurteilten aus sowjetischer und deutscher Haft detailliert dar. Ende 1956 saßen noch etwa 500 SMT-Verurteilte in ostdeutschen Gefängnissen ein, nachdem die letzten Deutschen Anfang 1956 aus der Sowjetunion zurückgekehrt waren. „Das Schicksal aller über das Jahr 1956 hinaus inhaftierten SMT-Verurteilten und Waldheim-Verurteilten lässt sich nur noch bruchstückhaft rekonstruieren.“ (S. 747)

Im abschließenden Kapitel erläutert Aleksandr Čičuga die rechtlichen, historischen und politischen Grundlagen der russischen Rehabilitierungspraxis. Bis Ende 2002 waren etwa 9.000 Deutsche formell rehabilitiert worden (S. 778), mehrere tausend, die zumeist wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden waren, konsequenterweise nicht.

Die Erforschung der sowjetischen Justizpraxis in der SBZ/DDR ist mit diesem Band erheblich vorangebracht worden. Die einzelnen Studien zeichnen sich durch eine breite empirische Grundlage und die integrale Berücksichtigung der weitverzweigten Forschungs- und Erinnerungsliteratur aus.

So lange die Zugänge zu den russischen Archiven nicht restlos demokratisiert sind, werden viele Spezialfragen und Annahmen ungesichert bleiben müssen. Ein Beispiel dafür wäre die Frage, wie viele Männer und Frauen nach dem „17. Juni 1953“ von sowjetischen Gerichten tatsächlich verurteilt worden sind. Während im letzten Jahr in einem Buch argumentiert worden ist, die Anzahl der von sowjetischen Gerichten im Zusammenhang mit der gescheiterten Revolution 1953 Verurteilten läge zwischen 500 und 750 2, meinen die drei Herausgeber, diese Zahl sei viel zu hoch. Sie geben stattdessen 70 bis 80 Verurteilungen an (S. 214 – 218). Sie gehen jedoch nicht vom konkreten Material aus, sondern rechnen die standrechtlichen Erschießungen und die in ostdeutschen Haftanstalten einsitzenden SMT-Verurteilten zusammen und runden diese Summe aus Gründen „etwaiger Überlieferungslücken“ (S. 218) auf. Sie berücksichtigen in diesem Zusammenhang weder die in der Erinnerungsliteratur mehrfach enthaltene Feststellung, dass im Sommer 1953 Juni-Aufständische in die sowjetischen Lager gebracht worden sind noch aussagekräftige SED-Unterlagen, die quantitative Angaben beinhalten. Nach dem 17. Juni fand zudem ein „reger Häftlingsaustausch“ zwischen Polizei, MfS und Besatzungsmacht statt, dessen innere Logik bislang nicht hinreichend geklärt werden konnte. Schließlich ist zu bedenken, dass die in den MfS-Archiven vorhandenen „SMT-Akten“ und „SMT-Karteien“, die Verurteilungen im Zusammenhang mit dem 17. Juni dokumentieren, vielfältige Lücken aufweisen. 3 So sind mehrere bekannte Opfer wie Siegfried Berger, die durchweg ihre Haftstrafe in der Sowjetunion verbüßen mussten, in diesen Unterlagen nicht erfasst. Aus den geschilderten Gründen ist davon auszugehen, dass die Angabe der drei Herausgeber bezüglich der 17.-Juni-Verurteilten deutlich zu niedrig ist. Hier besteht weiterer Forschungsbedarf.

Dieser Exkurs sollte andeuten, dass das Buch vielfältige Anregungen bietet, die Forschungen über die sowjetische Justizpraxis in der SBZ/DDR fortzuführen. Und gerade weil dieses Sammelwerk Anlass für produktive Debatten bietet und es den aktuellen Forschungsstand beeindruckend markiert, wird es der Maßstab aller künftigen diesbezüglichen Arbeiten bleiben. Insofern liegt mit diesem Buch ein rundum gelungenes Werk vor, das von seiner Konzeption her ebenso besticht wie in seinen einzelnen Studien, die in ihrer Gesamtkomposition wiederum dem Ganzen fast monografischen Charakter verleihen.

Anmerkungen:
1 Vgl. Mironenko, Sergej u.a. (Hgg.), Sowjetische Speziallager in Deutschland 1945 bis 1950, 2 Bde., Berlin 1998; aus der umfangreichen Forschungsliteratur siehe noch: Reif-Spirek, Peter; Ritscher, Bodo (Hgg.), Speziallager in der SBZ. Gedenkstätten mit „doppelter Vergangenheit“, Berlin 1999.
2 Vgl. Kowalczuk, Ilko-Sascha, 17. Juni 1953 – Volksaufstand in der DDR. Ursachen – Abläufe – Folgen, Bremen 2003, S. 246 – 247.
3 Bei der BStU läuft ein mehrjähriges Datenerhebungs- und Forschungsprojekt zur „Politischen Gegnerschaft“, bei dem mehrere Karteikartensysteme einer systematischen Auswertung unterzogen werden, darunter auch die SMT-Kartei. Zu diesem Projekt siehe: Kowalczuk, Ilko-Sascha; Teske, Regina, Unbekannter Widerstand. Politische Gegnerschaft in der DDR 1949 bis 1989 - Ein Datenprojekt, in: Deutschland Archiv (i.V.).

Kommentare

Von Hilger, Andreas10.08.2004

Ilko-Sascha Kowalczuk hat in seiner Rezension des von mir mit herausgegebenen Sammelbandes (Sowjetische Militärtribunale, Band 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945-1955, Köln 2003) erneut die Frage nach dem Ausmaß der sowjetischen Verfolgung der Aufständischen des 17. Juni aufgeworfen. 1

Generell hält er unsere Schätzung von 70-80 Verurteilungen durch sowjetische Gerichte für "deutlich zu niedrig" und zudem auf unzureichender Quellengrundlage vorgenommen. In der regen aktuellen wissenschaftlichen Beschäftigung mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 2 werden tatsächlich zum Teil weitaus höhere Zahlen genannt; Kowalczuk selbst geht von 500 bis 750 durch sowjetische Militärtribunale verurteilten Deutschen aus. 3

Die möglichst genaue Ermittlung der Opfer ist von besonderer Bedeutung: Für die individuell Betroffenen und ihre Angehörigen etwa, aber auch für die heutige Bewertung sowjetischer Repressionspolitik in Deutschland. Angesichts der erheblichen Diskrepanzen erscheint es daher angebracht, einige schwer wiegende Missverständnisse hinsichtlich unserer Daten auszuräumen und die Diskussion in diesem Forum aufzunehmen.

Wichtig ist vor allem, dass unsere zugrunde liegenden Erhebungen nicht nur, wie Kowalczuk irrtümlich annimmt, Todesurteile und die in der DDR einsitzenden SMT-Verurteilten erfassen, sondern auch die Deutschen, die nach einer Verurteilung zur Strafverbüßung in den GULag der UdSSR deportiert wurden. Damit sind grundsätzlich alle Kategorien von Verurteilungen abgedeckt. Da die entsprechenden Daten für die 50er-Jahre relativ vollständig und zuverlässig sind, bieten diese Statistiken durchaus verlässliche Größenordnungen 4. Dazu kommt, dass sowjetische oder ostdeutsche Hintergrunddokumente - zu nennen sind hier vor allem Berichte des sowjetischen Innenministeriums (MVD) oder der Volkspolizei - keinen Anlass geben, die relativ niedrigen Zahlen in Zweifel zu ziehen: Das MVD sah bis Ende Juni 1953 keinen Anlass, die Tätigkeit sowjetischer Gerichtsorgane über insgesamt zwölf Todesurteile hinaus besonders hervorzuheben, während es Verurteilungen deutscher Gerichte sehr genau nachvollzog. 5 Die Volkspolizei schließlich wusste bis Ende Juni von 144 Deutschen, die der Sowjetischen Kontrollkommission, sprich: dem MVD, übergeben worden waren; individuelle Überprüfungen zeigen, dass das MVD einen großen Teil seiner Häftlinge in der Folgezeit an die Stasi zurück überstellte oder, seltener, direkt entließ. 6 So stützen auch diese zusätzlichen Überlieferungen das Bild einer recht geringen Tätigkeit sowjetischer Gerichte nach dem 17. Juni. Im Übrigen vermitteln auch detaillierte Regionalstudien wie etwa von Heidi Roth über Sachsen nicht den Eindruck, als seien sowjetische Gerichte auch noch nach der unmittelbaren Niederschlagung der Bewegung in hohem Grade an der Strafverfolgung beteiligt gewesen. Der Befund entspricht darüber hinaus der post-stalinistischen Gerichtspraxis in Deutschland: Die Aktivitäten sowjetischer Gerichte in der DDR wurden schon Ende 1952 erheblich reduziert und nach Stalins Tod bewusst noch weiter eingeschränkt - es ist auch von daher nicht anzunehmen, dass sich die Tribunale nach einem kurzen Zwischenspiel um den 17. Juni herum noch lange mit derartigen Fällen befassten.

Auf diese Weise lässt die angemessen dichte Quellenlage keinen anderen Schluss zu, als dass die Zahl von durch sowjetische Gerichte verurteilten Deutschen erheblich niedriger liegt als häufig angenommen. Zu den überhöhten Annahmen haben auch die Erinnerungen ehemaliger Häftlinge beigetragen, die u.a. von zahlreichen Deportationen Verurteilter in die UdSSR berichtet haben. Diese Zeugnisse scheinen aber für eine annähernde Bestimmung der Opferzahlen nur von geringer Verlässlichkeit. Es fällt auf, dass die einschlägigen Berichte in diesem Punkt sehr unspezifisch resp. schablonenhaft bleiben. Sie stammen nämlich, soweit ich sehe, nicht von direkten Teilnehmern des 17. Juni selbst, sondern beruhen letztlich auf Hörensagen in den Lagerbezirken und - mitunter nachträglichen - Interpretationen. Verlegungen inklusive Zurückstellungen einzelner Kontingente innerhalb der Lager beispielsweise, die in der zweiten Jahreshälfte1953 im Zusammenhang mit geplanten Repatriierungen standen, konnten so im gerüchteanfälligen Umfeld des GULag oder in der Nachbetrachtung leicht zu Massendeportationen umgedeutet werden. Dagegen liefert Siegfried Berger, der, am 20. Juni 1953 verhaftet, im Herbst 1953 verurteilt und im Frühjahr 1954 in die UdSSR deportiert wurde, keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Massendeportationen. Auch sein eigener Transport setzte sich offenbar aus Deutschen zusammen, die wegen völlig unterschiedlicher Vorwürfe verurteilt worden waren. 7

Von daher sprechen meines Erachtens alle Argumente für eine vergleichsweise niedrigere Gesamtzahl an Deutschen, die wegen des 17. Juni von sowjetischen Gerichten verurteilt wurden. Die sowjetische Justiz beteiligte sich im unmittelbaren Umfeld des 17. Juni direkt und mit aller Brutalität an der sowjetischen Niederschlagung der Aufstandsbewegung. Im weiteren Verlauf überließ man indes im Wesentlichen den deutschen Gerichten die juristische „Aufarbeitung“. Dies entsprach der generellen sowjetischen Repressionspolitik in Deutschland, die sich ab 1952/53 sukzessive aus der direkten, eigenen Verfolgung Deutscher zurückzog.

Anmerkungen:
1 Ilko-Sascha Kowalczuk Rezension zu: Hilger, Andreas; Schmidt, Ute; Schmeitzner, Mike (Hrsg.): Sowjetische Militärtribunale. Band 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945-1955/57. Köln 2003. In: H-Soz-u-Kult, 19.06.2004, <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2004-2-185>.
2 Vgl. hierzu die Sammelrezension von Jan C. Behrends, Der 17. Juni der Berliner Republik - Konjunkturen, Neuerscheinungen, Desiderate. Ein Literaturbericht. In: H-Soz-u-Kult, 14.06.2004, <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezbuecher&id=32153215>.
3 Kowalczuk, Ilko-Sascha, 17. Juni 1953 - Volksaufstand in der DDR. Ursachen, Abläufe, Folgen, Bremen 2003, S. 246-247.
4 Für eine genaue Diskussion der Gesamtzahl vgl. Hilger u.a. (wie Anm. 1), S. 18-19 und S. 214-218.
5 Vgl. hierzu jetzt Christoforov, V. S. (Hrsg.), Dokumenty central'nogo archiva FSB Rossii o sobytijach 17 ijunja 1953 g. v GDR, in: Novaja i novejšaja istoria 1 (2004), S. 73-124.
6 Bericht U-Abteilung HVDVP zum 30.6.1953, Bundesarchiv Berlin, DO1, 11.0, Nr. 758; Hilger u.a. (wie Anm. 1), S. 214 f.
7 Berger, Siegfried, „Ich nehme das Urteil nicht an“ - Ein Berliner Streikführer des 17. Juni vor dem Sowjetischen Militärtribunal, Berlin 1998.


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