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Titel
Der Frankreich-Komplex. Die nationalsozialistischen Verbrechen in Frankreich und die Justiz der Bundesrepublik Deutschland


Autor(en)
Brunner, Bernhard
Reihe
Moderne Zeit 6
Erschienen
Göttingen 2004: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
426 S.
Preis
€ 42,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sebastian Weitkamp, Institut für Geschichte, Universität Osnabrück

In der Nacht auf den 15. Juni 1976 setzten Unbekannte ihre eigene Vorstellung von Gerechtigkeit in die Tat um, als sie in dem französischen Dorf Traves bei Vesoul das Haus des ehemaligen SS-Führers Joachim Peiper in Brand steckten, und der Mann in den Flammen ums Leben kam. Peiper, dekorierter Veteran der Waffen-SS, war 1946 wegen der Tötung amerikanischer Kriegsgefangenen von den Alliierten zum Tode verurteilt, aber später begnadigt worden. 1957 entließ man ihn aus der Haft. Nach Jahren in Westdeutschland siedelte Peiper nach Frankreich über. Vielleicht war es der Affront des deutschen Kriegsverbrechers, sich im Lande des einstigen Kriegsgegner niederzulassen, der die Täter zu ihrem Vorgehen bewog, vielleicht waren sie aber auch motiviert worden durch die Kampagnen des deutsch-französischen Ehepaares Klarsfeld, welches ab Ende der 1960er in spektakulären Aktionen daran erinnerte, dass eine große Zahl von NS-Täter straffrei davongekommen war.

Zu den deutschen Verbrechen in Frankreich und der juristischen Verfolgung in Deutschland hat Bernhard Brunner 2002 an der Universität Freiburg eine Dissertation eingereicht, die nun als sechster Band in der von Ulrich Herbert und Lutz Raphael herausgegeben Reihe „Moderne Zeit“ publiziert ist. Brunner möchte zweierlei in den Blick nehmen: erstens den politischen, justitiellen und sozialen Umgang mit den alten NS-Eliten in der neuen Nachkriegsgesellschaft der Bundesrepublik, und zweitens die lebensgeschichtlichen Läufe der Täter selbst. Hierfür konzentriert sich die vorliegende Studie auf die zwischen 1940 und 1944 in Frankreich eingesetzten Spitzenfunktionäre der Sicherheitspolizei (Sipo), die mit einer Zahl von ungefähr 200 angegeben wird. Dieses Sample unterteilt Brunner in einen NS-genuinen Teil, d.h. Personen, die erst durch das NS-Regime und die SS in ihre Stellungen im Besatzungsapparat gelangten, und eine zahlenmäßig kleinere „traditionelle Elite“. Damit sind Verwaltungsjuristen gemeint, die ein entsprechendes Studium bzw. eine konventionelle Karriere absolviert hatten und bereits seit der Weimarer Republik oder den 1930er-Jahren im Staatsdienst waren. Eine Trennung dieser Gruppen hätte schärfer geschehen müssen, wenn sie denn vorgenommen wird. Es gibt Überschneidungen, und Brunner konstatiert selbst, dass der Großteil der „traditionellen Elite“ gleichfalls Mitglied der SS oder des SD war. Bestes Beispiel für eine solche Zwitterexistenz ist Heinz Röthke, der zwar Verwaltungsjurist war, sich aber ansonsten kaum von der genuinen NS-Elite unterschied. So ist bereits von anderen Autoren/innen herausgearbeitet worden, dass es gerade für den Sipo-Apparat typisches Merkmal war, dass dort junge, hochideologisierte, akademisch gut ausgebildete Männer wie Röthke agierten. Eine Begründung des Sample erfolgt zudem nicht ausreichend. Warum wurde die Wehrmachtselite im besetzten Frankreich ausgespart? Oder warum wurde nicht das Führerkorps der Sipo in Polen oder der UdSSR gewählt? Wo liegen die Besonderheiten des gewählten Samples?

Nach einer umfangreichen Einleitung schildert Brunner in einer kurzen Darstellung die Verbrechen, die durch die Angehörigen der biografischen Untersuchungsgruppe in Frankreich während des Krieges verübt wurden, wobei im Wesentlichen die jüdischen Massendeportationen und der brutale Kampf gegen die Widerstandsbewegung im Vordergrund stehen. In Anrissen werden die Viten der wichtigsten SS- und SD-Führer gegeben. Die unmittelbare Reaktion der französischen Behörden, die teilweise schon 1944/45 einsetzende Ahndung dieser Verbrechen ist Bestandteil des zweiten Kapitels. Die Prozesse in Frankreich, die sich bis in die 1950er-Jahre erstreckten, trafen beim deutschen Nachbarn keineswegs auf eine reuevolle Öffentlichkeit (Kapitel 3). In der jungen bundesdeutschen Politik und Gesellschaft herrschte Konsens, dass die Prozesse eingestellt und die noch verbliebenen deutschen Kriegsgefangenen freigelassen werden sollten. Ausgehend von diesem Konsens und den greifbaren Vorteilen, etwa der Wiedereingliederungs- und Versorgungspolitik für ehemalige Beamte, gelang es den Personen fast mühelos, sich unauffällig in den neuen Staat zu reintegrieren und alsbald wieder hohe Posten in der Privatwirtschaft oder im Behördenapparat zu übernehmen, wenn man von einigen Ausnahmen besonders Schwerbelasteter absieht (Kapitel 4). Dabei gelang es den „traditionellen“ Verwaltungsjuristen eher wieder im Staatsdienst Fuß zu fassen, während sich die genuine NS-Elite auf Posten in der Privatwirtschaft verlagerte.

Doch schon Ende der 1950er-Jahre bröckelte die schöne Fassade der verdrängten Vergangenheit zunehmend. Zum einen legte die DDR propagandaträchtig den Finger in die offene Wunde, als sie in verschiedenen „Braunbüchern“ die Namen von ehemaligen SA-, SS- oder NSDAP-Mitgliedern publizierte, die sich wieder im westdeutschen Staatsdienst befanden. Zum anderen rückten der Aufsehen erregende Ulmer Einsatzgruppenprozess und der in Jerusalem stattfindende Prozess gegen Adolf Eichmann die Täter ins Rampenlicht der Berichterstattung (Kapitel 5). Doch die Alliierten hatten mit den so genannten „Pariser Verträgen“ von 1955 die deutsche Strafverfolgung selbst erschwert, sah das Vertragswerk doch vor, dass Personen, gegen die von alliierten Gerichten ein „abgeschlossenes Verfahren“ geführt worden war, nicht für den denselben Tatbestand wieder deutscherseits angeklagt werden konnten. Diese Frage wurde besonders aktuell, als es darum ging, wie man mit den zahlreichen in Abwesenheit Verurteilten verfahren solle. Dabei setzte sich die Meinung durch, diese Personen könne man nicht wieder in Deutschland anklagen. In der Konsequenz blieben viele Täter straffrei, wenn sie vorbringen konnten, dass sie entweder von den Franzosen verurteilt oder ihr Verfahren eingestellt worden war.

Dieses Schlupfloch wurde erst Mitte der 1970er-Jahre durch ein deutsch-französisches Abkommen gestopft, dessen Zustandekommen besonders der Essener Politiker und ehemalige Diplomat Ernst Achenbach bei jeder Gelegenheit zu torpedieren suchte. Bereits seit den 1950er-Jahren hatte Achenbach eine virulente Rolle gespielt, wenn es darum ging, eine Generalamnestie zu fordern und die Strafverfolgung zu erschweren. Er spannte ein effektives Netzwerk aus Politik und Verbänden, und konnte dabei auf seine exzellenten Verbindungen als hoher FDP-Politiker zurückgreifen. Erst spät geriet Achenbach ernstlich selbst in die Schusslinie, da er während seiner Zeit an der Pariser Botschaft mit Judendeportationen zu tun hatte. Insgesamt wirkt der Umgang mit der biografischen Untersuchungsgruppe unglücklich. In den sehr kenntnisreichen und detaillierten Teilen über die Interdependenzen in der bundesdeutschen Justiz und Politik geht die Tätergruppe vollkommen unter. So erfahren die Leser/innen erst auf Seite 78, dass von den in der Einleitung erwähnten 200 Sipo/SD-Führern 21 im Krieg fielen und weitere 59 nicht näher ermittelt werden konnten, weswegen sich die für die Nachkriegszeit relevante Gruppe auf 119 bzw. 75 Männer verkleinert. Auch fehlt eine wie auch immer geartete Übersicht oder Tabelle, um die Ergebnisse zu den Tätern und ihrer Strafverfolgung zu fassen. Hilfreicher sind da die Fallbeispiele, anhand derer Brunner die Justizvorgänge zu bestimmten Personen beschreibt.

Erst im siebten Kapitel treten die Frankreich-Verbrecher wieder deutlicher hervor, wenn die Aktionen beschrieben werden, mit denen das Ehepaar Klarsfeld auf den moralisch unhaltbaren Zustand aufmerksam machte, dass NS-Verbrecher weiterhin ungehindert in der bundesdeutschen Gesellschaft ihrem Tagewerk nachgehen konnten. Es nahm die Züge eines privaten Kleinkriegs an, in dem die Klarsfelds versuchten, durch öffentliche Aktionen, unter anderem die (gescheiterte) Entführung Kurt Lischkas, auf die endliche Ratifizierung des genannten Abkommens zu drängen, während der Contrapart Achenbach alles daran setzte, das Abkommen zu verhindern. Der schließlich stattfindende Prozess gegen die Sipo-Führer Lischka, Herbert Hagen und Ernst Heinrichsohn war nur durch das bilaterale Abkommen ermöglicht worden, aber die erwartete Prozesslawine weiterer Fälle blieb aus, denn das zähe Ringen um das Abkommen hatte der „medizinischen Verjährung“ Vorschub geleitstet. Nicht wenige der infrage kommenden Anzuklagenden waren entweder krank oder verstorben.

Die Studie kann sich auf Quellenmaterial der einschlägigen deutschen Archive stützen, wobei die Verfahrensakten der Ludwigsburger Zentralstelle und einiger Regionalarchive einen großen Teil ausmachen. Die Sicht der französischen Seite wurde dagegen aus der Sekundärliteratur oder den deutschen Quellen nachgezeichnet, allerdings gewährte das Ehepaar Klarsfeld Einsicht in ihr Privatarchiv und stand zu Interviews bereit. Zur guten Übersicht hat der wissenschaftliche Apparat beigetragen. Ein Personenregister sowie einige Abbildungen runden den Band ab. Insgesamt handelt es sich um eine sehr lesbare Studie, die gerade in der allgemeinen Schilderung des unrühmlichen juristischen und politischen Umgangs mit den in Frankreich geschehenen NS-Verbrechen ihre großen Stärken hat.

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