H. Rudolph u.a. (Hgg.): Justiz = Justice = Justicia?

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Titel
Justiz = Justice = Justicia?. Rahmenbedingungen von Strafjustiz im frühneuzeitlichen Europa


Herausgeber
Rudolph, Harriet; Schnabel-Schüle, Helga
Erschienen
Trier 2003: Kliomedia
Anzahl Seiten
520 S.
Preis
€ 69,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Lars Behrisch, Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie, Universität Bielefeld

Man hat sich daran gewöhnt, die Ansprüche an die Kohärenz und Inspiration von Tagungsbänden nicht allzu hoch zu hängen. Gleichwohl müssen je nach Prominenz des Themas unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Auf neuen Forschungsfeldern sind Experimente erlaubt. Die europäisch vergleichende Strafrechts- und Kriminalitätsgeschichte jedoch hat bereits ein gutes Stück Weg akademischer Professionalisierung zurückgelegt, wie die einschlägigen Sammelbände der letzten Jahre dokumentieren 1. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Tagungsband keineswegs zufriedenstellend.

Dies liegt wesentlich daran, dass es der Tagungskonzeption an Stringenz und Überzeugungskraft mangelt. Nicht unberechtigt ist zwar die einleitend formulierte Feststellung, dass jüngere Untersuchungen bei der Zielsetzung, anhand einzelner regionaler Fallstudien das Profil der vormodernen Strafrechtspraxis zu rekonstruieren, mitunter zu fahrlässig von den je individuell wirkenden Faktoren abstrahieren. Sinnvoll ist auch die Forderung, sich diese Faktoren ins Bewusstsein zu rufen, um sie bei der vergleichenden Analyse adäquat zu berücksichtigen. Um dies umzusetzen, müsste man aber versuchen, die zentralen Faktoren zu benennen, die die Repräsentativität der je individuellen Erkenntnisse einschränken, und danach fragen, in welchem Maße sie Verallgemeinerungen relativieren oder verhindern. Keinen Erkenntnisgewinn verspricht hingegen ein Ansatz, der pauschal die Gesamtpalette gesellschaftlicher Dimensionen als ‚Rahmenbedingungen von Strafjustiz’ in Anschlag bringt – in den Worten der Herausgeberinnen „Strukturen unterschiedlicher Art [...], die außerhalb des Untersuchungsbereiches existieren“ (S. 9). Der anschließende Katalog der Bedingungen liest sich wie eine – keineswegs spezifisch vormoderne – Totalerfassung der Gesellschaft: Aufgelistet werden jeweils eine Reihe politischer, rechtlicher und institutioneller, geographischer, ökonomischer und technischer, sozialer und soziologischer sowie schließlich kultureller Rahmenbedingungen. Innere Kohärenz erscheint nicht erstrebenswert: In der ökonomisch-technischen Rubrik finden sich „Lebensstandard der Bevölkerung“, „Finanzbedarf des Territoriums“, „Entwicklungsstand der Kommunikationsmittel“ sowie „technische Möglichkeiten des Beweises“ umstandslos vereint (S. 12). Kein Wunder, dass sich da unter die Rahmenbedingungen auch das Bedingte selbst – das „Strafsystem“ – geschmuggelt hat! Unter diesen Umständen überrascht es auch nicht, dass – der Vollständigkeit zuliebe – selbst der Faktor „geologische Struktur“ bedacht wurde (beides S. 11).

Ohne die Fokussierung auf zentrale Indikatoren der Möglichkeiten und Grenzen interregionalen Vergleichs aber werden die Beiträger dort stehengelassen, wo man sie abholen wollte – bei der Erkenntnis, dass die Welt komplex und ihre Objekte inkompatibel sind. So brachte der halbherzige Versuch, einen qualifizierten Bedingungsrahmen frühneuzeitlicher Strafjustiz abzustecken, keine systematisch weiterführenden Beobachtungen hervor, sondern ein Kaleidoskop der Strafjustiz im frühneuzeitlichen Europa. Immerhin, könnte man sagen. Von adäquater Dichte und Qualität ist allerdings auch hier nur der zweite, umfassendere Teil zum Alten Reich, während die Überblicksdarstellungen zu den (west)europäischen Ländern den von der internationalen Forschung gesetzten Standards nur zum Teil genügen können.

Dies gilt nicht für den ebenso knappen wie präzisen Überblick zur englischen Hochgerichtsbarkeit von James A. Sharpe. Es gilt auch nicht für den Beitrag von Johannes Dillinger zu den neuenglischen Kolonien, einer wichtigen Ergänzung der europäisch-vergleichenden Perspektive – ermöglichte das Siedlungsexperiment doch ganz neue Konfigurationen der aus Europa importierten rechtlichen, religiösen und kulturellen Traditionen. Mit einem klar gefassten Konzept von ‚Rahmenbedingungen‘ ließen sich hier wertvolle Aufschlüsse über die Anpassungs- und Verwandlungsfähigkeit der überkommenen Formen und Vorstellungen von Strafjustiz gewinnen. So bleiben interessante Einzelbeobachtungen: Das Fehlen strenger Sanktionen für Diebstahl und die verschwindend geringe Quote der Gewaltdelinquenz stehen in deutlichem Gegensatz zum europäischen Befund (S. 70, 76); die milde Urteilspraxis und ein hohes Maß an Reintegration gerade auch sittlich Devianter wiederum stellt eine Parallele dar, die ihrerseits vor dem Hintergrund des gewohnten Bildes rigoroser Stigmatisierung von Sündern in dieser Heilsgemeinschaft überrascht (S. 80f.).

Bei den Beiträgen zu Dänemark (Jens Chr. V. Johansen) und Schweden (Pär Frohnert) vermisst man dagegen eine Explizierung des von beiden herangezogenen Begriffs der „judicial revolution“ (S. 99, 103), der weder in seiner zeitlichen noch inhaltlichen Dimension präzisiert wird. Im Gegenteil: In Dänemark wird er mit einem Anstieg der Hinrichtungszahlen in Verbindung gebracht, im schwedischen Fall für deren Sinken verantwortlich gemacht (S. 98, 125). Im übrigen sorgten hier nicht, wie behauptet, die Stände für eine Milderung der Gesetze (S. 122); sie insistierten ganz im Gegenteil wiederholt auf einer möglichst umfassenden Anwendung der Todesstrafe (S.126, 129). Gänzlich inadäquat sind die Beiträge zu Spanien (Iris Gareis) und Frankreich (Christine Petry). Wenn man sich in seinen Ausführungen auf die Justizpolitik der Gründermonarchen Ferdinand und Isabella beschränkt, darf man nicht großzügig behaupten, dass die Strafjustiz bis zum 18. Jahrhundert keine bedeutenden Veränderungen mehr erfuhr, ohne dies entsprechend abzusichern. Wichtige Beiträge zur spanischen Kriminalitätsgeschichte werden nicht rezipiert. 2 Formulierungen der Art, dass die Festigung der Verwaltungsbezirke (Corregimientos) die königliche Justiz „bis in die kleinsten Verästelungen der Gesellschaft“ hinein verankert habe, belegen die dementsprechend holzschnittartige Vorstellung der Verfasserin von frühneuzeitlicher Strafjustiz (S. 167). Auch der Beitrag von Christine Petry zu Frankreich bietet keine Überblicksdarstellung, sondern einen Kommentar zur Anpassung der Gerichtsverfassung der Trois-Évêchés Metz, Toul und Verdun an die französischen Institutionen im 17. Jahrhundert. Die paradoxe Aussage, in Frankreich seien besonders „der durchgegliederte Instanzenzug und die Sondergerichtsbarkeiten bemerkenswert“, vermag dabei aber kaum als schlüssiges Interpretament zu dienen (S. 180). So rätselt man denn auch bis zuletzt vergeblich, inwieweit die Zentralisierungsbemühungen erfolgreich waren.

Einen erheblich besseren Überblick erhält man zum Alten Reich. Geistliche und weltliche Territorien und die Gerichtsbarkeit des Landadels werden zu gleichen Teilen berücksichtigt. Wenn die städtische Entwicklung nur durch die Reichsstadt Frankfurt dokumentiert wird (Joachim Eibach), so ist dies insofern gerechtfertigt, als dieses Feld bereits am besten erschlossen ist. Zufriedenstellend ist auch die zeitliche Streuung der Beiträge. Dabei stehen neben eher enzyklopädischen Darstellungen zu einzelnen Territorien einige konzeptionell weiterführende Texte. So zeigt Peter Schuster, dass die Entsakralisierung von Hinrichtungen im Laufe des 16. Jahrhunderts nicht mit einer Säkularisierung, sondern im Gegenteil mit einer religiösen Aufladung und Legitimation weltlicher Strafjustiz in Zusammenhang stand: War das Bewusstsein der Relativität menschlicher Strafbemessung im späten Mittelalter verantwortlich für den prekären Charakter von Hinrichtungen – was sich in direkten Eingriffen Gottes zeigte – so litten die Urteile frühneuzeitlicher Gerichte keine derartigen Anfechtungen mehr, da sie als von Gott eingesetzte Straforgane galten (S. 227f.). Die Folge war ein Anstieg der Todesurteile, ihre Anwendung auf Frauen, aber auch eine Abnahme von Urteilen mit Elementen des Gottesurteils (S. 216, 232). Problematisch bleibt die enge Anbindung an die Reformation; welche Wandlungsprozesse für die parallele Entwicklung im katholischen Bereich verantwortlich gemacht werden können, bleibt offen.

Mit der Bedeutung des Römischen Rechts für die Behandlung des Totschlags im 16. Jahrhundert befasst sich Susanne Pohl. Trotz der Reduzierung der Schuldminderungsgründe auf die Frage der Vorsätzlichkeit (Carolina Art. 137) konnte die Todesstrafe auch weiterhin durch Momente wie Affekt oder Alkoholeinfluss verhindert werden – und zwar auf der Grundlage alternativer Quellen des Römischen Rechts (S. 239ff.). Fallbeispiele aus Württemberg belegen allerdings, dass die Beklagten sich dieser alternativen Rechtsstrategien – anders als in Frankreich – nicht bewusst waren, was ihnen häufig zum Nachteil gereichte (S. 249ff.). Überdies konnte der von der Reformation beförderte „Tugenddiskurs“ zu einer restriktiven Auslegung des Vorsatzmoments führen, wenn die nach römisch-rechtlichem Verständnis schuldmindernden Umstände die Kriminalisierung des Lebenswandels des Täters zur Folge hatten (S. 251ff.). Bedauerlich ist, dass in Bezug auf die Konkurrenz dieser beiden „Diskursebenen“ keine Entwicklungstendenz angedeutet wird.

Eine ähnliche Analyse der Rechtspraxis führt Heiner Lück für den Bereich des Sachsenrechts durch. Er wiederholt die in früheren Untersuchungen belegte Beharrungskraft einer bußenrechtlichen Behandlung des Totschlags, die auf dem Gebiet Kursachsens bis in die 1570er Jahre andauerte. Da dies nicht auf ein Defizit der Gerichtsbarkeit zurückgeführt werden könne, sei hierfür nicht zuletzt das fiskalische Moment ausschlaggebend gewesen (S. 281f.). Daneben führt Lück „die relativ späte Rezeption der fremden Rechte“ im Geltungsbereich des ‚Gemeinen Sachsenrechts’ als Begründung an (S. 281). Diese Argumentation erscheint allerdings verkürzt: Es bleibt die Frage, warum gerade hier die Rezeption so spät und so zögerlich erfolgte – und welche Rückschlüsse sich hieraus auf die spezifische Rechtstradition und Rechtskultur dieser Gebiete gewinnen lassen.

Ebenfalls in Kursachsen angesiedelt ist die Studie von Eileen H. Crosby zur Verhandlung von Ehrkonflikten vor Niedergerichten im 17. Jahrhundert, die zeigt, dass dieses viel behandelte Thema keineswegs ausgereizt ist. Crosby argumentiert, dass die Gerichtsprozesse nicht Folge, sondern integraler Bestandteil von Ehrkonflikten waren, und erarbeitet vor diesem Hintergrund ein Raster verschiedener Konflikttypen, unter denen sich Versöhnungs- und Eskalationsstrategien deutlich unterscheiden lassen. Quantitative Argumente legen nahe, dass letztere eher in Fällen mit weiblichen Kontrahenten anzutreffen sind, wenn auch insgesamt Ehrenhändel unter Männern überwogen (S. 296ff.). In der Aushandlung sozialer Rollenzuschreibungen durch Ehrprozesse sieht Crosby schließlich auch ein dynamisches Potential – „an early modern honor dynamic [...] that introduced a necessary uncertainty into the rigidities of life in hierarchical society” (S. 304).

Während sich insgesamt der Eindruck verfestigt, dass die Territorialstaaten mit Erfolg die Anwendung hochgerichtlicher Mittel monopolisierten und intermediäre Gewalten in der Frühen Neuzeit keinen Rechtsanspruch auf Leib und Leben von Straftätern mehr erheben konnten, gab es offenbar doch Ausnahmen. Drei einschlägige Beispiele sind in dem halben Jahrhundert vor dem Dreißigjährigen Krieg angesiedelt, lassen sich aber nicht auf einen Typ reduzieren: Die Inhaber der Herrschaft Hohenaschau im bayerischen Priental, der niedere Adel des Herzogtums Mecklenburg und der des Fürstbistums Münster trotzten gleichermaßen der Jurisdiktionshoheit ihrer Landesherren, wobei sie ihr Rechtsverständnis mit demonstrativen Hinrichtungen unterstrichen. Dies jedenfalls ist die entsprechende Interpretation von Stefan Breit, Katrin Moeller und Gudrun Gersmann. Letztere beziehen sich konkret auf Hexenverfolgungen durch den Landadel. Die Belege erscheinen allerdings nicht so eindeutig: In Mecklenburg, wo die Konsolidierung der Gutsherrschaft in den Jahrzehnten vor dem Krieg im Mittelpunkt steht, zeigt der Vor- und Nachkriegsvergleich letztlich doch nur eine leichte Verlagerung der Verfolgungsintensität vom Adel hin zur Landesherrschaft (S. 340f.). Der Instrumentalisierungsthese widerspricht überdies die häufige Zurückhaltung adliger Gerichtsherren gegenüber Hexereivorwürfen ihrer Hintersassen, aber auch die Homogenität adliger und bäuerlicher Hexenangst (S. 345f.). Im Beitrag zu Münster wiederum wird zugunsten von Einzelbeispielen auf konkrete Indikatoren für eine Generalisierung des „instrumentellen Charakters von Hexenprozessen“ verzichtet (S. 488).

Neben Münster werden mit Lüttich, Trier und Mainz drei weitere geistliche Fürstentümer in den Blick genommen. Gemeinsam war ihnen die Konkurrenz nicht nur zwischen landesherrlicher und adlig-städtischer Justiz, sondern daneben auch zwischen der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit der Regierung selbst; bezeichnenderweise spiegelte dies nicht selten den Gegensatz zwischen Bischof und Domkapitel wieder. Besonders deutlich kam dies in Lüttich zum Ausdruck, wo ein mächtiges Kapitel die starke Stellung des Offizials bewahren half (Ulrich Seibert), eine vergleichbare Konstellation fand sich aber offenbar auch in Trier und Mainz (Dagmar Olschewski, S. 411ff.; Karl Härter, S. 435f.).

Nach Ansicht der Herausgeberinnen wirkten die jeweiligen Ausformungen der Strafjustiz ihrerseits auf die gesamtgesellschaftlichen „Rahmenbedingungen“ zurück. Fair enough! Nur wird auch diese Hypothese ihres Anwendungsnutzens beraubt, wenn jenseits der bereits genannten Rahmenbedingungen bestimmte Entwicklungsprozesse a priori vorausgesetzt werden, auf die es zwar gewisse „Rückwirkungen“ gab (S. 13), die in ihrer Substanz aber von den Befunden der Strafrechtsforschung offenbar nicht antastbar sind. Es handelt sich natürlich um altbekannte Schlachtrosse der Modernisierung – die „Fundamentalprozesse“ der „Territorialisierung“, „Bürokratisierung“, „Professionalisierung“, „Rationalisierung“ und „Konfessionalisierung“ sowie um einen „Verrechtlichungsprozeß“ (S. 13f.). Ihrer Geltung kann man sich aber nur versichern, wenn man sie – wie jedes andere historiographische Konzept auch – dem Säurebad wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts preisgibt. Nicht dem Untersuchungsobjekt voraus-, sondern seiner heuristischen Kraft auszusetzen sind sie, um geschärft, gegebenenfalls auch widerlegt werden zu können. Ganz unfreiwillig illustriert dies die Aufzählung selbst: es fehlt ein Kandidat – die Sozialdisziplinierung.

Die Lektüre der Beiträge aber unterstreicht: Bei allem Unterschied der Rechtsräume und -traditionen im Einzelnen wurden deren Grenzen von einer ganz fundamentalen Entwicklung überlagert – der Juridifizierung und Verstaatlichung der Rechtsprechung. Der gegenwärtige Kenntnisstand erlaubt es durchaus, von einer ‚Verrechtlichung’ der Tatbestände und Sanktionen, einer ‚Professionalisierung’ des Gerichtspersonals, einer ‚Territorialisierung’ der Normumsetzung und – etwas weniger dezidiert – auch der Normsetzung zu sprechen. Deutlich wird auch die zeitliche Dimension der Entwicklung: Dietmar Willoweits Diktum vom Ende des mittelalterlichen Strafrechts im 17. Jahrhundert 3 wird für den italienischen wie für den deutschen Kontext in Anschlag gebracht (Bellabarba, S. 147; Eibach, S. 361), es gilt aber auch für die Niederlande und für Schweden (Spierenburg, S. 204, 206; Frohnert, S. 116ff.). Seit dem frühen 17. Jahrhundert ist letztlich überall die Zweistufigkeit hochgerichtlicher Verfahren nach Art des „dualen Inquisitionsprozesses“ (Härter, S. 436) charakteristisch: Ermittlungen der Niedergerichte vor Ort und Entscheidungsfindung vor zentralen Regierungsinstanzen oder, im Fall einiger Reichsterritorien, vor auswärtigen Universitäten. Auch in England wurde die Schöffenjury faktisch von den aus Westminster delegierten Richtern dominiert (Sharpe, S. 43f.). Nach den Rahmenbedingungen für diese erstaunliche Parallelität zu fragen – dazu regt der Band allerdings an.

Anmerkungen:
1 Emsley, Clive; Knafla, Louis A. (Hgg.) Crime history and histories of crime. studies in the historiography of crime and criminal justice in modern history, London. 1996; Johnson, Eric A.; Monkkonen, Eric H. (Hgg.), The civilization of crime. Violence in town and country since the Middle Ages, Urbana 1996; Rousseaux, Xavier; Lévy, René (Hgg.), Le pénal dans tous ses etats. Justice, etats et sociétés en Europe (XIIe - XXe siècles), Brüssel 1997; Schilling, Heinz (Hg.), Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, Frankfurt am Main 1999; Blauert, Andreas; Schwerhoff, Gerd (Hgg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000.
2 Namentlich die Arbeiten von. Mantecón, Tomás A: Meaning and social context of crime in preindustrial times: rural society in the North of Spain, 17th and 18th centuries, in: Crime, History and Societies 2 (1998), S. 49-75; Honour and Social Discipline in Early Modern Spain, in: Schilling (Hg.) (wie Anm.1), S.203-223.
3 Willoweit, Dietmar, Programm eines Forschungsprojekts, in: ders. (Hg.), Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Bestandsaufnahme eines europäischen Forschungsproblems, Köln 1999, S.1-12, hier S. 8.