Cover
Titel
Il registro di Andrea Sapiti, procuratore alla curia avignonese.


Autor(en)
Bombi, Barbara
Reihe
Ricerche dell'Istituto Storico Germanico di Roma 1
Erschienen
Rom 2007: Viella
Anzahl Seiten
412 S.
Preis
€ 40,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kerstin Hitzbleck, Fachbereich Geschichte der Universität Köln

Das Deutsche Historische Institut in Rom hat eine neue Publikationsreihe begründet, die sich laut Vorwort an ein breiteres, historisch interessiertes Publikum in Italien wendet. Angesichts des nun erschienenen ersten Bandes kommt man nicht umhin, den Italienern zu ihrem offenbar kompromisslosen Erkenntniswillen zu gratulieren: Die Monografie von Barbara Bombi ist vor allem die kritische Edition des lateinischen Registers des Kurienprokurators Andreas Sapiti, eingeleitet durch einen Überblick über sein Leben und sein Wirken an der päpstlichen Kurie von Avignon. Den Fachhistoriker freut es freilich, dass diese hochinteressante Sammlung von Urkunden nun endlich zugänglich ist. Die Aufzeichnungen des Florentiner Notars verschaffen einen Eindruck von den vielfältigen Aufgaben ihres Verfassers am päpstlichen Hof, der als Prokurator der Könige von England auch als Vertreter bei der Supplikenimpetration an der Kurie gewirkt hat.

Die Monografie besteht also aus zwei Teilen, einer fachlichen Einleitung (S. 15-72) und der Edition des Registers (S. 73-362). Das erste Kapitel der Einleitung (S. 15-48) behandelt die Vita des Andreas Sapiti, schwerpunktmäßig sein Wirken an der Kurie zwischen 1309 und 1327 und in der Regierungszeit Edwards III., 1327 bis 1338. Bombi lässt die Geschichte des Prokurators in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Florenz mit der Notarsfamilie Sapiti beginnen. Es folgen in geradezu annalistischer Weise die Aktivitäten Andreas Sapitis zwischen England und Avignon, wobei in der Vielzahl der involvierten Personen der prosopografische Kontext spürbar wird, in dem Sapiti sich bewegte. Bombi thematisiert auch seine Präsenz auf dem kurialen Pfründenmarkt und weist auf die zeitliche Interdependenz zwischen seiner Tätigkeit an der Kurie und seinem Auftreten in den päpstlichen Registern hin. Mit dem Ende der „internationalen“ Karriere der Familie Sapiti im Jahre 1350 beendet Bombi ihre Schilderung.

Das zweite Kapitel der Einleitung (S. 49-67) widmet sich dem Manuskript und seiner Entstehung: Das Register besteht aus zwei inhaltlich heterogenen Teilen, wobei der erste diverse Texte aus der praktischen Arbeit des Prokurators an der Kurie bietet, der zweite, umfangreichere Teil vor allem Suppliken enthält, die durch Sapiti impetriert worden sind. Die Autorin beschreibt kursorisch den Inhalt des Registers und ordnet ihre Arbeit kurz in die Forschung zu den Prokuratoren an der päpstlichen Kurie ein. Eine Diskussion ihrer Beobachtungen, etwa hinsichtlich der Kurienanwesenheit der Impetranten im Pontifikat Johannes’ XXII., findet nicht statt. Die Aufgaben Sapitis unterteilt sie nach den Tätigkeitsfeldern in der Kanzlei, der Kammer, der Pönitentiarie und an den kurialen Gerichten. Auch der letzte Punkt dieses Abschnittes, Il registro e gli interessi della famiglia Sapiti, regt die Beschäftigung mit dem Urkundenmaterial eher an, als sich selbst darauf einzulassen. Vor allem die Chance der Kontextualisierung der hier überlieferten Suppliken anhand der päpstlichen Registerüberlieferung wird nicht genutzt. Das folgende Kapitel (S. 69-72) widmet sich der Geschichte und der Beschreibung des Manuskripts und enthält – äußerst knappe – „Note all’Edizione“.

Während Andreas Sapiti in den zweiten Teil seines Registers vor allem Suppliken aufgenommen hat, deren Erfolg bzw. Misserfolg er am Rand notierte, enthält der erste Teil auch solche Texte, welche die Arbeit eines Prokurators erleichtern, etwa das Provinziale. Daneben stehen zahlreiche politische Schreiben, die z.B. Verhandlungen um die Wiederherstellung des Friedens in Irland betreffen.

Der erste Teil des Registers (S. 75-221) beginnt denn auch mit einer Kardinalsliste, deren Edition durch Bombi einem hohen Anspruch zu folgen scheint: Zwei im Manuskript unleserliche Buchstaben im Namen ‚Anibaldus’ werden ebenso deutlich gemacht, wie die fehlenden Kasusendungen etwa in Sabinen(sis) stets durch Klammern penibel nachgewiesen werden. Freilich kapriziert sich diese Sorgfalt gerade auf das weniger Wichtige, wenn dann z.B. die Verschreibung des Namens von Kardinal Elias Talayrandus zu dominus Gaylerandus unkommentiert bleibt. Ebenso würde es interessieren, ob der Kardinal dominus Beltrandus tituli Sanctorum Coronatorum in der Handschrift tatsächlich einen Teil seines Titels – quattuor – eingebüßt hat, oder ob dieser Fehler der Editorin bei der Abschrift unterlaufen ist. Dass dieser nämlich durchaus nicht immer zu trauen ist, zeigt nicht zuletzt das Schicksal des Kardinals Napoleone Orsini, der sich in der Anmerkung in seinen Verwandten, Kardinal Francesco Napoleone Orsini, verwandelt sieht (S. 75f.).

Im zweiten Stück, einem Prokuratorium, setzen sich die Unklarheiten fort, bei denen nicht deutlich ist, wo die Ursache der Fehler liegt. Steht im Manuskript wirklich legiptimos und iusrisdictionis? Ist der fehlende Akkusativ in der Prokuratorienformel einer anderen Urkunde ratum atque firmum nos perpetuo habituros promittimus, quicquid per dictos procuratores nostros et quemlibet eorum ac substituendum vel substituendos ab eis et quelibet (!) eorum actum, gestum et procuratum fuerit (S. 86) nicht doch eine Nachlässigkeit der modernen Bearbeiterin? An anderer Stelle, im Text ‚De potencioribus mundi Christianorum’ erfolgt dann die Sukzession der Kaiser von Konstantinopel filius a parte (!), Könige werden eingefügt (iniungi) statt gesalbt (inungi, S. 185). Ärgerlich sind die Unsicherheiten der Editorin bei der Zeichensetzung, etwa bei der Wiedergabe des Merkverses über die Zuordnung der Hofämter zu den deutschen Königswählern, wo sinnfreie Kommasetzung das Verständnis erschwert.1 Andere Fehlzuschreibungen wirken nachlässig, wenn etwa die englische Diözese Wintoniensis mit Worcester (Wigorniensis) statt Winchester übersetzt wird (S. 303).

Dazu kommen Fehler auch im Fachlichen, z.B. bei der ratificatio einer päpstlichen Provision durch König Edward III.2 Zunächst gelingt es Bombi nicht, die zugrunde liegende Provision Johannes’ XXII. in der Registeredition der École française aufzuspüren, da sie wohl an der korrekten Auflösung des Datums scheitert. Weiter wird in Bombis Regest eine „preb[enda] de Egglescliffe“ erfunden, bei der es sich nicht nur ausweislich des edierten Instruments um eine Pfarrkirche (ecclesia de Eggescliff) handelt. Sodann sieht die Editorin in einer späteren Kollation dieser Stelle durch Benedikt XII. eine confirmatio („tale prov[visione] regia fu confermata“). Tatsächlich handelt es sich bei der entsprechenden Urkunde um ein Provisionsreskript mit executoria zur nachträglichen Kollation der Pfarrkirche, die, gleichwohl päpstlicher Kollatur unterliegend, de facto bereits in partibus vergeben worden war.3 Überhaupt, die Reskripte: Obwohl Bombi einige Titel der einschlägigen Literatur im Literaturverzeichnis nennt, bezeichnet sie jedes päpstliche Provisionsreskript, jede Indulgenz, uneingeschränkt jede Urkunde, welche an der Kurie nach Impetration durch Andreas Sapiti expediert worden ist, als „Littera executoria“. Dieser Terminus bezeichnet freilich allein die Ausfertigung des päpstlichen Reskriptes an die Exekutoren als Ausführende z.B. eines Provisionsmandats.

An die Edition des Textes schließen sich die – ebenfalls nicht fehlerfreie – Bibliografie (S. 369-381) sowie je ein Register der Orte und der Personen (S. 385-394; 395-409) an, außerdem als besonderes Kuriosum ein „Indice delle citazioni giuridiche“ (S. 410), der zwar mitteilt, dass etwa das „Decretum“ [sc. Gratiani] zitiert wird, aber die allegierte Stelle nicht nennt. Auch die übrigen Register folgen eigenen Gesetzen. Bombi scheut die Vereinheitlichung der Namen, bietet demgegenüber ein Durcheinander von lateinischen, englischen, französischen und italienischen Versionen, abhängig davon, ob die entsprechende Person in der Einleitung, den lateinischen Texten oder den Anmerkungen auftritt. Der Kardinal Pierre de Chappes, lateinisch Petrus de Capis will als „Pietro de Capis“ gefunden sein. Dazu kommen viele Fehler. Arnaldus de Pellagrua schreibt sich im Register „de Pallagrua“. Pierre des Près, auf Latein Petrus de Pratis, mutiert zu „Petrus de Patris“. Ein gewisser „Giorgio ad Velum aureum“ hat ein eigenes Lemma. Besonders kurios der Eintrag „Giacomo Caietani Stefaneschi, card. di S. Iacobus Novelli (Albensis) (!), O Cist. card. S. Prisca“, nachzuschlagen unter „Benedetto XII, papa“. Die Nutzbarkeit der Edition wird zudem durch den Verzicht auf das dringend notwendige Sachverzeichnis beeinträchtigt, das mangels eines detaillierten Inhaltsverzeichnisses die sachorientierte Navigation in den 150 Urkunden überhaupt erst ermöglicht hätte.

So erfreulich es ist, dass das Prokuratorenregister überhaupt ediert wurde, so bedrückend ist das Ergebnis. Es bleibt zu hoffen, dass die folgenden Bände der neuen Reihe des DHI seitens der Herausgeber mehr redaktionelle und wissenschaftliche Sorgfalt erfahren als die Monografie von Barbara Bombi.

Anmerkungen:
1 S. 185: [...] palatinus, (!) dapifer, dux, (!) portitorensis (!), marchio, (!) prepositus camere, pincerna, (!) boemus; hii faciunt dominum cunctis per secula mundi. Unsinnig häufig auch die Satztrennung durch Punkt und Großschreibung im Notarsinstrument, etwa S. 206f., Nr. XLVII.
2 S. 202f., Nr. XLIII. Die Provision ist auf den 21., nicht auf den 20. Februar 1332 zu datieren. Vgl. Mollat, G., Jean XXII, Lettres communes, Bd. 11, Paris 1929, Nr. 56495.
3 Vidal, J.-M., Benoît XII, Lettres communes, Bd. 2, Paris 1904, Nr. 5380. Die Datierung auf den 27. April 1338 beruht vermutlich auf einen Lesefehler Bombis. Die Supplik wurde tatsächlich am 7. Mai (non maii) 1338 bewilligt.

Kommentare

Von Bombi, Barbara05.11.2007

„Trascrivere è scegliere, con quel tanto di drammatico che ogni scelta comporta“ („Transkribieren bedeutet, Entscheidungen zu treffen, mit der ganzen Dramatik, die jede Entscheidung mit sich bringt“), so Attilio Bartoli Langeli in L’edizione dei testi documentari. Riflessioni sulla filologia diplomatica, in: Schede Medievali 20-21 (1991), S. 127. Dieser Satz fasst die Philosophie zusammen, der die Edition des Registers von Andrea Sapiti, Prokurator an der avignonesischen Kurie, folgt. In dem genannten Aufsatz zeigt Bartoli Langeli auf, welcher Weg bei der Edition von Textüberlieferungen einzuschlagen ist, für die nur ein einziger Textzeuge vorhanden ist, wie bei dem Register Sapitis. Es handelt sich um die sogenannte „interpretierende Edition“ bzw. um eine „Transkription“ des Textes im Sinne einer buchstabengetreuen Edition („edizione interpretativa“/“trascrizione“), die besonders geeignet ist für die Edition von Notars- und Archivdokumenten. Wie Bartoli Langeli im Weiteren erläutert, bedeutet transkribieren, sich der Unterschiede zwischen gestern und heute bewusst zu sein, und eine Transkription muss der Pflicht genügen, den Textzeugen zu respektieren, und zugleich der Verantwortung, ihn nicht zu verraten („farsi carico del dovere di rispettare il testimone e, insieme, della responsabilità di non tradirlo“). Der letzte Punkt scheint mir von besonderer Bedeutung, wenn man an die Edition einer Handschrift wie derjenigen Sapitis denkt, die von verschiedenen Kopisten möglicherweise unterschiedlicher geografischer Herkunft geschrieben, benutzt und korrigiert wurde. Wie soll man diese Nuancen wiedergeben? Und wie die zahlreichen Textkorrekturen und -berichtigungen „übersetzen“, wie sie in der Abbildung auf S. 74 deutlich werden? In diesem speziellen Fall hätte eine Normalisierung des Textes in klassisches Latein in der Tat den Reichtum der Quelle „verraten“, die unter anderem zu Reflexionen über den Gebrauch der lateinischen Sprache am Beginn des 14. Jahrhunderts anregt.

Der grundlegende Beitrag von Bartoli Langeli in den ‚Schede Medievali’ wird in den „Note all’edizione“ des Registers von Andrea Sapiti angeführt (S. 69-71) und hat meine editorischen Entscheidungen deutlich beeinflusst. Als ich übrigens diesen Abschnitt des Buches Attilio Bartoli Langeli gezeigt habe, hat er mir geantwortet: „Du wirst doch keine ‚Note all’edizione‘ aufnehmen, nimm sie heraus, ich hasse sie!“. Erst jetzt wird mir klar, wie recht Bartoli Langeli hatte, da, wie die Rezension meines Bandes von Kerstin Hitzbleck in H-Soz-u-Kult zeigt, in einigen Fällen die „Note all’edizione“ von den Rezensenten nicht gelesen werden, die andererseits erklären, sie wollten ausführlichere Angaben dazu. Es scheint mir allerdings zu einfach, einen Band zu rezensieren und dabei nur einige Punkte herauszugreifen, ohne die angewandte Methodik zu berücksichtigen. Im Übrigen folgt aus diesen editorischen Entscheidungen auch, ohne dass weitere Erläuterungen nötig wären, warum ich legiptimos, dominus Gaylerandus – der in der Anmerkung korrekt identifiziert wird – und dominus Beltrandus tituli Sanctorum Coronatorum transkribiert habe, statt den Text zu emendieren, wie es Kerstin Hitzbleck anscheinend vorschlägt, die im Übrigen unterstellt, das seien Lesefehler und nicht interpretierende Entscheidungen des Editors. Ähnlich machen die oben erwähnten „Note all’edizione“ deutlich, warum entschieden wurde, die Stellen kenntlich zu machen, an denen der Text verbessert oder berichtigt wurde oder die schwer zu lesen sind, so wie im Fall von Anibaldus, der Kerstin Hitzbleck so gestört hat.

Zudem scheint mir auch ihre Kritik hinsichtlich der ratificatio Edwards III. für Simone Sapiti in Egglescliffe auf einer nicht korrekten Lektüre der „Note all’edizione“, S. 72, zu beruhen. In diesem Fall habe ich mich nämlich dafür entschieden, die Fasti Ecclesiae Anglicanae, X 58, zu zitieren, das wichtigste und aktuellste Nachschlagewerk für die kirchliche Verwaltung in England und Wales, das die littera executoria Johannes’ XXII. für Simone Sapiti auf den 20. Februar 1332 datiert. Dieses Datum wird unter anderem auch in The Calendar of Papal Letters, II S. 360, bestätigt; Hitzbleck dagegen, in der Annahme, ich hätte einen schweren Fehler begangen, scheint nur die Edition von Mollat kontrolliert zu haben, die bekanntermaßen mitunter Probleme aufwirft. Um sicher zu gehen, müssten dagegen weitere Kontrollen anhand des Originalkanzleiregisters vorgenommen werden, das im Vatikanischen Geheimarchiv aufbewahrt wird und als CD-Rom-Ausgabe zur Verfügung steht. In ähnlicher Weise spricht mein Regest von einer Pfründe von Egglescliffe (prebenda di Egglescliffe) und greift dabei zurück auf die Präzisierungen, die das Register Rogers von Northburg, Bischof von Coventry und Lichfield, bietet, das noch unediert ist und im Lichfield Joint Record Office aufbewahrt wird (LROB/A/1/2, fol. 151r). In dem bischöflichen Dokument wird der allgemeine Begriff ecclesia de Eggescliff des Schreibens Edwards III. präzisiert, und es ist stattdessen von canonicatus et prebenda die Rede. Diese Informationen werden von Hitzbleck ignoriert, sind aber im Regest des fraglichen Dokuments hervorgehoben, um die Petition besser in ihren Kontext einzuordnen und Material für die künftige Forschung zu bieten. Überdies möchte ich an diesem Punkt auch den absichtlichen Gebrauch des Begriffs littera executoria verteidigen, nach der Definition von Rabikauskas, der von mandata et litterae executoriae sensu lato sumptae spricht.1 Diese Definition bleibt aus diplomatischer Sicht korrekt, und ich ziehe sie gerade deswegen vor, weil sie allgemeiner ist als die Varianten, die Hitzbleck vorschlägt. Meiner Ansicht nach ist sie im Kontext einer Edition wie der meinen besser geeignet, die nicht den Anspruch erhebt, Einzelfälle zu interpretieren, sondern sich darauf beschränkt, eine möglichst große Zahl von zu den einzelnen Fällen publizierten Erläuterungen zu Verfügung zu stellen, um neue Forschungsfelder zu eröffnen.

Der letzte Punkt erlaubt mir, auf eine weitere Kritik Hitzblecks zu antworten, die mir vorwirft, nicht alle denkbaren Probleme, die sich aus der Handschrift ergeben, behandelt zu haben. Denn das passt nicht zum Wesen meines Bandes, der keine Monografie und kein Gesamtwerk über Andrea Sapiti und seine Tätigkeit in England und an der päpstlichen Kurie darstellt und das auch nicht will. Wie ich bereits erläutert habe, wird in dem Band die Edition eines handschriftlichen Textes publiziert, der in einem einzigen Exemplar erhalten ist. Die Einleitung wurde verfasst, um meine Quelle in ihren Kontext einzuordnen und den Text verständlicher zu machen. Dagegen habe ich mich entschieden, Aufsätze zu einzelnen Aspekten hinsichtlich des Registers von Andrea Sapiti zu veröffentlichen, und ich behalte mir vor, in nächster Zeit weitere zu schreiben, die die Funktion einer Textanalyse übernehmen. Ich hoffe außerdem, dass andere Forscher ebenfalls meine Edition nutzen können, um neue Beiträge zu diesem Thema zu veröffentlichen. Im Übrigen, um zur Definition von Bartoli Langeli zurückzukehren: Eine Transkription ist die Umwandlung eines Textes in einen anderen Text, der heute für alle lesbar und verständlich sein muss („Lo stesso testo ... va convertito, in un altro testo che sia leggibile e intellegibile da tutti, oggi“). Zu diesem Zweck habe ich mich entschlossen, die im Register erwähnten Personen zu identifizieren und für jedes Dokument die bis heute in den großen Handbüchern publizierten Angaben zu bieten. In einigen Fällen, wie bei der erwähnten Pfründe von Egglescliffe, habe ich darüber hinaus unediertes Material eingesehen, das in englischen Archiven und in Florenz aufbewahrt ist. Mir scheint, diese weiteren Untersuchungen hätten in einer ausgewogenen Rezension des Bandes hervorgehoben werden sollen, statt sie komplett zu ignorieren.

Was das Übrige angeht: Ich nehme ohne weiteres die Verantwortung für die begangenen Fehler auf mich, ich behaupte nicht, dass ein Band von 410 Seiten perfekt sei, wie ich auch im Vorwort erklärt habe. Meiner Ansicht nach ist es überflüssig, in einem Register der juristischen Zitate, das insgesamt neun Einträge umfasst, die Stellennachweise zu wiederholen, die ja jeweils an Ort und Stelle zu finden sind, wie ich auch den Vorschlag nicht für sinnvoll halte, ein Sachregister anzufertigen, das von vorneherein unvollständig wäre (man müsste mir erst erklären, was aus einer insgesamt bemerkenswerten Handschrift als besonders bemerkenswert aufzunehmen wäre).
Insgesamt scheint mir die Rezension von Kerstin Hitzbleck in ihrer pars destruens fehlzugehen und einer pars construens ganz zu entbehren. Kann es sein, dass sich wirklich gar nichts Gutes in diesem Buch findet? Das Urteil sei dem Leser überlassen.

Anmerkung:
1 Rabikauskas, Paul, Diplomatica Pontificia, Editio Tertia, Roma 1972, S. 43.


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