D. Müller: Adliges Eigentumsrecht

Titel
Adliges Eigentumsrecht und Landesverfassung. Die Auseinandersetzung um die eigentumsrechtlichen Privilegien des Adels im 18. und 19. Jahrhundert am Beispiel Brandenburgs und Pommerns


Autor(en)
Müller, Dirk H.
Reihe
Elitenwandel in der Moderne 11
Erschienen
Berlin 2011: Akademie Verlag
Anzahl Seiten
301 S.
Preis
€ 49,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Frank Göse, Historisches Institut, Universität Potsdam

Die Adelsforschung erfreut sich bekanntlich nach wie vor eines großen Zuspruches, was zahlreiche Tagungen und Veröffentlichungen der letzten Jahre eindrucksvoll belegen. Bevorzugte Untersuchungsfelder bildeten dabei bislang vor allem die Agrarverfassung, die Besitzstrukturen, die adlige Herrschaftspraxis, die Wirkungen von Bürokratisierungs- und Professionalisierungsprozessen auf den Adel, die Beziehung zum Fürstenhof usw. Zugleich wurde dabei immer wieder die außerordentlich große Heterogenität der Adelsgesellschaft im Alten Reich vor Augen geführt. Auch die Adelsgeschichte des 19. und frühen 20. Jahrhunderts ist, vor allem dank der aus dem von Heinz Reif geleiteten Forschungsprojekt "Elitenwandel in der gesellschaftlichen Modernisierung" hervorgegangenen Studien, zu einem innovativen Forschungszweig entwickelt worden. Hier wurden die seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert für den Adel bestehenden politischen, ökonomischen, aber auch mentalen Herausforderungen thematisiert, die letztlich als „Kampf ums Obenbleiben“ interpretiert werden konnten. Dagegen fanden rechtshistorische Fragestellungen eher eine geringere Berücksichtigung. In den letzten Jahrzehnten hat sich allerdings eine Sensibilität auch dafür entwickelt, dass etwa das Lehnswesen in der Spätphase des Ancien Régime und teilweise darüber hinaus eine konstitutive Bedeutung für den Adel behalten hat.

Das Buch von Dirk H. Müller, der sich schon vor einigen Jahren in einem Aufsatz den Voraussetzungen und den unmittelbaren Folgen der Lehnsallodifikation von 1717 zugewandt hat, versucht sich aus vornehmlich stände- und rechtshistorischer Perspektive einem Problem anzunähern, das sonst vor allem aus der Sicht sozialgeschichtlicher Entwicklungen untersucht worden ist. Müller möchte die verbreitete Vorstellung prüfen, wonach dem Adel im Westen und Süden des Reiches infolge einer effizienten Fideikommiss- und Majoratspraxis eine wesentlich erfolgreichere Besitzsicherungsstrategie eigen gewesen sei als dem Adel in den ostelbischen Gebieten. Einige im Zusammenhang eines anderen Forschungsprojekts von ihm eingesehene Quellenfunde hatten frühzeitig berechtigte Zweifel an diesem Interpretament aufkommen lassen.

Im Zentrum der Studie stehen also jene langfristigen und am Beispiel Brandenburgs und Pommerns untersuchten Veränderungen, die durch die vom preußischen König Friedrich Wilhelm I. im frühen 18. Jahrhundert veranlasste Aufhebung der Lehnsverfassung ausgelöst worden waren. Dies hatte bei der übergroßen Mehrheit der brandenburgischen Ritterschaft zunächst große Widerstände hervorgerufen. Neben der Kritik an den die Tradition der Steuerfreiheit negierenden und künftig von den adligen Rittergutsbesitzern geforderten Abgaben verdeutlichen die Ressentiments vor allem einen schwer auflösbaren zentralen Widerspruch: Einerseits setzte sich ein Teil der adligen Ständerepräsentanten für eine Garantie der Ansprüche der möglichst unbeeinflusst agierenden Kernfamilie des jeweiligen Rittergutsbesitzers ein; demgegenüber stand aber das Bemühen, die Wirksamkeit des als Solidargemeinschaft verstandenen Verbandes der „Gesamten Hand“ aufrechtzuerhalten. Man bezweifelte schlicht, ob sich unter den Agnaten (also den männlichen Seitenverwandten) jemand befinden würde, der die Sanierung des angeschlagenen Besitzes bewältigen konnte. Der Adel befürchtete eine Erosion des Verbandes der Gesamtfamilie, deren ausgleichendes Wirken und solidarischer Zusammenhalt schließlich aus Sicht vieler Adliger eine Verschleuderung des Besitzes und ein Auseinanderbrechen des Gesamtgeschlechts verhindert habe. Zu bedenken ist dabei, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation der Rittergüter zu dieser Zeit durchaus als angespannt bewertet werden muss und auch von vielen Rittergutsbesitzern so gesehen wurde.

Der Verfasser beschreibt im Folgenden sehr detailliert, auch auf der Grundlage von Akten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs Potsdam und des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz Berlin-Dahlem, den mühseligen Prozess, um zu einem halbwegs tragfähigen Konsens zu gelangen. Die Konfliktlinien verliefen ja – im Gegensatz zu anderen Feldern der Adelspolitik – nicht trennscharf zwischen einer herrschernahen Amtsträgerschaft auf der einen und den in den altadligen Lebenswelten verhafteten Rittergutsbesitzern auf der anderen Seite.

Müller rekonstruiert die langwierigen Debatten um die neue Ordnung. Er hat sich dabei durch eine mitunter zähflüssige Materie und ein nicht einfach zu lesendes Quellenmaterial hindurch gekämpft. Das ist lobenswert, jedoch hätte eine gelegentliche Straffung die Lesbarkeit verbessert. Immer wieder gab es Versuche von ständischer oder landesherrlicher Seite, die Eigentumsordnung zu verändern. Zwar drückten solche Monarchen wie Friedrich Wilhelm I., Friedrich der Große und – in konstitutioneller Zeit – auch Friedrich Wilhelm IV. dieser Entwicklung ihren persönlichen Stempel auf, dennoch fand der Entscheidungsfindungsprozess häufig innerhalb der Ritterschaft und ihren Gremien statt, was sich im Übrigen auch als ein weiteres erhellendes Lehrstück über die Stellung des Adels in einem „hochabsolutistischen“ und scheinbar so effizient regierten Staatswesen wie Preußen lesen lässt. Friedrich der Große wollte zum Beispiel nach eigenem Bekunden die „Regulierung dieser Sache […] dem freien Willen Unserer getreuen Landstände überlassen“. (S. 63)

Vor diesem Hintergrund erscheint es dann nicht verwunderlich, dass sich die Bemühungen um eine Reform der Eigentumsordnung so zählebig gestalteten, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich viele Rittergutsbesitzer in einem schwer überbrückbaren Interessengegensatz befanden: Sie waren Besitzer, zugleich nahmen sie aber in der Regel agnatische Rechte und Ansprüche über andere Familiengüter wahr. Diese Spannungen prägten auch die im 19. Jahrhundert unternommenen Reformversuche, als es darum ging die politische und soziale Position des Adels zu stabilisieren. Schließlich wurde dann den Rittergutsbesitzern die Entscheidung überlassen, den ehemaligen Lehnsbesitz in individuelles Eigentum oder in Familien-Fideikommisse umzuwandeln.

Müller untersucht seinen Gegenstand quellennah und akribisch. Er erweitert unsere Kenntnisse über den ostelbischen Adel beträchtlich. Sein Verdienst liegt vor allem darin, einer bislang eher am Rande behandelten Problematik systematisch nachgegangen zu sein. Die Tatsache der hohen – mitunter aber in älteren Darstellungen zu überpointiert gezeichneten – Besitzwechselhäufigkeit in den ostelbischen Adelslandschaften an sich war ja durchaus bekannt und auch die Erkenntnis, dass eine hohe Besitzwechselhäufigkeit nicht von vornherein mit wirtschaftlicher Schwäche gleichzusetzen ist, sondern eher als eine subtile Form von Anpassungsstrategien zu erklären ist, wurde in früheren Arbeiten gelegentlich thematisiert. Müller hat es aber verstanden, durch den chronologisch übergreifenden Ansatz und die damit verbundene Relativierung der häufig immer noch als „Schallmauer“ wirkenden Epochengrenze von 1800 eine wesentlich konzisere Sicht auf die Problematik geliefert zu haben. Damit konnte zugleich ein weiteres Mal gezeigt werden, wie Resistenz und Anpassungsbereitschaft gleichermaßen das „Überleben“ des Adels gesichert haben. Die Darstellung hätte allerdings noch gewonnen, wenn der komparative Ansatz stärker zum Tragen gekommen wäre. Schließlich hat der Klappentext des Buches gerade mit der Thematisierung der „in Ost und West völlig unterschiedlichen Strategien des Adels“ zur Besitzwahrung geworben. Bei einer fallweisen Berücksichtigung anderer Adelslandschaften hätte die Bedeutung der von Müller so detailliert herausgearbeiteten Strategie der Besitzsicherung des ostelbischen Adels und ihre unterstellte Eigentümlichkeit noch konturenreicher demonstriert werden können.