D. Štefanová: Handlungsspielräume von Untertanen in der Gutsherrschaft

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Titel
Erbschaftspraxis, Besitztransfer und Handlungsspielräume von Untertanen in der Gutsherrschaft. Die Herrschaft Frydlant in Nordböhmen, 1558-1750


Autor(en)
Štefanová, Dana
Erschienen
Anzahl Seiten
341 S.
Preis
€ 49,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Ludolf Kuchenbuch, Berlin

Mit ihrer Wiener Dissertation hat Dana Štefanová die traditionelle agrarhistorische Forschung über eine bislang vernachlässigte mitteleuropäische Region – das frühneuzeitliche Nordböhmen – für sozialanthropologische Fragestellungen geöffnet und durch eine Vielzahl von konkreten Forschungsergebnissen erwiesen, wie nützlich praxeologisch ausgerichtete Mikrohistorie sein kann. Sie weiß sich dabei zum einen in der detailpräzisen Reihe neuerer Orts- und Regionalstudien etwa von Z. Razi, G. Levi, D. Sabean, L. Enders, H. Medick, R. Beck bis hin zu M. Hohkamp und M. Lanzinger. Zum anderen argumentiert sie ganz im Sinne der Potsdamer Arbeitsgruppe um J. Peters, deren erklärtes Ziel die Hinterfragung des zählebigen Doppelkonzepts von der monolithisch-dirigistischen ostelbischen Gutherrschaft und ihrer rigiden zweiten Leibeigenschaft mit alltags- und lokalgeschichtlichen Mitteln war – eine kritisch-revisionistische Kärrnerarbeit gegen die Fortherrschaft des agrarhistorischen Verfassungsdualismus in Europa mit all seinen geopolitischen und kulturellen Implikationen im allgemeinen Geschichtsbild und im Besonderen in der tschechischen Forschung.

Štefanovás empirische Aushebelung des Unfreiheitsdogmas setzt bei einem neuralgischen Punkt der mittelfristigen dörflichen Alltagsreproduktion an, dem Besitztransfer von Alt zu Jung. Ihre Grundfrage: Welchen untertänigen Handlungsspielraum gab es dabei? Mit rund einem Dutzend eigener Vorausstudien (deutsch und tschechisch; 1995ff.) war sie gut für differenziertes Antworten gerüstet. Um ihre komplexe Forschungsleistung besser methodisch und perspektivisch gewichten zu können, nimmt man am besten die wichtigsten Ergebnisse vorweg (S. 164-166, 216-218, 273-278, 279-285).

Der erste Untersuchungsschritt – Kapitel III: Erbschaftspraxis und Besitztransfer (S. 49-166) – erhellt, grob vereinfachend gesagt, das Handeln derjenigen, die die Güter erwerben. Er erbringt Folgendes: Zwei Unterscheidungen sind ausschlaggebend dafür, die Soziomorphie der kaufförmigen Besitzwechsel zu erkennen: die Trennung des Transfers vom Tod des Inhabers und vom Erbvorgang sowie die Unterscheidung der Beteiligung von Verwandten und Nicht-Verwandten dabei. Die leitende Spielregel: Man erwirbt ante mortem und nutzt dabei alle möglichen Konstellationen, bis hin zum Einkauf einer Inwohnerschaft in unverheirateter Wartestellung! Der soziale Sinn: Bei den vollbäuerlichen Gütern oder Anwesen, aber nicht ausschließlich bei ihnen, waren nur die Nahverwandten, die direkt nachgeborenen Kinder, nicht ‚alle‘ wie auch immer entfernte Verwandten im Dorf (Onkel, Neffen usf.), in die Kaufverträge involviert, also ein nur enger Kreis. Nicht-Verwandte waren mehrheitlich an der Devolution kleinerer Güter beteiligt; dort ist ohnehin die Mehrzahl der überlieferten Vertragsfälle angesiedelt, vielleicht auch deshalb, weil die Kleingüter im Untersuchungszeitraum absolut und relativ zunahmen und die Ärmeren mobiler waren. Die Hintergrundslogik und ihre Wissensbasis: Bei der Wahl der Rechtsform (Testament, Vertrag), der Bestimmung des Güterkomplexes (der Erbanteile), der Höhe der Kaufsumme, der Zahlungsfristen und ihrer Kontrolle regierte eine argwöhnische, streitbare Raison, die darauf hinauslief, die Übervorteilung eines der (Erb)Berechtigten zu vermeiden. Da man den Nicht-Verwandten weniger traute, hatten sie härtere Abzahlungskonditionen (als die verwandten Nachfolger) hinzunehmen. Selten ist bezeugt, wie es zur Kaufsumme kam. Offensichtlich war der Wert der Güter am Ort (allen) bekannt. Auch hier scheint Verunsicherung, sei es der Tod des Inhabers, seien es die Schulden, der Auslöser für öffentliche Schätzungen gewesen zu sein, die in das vertraglich Festgehaltene eingehen. Fazit: eine für die Käuferparteien insgesamt flexible Gesamtsituation, ein reeller Handlungsspielraum, egal unter welchem Erbrechtssignum das Ganze jeweils segelt (etwa dem Anerbenrecht). Der Bedingungsrahmen: Dies alles war nur möglich, weil die Ortsobrigkeit, allein an der geschlossenen Weitergabe der Anwesen (das heißt an der Fortschreibung der Rentenpflichten) interessiert, kaum ins Geschehen eingriff, wenn die Leute sich daran hielten.

Im zweiten Untersuchungsschritt – Kapitel IV: Erbschaftspraxis, Generationen und ‚Alter‘ (167-218) – wechselt die Verfasserin, wieder in sehr vereinfachendem Sinne gesagt, die soziale Seite. Sie kann klären, wie vielfältig das Ausgedinge, bevorzugt bei vollbäuerlichen Höfen, aber auch in unterbäuerlichen Gütern eingerichtet, jeweils strukturiert sein konnte. Der Ausnehmer war dabei grundsätzlich von obrigkeitlichen Pflichten frei, hatte aber oft bei den Jung-Inhabern auszuhelfen und musste gegebenenfalls weiterem Broterwerb nachgehen. Diese „befristete oder lebenslängliche Versorgungsinstitution“ (S. 216f.) war sozial durchaus offen, nicht nur verwandten Älteren zugänglich, und konnte detailliert ausgehandelt werden. Sie galt als monetarisierte Nutzungsvereinbarung zwischen denen, die sich handelseinig waren – eben nicht als generationelle Differenzierungs- und zugleich Bindungsform (im Sinne des modernen Generationenvertrags). Auch hier gilt, dass systematische Interventionen der Obrigkeit außer bei schweren Vergehen fehlten, so dass die Dörfler nahezu unter sich waren.

Im dritten Schritt – Kapitel V: „Gemeinde und Gutsherrschaft“. Die Dorfgemeinde in Nordböhmen (219-278) – bettet die Verfasserin diese Ergebnisse in all das ein, was an eher spärlichen Spuren über die Kompetenzen des lokalen Kollektivs – über ein selbstbewusstes Dorfgericht sowie über den Aktionsradius des Dorfrichters und der Gemeindemitglieder – zu finden war. Da Nachrichten über Frauen und auch über unterbäuerliche Dorfbewohner fehlen, denkt man hier – als Leser (das heißt unvorsichtiger als die Verfasserin) – an eine Genossenschaft der lokalen ‚Elite‘. Sie schlichtete Streit (Klagen) und verhängte Strafen, sie paktierte mit oder gegen die Obrigkeit (Petitionen), sie verfügte über die kommunal-allmendlichen Ressourcen, und sie kontrollierte – vielleicht am Wichtigsten – den Rechtsverkehr im Wege kontinuierlicher Aufzeichnungen (Schöppenbücher, Dreidingsprotokolle). Weil auch hier, im kommunalen Ensemble, die Herrschaft auffällig zurückhaltend war, entscheidet sich die Verfasserin dafür, dieses gemeindliche Aktionsregister („begrenzter informeller Freiraum“, S. 276) dem Blickleschen ‚Kommunalismus‘ zuzuordnen, allerdings ohne dessen polemische Frontstellung gegen den ‚Feudalismus‘, und nicht mit der Vorstellung einer Dorf-‚Autonomie‘.

Soweit eine grobe Zusammenfassung der komplexen und umsichtigen Erträge. Wie nun ist die Verfasserin vorgegangen? Ihr empirischer Ausgangspunkt: die 39 Dörfer der Herrschaft Frýdlant in Nordostböhmen an der Grenze zur Oberlausitz und Schlesien, eine naturräumlich karg ausgestattete agrarische Mulde ohne Sonderressourcen, umgeben vom Isergebirge – man vermisst schmerzlich eine Übersichtskarte. Unter diesem Bestand (sozialstrukturell vorgestellt: S. 29-46) hat die Verfasserin dann drei exemplarische Dörfer, die sich in Größe und Sozialstruktur deutlich unterscheiden, numerisch gründlich aufbereitet: das kleinere Bauerndorf Haj (im 17. und 18. Jahrhundert zwischen 26 und 34 bäuerliche Höfe, Häusler und Inwohner), das größere Luh (zwischen 63 und 104 Bauern, Häusler und Inwohner) sowie das unterbäuerliche Vysoký (8-20 Kleinstellen). Dazu dienten ihr einerseits drei „staatlich generierte“ (S. 16) Herrschaftsregister (Glaubensverzeichnis 1651; Steuerkataster 1654; Theresianischer Kataster 1722). Sie mussten, jeweils differierend stilisiert und ausführlich, soweit formalisiert werden, dass ihre Angaben, numerisiert und aggregiert, als Querschnittserie chronologisch vergleichend genutzt werden konnten. Mit dieser soliden sozialstatistischen Grundlage konnten dann die Details aus 943 Kaufverträgen von 1558-1750 verknüpft werden, die Verfasserin den bislang wenig genutzten Schöppenbüchern und den gutsherrlichen Grundbüchern entnommen und auf ihre Inhaltselemente hin formalisiert hatte (eine Datenbank mit ca. 70 verschiedenen Variablen: Namen, Verwandtschaftsverhältnisse, Kaufsumme usf.). Dies zusammen dient ihr als die Hauptbasis der häufigkeitsstatistischen Auswertung und der sozialgeschichtlichen Einzelanalysen, ergänzt um Details aus Dekretbüchern (mit herrschaftlichen Antworten auf untertänige Suppliken und Petitionen), Gerichtsprotokollen, Zinsregistern/Urbaren. Die Ergebnisse werden, Schritt für Schritt tiefer in die Detailbereiche vordringend, mit den Forschungsergebnissen neuerer einschlägiger Studien (siehe oben) konfrontiert und bewertet. Hier zeigt sich die breite und wirklich ins Einzelne gehende Belesenheit der Verfasserin und ihr Wille, es nie beim regionalen Kasus bleiben zu lassen – eine breite komparatistische Front wird sichtbar. Der nordböhmische Fall wird, kurz gesagt, ‚europäisiert‘ – Lokalstrukturen bekommen ihren globalen Stellenwert.

Was bleibt kritisch anzumerken bzw. wie wäre weiter zu fragen? Ich finde es jammerschade, dass die Verfasserin keine charakteristischen Textproben aus den Dokumentengattungen bietet. Das wäre ein Leichtes gewesen, und man hätte sich viel klarer vor Augen führen können, welche Um-Ordnungsleistungen für die statistischen Analysen nötig waren, wie viel Arbeit schlichtweg darin steckt. Diese Wortlaut-‚Armut‘ hat auch zur Folge, dass man die zeitgenössische Ausdrucksweise nicht mit der modernen Darstellung vergleichen kann. Mir geht es hier nicht um philologische Federfuchserei, sondern um den semantischen Eigensinn des Falls. So genau das Handeln der Leute auch ermittelt ist, sie ‚sprechen‘ nicht (ich weiß zu Genüge, wie schwer es ist, den ‚Tonfall‘ der Betroffenen aus der herrschaftlichen Schriftsprache herauszufiltern).

Zur Sache habe ich mich gefragt, warum die Pfarreien im Handlungsfeld von Heirat, Erbe, Gütertransfer fehlen. Hatte die Kirche keinerlei Einfluss (mehr) auf dieses Geschehen? Und die Pflicht der männlichen Untertanen zur Landesverteidigung – ein so wichtiges Element des landesherrlichen Regiments? Die große mediävistische Frage ist natürlich die nach der Vertragsform und der Kaufform der Gütertransfers. Beides scheint seit dem Einsetzen der Untersuchung im 16. Jahrhundert gang und gäbe zu sein; aber wann und warum sind sie entstanden? Gründen sie im informellen ‚Gleichheitsprinzip‘, dem Argwohn aller Beteiligten, ‚ihren‘ Anteil zu sichern? Ich will hier nicht weiter spekulieren, sondern eigentlich nur andeuten, dass die imponierende Aufklärungsleistung dieser Arbeit gewissermaßen sofort zur nächsten großen Frage führt. Ein größeres Kompliment kann man wohl kaum machen. Die Verfasserin hat – ich wiederhole es gern – Nordböhmens Dörfer europäisiert. Ich kann aber nicht schließen, ohne noch anzuhängen, dass ich mir einen Titel unter den offiziellen auf der ersten Seite notiert habe, der mir besser zu passen scheint: Untertänige Handlungsspielräume in Nordböhmen 1558-1750 – Gütertransfer, Vererben und soziale Kontrolle in Háj, Luh und Vysoký.

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