J. Requate: Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz

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Titel
Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz. Richter, Politik und Öffentlichkeit in der Bundesrepublik


Autor(en)
Requate, Jörg
Reihe
Campus Historische Studien 47
Erschienen
Frankfurt am Main 2008: Campus Verlag
Anzahl Seiten
455 S.
Preis
€ 45,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wolfgang Form, Internationales Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse, Philipps-Universität Marburg

Mit dem Vergleich von zwei „Ohrfeigenprozessen“ beginnt Jörg Requate seine überaus interessante Habilitationsschrift zur Justizgeschichte der Bundesrepublik Deutschland: Beate Klarsfeld ohrfeigte Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger während des CDU-Parteitages 1968. In der ersten Instanz wurde sie zu einem Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung verurteilt. Zwar hatte das Urteil in der nächsten Instanz keinen Bestand, aber es wurde eine viermonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen. Dem stellt der Autor ein ähnliches Geschehnis aus dem Jahr 1974 gegenüber. Der konservative Fernsehautor Gerhard Löwenthal wurde vom Studenten Horst Wesemann geohrfeigt. Dieser erhielt lediglich eine Geldstrafe von 150 DM. Während der erste Fall noch als symptomatisch für eine autoritätsgläubige und hart durchgreifende Justiz gelten kann, erscheint der zweite – wenige Jahre später – als Ausdruck einer veränderten Rechtspraxis, ja möglicherweise als Musterbeispiel einer von links unterwanderten Justiz. Was zunächst als illustrer Beleg für einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel der Bundesrepublik herhalten könnte, wird auf über 400 Seiten in komplexere Zusammenhänge eingeordnet – auf der Grundlage einer breiten Literaturanalyse, von Zeitungsauswertungen sowie archivalischen Quellen. Das übergreifende Thema sind die Voraussetzungen, Ereignisse und Folgewirkungen von „1968“.

Damit ist aber auch ein gewisses Problem angesprochen, dass sich im Laufe der Lektüre nicht wirklich auflöst: Der Titel impliziert deutlich mehr, als die Publikation ihrem Ansatz nach vermitteln will. Es geht mitnichten um eine Justizgeschichte der gesamten Bundesrepublik, sondern im Kern um die Justiz der 1960er- und 1970er-Jahre. So dreht sich in der Einleitung vieles um die Frage der historischen Einordnung der „68er“ in der deutschen Gesellschaft und insbesondere in der Justiz. Es wird sehr schnell deutlich, dass der Überblick zum Forschungsstand nicht die Anfangsjahre der Bundesrepublik umspannen soll. Das ist legitim und berechtigt, nur hätte es den Leser interessiert, weshalb der Autor diesen Fokus gewählt hat – wie gesagt, legt der Titel einen breiteren Zugang nahe.

Der Zeitraum zwischen 1949 und 1960 wird im ersten Kapitel beleuchtet, allerdings eher als Einleitung, die man zum Verständnis der darauf folgenden Jahre benötigt. Der Schwerpunkt liegt auf der so genannten Reformära der bundesrepublikanischen Geschichte ab den späten 1960er-Jahren. „Mehr Demokratie wagen“ stand auf der politischen Agenda dieser Zeit. Requate fragt, ob es sich dabei um eine messbare Auswirkung des Gangs durch die Institutionen handelt, oder ob andere und vielfältigere Faktoren maßgeblich waren. Zudem geht es dem Autor um die berechtigte Frage, wie nachhaltig die Gesellschaftskritik letztendlich war und was von den Reform- und Veränderungsvorstellungen übrig blieb.

Dem schlüssig geschriebenen ersten Kapitel mangelt es in der Gesamtschau etwas an Breite. Es lässt einige insbesondere für Juristen (aber auch für Beamte allgemein) wichtige Regelungen vermissen, wie zum Beispiel die Entnazifizierung und die damit zusammenhängenden Auswirkungen des Artikels 131 Grundgesetz, die sich bis in die frühen 1960er-Jahre sehr deutlich bemerkbar machten. Hier lagen unter anderem relevante Gründe für das Überangebot an Richtern und Staatsanwälten, auf das Requate hinweist (S. 58f.). Zudem fehlt ein wichtiger Name aus der bundesdeutschen Justizlandschaft – nicht nur der 1950er-Jahre: Eduard Dreher, der für viele „Reformen“ maßgeblich war, insbesondere im Rahmen der Verfolgung von NS-Tätern (Verjährungsdebatte).1

Den Einstieg in den Hauptteil der Arbeit bilden Erläuterungen von Skandalen und Kritiken am Justizwesen der 1960er-Jahre; dies ist sehr gut strukturiert und unterhaltsam zu lesen. Hier geht es etwa um die Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit der bundesdeutschen Justiz, um eine Kritik an der Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und um die personellen Kontinuitäten. Am Ende stand laut Requate die Etablierung eines Reformklimas, das sich zunehmend verfestigte und die Justiz in das Fahrwasser von Demokratisierungsforderungen leitete. Letzteres wird verstanden als ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dem sich die Justiz nicht entziehen konnte und den sie auch bewusst aufnahm. Dabei spielten Veränderungen in der Personalstruktur der Beamtenschaft sichtlich eine Rolle. Ohne einen beginnenden Generationswechsel wäre der Wandel schwer vorstellbar gewesen. Sehr berechtigt fragt Requate, welche Funktion die 68er-Bewegung bei der Verfestigung der Reformforderungen hatte. Die Reformen bahnten sich schon seit Beginn der 1960er-Jahre an, so die Rückschau des Autors. „Der Wandlungsprozess ist gewiss nicht erst 1968 initiiert, wohl aber beschleunigt worden.“ (S. 399) Requate gelingt es, den Veränderungszusammenhang zwischen einem sich öffnenden Justizapparat und den zeitgleich beginnenden Studentenprotesten gut nachvollziehbar herauszuarbeiten. Er spricht von einer temporären Hegemonie des Reform- und Demokratisierungsdiskurses (S. 315), bei der von aufgeschlossener konservativer bis linksliberaler Seite vielfältige Impulse der Studentenbewegung für eigene Interessen nutzbar gemacht wurden. Allerdings sollte es sich nur um ein Zwischenspiel handeln.

In einem weiteren Kapitel zeichnet der Autor einen gesellschaftlichen Schwenk zu konservativeren Positionen nach und macht dies maßgeblich an personalpolitischen Entscheidungen der SPD und dem Scheitern der Großen Strafrechtsreform fest. Zudem brachten der „Deutsche Herbst“ und die Diskussionen um den so genannten Radikalenerlass das Liberalisierungsparadigma an die Grenzen seiner Durchsetzbarkeit. Unter dem Deckmantel der Abwehr tatsächlicher oder vermeintlicher Extremisten wurden vor allem strafrechtliche Alternativmodelle von der politischen Bühne gedrängt. Die Restauration einer scharfen Justiz ging so weit (unter anderem werden hier die Terroristenprozesse angeführt), dass selbst konservative Juristen Kritik an der Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensweisen übten. Doch hatte die Justizkritik bei weitem nicht mehr dieselbe Dynamik und Resonanz wie in der vorherigen Dekade. Die zunehmende Polarisierung der Gesellschaft der 1970er-Jahre schlug sich im Bereich der Justiz besonders nieder (S. 391). Trotz solcher Entwicklungstendenzen konnten sich progressive Gruppen behaupten, die ihren Gang durch die Institutionen kontinuierlich weiter beschritten. Insofern hatte die 68er-Bewegung ihre Impulse nicht gänzlich eingebüßt. Andererseits war sie laut Requate ein Teilaspekt eines zeitweise gehemmten gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses, der sich ab den 1980er-Jahren vor dem Hintergrund des Generationswechsels wieder entkrampfte (S. 398f.).

Als Resümee wird ein mehrdimensionales Erklärungsgeflecht entworfen, das von parallel existierenden restaurativ-konservativen wie progressiven Strömungen ausgeht. Eine Stärke der Arbeit liegt darin, sich nicht ausschließlich auf die Wirkung einer Seite festzulegen. Vielmehr zeichnet der Autor das Bild einer sich seit den frühen 1960er-Jahren wandelnden Justizpolitik, die sich von der „Vätergeneration“ deutlich absetzte und eine stärkere Demokratisierung der Justiz anstrebte. Demgegenüber formierten sich Gegner dieses Ansatzes, die Grundfeste des Staates in Gefahr sahen. Die Dynamik dieser Auseinandersetzung, so Requate, wurde in einem erheblichen Umfang durch fachinterne Auseinandersetzungen sowie öffentlichkeitswirksame Pressekampagnen ausgelöst.

Anmerkung:
1 Dr. Eduard Dreher (1907–1996), 1938–1945 Staatsanwalt in Leipzig, Dresden und Innsbruck, 1949–1951 Rechtsanwalt in Stuttgart, 1951–1969 Bundesministerium der Justiz, dort in der Abteilung II (Strafrecht und Verfahren) 1951–1966 Leiter des Referats II 1 bzw. (ab 1961) R II 1, später (ab 1963) II R 1 (Sachliches Strafrecht, ab 1954: Reform der Strafgesetzgebung/Generalreferat), zusätzlich 1954–1961 Leiter des Referats II 2 (Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil), 1961–1969 (bis 1966 zusätzlich) Leiter der Unterabteilung II A.

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