F.-J. Arlinghaus u.a. (Hrsg.): Praxis der Gerichtsbarkeit

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Titel
Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters.


Herausgeber
Arlinghaus, Franz-Josef; Baumgärtner, Ingrid; Colli, Vincenzo
Reihe
Rechtsprechung. Materialien und Studien 23
Erschienen
Frankfurt am Main 2006: Vittorio Klostermann
Anzahl Seiten
VIII, 492 S.
Preis
€ 89,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Petra Schulte, Universität zu Köln

Schon 1965 hat Knut Wolfgang Nörr auf die Notwendigkeit einer Untersuchung des mittelalterlichen Zivilprozesses hingewiesen.1 Gleichzeitig hat er betont, das Zusammenspiel von Theorie und Praxis könne erst dann betrachtet werden, wenn die juristische Doktrin hinreichend bekannt sei. Dem hochgesteckten Ziel ist man – nicht zuletzt dank der Arbeiten von Nörr selbst 2 – ein gutes Stück näher gekommen. Die Analyse der überlieferten Prozessakten hingegen stand lange aus. Im April 2004 veranstaltete das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main in Kooperation mit dem Kasseler DFG-Projekt ‚Die Entwicklung des Gerichtsverfahrens in der spätmittelalterlichen deutschen Stadt: Köln, Lübeck und Konstanz im Vergleich’ eine Tagung mit dem Ziel, sich der „Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters“ anzunähern und erste Furchen in das bislang weitgehend brachliegende Feld zu ziehen.3 Bereits zwei Jahre später erschien der Sammelband. In ihm begründet Ingrid Baumgärtner einleitend die schlechte Forschungslage mit den „schwer zugänglichen und recht heterogenen“ Quellen sowie der „Alltäglichkeit der vom Gericht zu entscheidenden“ Streitigkeiten (S. 1f.). Viel Aufwand also für wenig Ertrag? Die Lektüre der Aufsätze zeigt, dass diese Einschätzung natürlich unzutreffend ist. Ein marginales, aber anschauliches Beispiel mag als Beleg genügen: Wenn die Badefrau Elisabeth, „deren Tätigkeit nach eigener Aussage darin“ bestand, „dass sie im Badehaus für geringen Lohn Haut und Hinterbacken der Männer“ kratzte und abrieb, im Zivilprozess als Zeugin verdächtig und unbrauchbar galt (Eberhard Isenmann, S. 392), verweist das auf den Zusammenhang zwischen der Lebenssituation des Menschen und seiner Glaubwürdigkeit und damit auf die soziale Realität ebenso wie auf deren rechtliche Implikationen.

Die Erkenntnis gewinnt angesichts der Tatsache, dass die vom gesellschaftlichen Status unabhängige Sicherung von Besitz und Eigentum im Spätmittelalter eine wichtige Aufgabe von Herrschaft darstellte, eine besondere Relevanz. Das Anliegen der Herausgeber/innen, nach den Kriterien zu fragen, die die Akzeptanz der Recht sprechenden Institutionen und ihrer Urteile gewährleisteten, ist vor diesem Hintergrund mehr als überzeugend. Stabilität und Dauerhaftigkeit des Gemeinwesens konnten nur dann gesichert werden, wenn jeder dem anderen das Seine zugestand und die Obrigkeit die Umsetzung dieses Prinzips zu gewährleisten vermochte, ohne das Gemeinwohl aus den Augen zu verlieren. Dass die streitige Gerichtsbarkeit in einzelnen Beiträgen um die Strafgerichtsbarkeit und das Richten von Ordnungswidrigkeiten ergänzt wird, komplettiert das Bild der spätmittelalterlichen städtischen Rechtsprechung in gelungener Weise.

Mehrere Untersuchungsaspekte boten sich an: die Einordnung der Gerichte in das städtische Umfeld, die Existenz mehrerer Gerichte in einer Stadt, Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Verfahren, dessen Ablauf und Inszenierung, die Professionalisierung des Personals, die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts und die gerichtliche Zwangsgewalt. Gemäß den jeweils gewählten Schwerpunkten wurden die Beiträge unter vier Überschriften subsumiert: „Konkurrenz und Kooperation der Gerichte in der Stadt“ beinhaltet Überlegungen zu den Anfängen der städtischen Jurisdiktion in Oberitalien und ihrer Funktion im Kontext des Herrschaftsausbaus (Giuliano Milani, S. 21-45), zum geistlichen Gericht in Konstanz (Thomas Wetzstein, S. 47-81) und zum Londoner Bürgermeistergericht (Frank Rexroth, S. 83-109). In „Formen der Konfliktlösung“ werden das Schiedsverfahren (Sara Menziger, S. 113-134) und die Ausbildung der streitigen Gerichtsbarkeit (Massimo Vallerani, S. 135-153) in den italienischen Stadtgemeinden ebenso analysiert wie die Spiegelung der genossenschaftlichen Struktur der Stadt Köln in ihren Gerichten (Franz-Josef Arlinghaus, S. 155-186). „Verfahrensformen gelehrter Rechtsprechung“ umfasst Aufsätze zur Luccheser Appellations- und Florentiner Zivilgerichtsbarkeit des 14. Jahrhunderts (Susanne Lepsius, S. 189-269; Vincenzo Colli, S. 271-303) sowie zum Gerichtswesen der Stadt Nürnberg und der Tätigkeit gelehrter Juristen (Eberhard Isenmann, S. 305-417). In „Soziale Rollen und rechtliche Kommunikation“ schließlich finden sich Beobachtungen zum Frankfurter Judeneid (Gundula Grebner, S. 421-443), zu den Auseinandersetzungen unter Beteiligung weiblicher Parteien und Zeuginnen vor dem Parlement in Toulouse (Leah Otis-Cour, S. 445-464) und zum Problem der Gnade in der spätmittelalterlichen deutschen Strafgerichtsbarkeit (Neithard Bulst, S. 465-489). Das Aufzeigen von Parallelen oder Differenzen zwischen den europäischen Städten wurde nicht angestrebt. Vielmehr ging es darum, unter Rückgriff auf unterschiedliche, einander ergänzende Quellengattungen verschiedene Methoden „nebeneinander zu stellen und Anregungen für die zukünftige Forschung“ zu geben (Ingrid Baumgärtner, S. 5). Der Anspruch, die eigene Interpretation auf einer soziologischen Theorie aufzubauen, steht dabei neben einer Herangehensweise, die als „klassisch“ (ebd.) bezeichnet werden kann, die jedoch nicht minder reflektiert ist und gleichermaßen zu wichtigen Ergebnissen führt.

Das Konzept der Herausgeber/innen geht auf. Die historisch-juristische Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, die auf dem gemeinsamen Interesse an einer Verbindung von sozial-, kultur- und rechtsgeschichtlichen Ansätzen basiert, erscheint in einer angenehm unprätentiösen und fruchtbaren Weise. Die Erforschung der zivilprozessrechtlichen Praxis hat einen erfolgreichen Anfang genommen. Zwar gelangt auch Massimo Vallerani, nun aus der anderen Richtung kommend, an den vor rund vierzig Jahren von Nörr formulierten Standpunkt und schreibt, er halte den Vergleich der Beobachtungen zum städtischen Zivilprozess mit den gelehrten Traktaten noch für verfrüht (S. 135). Doch belegt nicht zuletzt sein eigener Beitrag, dass er denkbar geworden ist.

Anmerkungen:
1 Nörr, Knut W., Arbeitsmethodische Fragen einer Forschung zum mittelalterlichen Zivilprozeß, in: Kuttner, Stephan; Ryan, J. Joseph (Hrsg.), Proceedings of the Second International Congress of Medieval Canon Law (Boston College 12-16 August 1963), Città del Vaticano 1965, S. 347-356, hier S. 351.
2 Ders., Iudicium est actus trium personarum. Beiträge zur Geschichte des Zivilprozeßrechts in Europa, Goldbach 1993.
3 Vgl. dazu http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=427.

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