Autor(en): | Loretan-Saladin, Adrian |
Titel: | Religionen im Kontext der Menschenrechte |
Reihe: | Religionsrechtliche Studien 1 |
Ort: | Zürich |
Verlag: | Theologischer Verlag Zürich |
Jahr: | 2010 |
ISBN: | 978-3-290-20055-8 |
Umfang/Preis: | 300 S. |
Rezensiert für infoclio.ch und H-Soz-Kult von:
Thomas Werneke, Berlin
E-Mail: <werneke
Eine grundsätzliche Streitfrage in der Interpretation der Menschenrechte ist das Verhältnis von Individualrechten und Gruppenrechten. Bricht individuelles Menschenrecht kollektive Menschenrechte? Ist beides gleichrangig oder muss hier bei den einzelnen Menschenrechten differenziert werden?
Auch der vorliegende Band von Adrian Loretan-Saladin wirft diese Frage anhand einiger
konkreter Beispiele auf (14f):
- Wie ist das Verhältnis des modernen Rechtsstaats, welcher die Freiheit über die Grundrechte gewährt, zu den Religionsgemeinschaften, die ihre Glaubenswahrheit bzw. – bekenntnis (confessio) jenseits des individuellen Glaubens (fides) hinweg bezeugen?
- Wie kann der zu religiöser Neutralität verpflichtete Rechtsstaat konfessionellen Unterricht sowie theologische Fakultäten ermöglichen?
- Wie löst man die Widersprüche von kollektiver Religionsfreiheit zu anderen Grundrechten auf – etwa beim Gleichstellungsgebot und in der Frage der Wissenschaftsfreiheit?
Loretans Arbeit gliedert sich in sechs thematisch abgeschlossene Kapitel. Roter Faden und Leitmotiv des gesamten Bandes Loretans lauteten dabei stets: Sollten sich die Kirchen nicht stärker und ehrlicher mit den Menschenrechten in ihren eigenen Institutionen auseinandersetzen? Der gesamte Band ist ein vorsichtiger Aufruf seitens Loretans an die Kirchen (v.a. die katholische Kirche), eine innere Reform im Sinne einer freiwilligen Anpassung an den Grundrechte- und Menschenrechtekatalog weiter voranzutreiben. Dahinter steht wohl auch Loretans Befürchtung, dass das Ansehen der Kirchen Schaden nimmt, wenn man zwar die Menschenrechte nach aussen unterstützt, diesbezüglich intern aber immer noch einigen Nachholbedarf hat.
Loretan lässt seine Frage zwar offen, ob ein Glaube, der gegen den Menschenrechtsethos verstösst, ein guter Glaube ist (21). Seine späteren Ausführungen sind aber als Plädoyer zu verstehen, Menschenrechten eine Chance zu geben. Die vorsichtige Forderung Loretans nach der Priesterweihe für Frauen in der katholischen Kirche ist im Sinne des als universal gedachten Menschenrechts der Gleichheit dann auch nur die logische Konsequenz.
Jedoch ist seine Argumentation nicht immer wasserdicht und die Arbeit nicht frei von (kirchen-)politischer Programmatik. Diese wird bereits durch eine Rezension von Alois Odermatt (Zeitschrift für Kirchenrecht Nr.19, 2010 ) umrissen, daher wird hier Loretans Argumentation diskutiert.
Drei Aussagen sollen kritisch hinterfragt werden. Erstens teilt Loretan die ideengeschichtliche Vorstellung einer linearen Evolution der Menschenrechte von der Antike in die Gegenwart. Er findet den Begriff «ius humanum» bereits bei Tertullian (96) und vergisst dabei die Grundlagen von historischer Semantik, etwa dass Begriffsbedeutungen anachronistisch sind, sich mit der Zeit wandeln und sogar umkehren können.
Zweitens ist es ebenso fragwürdig und noch weniger belegt, dass diese Evolution der Menschenrechte einer abendländischen und v.a. christlichen Tradition entspringen würde, wie von Loretan mehrfach behauptet (53, 92, 245). Diese Behauptung trennt ausserdem nicht die philosophischen Ideen über Menschenrechte von den politischen Anstrengungen, diese festzulegen und umzusetzen. In letzterem, dies wird auch bei Loretan deutlich, waren die Kirchen keine Pioniere. Erst 1995 erkannte Papst Johannes Paul II. die Personenwürde Getaufter anderer Konfessionen an (66), Atheisten warten bis heute auf derartige Würdigung. Inwieweit die Proliferation der Menschenrechte ein säkulares Unterfangen ist, wird vom Autor nicht ernsthaft diskutiert. Sie wesentlich aus dem Christentum abzuleiten, wird der Tragweite der Menschenrechtsentwicklungen keineswegs gerecht.
Kritisch sei drittens erwähnt, dass Loretan der Frage ausweicht, welcher Religionsfreiheit das Primat einzuräumen sei – der individuellen oder der kollektiv-institutionellen. Stattdessen stellt Loretan die Behauptung auf und wiederholt diese mehrfach, dass die Verwirklichung individueller Religionsfreiheit religiöser Institutionen bedürfe, da diese die Frage nach der religiösen Wahrheit nicht offen liessen (62, 101, 162, 257). Diese Ansicht korrespondiert auch mit Loretans bevorzugtem Beziehungsmodell von Staat und Kirche – dem kooperativen Entflechtungsmodell, in dem der Staat die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften gleichermassen fördere, wie Sport oder Forschung (107). Es ist nicht ersichtlich, und auch Loretan gibt keine Aufklärung, warum das Individuum nicht allein die Frage nach der religiösen Wahrheit für sich beantworten kann und dies gegen die Grundrechte der Person verstosse. Offensichtlich ist Loretan kein Vertreter der klassisch-liberalen Vorstellungen von konsequenter Trennung von Staat und Kirche, sondern steht in der Tradition der katholischen Soziallehre.
Die Inkonsequenz seiner Argumentation zeigt sich bei seinem bedeutsamsten Anliegen, der Gleichstellung der Frauen in den Kirchen. Lässt sich die Gleichstellung der Frauen in der Kirche anders ableiten, als über die individuelle Würde des Menschen, welche durch ungleiche Behandlung verletzt würde? Im Kirchenrecht ist dies nicht vorgesehen, wohl aber im Staatsrecht. Würde Loretan es mit der Priesterweihe der Frauen ernst meinen, wäre das Primat der Freiheit des Individuums gegenüber der kollektiven Religionsfreiheit ausdrücklich festzulegen. Damit aber diese Frage nicht entschieden werden muss, ermahnt er die katholische Kirche, sich dem aus eigenem Antrieb heraus anzupassen, obwohl er deren Bruch des Grundrechts erkannt hat.
Dennoch ist der Band lesenswert, da er alle wichtigen Probleme und Ambivalenzen des Verhältnisses von Kirchenrecht, Staatsrecht und den Menschenrechten aufzeigt und so eine gute Grundlage bietet, konstruktive Diskussionen voranzutreiben. Dies ist das eigentliche Verdienst der Studie Loretan-Saladins.