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S. Galle: Kindswegnahmen

 

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Zuerst erschienen in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte Vol. 67 Nr. 3, 2017, S. 498-501.
Autor(en):
Titel:Kindswegnahmen. Das "Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse" der StiftungPro Juventute im Kontext der schweizerischen Jugendfürsorge
Ort:Zürich
Verlag:Chronos Verlag
Jahr:
ISBN:978-3-0340-1327-7
Umfang/Preis:712 S.

Rezensiert für infoclio.ch und H-Soz-Kult von:
Bernhard C. Schär, Asia Research Institute, National University of Singapore
E-Mail: <aribernus.edu.sg>

Im Kern von Sara Galles über 700 Seiten zählenden Studie geht es um 586 Kinder, deren Eltern vorgeworfen wurde, «Vaganten» zu sein. Sie selber nannten sich aufgrund ihrer Sprache, dem Jenischen, meist «Jenische». Das zur Pro Juventute gehörende «Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse» versuchte sie zwischen 1926 und 1973 zu sesshaften, arbeitsamen Menschen zu erziehen. Mit Hilfe der Behörden platzierte es die Kinder in Pflegefamilien, in Anstalten oder Kliniken. In den meisten Fällen übernahmen der Leiter des Hilfswerks, Alfred Siegfried, und später seine Nachfolgerin Clara Reust die Vormundschaft, während den leiblichen Eltern das Sorgerecht entzogen und der Kontakt zu ihren Kindern unterbunden wurde.

Galles Hauptinteresse gilt der Frage, unter welchen historischen Voraussetzungen eine solche Verfolgung überhaupt möglich wurde, wie sie in der Praxis vollzogen wurde und wie sie historisch zu beurteilen ist. Der analytische Hauptfokus liegt folglich auf den gesellschaftlichen, rechtlichen und politischen Ermöglichungsstrukturen, den Wissensformen, welche diese Praxis legitimierten, sowie dem Zusammenspiel zwischen dem «Hilfswerk», den staatlichen Behörden, der Justiz, den Medien und den involvierten Wissenschaften. Galles Buch ist das Produkt jahrelanger Forschung zum Thema, das – wie sie in der Einleitung souverän darlegt – in den 1970er Jahren durch Journalisten und jenische BürgerrechtlerInnen lanciert und mit der Öffnung des Pro Juventute-Archivs seit den 1990er Jahren auch historiographisch aufgearbeitet wird. Substantiell neu an der nun vorliegenden Studie ist nicht nur der Umfang der analysierten Pro Juventute-Akten, sondern auch der Miteinbezug etlicher weiterer Archive von Behörden und anderen Institutionen, die mit der Pro Juventute kooperierten.

Galle hält zunächst fest, dass Kindswegnahmen kein Spezifikum der «Vaganten- Politik» waren. Im Jahr 1930 etwa waren landesweit rund 68 000 Kinder fremdplatziert. Kinder von ihren Eltern zu trennen war also ein Wesensmerkmal der schweizerischen Jugendfürsorge überhaupt. Spezifisch am Fall der «Kinder der Landstrasse» war, dass ihre Verfolgung nicht föderalistisch, sondern – mit der Pro Juventute – zentralistisch erfolgte sowie Gegenstand eines Spezialdiskurses um «Vagantität» wurde. Zwei Faktoren ermöglichten dies: Zum einen fielen verarmte Familien mit nicht-sesshafter Lebens- und Erwerbsweise durch die Maschen der mit der Jugendfürsorge betrauten Gemeinde- und Kantonsbehörden. Von dieser Seite mehrten sich ab den 1920er Jahren Rufe nach mehr Koordination in der «Vagantenfrage». Zum anderen erlaubte das mit dem ZGB 1912 eingeführte Familien- und Jugendrecht dem Staat weitgehende Eingriffe in Familien. Der Ruf nach zentraler Koordination der «Vaganten-Frage» ging an die Pro Juventute, eine private Stiftung, die jedoch von allen massgeblichen Fraktionen der bürgerlichen Eliten auf den verschiedenen schweizerischen Staatsebenen unterstützt wurde. Innerhalb der Pro Juventute eröffnete sich damit ein Betätigungsfeld für Alfred Siegfried (1890–1972). Der Gründer des «Hilfswerks Kinder der Landstrasse» entwickelte sich bis in die 1960er Jahre zum mächtigen Drehund Angelpunkt der «Vaganten»-Verfolgung. Wie Galle erstmals aufzeigt, war Siegfried 1924 wegen Pädophilie verurteilt worden, heiratete später eine Witwe, deren Kinder er adoptierte, und konvertierte zum Katholizismus. Im Verlauf der Jahrzehnte übernahm er die Vormundschaft hunderter «Kinder der Landstrasse». Sein Lebensziel, den Keim der «Vagantität» in der Schweiz auszumerzen, verfolgte der unheimliche Kinderfreund hartnäckig, intrigierend, autoritär und selbst angesichts erheblichen Leids bei seinen «Mündeln» ohne eine Spur von Selbstkritik und Selbstreflexion. Wie Galle überzeugend aufzeigt, war dies jedoch nur aufgrund zweier äusserer Faktoren möglich: zum einen ein gesellschaftsübergreifender kultureller Konsens, dass die «Vagantität» in der Schweiz keinen Platz habe. Siegfrieds Obsession erscheint somit nicht als Anomalie, sondern vielmehr als Kennzeichen bürgerlich-philanthropischer Demokratie bis in die 1970er Jahre. Zum anderen konnte er auf die Kooperation zahlreicher Instanzen zählen. Die Zusammenarbeit vieler ressourcenarmer Gemeinden sichert er sich durch die Übernahme von Kosten sowie der ganzen rechtlichen Abklärungen. Die Medien reproduzierten meist zustimmend sein in zahlreichen Propagandaschriften verbreitetes Bild von angeblicher «Verwahrlosung» und «Elend» in «Vagantenfamilien». Wissenschaftliche Studien junger Absolventinnen von Sozialfürsorgeschulen, denen Siegfried seine Akten und Kontakte zur Verfügung stellte, lieferten eine wissenschaftliche Rechtfertigung seines «Hilfswerks». Die Schweizer Psychiatrie, die in jenen Jahrzehnten eugenischen Erbtheorien anhing, legitimierte die Verfolgung ebenfalls. Die Gerichte, bis hinauf zum Bundesgericht, stützten ihre Urteile auf das einseitige und hochgradig stigmatisierende Aktenmaterial aus Siegfrieds Archiv und hiessen seine Entscheidungen mit ganz wenigen Ausnahmen gut.
Die betroffenen Kinder und Eltern wehrten sich zwar gegen das erlittene Unrecht durch Widerspenstigkeit, Weglaufen und – sofern möglich – Beschwerden. Gegenüber Siegfrieds Informationsmonopol, Beziehungsnetz und gesellschaftlichem Ansehen waren sie aber meist chancenlos. Bis in die 1970er Jahr schenkten Journalisten, Gerichte, Forscherinnen und Ärzte den oftmals körperlich, psychisch und seelisch schwer misshandelten Opfern kaum Gehör. Es gab nur zwei bemerkenswerte Ausnahmen: Der Psychologe Walter Haesler kritisierte in den 1950er Jahren unter Bezugnahme auf amerikanische Sozialtheorien Siegfrieds Vorgehen mit der Begründung, dass es das psychische Leid und die «Marginalisierung» der Opfer verursache, anstatt sie zu verhindern. Siegfried gelang es jedoch, die Rezeption der Studie zu unterdrücken. Es ist Sara Galles Verdienst, sie neu entdeckt zu haben. Der zweite Fall ist die Juristin Esther Winterberger, die sich von Siegfried nicht einschüchtern liess und dessen Zuständigkeit für das «Hilfswerk» hartnäckig und mit grosser Ausdauer in Frage stellte. Sie errang 1941 für ihre Klientin einen Teilerfolg vor Gericht. Ansonsten waren die Opfer den Massnahmen praktisch ohnmächtig ausgeliefert.

Innovativ und neu ist Galles Analyse der Geografie der Verfolgung: Siegfrieds Aktionsradius konzentrierte sich vor allem auf die Ost- und Südostschweiz. Dort wollte er eigentlich noch viel mehr Familien auseinanderreissen, scheiterte jedoch in mindestens 160 Fällen. Dies jedoch nicht, weil jemand grundsätzliche Kritik an seinem Vorgehen geübt hätte. Die Kindswegnahmen scheiterten an mangelnden Ressourcen oder Unstimmigkeiten über das Vorgehen. Manche Gemeinden fanden etwa andere, effizientere Wege, um ihre unliebsamen «Vaganten» loszuwerden.

Wie ist die Verfolgung der Jenischen im Kontext der Schweizer Geschichte zu beurteilen? Galle lanciert zu Recht erneut die Frage, ob es sich um die beabsichtigte Auslöschung der Kultur und Lebensweise einer ethnischen Minderheit handelte, was gemäss UN-Genozidkonvention als Völkermord zu beurteilen wäre. Nebst der juristischen bedarf es hier auch einer historiographischen Beurteilung. Galle tendiert zu einem Nein. Sie führt zwei Hauptargumente ins Feld: Die Gemeinden hätten ihre Massnahmen so gut wie nie eugenisch oder explizit rassistisch begründet. Dieses Argument ist empirisch überzeugend. Das zweite Argument lautet, dass auch Siegfried die «Vaganten» nicht als «Ethnie» oder «Rasse» verstanden habe. Empirisch ist dieses Argument weniger überzeugend. Siegfrieds Haltung war, wie Galle selber zeigt, widersprüchlich. Ihm lag weniger an theoretischer Konsistenz, sondern daran, sein «Hilfswerk» pragmatisch zu legitimieren. Hierzu bediente er sich eklektisch bei verschiedenen Diskursen; situativ auch bei erbbiologischen Ideen, die normabweichendes Sozialverhalten der «Vaganten» nicht bloss milieutheoretisch und folglich kurierbar, sondern auch rassentheoretisch, essentialistisch und unheilbar deuteten. Galles Beitrag sollte daher nicht als Abschluss, sondern als Aufforderung zur Vertiefung der Völkermorddiskussion gelesen werden. Diese wird sich freilich nicht nur auf Quellen aus der Täterperspektive stützen können. Sie wird auch solche aus der Opferperspektive sowie die Sichtweisen und Erinnerungen heutiger jenischer BürgerrechtlerInnen beiziehen müssen.

Auch wenn diese Perspektiven in Galles Buch zu kurz kommen, ist ihre materialreiche, präzise und nüchtern analysierende Studie zweifellos das neue Standardwerk zum Thema sowie ein unerlässliches Referenzwerk für die neuere Historiographie der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen. Es gibt tiefe Einblicke ins Innenleben einer typisch schweizerischen Form von struktureller Gewalt, die nicht primär staatlich, sondern bürgerlich-zivilgesellschaftlich organisiert war, vom schwachen Grundrechtsschutz bis in die 1970er Jahre profitierte und sich selber philanthropisch rechtfertigte. Aus Sicht der ohnmächtigen Opfer war sie faktisch unentrinnbar und totalitär. Dass dies in einer Zeit, da rechtspopulistische Kräfte auch in der Schweiz in diese Epoche zurückkehren wollen, nicht bloss von weitreichender historiographischer, sondern auch von politischer Relevanz ist, liegt auf der Hand.

Zitierweise Bernhard C. Schär: Rezension zu: Sara Galle, Kindswegnahmen. Das «Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse» der Stiftung Pro Juventute im Kontext der schweizerischen Jugendfürsorge, Zürich: Chronos Verlag, 2016. Zuerst erschienen in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte Vol. 67 Nr. 3, 2017, S. 498-501. <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/infoclio/id=31121>
 
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