S. von Below: Wald - von der Gottesgabe zum Privateigentum

Titel
Wald - von der Gottesgabe zum Privateigentum. Gerichtliche Konflikte zwischen Landesherren und Untertanen um den Wald in der frühen Neuzeit


Autor(en)
Stefan von, Below; Breit, Stefan
Reihe
(Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, Bd. 43.)
Erschienen
Stuttgart 1998: Lucius & Lucius
Anzahl Seiten
Preis
Rezensiert für infoclio.ch und H-Soz-Kult von:
Andreas Würgler, Historisches Institut, Universität Bern

Holz war bis zur Industrialisierung nicht nur die Hauptenergiequelle für Haushalt und Gewerbe, sondern auch ein überaus wichtiges Bau- und Werkmaterial. Naturgemäss konnten daher im «hölzernen» Zeitalter Konflikte um die zentrale Ressource Wald nicht ausbleiben. Das vorliegende Buch zeichnet souverän und klar verständlich den sehr komplexen allgemeinen Wandel der Nutzungsbedürfnisse und Eigentumsansprüche seitens der Gemeinden und des Territorialstaates vom Spätmittelalter bis ins 19. Jahrhundert nach (S. 1–55, von Below) und präsentiert anschaulich zwei exemplarische, gerichtlich ausgetragene Waldkonflikte im alten Bayern (S. 57–236, Breit) und im alten Bern (S. 237–305, von Below). Das gemeinsame Fazit (S. 307–314), die ausführliche englische Zusammenfassung (S. 315–337), die Bibliografie und das Register komplettieren den soliden Band, von dem hier die am Historischen Institut der Universität Bern als Lizentiatsarbeit bei Prof. Blickle entstandenen bernischen Teile vorgestellt werden.

Der Wald lieferte nicht nur Holz, sondern auch Pilze, Beeren, Kräuter, Rinde oder Laub. Er war zugleich Weide für Schweine und Ziegen. Diese vielfältigen Nutzungsformen waren seit dem Spätmittelalter üblich. Gemäss der Figur des «geteilten» Eigentums besassen die Untertanen beziehungsweise die Gemeinden das Nutzrecht (dominium utile), die adligen Herren und Klöster beziehungsweise seit dem 15./16. Jahrhundert zunehmend der Territorialstaat das so genannte «Obereigentum» (dominium directum). Durch das Bevölkerungswachstum und die Zunahme «holzfressender» Gewerbe (Bergbau, Glashütten usw.) entstand im 18. Jahrhundert eine Angst vor Holzknappheit. Die staatliche Verwaltung übernahm die neuen, primär am Holz interessierten Forstwirtschaftskonzepte der Aufklärer und wollte die zunehmend als schädlich empfundenen Nutzungsformen etwa der Waldweide unterbinden. Dadurch geriet sie in Konflikt mit der traditionellen Auffassung der ländlichen Gesellschaft vom multifunktionalen Wald. Der Streit um die richtige Nutzung des Waldes wurde nun in Form der juristischen Frage ausgetragen, wem das «wahre» Eigentum am und damit die exklusive Verfügungsgewalt über den Wald zukomme: dem Obereigentümer (Staat) oder den Nutzeigentümern (Untertanen). Die Rechtswissenschaft und vor allem die Philosophie tendierten seit dem 17. Jahrhundert (John Locke) dazu, die Nutzeigentümer als die wahren Eigentümer zu sehen. Politisch konnte sich diese liberale Konzeption aber erst im 19. Jahrhundert durchsetzen.

Die bayerischen Untertanen verloren den Prozess gegen ihren Herzog vor dem Reichskammergericht (1600–1630) – der als typischer Nutzungskonflikt begann und erst vor Gericht in eine Eigentumsdiskussion mündete – juristisch klar und mussten fortan auf den Handel mit Holz verzichten. Die Stadt Büren und sieben Nachbargemeinden blieben im Waldhandel (1753–1758) gegen den Berner Rat und seine Forstbehörde, der 1713 geschaffenen Holzkammer, im 18. Jahrhundert trotz verlorenem Prozess de facto und im 19. Jahrhundert auch de iure erfolgreich. Der Streit begann um 1750, als der Berner Rat in die althergebrachte Nutzung und kommunale Verwaltung der Bürener Wälder eingreifen wollte. Bern interessierte dabei weniger der schnelle Zugriff auf das Holz als die prinzipielle Durchsetzung seines «wahren» Eigentums. Der gerichtliche Konflikt – ausserordentlich gut dokumentiert im Staatsarchiv Bern und im Burgergemeindearchiv Büren – begünstigte die juristische Argumentation mit kontroversen Eigentumskonzepten, während der ökologische Zustand der Forste keine grosse Rolle spielte und deshalb auch nicht dokumentiert ist. Weil der Bürener Waldhandel zum Präzedenzfall wurde (intern wurden zehn weitere hängige Fälle genannt), sprach der Berner Rat, welcher Richter und Partei zugleich war, sich selbst das wahre Eigentum zu. Für die Gemeinden änderte sich in der Praxis nichts, gewährte ihnen doch der Rat weiterhin gnädig die Nutzung der Wälder für den Eigenbedarf. Die im Vergleich mit fürstlichen Territorien zögerliche Durchsetzung der Forsthoheit wurde zeitgenössisch dem milden Berner Regierungsstil zugerechnet, zeigt aber zugleich die Uneinigkeit des Rates und die respektierte Position der Gemeinden. Zudem spielte in der Berner Stadtrepublik ein in Europa typischer Hauptstreitpunkt um den Wald keine Rolle: die Reservierung grosser Waldflächen für die adelige Jagd auf Kosten der Bauern. Im 19. Jahrhundert schliesslich gelangte der Wald im Rahmen der Trennung der alteingesessenen Burgergemeinden von den Einwohnergemeinden auf dem Prozessweg auch juristisch in den privaten Besitz der Burgergemeinden. Sowohl der bernische Staat als auch die Einwohner ohne Burgerrecht gingen leer aus.

Zitierweise:
Andreas Würgler: Rezension zu: Below, Stefan von; Breit, Stefan: Wald – von der Gottesgabe zum Privateigentum. Gerichtliche Konflikte zwischen Landesherren und Untertanen um den Wald in der frühen Neuzeit (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, Bd. 43), Stuttgart, Lucius & Lucius, 1998 , 361 S.. Zuerst erschienen in: Berner Zeitschrift für Geschichte, Jg. 62, Nr. 4, Bern 2000, S. 200f.

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Beiträger
Zuerst veröffentlicht in

Berner Zeitschrift für Geschichte, Jg. 62, Nr. 4, Bern 2000, S. 200f.

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