Landfriedenspolitik in Spätmittelalter und Früher Neuzeit

Landfriedenspolitik in Spätmittelalter und Früher Neuzeit

Organisatoren
Hendrik Baumbach, Philipps-Universität Marburg; Horst Carl, Justus-Liebig-Universität Gießen
Ort
Gießen
Land
Deutschland
Vom - Bis
10.06.2016 - 11.06.2016
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Von
Hendrik Baumbach, Institut für Mittelalterliche Geschichte, Philipps-Universität Marburg; Horst Carl, Historisches Institut: Frühe Neuzeit, Justus-Liebig-Universität Gießen

An der Schnittstelle von Verfassungs-, Landes- und Rechtsgeschichte zählt Landfrieden zu einem etablierten Betätigungsfeld der deutschen Mediävistik mit einer langen Tradition. Von Beginn an stand dabei die retrospektiv anmutende Frage im Vordergrund, wie die eigenmächtige gewaltsame Konfliktführung langfristig durch eine nach innen befriedend wirkende Herrschaft ersetzt wurde. Für die Frühe Neuzeit, die sich mit demselben, in vielerlei Hinsicht immer noch mittelalterlich geprägten Reich beschäftigt, ist Landfrieden dagegen überwiegend unterschätzt worden. Begründen lässt sich diese Verwerfung zwischen den beiden Teilepochen mit der verfassungsgeschichtlich bedeutsamen Zäsursetzung auf den Wormser Reichstag des Jahres 1495. Als mit dem dort verkündeten „Ewigen Landfrieden“ die Fehde, die von der Forschung vorgezeichnete Zielscheibe der mittelalterlichen Friedensbewegung, vermeintlich kraft eines Rechtsaktes abgeräumt war, schien sich gleichsam das historische Phänomen Landfrieden überlebt zu haben. Der korrigierende Halbsatz, dass freilich nicht sofort mit dem Wormser Landfrieden die Fehdehandlungen geendet hätten, wird den komplexen Begebenheiten am Beginn der Neuzeit nicht gerecht. Reichsweit proklamierte Rechtsnormenkataloge zur Herstellung und Aufrechterhaltung des Friedens sind im 16. und 17. Jahrhundert genauso belegt wie die genossenschaftlichen Landfriedensbünde, die im 13. Jahrhundert im Reich nördlich der Alpen entstanden und für das Spätmittelalter charakteristisch sind. In den letzten Jahren ist Landfrieden dann mit der historischen Sicherheitsforschung als Forschungsgegenstand der Neueren Geschichte verstärkt in den Fokus geraten.1

Der in Gießen am 10./11. Juni 2016 veranstaltete Workshop nahm sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, Expertinnen und Experten aus beiden Teilepochen zu versammeln, um sich über Erkenntnisinteresse, Begriffssetzungen und thematische oder konzeptuelle Zugriffe der Landfriedensforschung zu verständigen. Neben aktuellen Forschungsvorhaben sollten Impulse für die epochenübergreifende Erschließung entwickelt werden. Im Zentrum der gemeinsamen Diskussion standen vorrangig das Verhältnis von Frieden und Landfrieden, die Unterschiede zwischen königlicher, kollektiver und territorialer Landfriedenssorge, deren Normen und Organisation sowie die politische Instrumentalisierung von Landfrieden und die Dichotomie von Gewaltvermeidung und Gewaltanwendung zum Schutz des Friedens.

Adlige und fürstliche Fehdeführung stand im ausgehenden Mittelalter unter gesteigertem Legitimierungszwang. CHRISTINE REINLE (Gießen) verglich in ihrem Vortrag zwei territoriale Konflikte der Landgrafen von Hessen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hinsichtlich der Frage, welcher rechtlichen Argumentation sich die Fürsten bei der Führung ihrer Fehden bedienten. In den beiden Lehensstreitigkeiten erstens der für die Landgrafen stellvertretend agierenden Riedesel mit dem Fürstabt von Fulda und zweitens der Landgraf Ludwigs II. mit dem Bischof von Paderborn habe Hessen besonders das ehrverletzende Verhalten der Gegenseite hervorgehoben, im zweiten Fall auch auf römisches Recht und den Bruch der Landfriedensordnung Kaiser Friedrichs III. von 1442 (Reformatio Friderici) verwiesen. Landfrieden wurde also genutzt, um territoriale Ziele zu verfolgen und die politischen Maßnahmen zu rechtfertigen. Bei der Führung von Konflikten legitimierte Landfrieden demzufolge nicht selten erst Gewalt.

MATTIAS FISCHER (Erfurt) spitzte die doppelseitige Wirkung von Landfrieden bei der Führung und Austragung von Konflikten weiter zu. Im Spätmittelalter seien mit den Landfrieden zwar Rechtsräume entstanden, diese hätten jedoch nicht in gleichem Maße Räume und Phasen des Friedens entfaltet. Landfrieden und Fehde dürften daher nicht als Antipoden politischen Handelns verstanden werden; sie waren beide politische Instrumente in den Händen der obrigkeitlichen Herrschaftsträger. In Zweifel zu ziehen ist damit die bereits für das Hochmittelalter betonte Annahme, dass sich Landfrieden von Anfang an gegen die Fehde gerichtet habe.2 Vielmehr nämlich ließen sich mit Hilfe der Landfrieden die eigennützigen interterritorialen Gewalthandlungen umdeuten und damit in rechtlich zulässiges herrschaftliches Strafen verwandeln. Dahinter hätten expansive politische Motive der Herrschaftsträger gestanden, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gewalträume (erst) erzeugten und diese bestenfalls für Untertanen und Hintersassen beseitigten.

Einen Einblick in die landesherrliche Landfriedenssorge im spätmittelalterlichen Kurfürstentum Brandenburg bot MARIO MÜLLER (Hildesheim / Chemnitz), indem er verfahrens- und verwaltungsbezogene, aber auch vertragliche Strukturen der markgräflichen Landfriedenspolitik darlegte. Im Inneren der in Vogteibezirke und Hauptmannschaften unterteilten Herrschaft seien maßgeblich die Hofgerichte, Hofleute und landständischen Vertreter mit der Verfolgung von Landfriedensbrechern betraut worden. Zwar gab es vornehmlich in den Grenzregionen Vereinbarungen mit den benachbarten Herrschaftsträgern beispielsweise über das Geleitsrecht, darüber hinaus aber bildeten Landfriedenserlasse der Markgrafen eine Ausnahme. Selbst im komplexen Einungs- und Bündniswesen der Hohenzollern waren Landfriedensbestimmungen mit Festlegungen zur juristischen und diplomatischen Hilfe und Schiedsgremien nur zum Teil vorhanden. Alle Maßnahmen zielten vorrangig darauf, Unruhestifter im Nachgang von Konflikten rechtlich zu belangen und weitere Schädigungen zu verhindern.

In welch hohem Maße sich solche landeshistorischen Befunde zur Landfriedenswahrung mit den Entwicklungen auf der Ebene des Reiches rückkoppeln lassen, unterstrich DUNCAN HARDY (Luxemburg). Nachgewiesen werden könne Landfrieden als diskursives Muster sowohl in den regionalen Einungen als auch in den reichsweiten Landfriedensverkündungen der Hof- und Reichstage. Die Trennung beider Ebenen in der Landfriedensforschung, die vornehmlich auf Heinz Angermeier zurückgeht3, sei demzufolge in der Hauptsache künstlich. Von den Zeitgenossen sei Landfrieden dagegen als politischer Begriff unabhängig von der Ebene oft im Zusammenhang mit den Begriffen gemeiner Nutzen oder Schutz der Nation von den Elitegruppen des Reiches gebraucht worden, wie es die Arengen der Verkündungen und Einungen belegen. Diese Beobachtungen dürften auch abseits der Formulierung von Normen gelten, denn das Konzept von Landfrieden erscheint ganz allgemein als ein präsenter und fester Bestandteil des politischen Diskurses im spätmittelalterlichen wie frühneuzeitlichen Reich.

Daran änderte auch die Ewigkeitsklausel im Reichslandfrieden von 1495 nichts. Im Gegenteil habe das Wormser Friedenswerk gerade für den nicht-fürstlichen Adel keine annehmbare Friedensordnung geschaffen. Welche Landfriedenskonzeptionen der nicht-fürstliche Adel besonders im frühen 16. Jahrhundert deshalb verfolgte und inwieweit sich diese umsetzen ließen, diesen Fragen ging STEFFEN KRIEB (Freiburg i. Br.) nach. Da die Adligen auf eine unparteiische Rechtsprechung am Reichskammergericht und den fürstlichen Hofgerichten nicht rechnen konnten, suchten sie auf dem Wege einer Einung, Verfahren zum gewaltlosen Streitaustrag zu etablieren und so die Vorrechte der reichsunmittelbaren Herrschaftsträger noch aufzuholen. Tatsächlich erreichte der nicht-fürstliche Adel Zugeständnisse, zum Beispiel mit dem Vorschlag eines Bundes in Franken auf dem Rittertag von Kitzingen 1507, im Reformentwurf Maximilians – dem so genannten „Ritterrecht“ – und in der erneuerten Kammergerichtsordnung von 1521, die im Austragsverfahren immerhin mehrheitlich adlige Räte bei einer Klage eines Adligen vorsah. Der Adel sann nach 1495, so der Referent, auf die Beseitigung der strukturellen Nachteile und Mängel im rechtlichen Austrag und nicht etwa auf eine Revision des Fehdeverbots.

In der Frühen Neuzeit stellten sich aufgrund der gesellschaftlich-strukturellen Veränderungen im Kriegswesen auch ganz neue Herausforderungen für den Landfriedensschutz, die das Mittelalter nicht oder nicht in diesem Ausmaß kannte. MARIUS REUSCH (Gießen) widmete sich den Gartknechten, also arbeitslosen Söldnern, die im 16. Jahrhundert als Sicherheitsproblem wahrgenommen wurden. Im Wechselspiel von Anwerbung und Entlassung, saisonaler Kriegstätigkeit und der stets latenten Gefahr von Plünderungen bildeten sie eine gesellschaftliche Randgruppe, die rasch obrigkeitlich kriminalisiert wurde. Eine besondere Paradoxie habe sich dabei im Handeln der Herrschaftsträger verborgen, Gartknechte einerseits als Söldner für kriegerische Zwecke einzusetzen und andererseits durch repressive Maßnahmen, wie Versammlungsverbote, Verhaftungen und Verurteilungen bis hin zur Aufstellung von Milizen gegen Gartknechte, zu verfolgen. Landfrieden sollte hierbei als „Konzept und Realität kollektiver Sicherheit“4 gruppenmäßig ausgeführte Gewalt begrenzen.

Mit dem Delikt des Landfriedensbruchs in den Prozessen am Reichskammergericht setzte sich ANNETE BAUMANN (Gießen/Wetzlar) auseinander und zeigte daran exemplarisch auf, wie in der Frühen Neuzeit Verrechtlichungsprozesse abliefen. Den Anlass lieferte die Visitation des Reichskammergerichts im Jahre 1582, woraufhin ein einheitlicher Stilus für Landfriedenssachen gefordert wurde, der wiederum dem Reichstag vorgelegt werden sollte. Quellenbasis für die eigentlich geheime Rechtsprechung des Kammergerichts, dessen Senatsprotokolle aus der betreffenden Speyerer Zeit zudem verloren sind, stellen persönliche Aufzeichnungen, Gutachten, Tagebucheinträge und Exzerpte der Richter dar. Die genannten Tatbestandsmerkmale, wie sie ein Buch des Richters Andreas von Gail ausweisen, betonten unter anderem die intensive öffentliche Gewaltausübung durch eine Menschenmenge.

Neben der höchsten Gerichtsbarkeit des Alten Reiches waren vor allem die Reichskreise als institutionell-genossenschaftliche Zusammenschlüsse der Reichsglieder in einer Region mit der Wahrung des Landfriedens betraut. SASCHA WEBER (Gießen) erklärte anhand des Schwäbischen Kreises, wie Landfriedensmaßnahmen auf eine räumlich engere Ebene verlagert wurden, indem die Zeitgenossen den Kreis in Viertel aufteilten. Prinzipiell habe sich die Kreistätigkeit in der Frühphase am Schwäbischen Bund orientiert und war in ihrem militärischen Handeln von Rechtsentscheidungen abhängig, die dieses erst legitimierten. Losgelöst von politischen Kalkülen war das Agieren des Kreises jedoch nicht: Als im Jahre 1554 der Schwäbische Kreis ein Urteil des Reichskammergerichts gegen Albrecht II. Alcibiades exekutieren sollte, zögerten die Kreisstände eine gewaltsame Aktion hinaus. Die Reichskreise schufen im 16. Jahrhundert jedenfalls ein Partizipationsangebot für mindermächtige Reichsglieder, sich dauerhaft an der Landfriedenssorge zu beteiligen.

Für eine „Renaissance des Landfriedens“ in der Mitte des 18. Jahrhunderts habe der Einfall in Kursachsen und Böhmen durch Friedrich von Preußen im Siebenjährigen Krieg gesorgt. SIEGRID WESTPHAL (Osnabrück) ergänzte die bisherigen Deutungen des Konfliktes um Verbindungslinien zur verfassungsgeschichtlichen Entwicklung auf der Ebene des Reiches. So stellte ein vom Kaiser in Auftrag gegebenes Gutachten des Reichshofrats fest, dass im Vorgehen Friedrichs nicht nur ein Landfriedensbruch, sondern auch ein Umsturzversuch des Reiches und seiner Verfassung gelegen habe. Die dagegen vorgebrachten natur- und völkerrechtlichen Positionen teilte der Kaiser freilich nicht und warf Preußen Souveränitätsstreben vor. Landfrieden erscheine damit – zusammen mit seinen Mechanismen zur Regulierung von Konflikten – als integrale Bindekraft innerhalb des politischen Gefüges und wird auf diese Weise als grundlegende Verfassungsidee des Alten Reiches fassbar.

Hieran lässt sich sowohl für das Mittelalter als auch für die Frühe Neuzeit anknüpfen. Sobald das Heilige Römische Reich als kollektiv von allen seinen Gliedern getragene Friedensordnung verstanden wird, weist es strukturelle Ähnlichkeiten mit den regionalen Einungen und Bünden einschließlich deren genossenschaftlicher Landfriedensorganisation auf, die vorrangig im 14. und vermehrt wieder seit dem späten 15. Jahrhundert begegnen. Die abseits des prominenten Schwäbischen Bundes noch weitestgehend ungeklärte Frage5, wie solche Zusammenschlüsse funktionierten und wie Entscheidungsprozesse abliefen, könnte also auch für das Reich als Ganzes wichtige Resultate beibringen. So dürften sich auch die bislang divergent begriffenen Formen von territorialer Herrschaft einerseits und genossenschaftlicher Herrschaftsausübung andererseits besser miteinander ins Verhältnis setzen lassen. Für die Reichsversammlungen gilt freilich, dass nicht gesetzesmäßige Anordnungen, sondern Aushandlungsprozesse darüber entschieden, wie Friedensgebote verkündet, Verfahren zur Konfliktbehandlung aufgerichtet und gegenseitige Hilfsmaßnahmen initiiert wurden. Unterschiede zwischen kleinräumigeren Bünden zum Landfriedensschutz und der Friedensordnung des Reiches mögen aber anhand der Geltungszeiträume auszumachen sein: Insbesondere die Einungen blieben in der Mehrheit auf wenige Jahre begrenzt, während Institutionalisierungsprozesse im neuzeitlichen Reich diese Kurzfristigkeit sukzessive überwanden. Korporative Verfestigungen etwa der Reichsritterschaft und insbesondere die Genese der Reichskreise lassen allerdings solche Dichotomien auch wieder durchlässig werden.

Landfrieden darf dabei keineswegs zu eng gefasst, stets mit der endgültigen Lösung von Konflikten, der zielgerichteten Delegitimierung der Fehde und der geradlinigen Entstehung territorialer Friedensräume verbunden werden. Fraglos hing der Wirkungsgrad von Landfriedenskonzeptionen davon ab, in welchem Umfang Maßnahmen gegen schädliche Leute und Friedensbrecher effektiv organisiert und eine funktionierende Jurisdiktion mit Instrumenten als Alternative zum gewaltsamen Konfliktaustrag bereitgestellt werden konnten. Doch war Landfrieden genauso fast immer obrigkeitlich pro- und reklamiert und nur zu oft mit individuellen politischen Ambitionen der Herrschaftsträger verknüpft. Diese Janusköpfigkeit, wie Landfrieden Gewaltmaßnahmen rechtfertigen konnte, die er für andere Akteure gleichzeitig unter Strafe stellte, ließ Handlungsräume zuallererst für die Herrschenden entstehen, die im Spätmittelalter wahrscheinlich noch größer waren als später im 17. oder 18. Jahrhundert. Die Landfriedensforschung muss künftig folglich die Akteure mit ihren Interessen und die Situationen mit ihren Rahmenbedingungen schärfer in den Fokus nehmen. Es gilt aufzudecken, wie und in welchen Momenten das Handeln der Herrschaftsträger auf die Wahrung des Landfriedens bezogen wurde. Vor allem aber ist der „Anspruch“ von Landfrieden nicht mit der vollständigen Absenz von Gewalt, die „Wirklichkeit“ nicht mit mangelhaften Konfliktlösungsverfahren und wucherndem Fehdewesen gleichzusetzen.6

Konferenzübersicht:

Hendrik Baumbach / Horst Carl: Einführung

Christine Reinle: Legitimationsprobleme und Legitimationsstrategien für Fehden in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts

Mattias Fischer: Der Landfrieden als politisches Instrument – Über Ambivalenzen im Prozess der Delegitimierung der Fehde

Mario Müller: Die landesherrlichen und landständischen Landfriedensbemühungen im spätmittelalterlichen Kurfürstentum Brandenburg (1323–1499)

Duncan Hardy: Zwischen regionalen Bündnissen und Reichsversammlungen: „Landfrieden“ als politisches Konzept und diskursive Strategie im Heiligen Römischen Reich ca. 1350–1520

Steffen Krieb: Landfriedenskonzeptionen des nicht-fürstlichen Adels im 15./16. Jahrhundert

Marius Reusch: „Bedrohliche Mobilität“ – Das Problem der „Gartknechte“ für die Landfriedenswahrung im Südwesten des Reiches im 16. Jahrhundert

Anette Baumann: Landfrieden und Landfriedensbruch in den Notizen der Richter des Reichskammergerichts (1524–1627)

Sascha Weber: Landfriedenspolitik im Schwäbischen Kreis. Vom Ende des Schwäbischen Bundes bis zum Vorabend des Dreißigjährigen Krieges

Siegrid Westphal: Der Landfrieden am Ende – die Diskussion über den Einfall von Friedrich II. in Kursachsen 1756

Abschlussdiskussion

Anmerkungen:
1 Vgl. zum Beispiel Christoph Kampmann / Ulrich Niggemann (Hrsg.), Sicherheit in der Frühen Neuzeit. Norm – Praxis – Repräsentation, Köln u. a. 2003.
2 Eberhard Isenmann, Weshalb wurde die Fehde im römisch-deutschen Reich seit 1467 reichsgesetzlich verboten? Der Diskurs über Fehde, Friede und Gewaltmonopol im 15. Jahrhundert, in: Julia Eulenstein / Christine Reinle / Michael Rothmann (Hrsg.), Fehdeführung im spätmittelalterlichen Reich. Zwischen adliger Handlungslogik und territorialer Verdichtung, Affalterbach 2013, S. 335–475, hier S. 352, weist richtig auf eine „Berechtigung zur Fehde“ hin, die dem mittelalterlichen Landfriedensrecht lange Zeit immanent gewesen sei.
3 Vgl. das Hauptwerk Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966.
4 Vgl. Horst Carl, Landfrieden als Konzept und Realität kollektiver Sicherheit im Heiligen Römischen Reich, in: Gisela Naegle (Hrsg.), Frieden schaffen und sich verteidigen im Spätmittelalter. Faire la paix et se défendre à la fin du Moyen Âge, München 2012, S. 121–138.
5 Vgl. Horst Carl, Der Schwäbische Bund 1488–1534. Landfrieden und Genossenschaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation, Leinfelden-Echterdingen 2000.
6 Noch verfolgt hat diese Fragestellung der Sammelband von Arno Buschmann / Elmar Wadle (Hrsg.), Landfrieden. Anspruch und Wirklichkeit, Paderborn 2002.


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