Generationengerechtigkeit?

Generationengerechtigkeit?

Organisatoren
Dr. Stefan Brakensiek Prof. Dr. Michael Stolleis Prof. Dr. Heide Wunder, Bielefeld
Ort
Bielefeld
Land
Deutschland
Vom - Bis
23.09.2004 - 25.09.2004
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Von
Jochen Ebert, Fachbereich 5, Universität Gesamthochschule Kassel

Die Frage nach der Generationengerechtigkeit im frühneuzeitlichen Erb- und Ehegüterrecht war Thema der von Stefan Brakensiek (Bielefeld), Michael Stolleis (Frankfurt/Main) und Heide Wunder (Kassel) veranstalteten Konferenz. Vom 23. bis 25. September 2004 diskutierten am Zentrum für interdisziplinäre Forschung (ZiF) der Universität Bielefeld rund 30 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Fächer Rechtsgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Volkskunde und Philosophie insgesamt vierzehn Vorträge.

Nach einer Begrüßung durch Johannes Roggenhofer (Geschäftsführer des ZiF) sowie Ansgar Beckermann (Dekan der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld) hob Stefan Brakensiek (Bielefeld) in seinem einführenden Referat den aktuellen Bezug des Konferenzthemas hervor, warnte jedoch vor einer vorschnellen Übertragung gegenwärtiger Vorstellungen auf die Frühe Neuzeit sowie vor der naiven Hoffnung, die Ergebnisse historischer Forschung ohne Weiteres auf die Gegenwart übertragen zu können. Ausgehend von einem konkreten Beispiel wies Brakensiek auf den engen Zusammenhang zwischen materiellen Interessen und Emotionen hin, wie er in unzähligen moralischen Erzählungen über Erbgänge und die darin erlittenen Ungerechtigkeiten aufscheine. In diesen Erzählungen zeigten sich die variierenden Gerechtigkeitsvorstellungen innerhalb und zwischen den Generationen. Egalitäre Gerechtigkeitsvorstellungen konnten sich im Prozess des Vererbens und Erbens als eine Unmöglichkeiten herausstellen, so dass praktikablere Vorstellungen über Billigkeit oder Angemessenheit an deren Stelle traten. Angesichts dessen sei kaum von einer einheitlichen Anwendung obrigkeitlich sanktionierter Normen durch die Zeitgenossen auszugehen, zumal die frühneuzeitliche Jurisprudenz die Rechtsprechung bereits normativ zur Orientierung an den jeweiligen konkreten Umständen aufforderte. Ungeklärt sei freilich, wie weit diese Flexibilität reichte und wo deren Grenzen lagen. Die Klärung solcher Fragen erfordere eine intensive Untersuchung des Norm-Praxis-Zusammenhanges, vor allem die Analyse möglichst zahlreicher Erbfälle in ihrem jeweiligen rechtlichen, sozialen und situativen Kontext.

Die Vielfalt rechtlicher Normen und die ihnen zugrunde liegenden unterschiedlichen Vorstellungen von Gerechtigkeit standen im Zentrum der ersten von fünf Sektionen. Eröffnet wurde sie mit einem Vortrag von Rüdiger Bittner (Bielefeld) zu den "Vorstellungen von Gerechtigkeit und von gerechtem Erben in der frühneuzeitlichen Philosophie und Theologie". Ausgehend vom heutigen Erbrecht, das wesentlich auf dem aus Artikel 14 des Grundgesetzes abgeleiteten Prinzip der Testierfreiheit beruhe, stellte Bittner die Frage, ob diese rechtsgemäße Regelung gerecht sei. Die heutige rechtswissenschaftliche Position hierzu sei eindeutig: Wenn das Institut des Eigentums gerecht ist, sei auch die Testierfreiheit gerecht. Wie aber wurde die Frage der Legitimität von Eigentum und Testierfreiheit im frühneuzeitlichen Naturrecht, das leitende Vorstellungen von Gerechtigkeit und Gleichheit aufnahm, diskutiert? Inhalt und Eigenart der frühneuzeitlichen Naturrechtsdiskussion demonstrierte Bittner an den verschiedenen, zum Teil gegensätzlichen Positionen bei Melanchton, Grotius und Pufendorf. Letzterer, so Bittner, wertete die Aufstellung eines Testaments mit überzeugenden Argumenten nicht als Übertragung von Eigentum, sondern als Erklärung eines Wunsches. Warum dieser Wunsch von Angehörigen und Obrigkeit durch positives Recht gewährleistet würde, hierauf gebe Pufendorf allerdings keine Antwort.

Im anschließenden Vortrag widmete sich Thomas Duve (München) der "Thematisierung von Generationengerechtigkeit und Altersversorgung in der juristischen Literatur zur Rechtstellung alter Menschen des 17. und frühen 18. Jahrhunderts". Die bislang wenig beachtete, bis zu Beginn des 18. Jahrhunderts weit verbreitete Dissertations- und Traktatliteratur zu den Sonderrechten verschiedener Personengruppen belege die enorme Bedeutung der Lebensalterstufen für die frühneuzeitlichen Juristen. Gebunden waren die Sonderrechte nicht an das Erreichen eines bestimmten Alters, sondern an mit dem Alter sich einstellende Eigenschaften wie Klugheit oder Gebrechlichkeit. Inhaltlich befassten sich die Schriften weniger mit Fragen des Vermögenstransfers und der Altersversorgung, sondern mit Ämtern und Würden, die älteren Menschen aufgrund ihres größeren Erfahrungswissens zuerkannt wurden. Entsprachen diese jedoch den Erwartungen nicht länger, erloschen ihre Sonderrechte. Kritik erfuhren Habgier und Starrköpfigkeit, vor allem aber die verbreitete Praxis der Wiederverheiratung nach einer Verwitwung - und hier besonders Ehen zwischen älteren Frauen und jüngeren Männern - wegen der damit verbundenen Durchbrechung der Generationenfolge.

Die ambivalente Stellung, die das "Gewohnheitsrecht als wichtiges Normativitätselement der frühen Neuzeit" besaß, stand im Zentrum des folgenden Vortrags von Roy Garré (Bern), der sich hauptsächlich auf wissenschaftliche Texte italienischer Rechtsgelehrter stützte. Lokale und familiäre Rechtsgewohnheiten seien dort bis ins 17. Jahrhundert in praktisch allen Rechtsbereichen präsent gewesen, besonders ausgeprägt im Familien- und Erbrecht. Niemand habe die Legitimität und Legalität solch partikularen Rechts bestritten. Die enge Verschränkung von Praxis und Gewohnheitsrecht barg für die Juristen freilich ein großes Potential für Verunsicherung, da es kein gelehrtes Recht war, vielmehr außerhalb der akademischen Welt entstand. Andererseits schuf das Gewohnheitsrecht als Ausdruck eines sozialen Konsenses Sicherheit und Stabilität. Folglich sei es im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit üblich gewesen, Gewohnheitsrecht möglichst in die vertrauten Formen des gelehrten Rechts zu "übersetzen". Erst im Laufe des 18. Jahrhunderts sei es durch die Rechtssetzungspolitik der Landesherren zu einer zunehmenden Einschränkung des Gewohnheitsrechts gekommen, verbunden mit einer Einschränkung des für die Frühe Neuzeit charakteristischen Rechtspluralismus.

Die drei Vorträge haben, so der Kommentar von Michael Stolleis (Frankfurt/Main), sehr anschaulich die unterschiedlichen Bereiche vorgeführt, aus denen in der Frühen Neuzeit Recht entsprang. Nicht vergessen werden dürften der Gerichtsgebrauch und das Vertragsrecht. Die Wechselbeziehungen zwischen Recht und Praxis seien allgemein angesprochen worden, ihre Verzahnung müsse gleichwohl durch stärker interdisziplinäre Forschungsansätze weiter herausgearbeitet werden. Das Verhältnis von Norm und Praxis stand auch im Zentrum der anschließenden Diskussion um Brauch, Gewohnheit und Gewohnheitsrecht. Wurde einerseits betont, dass die Praxis Normen schuf und diese wiederum normierend auf die Praxis einwirkten, so zeigten sich andererseits am Beispiel der ungleichen Paare deutliche Unterschiede zwischen sozialer Norm, für die Ehen zwischen Menschen sehr unterschiedlichen Alters verpönt waren, und juristischer Praxis, für die eine solche Verbindung gleichwohl zulässig blieb, wenn die rechtlichen Formen beachtet wurden.

Eben jene Praxis, differenziert nach Regionen, Zeiten und sozialem Kontext, stand am zweiten Konferenztag im Mittelpunkt dreier Sektionen, die unter dem Motto "Erben und Vererben als Prozess" standen. Die "Formen der Altersversorgung und des Vermögenstransfers im Stadtbürgertum und im Adel" bildeten den ersten Schwerpunkt, den Barbara Dölemeyer (Frankfurt/ Main) mit einem Vortrag über die rechtlichen Grundlagen des "Vermögenstransfer[s] in bürgerlichen Familien: Frankfurt am Main im 18. und 19. Jahrhundert" eröffnete. Grundlage der geordneten Vermögensübertragung zwischen den Generationen sowie der Vermögensbeziehungen zwischen Eheleuten seien die Bestimmungen der "Frankfurter Reformation" aus dem Jahr 1509 gewesen. Als charakteristisch für Rechtsnorm und Rechtspraxis sei die enge Verzahnung von erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Bestimmungen zu werten. So enthielten die das Erbrecht betreffenden Regelungen zugleich Materien, die die Vermögensbeziehungen zwischen Eheleuten betrafen. In die Eheverträge wiederum wurden erbrechtliche Vereinbarungen aufgenommen. Mehr als möglicherweise kursierende Gerechtigkeitsvorstellungen habe die Herkunft einzelner Vermögensbestandteile über die Erbfolge entschieden. So besaßen Mitgift, Widerlage oder Errungenschaften einen jeweils anderen rechtlichen Status. Darüber hinaus hatte die jeweilige Familienkonstellation großen Einfluss auf den Prozess des Vererbens und Erbens. Als besonders konfliktträchtig erwiesen sich kinderlose Ehen und Fälle von Wiederverheiratung, in denen Kinder aus erster Ehe noch lebten. Gerechtigkeitsvorstellungen traten hinter den Bestrebungen zur Sicherung des Familienvermögens und zum Schutz der "bürgerlichen Nahrung" eher zurück.

"Kunkellehne: Weibliche Erbfolgen im Lehnsbesitz im Fürstentum Osnabrück" war des Thema des nachfolgenden Vortrags von Ulrike Hindersmann (Tecklenburg). Anhand der Kunkel- oder Weiberlehen analysierte sie die Bedingungen, unter denen adlige Frauen in diesem Territorium erbfolgeberechtigt waren. Die Durchsicht der Lehnsbücher der Bischöfe von Osnabrück ergab, dass Frauen als Lehnsträgerinnen vom hohen Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert nachweisbar sind. Belehnt wurden ledige, verheiratete und verwitwete Frauen. Sie erhielten Lehen für sich, als Vormünderinnen für ihre Kinder oder als Witwensitz zum Nießbrauch übertragen. Üblich und als gültiges Recht festgeschrieben war die weibliche Erbfolge im Lehnsbesitz, wenn keine Söhne vorhanden waren. Konfliktkonstellation entstanden - wie auch im Frankfurter Bürgertum - bei kinderlos verstorbenen Lehnsträgern. Ebenso wie im Rittergutsbesitz ließen sich im Bereich der bäuerlichen Lehen zahlreiche Beispiele für weibliche Lehnsträgerinnen nachweisen. Allerdings sei ab dem späten 18. Jahrhundert eine Zurückdrängung von Frauen aus dem Grundbesitz zu beobachten, nicht zuletzt unterstützt durch die Rechtsgelehrten des 19. Jahrhunderts, die Weiberlehen zu einer Ausnahmeerscheinung stilisierten.

Eine ähnliche Fragestellung verfolgte Axel Flügel (Bremen) in seinem Vortrag "Vererbung von adligen Lehngütern in Kursachsen im 18. Jahrhundert (Praxis der Gerichte und des Lehnhofes)", nur dass bei ihm die adligen Rittergutsbesitzer und ihr Umgang mit dem Lehnsbesitz, wie er sich in der Praxis der Gerichte und des Lehnhofes zeigt, im Mittelpunkt standen. Im Unterschied zum Fürstentum Osnabrück waren die Rittergüter in Kursachsen dem rechtlichen Grundsatz zufolge Mannlehen, das heißt, Lehnsfolger konnten nur die ehelich geborenen Söhne des Belehnten werden. Dies bedeutete nicht nur einen Ausschluss der Töchter vom Grundbesitz, sondern auch den der Witwe. Letzterer stand zur Versorgung ihre Mitgift sowie - im Unterschied zu den bürgerlichen Witwen in Frankfurt - das Gegenvermächtnis ihres Ehemannes als Volleigentum zur Verfügung. Allerdings bestand theoretisch die Möglichkeit, die Rechtsqualität der Mannlehen zu verwandeln. Bei Umwandlung in Mann- und Weiberlehen konnten auch Töchter die Lehnsfolge antreten, sofern keine männlichen Erben vorhanden waren. Bei Erbgütern ging der Besitz zu gleichen Teilen an die vorhandenen Söhne und Töchter. Verbreiteter war jedoch eine andere Strategie, dem eventuellen Mangel an Lehnsnachfolgern im Mannlehen vorzubeugen: Das Institut der Mitlehnschaft, verbunden mit einer Abtretungserklärung der männlichen Mitbelehnten zugunsten der vom Erblasser testamentarisch benannten weiblichen Familienmitglieder eröffnete die Möglichkeit, Mannlehen auf juristisch einwandfreien Umwegen auch an Witwen oder Töchter zu vererben. Durch diese Möglichkeiten sei der Ausschluss von Frauen vom Grundbesitz in der Praxis zunehmend umgangen worden, was als ein wichtiger Hinweis auf die große Flexibilität der privatrechtlichen Praxis in der frühen Neuzeit gedeutet wurde.

Wie die drei Beiträge demonstrierten, so Gabriela Signori (Münster) in ihrem Kommentar, müsse die teilweise komplexe Zusammensetzung des Erbes aus Gütern unterschiedlicher rechtlicher Qualität berücksichtigt werden. Außerdem hätten sich übereinstimmend spezifische, für die frühneuzeitliche Gesellschaft problematische Konstellationen gezeigt. So sei Kinderlosigkeit keine Ausnahme, sondern ein häufig auftretender Fall gewesen, der sowohl auf normativer Ebene wie in der Praxis von den Zeitgenossen einkalkuliert wurde. Ein Desiderat künftiger Forschung sei die Besitzübertragung an Stiftungen. Als weiterer neuralgischer Punkt hätten sich die Mehrfachehen erwiesen, mit Kindern "aus verschiedenen Betten". Auch sei die Verschuldung der Haushalte durch Erbübertragungen stärker in den Blick zu nehmen. Die Frage, wie Prozesse des Erbens und Kreditbeziehungen zusammenhingen, stand im Zentrum der folgenden Diskussion.

Mit der variantenreichen Praxis des Besitztransfers im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten beschäftigte sich auch die anschließende Sektion zu "Erbpraxis und Generationengerechtigkeit in ländlichen Regionen Westfalens". In seinem Beitrag "Der Preis des Erbens. Besitztransfer, Abfindung und Altenteil in Westfalen, 1820-1900" befasste sich Volker Lünnemann (Münster) mit der Frage, ob und in welcher Form Besitztransfers durch die Interessen der beteiligten Personen bzw. Personengruppen beeinflusst wurden. Empirische Basis der Fallstudie bildeten Übergabeverträge aus der Gemeinde Borgeln (Kreis Soest) und prosopografische Daten zu den Beteiligten auf der Basis einer Familienrekonstitution. Ein erheblicher Einfluss der beteiligten Personen auf die Ausgestaltung des Besitztransfers ließ sich nachweisen. Zwar wurde in dieser westfälischen Landgemeinde in der Regel an den ältesten Sohn vererbt. In einem Drittel der Fälle ging jedoch der überwiegende Teil des Besitzes an eine Tochter, obwohl zum Teil zum Zeitpunkt des Transfers auch Söhne lebten. Je älter die Erblasser waren, umso häufiger kam es zum Abweichen von der Primogenitur, insbesondere bei Witwern. Je größer der Besitz hingegen war, umso weniger wurde vom Majorat abgerückt. Gleichzeitig wurde der gesamte Besitz niemals geschlossen vererbt, so dass zwischen Haupterbe und abgefundenen Erben ein Verhältnis von Konkurrenz und Kooperation herrschte. Einerseits übertrugen weichende Erben ihren Anteil oftmals gegen Naturaldeputat oder Zinszahlung an den jeweiligen Hoferben. Andererseits bestand im Falle von Erwerbslosigkeit eine Unterhalts- und Pflegepflicht des Haupterben gegenüber seinen Geschwistern. Darüber hinaus gab es eine Vielfalt an Altenteilsregelungen. Bei etwa einem Drittel der Verträge behielten sich die Erblasser Nießbrauchsrechte vor. Insgesamt, dies zeigten die Ergebnisse, stand eine breites Handlungsrepertoire zur Verfügung, das auch genutzt wurde.

Der Vortrag "Geschäfte in der Familie: Erben zwischen lebenszyklischen Marktnutzungsstrategien, Reziprozitätsbeziehungen und familialer Redistribution (Westfalen, 19. Jahrhundert)" von Georg Fertig (Münster) zeigte, dass die Analyse intergenerationellen Besitztransfers nicht auf Übertragungen post mortem beschränkt bleiben darf, da es sich in der Regel um einen gestuften Prozess handelte, der meist bereits zu Lebzeiten der Erblasser einsetzte. Dabei konnte sich das "vorgezogene Erbe" des Landmarktes bedienen. So waren Landtransaktionen innerhalb der Familie in den untersuchten Kirchspielen Löhne, Oberkirchen und Borgeln im 19. Jahrhundert eine gängige Praxis. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass verwandtschaftliche Beziehung den Zugang zum Bodenmarkt deutlich begünstigten, wobei die meisten Landverkäufe zwischen nahen, eine geringere Zahl zwischen entfernten und die niedrigste zwischen Nichtverwandten abgeschlossen wurden. Nahe Verwandte zahlte darüber hinaus einen niedrigeren Preis; weitläufig Verwandte hingegen erhielten keinen Nachlass. Teilweise im Kontrast hierzu stand die Bevorzugung von Verwandten als Heiratspartner in den drei Dörfern. In Löhne sei keine signifikante Ausprägung festzustellen, in Oberkirchen wurden Ehen zwischen Verwandten eher vermieden und in Borgeln kam es zu einer deutlichen Bevorzugung. Bodenmarkt und Heiratsmarkt wurden demnach ganz unterschiedlich zur Besitzübergabe genutzt und waren durch unterschiedliche Allokationsformen (Markttransaktionen, Reziprozitätsbeziehungen, Redistribution) geprägt.

David W. Sabean (Los Angeles) hob in seinem Kommentar vor allem das beiden Vorträgen gemeinsame sorgfältige mapping von Verwandtschaft hervor. In diesem Zusammenhang unterschied er vier Modelle der Konstruktion von Verwandtschaft: 1. genealogical relations, 2. kinship on marriage, 3. relations among siblings und 4. godparenthood. Wichtig sei darüber hinaus die getroffene Unterscheidung zwischen Nachfolger im bäuerlichen Betrieb und Erbe. Nachfolgen konnte nur eine Person, erben alle. In der Diskussion wurde vor allem angemerkt, dass gerade die weichenden Erben, wenn sie den Ort verließen, ihr Land an Geschwister verkauften. Zu bedenken sei darüber hinaus, dass es auch einen Markt für Pachtland gab, auf dem Handwerker, Altenteiler und Personen, die ihren Acker wegen fehlenden Viehs nicht bestellen konnten, Land anboten.

Auch die vierte Sektion mit "Studien zu den Formen der Altersversorgung und zum Vermögenstransfer im Erbgang in Böhmen und Österreich" konzentrierte sich auf den ländlichen Bereich. Zunächst referierte Dana Cerman-Stefanová (Wien) über "Altersversorgung und Besitztransfer in Böhmen, 1558-1750" anhand der Ergebnisse ihrer mikrohistorischen Studie zu drei Dörfern in der Herrschaft Frýdlant in Nordböhmen. In den Orten hatten die Bauern ihre Betriebe nach dem Erbzinsrecht inne; im Erbfall wurden die Anwesen an Verwandte, aber auch Nichtverwandte ungeteilt verkauft. Von dem Erlös erhielt die Witwe ein Drittel; die verbleibenden zwei Drittel wurden unter die Kinder aufgeteilt, wobei Töchter den gleichen Erbanteil erhielten wie Söhne. Zwischen Verkäufer und Käufer konnte zudem ein Ausgedinge verabredet werden. Hierbei handelte es sich um eine in der Regel zeitlich befristete Einrichtung zur Altersversorgung. Die Ausgedingehäuser und Ausgedingestuben dienten aber auch zur Versorgung kranker Kinder oder Geschwister. Da das Ausgedinge zumeist so angelegt war, dass es den Altenteilern ermöglichte, einen eigenen Haushalt zu führen, stellte es nicht unbedingt eine ökonomische Einheit mit dem Hof dar. Insgesamt zeigten die flexibel zu nutzenden Möglichkeiten des Besitztransfers und der Altersversorgung einen relativ autonomen Entscheidungs- und Handlungsbereich der ländlichen Bevölkerung.

"Besitzerwechsel und Altenteil in der südböhmischen Pfarre Kaplicky, 1640-1840" standen auch im Zentrum der Ausführungen von Hermann Zeitlhofer (Wien), wobei er betonte, dass die Weitergabe von Haus und Grundbesitz prinzipiell zu unterscheiden sei von Vermögenstransfers im Erbgang, da ersteres nicht zwingend im Erbgang erfolgte und letzteres auch die Übertragung von Geld- und Sachwerte zwischen den Generationen umfasse. Im Kontext der Weitergabe von Haus und Land bilde die Institution des Altenteils eine Form der graduellen Weitergabe von Besitz. Ebenso wie in nördlichen Böhmen wurde im Süden des Landes der Eigentumswechsel in Form eines Kaufvertrags besiegelt. Wie der Kaufpreis zustande kam, ließe sich auf der Basis der Quellen nicht sagen. Jedoch könne festgehalten werden, dass die Häufigkeit der Weitergabe an Söhne mit der Zeit gestiegen sei. Auch sei der Zusammenhang zwischen Besitzübernahme und Heirat im Untersuchungszeitraum immer stärker geworden. Gleichwohl war die Weitergabe von Haus und Land nicht zwingend Bestandteil familialer Vererbung. Zur Einrichtung von Altenteilen kam es sowohl in der bäuerlichen wie in der unterbäuerlichen Gruppe. Ihre Ausstattung unterschied sich jedoch qualitativ und besaß bei der unterbäuerlichen Gruppe eher Teilversorgungsfunktion. Die Ansprüche der Vorbesitzer, die nicht gegenüber einer Person, sondern gegenüber dem Haus bestanden, regelten die Altenteilerverträge. Durch den Verkauf zu Lebzeiten und die Einrichtung eines Altenteils sei eine befristete De-facto-Teilung der Besitzungen auch unter den Bedingungen der Unteilbarkeit möglich gewesen.

Die oftmals schwierigen Beziehungen zwischen den Generationen und innerhalb derselben Generation bildeten das Thema von Margareth Lanzingers (Wien) Vortrag "Aspekte von Generationengerechtigkeit in der Praxis: Ungleichheit, Reziprozität und Balanceakte (mit Schwerpunkt auf dem 18. Jahrhundert)". Als Basis für die Frage nach den Vorstellungen von Gerechtigkeit, Billigkeit und Angemessenheit dienten ihr verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Regelung von Besitzübertragungen der im Südtirol gelegenen Herrschaft Innichen. Deutlich würde in den Verträgen die Orientierung einerseits an den ortsüblichen Gewohnheiten, hier dem Anerbenrecht mit Primogenitur, und andererseits an der aktuellen familialen Situation. So kam es durchaus zum Abweichen von der Primogenitur oder der gesetzlich vorgesehenen Geschwister- und Geschlechterreihung. Gründe hierfür konnten gute Heiratsaussichten, längere Abwesenheit vom Hof oder Unterstützung der Eltern im Krankheitsfall oder bei Gebrechlichkeit im hohen Alter sein. Einkalkuliert wurden u. a. die Ansprüche weichender Geschwister in unterschiedlichen biografischen Phasen, etwa während der Ausbildung, im Gesindedienst, nach der Eheschließung, bei Verlassen des Ortes, in Phasen ohne Verdienst oder bei Krankheit. Insgesamt seien die Verträge durch das Bemühungen um Ausgleich zwischen den Geschwistern gekennzeichnet. Gleichzeitig sei aber auch eine Bevorzugung bestimmter Kinder sichtbar geworden.

In allen drei Vorträgen, so der Kommentar von Josef Ehmer (Salzburg), sei eine im Verlauf des 18. und 19. Jahrhundert allmählich wachsende Wertschätzung von Familie und Verwandtschaft im Kontext des Besitztransfers sichtbar geworden. Zudem zeigten sie zwei Prinzipien der Generationengerechtigkeit, das egalisierendes Prinzip, ausgeprägt in der Aufteilung des Besitzes zu gleichen Teilen unter alle Erben, und das Leistungsprinzip, nach dem Kinder, die ihre Eltern unterstützen, als Erben bevorzugt wurden. In der anschließenden Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass trotz der Rechenhaftigkeit vieler Verträge Ansprüche auf Gegenleistungen oftmals nur sehr vage abgefasst seien. Ein weiteres Thema war der Einfluss der Notare, der Dorfgemeinden und der Herrschaft auf die Vertragspartner und die Formen des Vertragsabschlusses.

"Konflikte ums Erbe: Materielle Aspekte und Emotionen" bildeten das Thema der abschließenden, volkskundlichen Sektion am dritten Tag. Ausgehend von ihrer Dissertation zur Sachkultur des schwäbischen Realteilungsdorfes Kirchentellinsfurt im 18. und 19. Jahrhundert unterzog Andrea Hauser (Halle) unter dem Titel "Erben und Teilen - ein zweiter Blick auf eine Sachkulturforschung" die wichtigsten Ergebnisse ihrer Studie einer Revision und benannte Desiderate aus heutiger Sicht. Die Auswertung der Inventuren und Teilungen zeigte, dass die Beteiligten auf verschiedene Weise versuchten, Einfluss auf den Erbvorgang zu nehmen und so eine gleiche Aufteilung des Erbes zu umgehen. Deutlich wurde auch, dass die Weitergabe lebenslauforientiert und sukzessive erfolgte. Die konkurrierenden Konzepte von Familienzusammenhalt und persönlicher Autonomie hätten zu einem widersprüchlichen Handlungszusammenhang von solidarischem Miteinander und misstrauischem Nebeneinander geführt. Wandel zeige sich in der wachsenden Bedeutung der weiblichen Aussteuer, aber auch in der Ablösung von älteren Formen der Verteilung des Erbes nach Los durch die Praxis der Versteigerung des Besitzes und die anschließende Aufteilung des Geldes. Weiterführende Perspektiven versprächen ein differenzierterer Blick auf die Asymmetrie der Geschlechter sowie auf den Prozess des Aushandelns.

Eben jenem Prozess des Aushandelns bei Vertragsabschlüssen und vor Gericht widmete sich der Vortrag von Barbara Krug-Richter (Münster) ",... als ein knecht und magdt zu dienen'. Generationenkonflikte um Gut und (Haus-) Herrschaft in der westfälischen Gerichtsherrschaft Canstein um 1700". Die Modalitäten der Hofübergabe in einem katholischen Anerbengebiet, die Erwartungshaltungen der am Besitztransfer Beteiligten, die durch Erben und Vererben entstehenden innerfamiliärer Machtverschiebungen sowie die hieraus resultierenden Konflikte zwischen Eltern und Kindern bildeten das Frageraster. Als Kernproblem erwies sich das gemeinsame Wohnen, Wirtschaften und Arbeiten und die damit verbundene Schwierigkeit der Abgrenzung von Räumlichkeiten, Kompetenzen und Nutzungen. Besonders um den Verschluss bzw. das Vorenthalten von Lebensmitteln entzündete sich regelmäßig Streit. Konflikte resultierten zumeist aus Konkurrenzsituationen, etwa um das Hausregiment zwischen Tochter und Mutter oder Schwiegermutter. Aus diesem Grund behielt sich die Elterngeneration die Hausherrschaft zumeist bis an ihr Lebensende vor. Auch führte nicht die Heirat der Kinder, sondern die Entscheidung der Eltern zur Hofübergabe.

Das Problem der Abgrenzung und die Konflikte zwischen den Generationen aufgrund von Grenzüberschreitungen stellten, so der Kommentar von Rainer Beck (Unterfinning), eine Gemeinsamkeit zwischen Gebieten mit unterschiedlichen Erbsystemen dar, wie die beiden Vorträge zeigten. Als weiterführend erwies sich zudem die Einpassung des Besitztransfers in die lebensweltlichen Zusammenhänge der Beteiligten. Die Diskussion drehte sich einerseits um die symbolische Bedeutung des Verschließens des Brotschranks wie überhaupt des Umgangs mit Lebensmitteln, andererseits um Versteigerungen als Möglichkeit, den Wert einer Sache zu bestimmen.

Zum Einstieg in die mit "Rechtspluralismus und Generationengerechtigkeit" übertitelte Abschlussdiskussion zog Heide Wunder (Kassel) eine erste Bilanz der Konferenz. Die Anlehnung der Themenstellung an aktuelle gesellschaftspolitische Konflikte unterstreiche die Wichtigkeit einer erneuten, interdisziplinären und epochenübergreifenden Beschäftigung mit dem Thema "Erben und Vererben". Die Untersuchung von Normen und Praxisformen dürfte hierbei nicht auf die Disziplinen verteilt werden, wie die Vorträge gezeigt hätten. Weitere Erträge ließen sich an Reizworten festmachen. Zwischen 1500 und 1850 bezeichnete "Generation" keine Gruppe mit gemeinsamem Erlebnishorizont. Seine Benutzung erfolgte im genealogischen Sinn. Während heute Lebenszeit in viel stärkerem Maße planbar sei, war das Handeln der Menschen bis ins 19. Jahrhundert mehr an Lebenszykluskonzepten orientiert. Vermögenstransfers etwa standen in enger Beziehung zum Lebenszyklus. An die Lebenszyklen angepasst erfolgte die Übertragung von Besitz sukzessive. Für diesen Prozess lassen sich vier Phasen unterscheiden: 1. Ausbildung, 2. Eheschließung, 3. Erwerb in der Ehe (Errungenschaft) und 4. Erben und Vererben. Darüber hinaus hätten die Vorträge gezeigt, dass Gerechtigkeit nicht mit Gleichheit gleichzusetzen sei. Mit den Begriffen Angemessenheit, Billigkeit oder Notdurft seien die Gerechtigkeitsvorstellungen der frühneuzeitlichen Gesellschaft eher zu greifen. Die Vielfalt der Transferformen verweise auf die Notwendigkeit unterschiedlicher Absicherungsstrategien, da Risiken für die Menschen zwar abschätzbar, aber nicht planbar gewesen seien. Wichtig sei darüber hinaus, nicht nur auf die Personen zu sehen, die Erben hatten, sondern auch die nicht geringe Zahl der Kinderlosen einzubeziehen.

In der folgenden Diskussion bestand Konsens darüber, dass die mit dieser Konferenz initiierte Kooperation zwischen Historikern, Rechtshistorikern und Volkskundlern fortgesetzt werden sollte. Dazu wurden unterschiedliche Formen der Institutionalisierung diskutiert, ohne zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen. Um ein Signal für die beteiligten Disziplinen zu setzen, ist eine Publikation der Vorträge in Themenheften verschiedener Zeitschriften geplant.