Rechtsdenkmäler in Schwaben

Rechtsdenkmäler in Schwaben

Organisatoren
Heimatpflege des Bezirks Schwaben; Schwabenakademie Irsee
Ort
Irsee
Land
Deutschland
Vom - Bis
01.10.2014 - 02.10.2014
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Von
Tanja Rozanski, Heimatpflege des Bezirks Schwaben, Augsburg

Die von Bezirksheimatpfleger Peter Fassl (Augsburg) und Christoph Becker (Augsburg) gemeinsam konzipierte und in Kooperation mit der Schwabenakademie Irsee veranstaltete Tagung thematisierte Rechtsdenkmäler in Schwaben. Siebzehn Referierende aus Museums- und Archivwesen, aus der landesgeschichtlichen und universitären Forschung behandelten ein breites Spektrum heute noch greifbarer Hinterlassenschaften der Rechtskultur. Unter den Kolloquiumsteilnehmern entwickelten sich zwischen den Vorträgen rege, konstruktive Diskussionen, die im folgenden Bericht nicht unerwähnt bleiben sollen. Das Grußwort sprach Markwart Herzog, der Direktor der Schwabenakademie Irsee. Christoph Becker und Peter Fassl führten in das Thema sowie die Vorträge ein und moderierten die Debatten.

SAHRA THOMAMÜLLER (Augsburg) behandelte zwei Gruppen von Rechtsdenkmälern, den Galgen an den Beispielsorten Mering, Mertingen, Harburg und die Thing-Stätte in Hohenaltheim. Einleitend referierte sie über die zeitliche Einordnung, den Ablauf und die gesellschaftliche Bedeutung des Hängens im Allgemeinen, bevor sie auf die einzelnen Orte einging. Die Thing-Stätte wurde am Beispiel Hohenaltheim erläutert. Die anschließende Diskussion wurde vor allem darüber geführt, welche Zeitspanne die Leiche des Delinquenten am Galgen zu hängen hatte. Es wurde betont, dass sich das Verständnis um das Hängen am Galgen (Abschreckung) heute nur mehr schwer nachvollziehen lasse.

BERNHARD PFUNDNER (Augsburg) stellte die zeitliche Entwicklung der Metzgerordnungen in Augsburg dar, bevor er auf einzelne Punkte wie den Viehhandel, die Beschau und Taxierung als Hauptmittel der Marktbeeinflussung, die Fleischproduktion und den Verkauf in der Stadtmetzg einging. Die neue, von Elias Holl erbaute Stadtmetzgerei spiegle die Bedeutung des Fleischhandels im Stadtbild wieder. Der Vortag schloss mit der Zusammenfassung der Regelungszwecke und -effekte der Metzgerordnungen.

Die in Flur-, Weg- und Häusernamen enthaltene Rechtsgeschichte führte THADDÄUS STEINER (Lindau) an zahlreichen Beispielen aus dem Allgäu aus. Darüber hinaus erschloss er anhand einiger Fälle die sprachlichen Wurzeln und damit die Bedeutung der Bezeichnungen. Steiner stellte fest, dass sich vor allem Grenzen, Rechts- und Besitzverhältnisse in Flurnamen erhalten haben. Auch Rechtsstellungen, zum Beispiel „Mayer“ als Vertreter des Dorfherren, oder soziale Schichtungen ließen sich aus Namen wie „Leh“, für geliehen Besitz, oder „Aigen“, für Eigentum, erschließen. Im Folgenden wurde erwähnt, dass sich Flurnamen manchmal bis in die Frühgeschichte zurückverfolgen ließen, heute jedoch nur teilweise beibehalten oder in Straßennamen überführt würden.

WILHELM LIEBHART (Augsburg) nahm eine aktuelle Thematisierung um die Anerkennung des Kirchenasyls zum Anlass, die Tradition dieses Rechts an zwei Quellen aus dem 13. Jahrhundert am Beispiel des Stifts St. Ulrich und deren Verhältnis zur Reichsstadt Augsburg zu untersuchen. Er hob den inneren Zusammenhang zwischen Immunität des Klosters und dem Asylrecht hervor und nannte schließlich einige Beispiele seiner Anwendung im 16. und 17. Jahrhundert. Auch die Frage nach der Schwere des Vergehens des Asylsuchenden spiele eine Rolle. Die anschließende Diskussion entzündete sich zunächst an der Notwendigkeit zu klären, ob es sich bei Inanspruchnahme des Kirchenasyls um eine Flucht in ein „rechtliches Ausland“ von der Reichsstadt ins Reichsstift gehandelt habe und sie deshalb wie eine Flucht in jedes andere Ausland zu werten sei. Darauf folgte eine Auseinandersetzung über die Stellung der Kirche sowie ihrer Vertreter zur Blutgerichtsbarkeit und deren Handhabung.

CHRISTOPH ENGELHARD (Memmingen) belegte seinen Vortrag mit zahlreichen Archivalien wie Urkunden, Streitdokumentationen, Plänen und Abbildungen der Frauenkirche. Er zeichnete den Verlauf der Kirchengeschichte der Frauenkirche in den Phasen der abwechselnden Dominanz der christlichen Konfessionen seit Einführung der Reformation in Memmingen nach und stellte die besondere rechtliche Einrichtung, die Nutzung als Simultaneum, dar. Die Kirche sei ab 1569 zu festgelegten Zeiten, sowohl von Katholiken, als auch von Protestanten, verwendet worden. Im Anschluss wurde die Frage nach der baulichen Gestaltung hinsichtlich unterschiedlicher Bedürfnisse der Konfessionen erörtert. Auch die Problematik der protestantischen Nutzung katholischer Stiftungen, die dadurch ihren Stiftungszweck verloren, wurde behandelt.

Der Vortrag von WOLFGANG WÜST (Erlangen) stellte die Vielseitigkeit von Rechtsdenkmälern dar, die überdies auch als Quellen für weitere Forschungsbereiche dienen könnten. Als Beispiele zog er „Schriftdenkmäler“ wie literarische Werke, Fahndungslisten, Inventarlisten von Folterkammern, aber auch Kupferstiche und Karten, die Gerichtsbarkeitsbereiche und Rechtsorte darstellten, heran. Ebenso würden Objekte, beispielsweise Folterwerkzeuge und Bauwerke wie Zuchthäuser oder Scharfrichterhäuser, die Entwicklung der Strafgerichtsbarkeit widerspiegeln. Anschließend setzten sich die Teilnehmer erneut mit der Stellung der Kirche zur Blutgerichtsbarkeit auseinander. Weiter wurde ein Zusammenhang der Anzahl von Todesurteilen und der Größe einer Ortschaft festgestellt, wobei die Todesurteilsrate mit sinkender Ortschaftgröße steige.

Nach einer kurzen Einführung in die Geschichte und die Grundbegriffe der Heraldik sowie dem Verweis auf die Wichtigkeit der dargestellten Details, ging REINHARD HEYDENREUTER (Penzberg) auf den Rechtscharakter von Wappen ein. Sie hätten als verliehene Auszeichnung gegolten. Deshalb wäre es auch möglich gewesen, Beleidigungen über das Wappen darzustellen, etwa indem es an einem Esel angebracht abgebildet wurde. Außerdem bildeten sie Rechte, wie zum Beispiel das der Strafgerichtsbarkeit oder Erbansprüche ab. Seit 1806 ist es jeder Person möglich, nach Belieben ein Wappen erstellen zu lassen, was ihre kritische Behandlung als historische Quelle erfordere. In der darauffolgenden Diskussion wurde unter anderem festgestellt, dass das nachträgliche Ausmeißeln von Wappen auf Grenzsteinen deren Rechtscharakter unterstreiche.

OTTMAR SEUFFERT (Donauwörth) referierte über den Donauwörther Burgfrieden, der durch dreizehn Grenzsteine dargestellt werde. Diese seien zwei Armbrustschüsse, später einen Büchsenschuss, von der eigentlichen Stadtbefestigung entfernt aufgestellt gewesen und hätten einen Friedbann um die Reichsstadt dargestellt. Die älteste Bildquelle verweise auf 1544. Die regelmäßig inspizierten Steine tragen die Daten ihrer Setzung. Außerdem ein W für „Wörth“ auf der der Stadt zugewandten Seite und ein P auf derjenigen, die Pfalz Neuburg zugewandt sei. Einzelne Steine würden fortlaufend hinsichtlich ihres Standortes und den wechselnden, angrenzenden Grundeigentümern beschrieben. Einige seien heute noch erkennbar. Anschließend wurde vertieft, dass die Steine neben ihrer Funktion als Rechtsgrenze, die örtliche Bevölkerung in Bürger innerhalb der Stadt und Untertanen außerhalb scheide.

CONSTANZE HARTMANN (München) erklärte die Hintergründe und den Ablauf des Versuches der SS, zwischen 1937 und 1941 eine Sammlung deutscher Rechtsaltertümer anzulegen. Grundlage fände die Sammlungstätigkeit einerseits in Himmlers persönlichem Interesse und dem damaligen Zeitgeist – einem Höhepunkt der teilweise völkisch motivierten Erforschung der germanischen Vergangenheit. Andererseits hätten die anhand der wissenschaftlichen Auswertung gewonnenen Erkenntnisse zu Identifikationszwecken innerhalb der SS und zur historischen Legitimation des NS-Systems instrumentalisiert werden sollen. Die von der Referentin behandelte Fragebogenaktion fand im Jahr 1941 statt. Aus der Zeit zuvor liegen zahlreiche Korrespondenzen überwiegend mit Museen, Archiven und Forschern vor. Aus Bayerisch-Schwaben sind zwölf zurückgesandte Fragebögen erhalten. Der erste Bezirksheimatpfleger Bartholomäus Eberl hat sich sogar mit mehreren Rücksendungen beteiligt. Die folgende Diskussion thematisierte die vermutete Unvollständigkeit der Sammlung, die „Germanen-Manie“ Himmlers und erwähnte das Archiv der „Deutschen Gaue“ in Kaufbeuren als mögliche Quelle.

Einleitend behandelte THOMAS PFUNDNER (Neu-Ulm) die Einteilung von Steinkreuzen in Wegkreuze, Grenzmarken, Gerichtsstätten-Bezeichnung und Sühnekreuze. Die bisher unvollständige Bearbeitung von Sühneverträgen erschwere eine Zuordnung. Für belastbare Ergebnisse sei mindestens das Gebiet eines Regierungsbezirks zu erforschen. Am Beispiel des siebzehnten Abenteuers des Nibelungenliedes und unter Berücksichtigung des „Parsival“ erläuterte der Referent den Sühnevorgang. Sühnekreuze träten im 15. und 16. Jahrhundert auf, wobei sie im Verlauf dieser Zeit an Höhe abgenommen hätten. Ebenso verhielte es sich mit der Anzahl zur Sühne gestifteter Messen, welche sich von 40 auf eine Messe reduzierten. Die Anordnung der Standorte von Sühnekreuzen auf Landkarten, könne als Quelle zur Rekonstruktion von Straßen- oder Grenzverläufen verwendet werden.

HERBERT DETTWEILER (Oettingen) thematisierte am Beispiel der Situation im Ries die Problematik der Steinkreuzforschung, Sühnekreuze als solche zu identifizieren. Da in der früheren Forschung alle Steinkreuze als Sühnekreuze bezeichnet wurden, müsse man im Ausschlussverfahren vorgehen. 1967 würden im Ries neunzehn Stück festgehalten, heute seien zwanzig Steinkreuze und drei Kreuzsteine, jedoch kein Sühnekreuz belegt. Seine rechtlichen Wurzeln habe der Sühnevertrag im germanischen Recht, welches die Möglichkeit vorsah, Geschädigten, durch ein „Wergeld“ (Manngeld, Blutgeld) ihr Recht auf Rache abzukaufen. Auch die mittelalterliche Vorstellung einer „Sündenwaage“ hätte zu der Tradition beigetragen, die bis zum Landfrieden 1495 und in veränderter Weise noch bis zur Constitutio Criminalis Carolina bestanden habe. Die Vorstellung vom Fegefeuer und die historische Veränderung der juristischen Verfahrensweisen wurden im anschließenden Gespräch als Hintergrund zur Sühnekreuz-Tradition diskutiert. Schriftliche Quellen seien schwer zugänglich, weil die Sühneverträge in den Familien verblieben wären. Außerdem seien im 19. Jahrhundert Steinkreuze ohne ausreichende Dokumentation verändert worden.

In seinem Vortrag bettete FRIDOLIN ALTWECK (Wasserburg) die Geschichte des Malhauses in Wasserburg in die Geschichte des Ortes ein. Nachdem die Fugger von Kirchberg und Weißenhorn zu Babenhausen 1592 die Herrschaft erworben hatten, hätten sie das Malhaus 1597 als eigene Gerichtsstätte erbauen lassen um den Herrschaftsanspruch zu dokumentieren. Der Verfahrensablauf vor Gericht wurde am Beispiel von Hexenprozessen dargestellt. Bauliche Merkmale wie Haken an einer Decke des Gebäudes ließen vermuten, dass dort peinliche Verhöre durchgeführt wurden. Ab der Mitte des 18. Jahrhunderts habe das Malhaus als Schule gedient, sodann kurze Zeit als Bibliothek, bevor es seit den 1970er-Jahren als Museum verwendet würde. In der Diskussion wurde der Verfahrensablauf aufgegriffen, der Bau des Malhauses in die Zeit beginnender Verwaltungstätigkeit eingeordnet und der Begriff „Mal“ für „Rechtsspruch“– „Recht“ – „Gerechtigkeit“ bestimmt.

ALOIS KOCH (Schwifting) stellt in seinem Referat fest, dass Landtafeln einerseits selbst Rechtsdenkmäler seien, weil sie Beschreibungen, Abrisse der Pflegeämter in Bild und Wort, vergleichbar mit heutigen Landkreiskarten darstellten. Andererseits würden weitere Rechtsdenkmäler, unter anderen Grenzsteine, Scharfrichterhaus und Galgen darauf verzeichnet. Die behandelte Landtafel der Pflege Liebenthann sei 1714 von einem Pfleger, zwecks Übergabe an einen Amtsnachfolger erstellt worden. Neben vielen Kreuzen und der Hervorhebung einiger Grundstücke falle vor allem der unter Nr. 59 aufgeführte Ort namens „Scherdiweck“ ins Auge, der noch genauerer Erforschung bedürfe. Anschließend wurde der Unterschied zwischen einer Landkarte, die nach einem Rechtsakt entstehe, um Grenzen festzuhalten, und einer Landtafel, welche detailliert die örtlichen Begebenheiten beschreibe, erörtert.

DIETMAR-HENNING VOGES (Nördlingen) stellte die geschichtliche Entwicklung der rechtlichen Stellung der Stadt, der Gerichtsbarkeit sowie der Bedeutung von Ämtern, wie das des Amanns und des Bürgermeisters, in Nördlingen dar. Er gliederte sie in drei Phasen: von Beginn der Erhebung zur Stadt 1215 bis zu den Verfassungen 1348/50, sodann von 1350 bis 1552, als eine starke Zunftbeteiligung an der Regierung garantiert war. Von 1552 bis zur Mediatisierung 1802/03 habe eine oligarchische Ratsverfassung bestanden. Die Gerichtsorte der Reichsstadt sowie einige Formen der Bestrafung stellte der Referent anhand zahlreicher Archivalien vor. Unter anderem zeigte er die unterschiedlichen Hinrichtungsweisen, für die bestimmte Orte vorgesehen gewesen seien. Die folgende Diskussion behandelte mögliche Vorbilder für das Stadtrecht Nördlingens, die Befestigungsanlagen der Stadt und Bannbezirke im Allgemeinen.

Die museale Präsentation von Rechtsgeschichte und -denkmälern in Weißenhorn, behandelte WOLFGANG OTTs (Weißenhorn) Vortrag. Nach einer Einführung in die Geschichte der Stadt und des Rathauses führte er einzelne Etappen der Entwicklung am Beispiel von Rechtsexponaten der 1992 neu konzeptionierten Dauerausstellung im Stadtmuseum aus: Eine Urkunde Kaiser Friedrichs III von 1442 habe Weißenhorn die Stadtrechte bestätigt; ein Richtschwert von 1732, mit gravierter Inschrift und Hinrichtungsdarstellung, bezeuge die Blutgerichtsbarkeit; die Wandlung der gesellschaftlichen Stellung von Scharfrichtern wurde anhand von Portraits eines Henkers und seiner Gattin erläutert. Eine Stadtansicht dokumentiere Rechtsdenkmäler und Zunftladen, Zunftfahnen und -zeichen beleuchteten die Bedeutung der Zünfte.

Den unterschiedlichen Umgang mit Archivalien und Altertümern in verschiedenen Epochen thematisierte BERNHARD ERHART (Lauingen). Die Archiv- und Museumsgeschichte der Stadt Lauingen beginne 1783, als anlässlich eines Neubaus des Rathauses von engagierten Bürgern das Archiv gesichtet, bearbeitet und eine Sammlung von Altertümern angelegt wurde. Diese sei seit 1791 in musealer Form präsentiert, im 19. Jahrhundert jedoch vernachlässigt und veräußert worden. Erst Anfang des 20. Jahrhunderts hätte ein wieder erwecktes Interesse an der Stadtgeschichte zur Neueinrichtung des Archives und eines Museums in Lauingen geführt, wobei zahlreiche Exponate von Privatpersonen erworben und gestiftet werden mussten. Eine Besonderheit der Sammlung, ein von einem Scharfrichter verfasstes Gedicht, trug der Stadtarchivar Hermann Müller (Lauingen) vor. Der Henker stellte sich darin als normaler Bürger dar, dessen Beruf die Rechtspflege sei. Im anschließenden Gespräch wurde festgestellt, dass sich in der Geschichte der Lauinger Sammlungen die Museumsgeschichte widerspiegle. Im 19. Jahrhundert seien Altertümer oftmals, aus dem Selbstbewusstsein vermeintlicher Fortschrittlichkeit heraus, nachlässig behandelt worden.

Die detaillierten, quellennahen Referate, aber auch die diskursive Auseinandersetzung zwischen den Teilnehmern legten eine Vielfalt an Forschungsbereichen und Quellen zum Thema „Rechtsdenkmäler“ dar. Neben dem Austausch von Fachwissen und Informationen unter den Experten kam man zu dem Schluss, dass das weite Feld der Rechtskultur noch zahlreiche Fragen offen lasse und viel Raum für weiteres wissenschaftliches Arbeiten eröffne.

Konferenzübersicht:

Markwart Herzog (Schwabenakademie Irsee), Begrüßung

Peter Fassl (Bezirk Schwaben, Heimatpflege, Augsburg) / Christoph Becker (Universität Augsburg)

Sarah Thomamüller (Augsburg), Die Gerichtsorte in Mering, Mertingen, Harburg, Hohenaltheim

Bernhard Pfundner (Augsburg), Die Metzgerordnungen von 1536/1549/1602 in Augsburg

Thaddäus Steiner (Lindau), Rechtsgeschichtliche Begriffe in Flurnamen

Wilhelm Liebhart (Hochschule Augsburg), Kirchenasyl am Beispiel von St. Ulrich und Afra in Augsburg

Christoph Engelhard (Stadtarchiv Memmingen), Das Simultaneum an der Frauenkirche in Memmingen bis 1808

Wolfgang Wüst (Universität Erlangen-Nürnberg), Rechtsdenkmäler im Spiegel der hochgerichtlichen Strafgerichtsbarkeit

Reinhard Heydenreuter (Penzberg), Wappen als Hoheitszeichen

Ottmar Seuffert (Stadtarchiv Donauwörth), Der Burgfrieden von Donauwörth

Constanze Hartmann (München), Rechtsaltertümer in der deutschen Landschaft. Rückmeldungen aus Schwaben zur SS-Fragebogenaktion. Ein Werkstattbericht

Thomas Pfundner (Neu-Ulm), Die Sühnekreuze in Schwaben

Herbert Dettweiler (Oettingen-Lehmingen), Die Sühnekreuze von Mündling und Ehringen

Fridolin Altweck (Heimattag für den Landkreis Lindau e.V., Wasserburg), Das Malhaus in Wasserburg

Alois Koch (Schwifting), Die Landtafel der Pflege Liebenthann

Dietmar-Henning Voges (Nördlingen), Rechtsnormen und Gerichtsorte in der Reichsstadt Nördlingen

Wolfgang Ott (Heimatmuseum Weißenhorn), Rechtsdenkmäler im Museum Weißenhorn

Bernhard Ehrhart (Heimathaus Lauingen), Rechtsdenkmäler im Museum in Lauingen

Christoph Becker (Universität Augsburg) / Peter Fassl (Bezirk Schwaben, Heimatpflege, Augsburg), Schlusswort


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