Das Recht und die Legitimation von Alleinherrschaft – Ruling Alone and Legitimation by Law

Das Recht und die Legitimation von Alleinherrschaft – Ruling Alone and Legitimation by Law

Organisatoren
Matthias Armgardt, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte, Universität Konstanz
Ort
Konstanz
Land
Deutschland
Vom - Bis
03.06.2014 - 05.06.2014
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Von
Max Häfner, Fachbereich Rechtswissenschaft, Universität Konstanz

Die Frage nach der Legitimation von Alleinherrschaft ist bereits vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung gewesen. Dabei ist die Rolle des Rechts in diesem Zusammenhang ebenso relevant wie problematisch. Insbesondere die Legalisierung der Alleinherrschaft des römischen Princeps wurde traditionell als eine essenzielle Aufgabe des Rechts angesehen. Dagegen hat die neuere althistorische Forschung – so insbesondere in Person Egon Flaigs – aufbauend auf dem theoretischen Werk Max Webers argumentiert, dass die Alleinherrschaft im antiken Rom eher auf durch soziale bzw. kulturelle Normen vermittelter Akzeptanz als auf der Vorstellung von Legalität beruhte. Eine hinreichende, offene und vor allem wechselseitige Diskussion dieser disziplinübergreifenden Meinungsverschiedenheit steht bisher noch aus.

Dies mag einerseits daran liegen, dass weite Teile des römisch-rechtlichen Quellenmaterials für den in erster Linie historisch interessierten Forscher gleichermaßen unzugänglich wie unwägbar erscheinen und somit vielfach als zu unergiebig eingestuft oder nur unter rein historischen Aspekten untersucht werden. Die äußerst komplexe Überlieferungsgeschichte des römischen Rechts, die oftmals zu einer stark entkleideten Überlieferung geführt hat, leistet Übriges. Eine nicht weniger essenzielle Ursache dürfte jedoch in dem Umstand zu finden sein, dass die theoretischen Überlegungen der neueren historischen Forschung in der rechtshistorisch orientierten Forschung bisher kaum Rezeption gefunden haben.

Es scheint sich somit eine Schwierigkeit von Interdisziplinarität aufzutun. Demgemäß verfolgte die Tagung das Ziel, den nahezu eingeschlafenen Dialog zwischen althistorischer und rechtshistorischer Forschung zur Herrschaftslegitimation in der Antike wieder aufzunehmen.

Insoweit sind die möglichen Fragestellungen allerdings so zahlreich, dass eine Tagung nur einen Ausgangspunkt für eine vertiefte Bearbeitung und Diskussion bieten kann. Die Tagung hatte demgemäß einen römisch-spätantiken Schwerpunkt. Der nachfolgende Bericht soll die zentralen Linien der Vorträge skizzieren. Es handelt sich gleichsam um einen ersten assoziativen Versuch zur Verknüpfung der Einzelbeiträge.

Will man das Beziehungsgefüge von Recht und Alleinherrschaft in einer politischen Ordnung untersuchen, so drängt sich bald die Frage auf, welchen Eindruck die Zeitgenossen der jeweiligen Ordnung selbst von diesem Verhältnis hatten. So beschäftigten sich NINO LURAGHI (Princeton) und YASMINA BENFERHAT (Nancy) mit der Konzeption des Verhältnisses von Recht und Alleinherrschaft in der antiken Literatur.

Luraghi konzentrierte sich auf die Verfassungsdebatte Herodots sowie auf einige Passagen der Politika des Aristoteles: Zwar habe es in der griechischen Welt des 5. und 4. Jahrhunderts. v. Chr. keine eigentliche Monarchie gegeben, gleichwohl sei die Idee einer Alleinherrschaft bei den Griechen existent gewesen. Luraghi stellte im Einklang mit oben beschriebener Forschungsströmung heraus, dass die Akzeptanz der Alleinherrschaft im griechischen Monarchiediskurs in erster Linie von der Person des Alleinherrschers abhing und nicht von der Art irgendeiner Institutionalisierung der Herrschaft: „Man habe zwar den guten Monarchen gekannt, nicht aber die gute Monarchie“. Aus griechischer Perspektive hätte sich der Alleinherrscher allenfalls durch eine funktionierende und als gerecht empfundene Verwaltung legitimieren können, nicht aber durch einen die Herrschaft legalisierenden und gleichzeitig kompetenziell begrenzenden Rechtsrahmen. Denn eine rechtlich limitierte Monarchie wäre nach griechischer Vorstellung schon von Natur aus paradox gewesen.

Bezüglich der Herrschaftsausübung kam Benferhat für die römische Literatur zu einem ähnlichen Befund: Das schwierige Verhältnis zwischen Monarchie und Recht werde in der Regel auf die Person des Herrschers zurückgeführt: Sei ein schlechter Herrscher an der Macht, missbrauche er das Recht für sich und seine Familie und schaffe so schlechtes Recht. Der gute Herrscher gebrauche das Recht dagegen respektvoll, schaffe eine funktionierende Justiz und Rechtssicherheit und sichere so auch die eigene Stellung.

Die Art, wie der Alleinherrscher das Recht einzusetzen pflegte, scheint im Bewusstsein der griechisch-römischen Welt jedenfalls ein wesentliches Bewertungskriterium für den Herrscher gewesen zu sein. Die Rechtskonformität der Herrschaft in technischer Hinsicht scheint allerdings kaum eine Rolle zu spielen – dass der Alleinherrscher in einem juristischen Sinne das Recht nach seinem Belieben gebrauchen darf, wird vorausgesetzt: Die entscheidende Erwartung ist vielmehr ein maßvoller und gerechter Umgang mit dem Recht.

Fraglich ist, ob sich dieses Bild unter Beachtung der historischen Wirklichkeit des Principats aufrechterhalten lässt oder ob es modifiziert werden muss: Wie WOLFGANG HAVENER (Konstanz) anhand der recusatio imperii des Tiberius zeigte, verzog sich der Herrscherwechsel selbst dann keineswegs nahtlos, wenn die wesentlichen institutionellen Vollmachten schon auf den designierten Princeps übertragen worden und mithin die im engeren Sinne rechtlichen Voraussetzungen für die Herrschaftsübernahme erfüllt waren. Vielmehr sei der designierte Princeps auf die Akzeptanz der tragenden gesellschaftlichen Sektoren – senatorische Elite, Volk und Militär – angewiesen gewesen. Die Ereignisse im Rahmen der Senatssitzung vom September 14 n. Chr. seien insoweit in erster Linie als ein Akt der Subversivität zu verstehen: Angesichts des drohenden Akzeptanzverlusts beim Militär, das in Pannonien und Germanien den Gehorsam verweigerte, sei Tiberius gezwungen gewesen, den Konsens mit dem Senat zu erreichen. Dabei habe er sich einer senatorischen Elite gegenüber gesehen, die im Hinblick auf die unsichere Machtbasis des Princeps die Konventionen der Alleinherrschaft neu habe verhandeln wollen.

Ein zweites Beispiel bietet die Lex de Imperio Vespasiani, mit der sich ULRICH GOTTER (Konstanz) beschäftigte: Die Verkündung des Gesetzes bei der Ernennung Vespasians zum Kaiser im Senat habe nicht die eigentliche Machtübertragung an Vespasian dargestellt. Diese habe Vespasian tatsächlich schon aufgrund seiner faktischen militärischen Machtstellung gehabt. Es handele sich nur um eine spätere Bestätigung der tatsächlichen Verhältnisse und somit nicht um ein „Ermächtigungsgesetz“ im eigentlichen Sinne. Wichtigster Zweck des Gesetzes sei vielmehr gewesen, Sicherheit vor Strafverfolgung für die Anhänger und Truppen Vespasians zu schaffen, was gekonnt als Teil der Allmachtsübertragung an den Princeps dargestellt worden sei.

Übernimmt man diese Interpretation Gotters und Haveners, so scheint es, dass die rechtliche Legalisierung keine hinreichende bzw. – folgt man Gotter – überhaupt keine Bedingung für die Legitimation des designierten Princeps war. Eine Degradierung der Rolle des Rechts in der politischen Ordnung des Principats insgesamt muss damit jedoch nicht notwendig einhergehen. Lediglich der Ort des Rechts wäre ein anderer: Recht wäre zwar nicht technisch legalisierende Voraussetzung für Herrschaft, aber gerade durch das Fehlen einer Legitimation durch vorgeschaltete Legalisierung unterläge Herrschaft einem gesteigerten „Akzeptanz“-Bedürfnis. Insoweit scheint die Rechtssetzung jedenfalls ein zentrales Werkzeug des Herrschenden bei der Herrschaftsausübung zu sein. Vereinfacht gesprochen würde die dezimierte Bedeutung des „römischen Staatsrechts“ kompensiert durch eine zweite, „staats-politische“ Funktion des römischen Rechts insgesamt.

Würde man den Ort des Legalen im römischen Principat konzeptionell so bestimmen, so wäre es erwägenswert, sich die Frage zu stellen, ob und wie der Princeps dieses Werkzeug in der Praxis einsetzen konnte bzw. wie er es tatsächlich einsetzte. Wie ANNA DOLGANOV (Princeton) in ihrem Tagungsbeitrag herausstellte, waren die Aussagen der Kaiserkonstitutionen jedenfalls in der Rechtspraxis der Provinz Ägypten schon sehr früh ein Argument ersten Ranges. Diese Entwicklung – von der römischen Zentrale womöglich gar nicht vorausgesehen – habe zu zahlreichen praktischen wie theoretischen Problemen geführt: Die vorgetragenen exempla seien etwa mangels offizieller Archivierung kaum verifizierbar gewesen, überdies sei der Rechtscharakter einer Kaiserkonstitution in der römischen Jurisprudenz zu dieser Zeit noch nicht aufgearbeitet gewesen. Es sei naheliegend, dass die Professionalisierung der kaiserlichen Kanzlei ab Hadrian eine Reaktion hierauf gewesen sein könnte. Jedenfalls habe die Kaiserkonstitution schon im 2. Jahrhundert eine wichtige Funktion jenseits des Administrativen: den Kaiser in den Provinzen präsent zu machen.

Die Präsenz des Kaisers als Rechtssetzer war auch ein Kernpunkt von MATTHIAS ARMGARDT (Konstanz), der sich mit den Regelungen zur Statuenflucht befasste. Ursprünglich ein republikanisches Rechtsinstitut zum Schutz römischer Magistrate habe sich die Statuenflucht im Prinzipat zunächst zu einem Instrument zum Schutz der kaiserlichen Familie (crimen laesae maiestatis) und schließlich in der Rechtspraxis zur Disziplinierung des politischen Gegners in inneraristokratischen Machtkämpfen entwickelt. Im 2. Jahrhundert habe Antoninus Pius das Rechtsinstitut der Statuenflucht mit dem älteren und sakral orientierten Institut der Tempelasylie parallelisiert, wobei er sich so – nunmehr nicht mehr Schutzobjekt, sondern vielmehr Subjekt – bewusst als Rechtswahrer inszeniert habe: Notwendig vor allem deshalb, da er das herkömmliche Legitimationsfeld des Heerführers kaum besetzte.

Beide Tagungsbeiträge verdeutlichten anschaulich die Komplexität und eigentümliche Dynamik, welcher die Rechtsentwicklung des „kaiserzeitlichen“ Roms im Spannungsfeld zwischen zentraler Steuerung, Rechtswirklichkeit und juristischer Dogmatik unterlag. In einer solchen Situation – und dies machte vor allem Armgardts Vortrag anschaulich – wäre der Charakter von Recht jedenfalls erheblich vielgestaltiger vorstellbar als in einem konstitutionell limitierten Staatsgebilde.

In diesem Zusammenhang wies SOAZICK KERNEIS (Paris / Oxford), die über den Titel rex für einen nicht-römischen Offizier der römischen Armee im Britannien des 1. Jahrhunderts referierte, auf einen Aspekt hin, unter dem Rechtsentwicklung gewissermaßen als Nebenergebnis von Integrationspolitik einsetzte: Die Kombination des römischen Offiziersamtes mit dem traditionellen Königstitel habe es ermöglicht, eine überzeugende Autorität gegenüber römischen Bürgern sowie Peregrinen aufzubauen. Überdies seien mit dem Titel auch jurisdiktive Aufgaben einhergegangen. In einer durchmischten Gesellschaft wie der Britanniens habe man so gleichzeitig für eine einheitliche richterliche Autorität gesorgt und dadurch Rechtsfrieden geschaffen.

Wie sehr der Kaiser seine rechtlich kaum limitierte Rechtssetzungsmacht schätzte, zeigt ein Blick in die Spätantike: So widmete sich SEBASTIAN SCHMIDT-HOFNER (Tübingen) den Motiven des Kaisers bei Erlass des Codex Theodosianus. Im Promulgationsgesetz habe Theodosius II. angegeben, für Rechtsklarheit sorgen zu wollen, indem die Gesetze aller Kaiser – und nur die von ihnen tatsächlich erlassenen – Recht sein sollten. Entgegen des ursprünglichen Plans, eine umfassende Kodifikation zu erstellen, sei das Ergebnis somit stark beschnitten. Der Grund hierfür läge jedoch nicht in der Widrigkeit der tatsächlichen Umstände. Vielmehr sei das Projekt aufgrund eines Konflikts mit den Reichseliten, die die kaiserliche Macht durch die Kodifikation gezielt hätten begrenzen wollen, „bewusst abgebrochen worden“: Theodosius II. habe die Sammlung in der begrenzten Form erlassen, um sich einerseits als Rechtswahrer zu inszenieren, ohne sich jedoch durch eine umfassende Kodifikation in seiner gesetzgeberischen Macht zu beschränken.

Zu einem anderen Reformgesetzgeber referierte WOLFGANG KAISER (Freiburg). Sein Vortrag beschäftigte sich mit der Legitimation der Rechtssetzungs- und Interpretationsbefugnis Justinians. Während in den auf Latein publizierten Quellen die Rechtsauslegungsbefugnis des Kaisers gewissermaßen als akzessorische Kompetenz aus der Rechtssetzungsbefugnis, die ihrerseits auf seiner maiestas beruht habe, abgeleitet worden sei, fände sich in den griechisch publizierten Rechtsquellen eine solche Akzessorietät nicht: Während die Eigenmacht des Kaisers für das lateinische Publikum also besonders betont werde, erscheine sie im Griechischen eher als eine Selbstverständlichkeit.

Dass diese über Jahrhunderte gewachsene und fein ausdifferenzierte politische Ordnung des römischen Reiches erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeordnungen an der Schnittstelle zum Frühmittelalter hatte, ist insoweit nicht einmal erstaunlich: DETLEF LIEBS (Freiburg) zeigte in diesem Zusammenhang, wie sich die Herrscher der regna, die ab dem 5. Jahrhundert de facto die Macht des weströmischen Kaisers ausübten, durch die Übernahme der römischen Zivilverwaltung und die Anknüpfung an römische Rechtsstrukturen und Titel legitimierten. Die offensichtlich gewaltsame Erlangung der Herrschaft habe zwar durch Anknüpfung an den oströmischen Kaiser abgemildert werden können. Schließlich hätten die germanischen Herrscher jedoch zu einer Zeit das Christentum angenommen, als in Rom ein später verworfenes Bekenntnis vorgeherrscht habe. Die Unfähigkeit, dieses Legitimationshindernis zu überwinden, habe etwa zum Niedergang des Vandalenreichs geführt, während die Franken aufgrund ihrer katholischen Konfession und einer schnell einsetzenden kulturellen Verschmelzung auf einen soliden Rückhalt bei der römischen Bevölkerung hätten bauen können.

STEFAN ESDERS (Berlin) beschäftigte sich schließlich mit dem allgemeinen Treueeid im Frankenreich ab dem 7. Jahrhundert. Dieser Treueeid habe die Letztverantwortlichkeit des Monarchen festgelegt und gleichzeitig eine Ablösung von Ostrom und dessen Traditionen dargestellt: Der Bruch mit dem König sei so für die Untertanen folgenschwerer als der Bruch mit dem oströmischen Kaiser erschienen. Zudem habe der Eid die Zuordnung zu einer Rechtsordnung nach Geburt herbeigeführt. Gerade letzteres sei in einem Vielvölkerstaat wie dem Frankenreich von entscheidender Bedeutung gewesen. Der Treueeid sei insoweit mehr als eine persönliche Bindung an den Monarchen gewesen: Er habe vielmehr auch das Recht auf neue Gebiete ausgedehnt.

Wendet man den Blick zusammenfassend auf die Ergebnisse der Tagung, so lässt sich zweierlei festhalten: Die Bestimmung der Rolle des Rechts in der politischen Ordnung des nachrepublikanischen Roms bleibt eine spannende Frage. Zahlreiche Vorträge haben den Eindruck bestätigt, dass diese Rolle komplexer Natur zu sein scheint. Dass sich das Recht insoweit dem jeweiligen Alleinherrscher geradezu als multifunktionales Werkzeug aufgedrängt haben dürfte, ist ebenfalls deutlich geworden. Unter Umständen werden sich trotz der weitgehend schwierigen Überlieferungslage zumindest punktuell Funktionen jenseits reiner Administration sichtbar machen lassen.

Deutlich geworden ist zudem, dass die Mechanismen, die auf die Rechtsentwicklung eingewirkt haben, erheblich vielschichtiger gewesen sein müssen, als man es aus der Perspektive des neuzeitlichen Verfassungsstaates gewohnt ist. Das Untersuchen und Beschreiben dieser Vielschichtigkeit dürfte zu einem großen Teil eine Angelegenheit der Zukunft sein und dabei das Potential haben, sowohl rechtshistorische wie auch althistorische Forschung erheblich zu bereichern.

Konferenzübersicht:

Nino Luraghi (Princeton), Monarchy as a constitution in 5th and 4th century Greek politics and thought

Wolfgang Havener (Konstanz), „Omnem potentiam ad unum conferri“ – Der Herrschaftsantritt des Tiberius und die „Rechtsgrundlagen“ des Prinzipats

Ulrich Gotter (Konstanz), Neuer Wein in alten Schläuchen: Das Ermächtigungsgesetz Vespasians

Matthias Armgardt (Konstanz), „Ad statutam confugere“ – Die Inszenierung des Kaisers als Rechtswahrer im Prinzipat

Yasmina Benferhat (Nancy), Das Recht im literarischen Monarchiediskurs des Prinzipats

Anna Dolganov (Princeton), The Imperial Rescript System and its Development in the Antonine and Severan Age

Soazick Kerneis (Paris / Oxford), Ruling non Romans in the Roman Army – the example of Flavius Cerialis, officer and king

Detlef Liebs (Freiburg), Zur Legitimität germanischer Fürsten bei ihren römischen Bürgern

Sebastian Schmidt-Hofner (Tübingen), Kaisertum in der Defensive: Rechtsdiskurse im frühen 5. Jhdt. n. Chr. und der Codex Theodosianus

Wolfgang Kaiser (Freiburg), Zur Legitimation der kaiserlichen Rechtsetzungsbefugnis bei Justinian

Stefan Esders (Berlin), Alleinherrschaft bei rechtlicher Pluralität: Der allgemeine Treueeid und die rechtliche Konstituierung der fränkischen Monarchie


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