Nach '45: Entnazifizierung, Wiedergutmachung, Strafverfolgung

Nach '45: Entnazifizierung, Wiedergutmachung, Strafverfolgung

Organisatoren
NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln
Ort
Köln
Land
Deutschland
Vom - Bis
21.03.2014 -
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Von
Thomas Roth, NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln

Am 21. März 2014 fand zum dritten Mal das Kolloquium des NS-Dokumentationszentrums der Stadt Köln statt. Anspruch der Veranstaltungsreihe ist es, auch den Austausch zwischen Wissenschaft und geschichtlich interessierter Öffentlichkeit zu fördern; im Mittelpunkt stehen jüngere Forschungen zum NS-Regime in Köln und dem Rheinland sowie laufende Projekte, die neue Perspektiven auf das NS-Regime und dessen „Nachgeschichte“ entwickeln. Dieses Jahr stand der Umgang mit der NS-Vergangenheit im Zentrum, und damit ein Thema, das nicht nur seit etlichen Jahren die universitäre Forschung intensiv beschäftigt, sondern in Medien, Politik und Familien, im öffentlichen Diskurs wie in der historischen Bildungsarbeit stetig an Bedeutung gewonnen hat. Für Gedenkstätten ist das Thema auch insofern interessant, als viele dieser Einrichtungen aus Auseinandersetzungen um die „Aufarbeitung“ der NS-Vergangenheit hervorgegangen sind und ihre Entstehung nicht zuletzt lokalen Geschichtsinitiativen verdanken – die Beschäftigung mit dem Thema dient somit auch der Selbsthistorisierung.

In einem einführenden Vortrag schilderte CONSTANTIN GOSCHLER (Bochum), wie sich der Umgang mit der NS-Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland im Wechsel der Jahrzehnte und verschiedener Generationen verändert hat. Mit Blick auf die Gegenwart konstatierte er gegenläufige Tendenzen: auf der einen Seite rücke der Nationalsozialismus nicht nur zeitlich, sondern sozial, aufgrund des Verschwindens der Zeitzeugen, des Verblassens familiärer Bezüge sowie eines grundlegenden sozialkulturellen, auch durch Migration und Globalisierung beschleunigten Wandels in immer größere Entfernung; auf der anderen Seite sei der Nationalsozialismus als Thema in der Öffentlichkeit kaum präsenter gewesen als in den letzten Jahren. Dabei spiele die Auseinandersetzung mit der „Nachgeschichte“ des Nationalsozialismus eine wesentliche Rolle. Seit den 1970er-Jahren habe sich hierzu eine vielschichtige Forschung entwickelt, die gleichwohl unter sehr unterschiedlichen Akzentuierungen stand: nach den normativ besonders aufgeladenen Arbeiten der 1970er/1980er-Jahre, die sich kritisch mit den Defiziten der „Aufarbeitung“ befassten, sei die „zweite Geschichte“ des Nationalsozialismus seit den 1990er-Jahren unter dem Leitbegriff „Erinnerung“ stärker historisiert worden. In jüngerer Zeit habe es schließlich eine Verschiebung zur Frage gegeben, wie der Systemwechsel von Diktatur zu Demokratie vollzogen wurde und ein „Elitenwandel“ gelingen konnte – unter dem Stichwort „transitional justice“ verstärkt in globalgeschichtlicher Perspektive. Normative Betrachtungen seien damit nicht verschwunden, die Vorzeichen aber andere geworden: der Umgang Westdeutschlands mit der NS-Vergangenheit, früher vor allem als Geschichte von Verfehlungen geschrieben, werde nun als Modellfall für die Gestaltung von Regimewechseln und „Aufarbeitung“ von Diktaturerfahrungen betrachtet. In der Forschung zu Entnazifizierung, Wiedergutmachung und Strafverfolgung sah Goschler mehrere Entwicklungen: von gesellschaftspolitisch engagierten zu eher sachlich-rekonstruktiven Untersuchungen, von einer von Praktikern und beteiligten Akteursgruppen betriebenen Geschichtsschreibung zu stärker akademischer Forschung, von politik- und sozialgeschichtlichen Ansätzen zu praxeologischen und kulturgeschichtlichen Studien, die nach Kommunikationsbeziehungen, Erfahrungshorizonten, Sinnkonstruktionen und Wirkungen fragten. Ansätze für künftige Untersuchungen sah der Referent vor allem in der Infragestellung populärer Hypothesen und Begriffe („Kontinuität“, „Restauration“, „Beschweigen“ etc.), der Überprüfung verfestigter Periodisierungen und der Analyse der sich stetig verändernden Semantik von „NS-Belastung“ und „Aufarbeitung“. Notwendig sei eine zeitlich ausgreifende Betrachtung, die gesellschaftliche „Lernprozesse“ differenziert abbilde.

In der Folge stellte DORNA HATAMLOOY (Bochum) ihr vom Landesjustizministerium gefördertes Promotionsprojekt zu „Justiz und Wiedergutmachung“ vor, das Personal und Spruchpraxis der nordrhein-westfälischen Wiedergutmachungskammern untersucht und dabei diskutiert, wie weit personelle Kontinuitäten sich auf die Rechtsprechung ausgewirkt haben. Hatamlooy stellte fest, dass die Arbeit in den Rückerstattungskammern in der Richterschaft unbeliebt gewesen sei, da man hierin ein völlig neuartiges, von angelsächsischen Rechtstraditionen geprägtes Tätigkeitsfeld sah, das gesellschaftlich unpopulär war und zudem als „Karrieresackgasse“ galt. Die zu den Wiedergutmachungskammern abgestellten Richter hätten gleichwohl kein auffälliges politisches Profil gehabt: Anders als in anderen Justizbereichen, wurden ehemalige Mitglieder der NS-Partei nicht zugelassen; Verwendung fanden oft frühere Amtsgerichträte und nicht ausgesprochene Vertreter der „Nazi-Justiz“. Hatamlooy konstatierte zwar eine hohe personelle Kontinuität über 1945 hinweg, relativierte diese aber: Die äußerliche Orientierung am demokratischen Rechtsstaat sei Bedingung der beruflichen Einbindung nach 1945 gewesen, und die mentale Prägung der Richter verweise stärker auf ältere obrigkeitsstaatliche Muster als auf eine spezifische NS-Weltanschauung. Entsprechend sah Hatamlooy bei den Richtern keine betont „wiedergutmachungsfeindliche“ Einstellung, sondern eine ökonomische, eng an höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgerichtete, rechtstechnisch weitgehend „korrekte“ Judikatur, die gleichwohl kaum „Empathie“ für die Betroffenen oder Interesse für den Verfolgungsprozess erkennen ließ. Insofern verwies das Referat auf eine Grundfrage der Wiedergutmachungsforschung zurück: inwieweit die Ansprüche und Gerechtigkeitsvorstellungen der Verfolgten überhaupt im Rahmen der gewählten Verfahren erfüllt werden konnten.

WIBKE SCHMIDT (Köln/München) stellte einen Ausschnitt ihrer Untersuchung über „Staatsschutzrecht und politisches Strafrecht im Kölner OLG-Bezirk 1950-1968“ vor. Auf dem Kolloquium diskutierte sie die (Dis-)Kontinuitäten des 1951 geschaffenen westdeutschen Staatsschutzrechts, das sich seit dem KPD-Verbot von 1956 in erster Linie gegen kommunistische und linksoppositionelle Gruppen richtete. Auf der Normenebene stellte Schmidt verschiedene Parallelen zum politischen Strafrecht der Weimarer Republik und des NS-Staates fest – so die Vorverlegung des Eingriffszeitpunktes, weitgefasste „Gefährdungstatbestände“ und eine subjektive Ausrichtung des Strafrechtes, die dieses in die Nähe eines Gesinnungsstrafrechts rückte. Sie verwies aber auch auf rechtsdogmatische Besonderheiten des westdeutschen Staatsschutzrechtes und dessen vergleichsweise restriktivere Anwendung. Die lange verbreitete These, die politische Rechtsprechung der BRD sei von NS-Juristen dominiert worden, stellte Schmidt infrage. Exponenten der NS-Strafjustiz seien in den Staatsschutzkammern selten gewesen, während um 1915 geborene Richter vorherrschten, die ab 1937 den Weg in die NSDAP gefunden, nach der Ausbildung in den 1940er-Jahren den Justizdienst aufgenommen, im Zweiten Weltkrieg aber meist in der Wehrmacht Dienst getan hatten. Auch Schmidt las aus den Verhaltensweisen und Argumentationsfiguren der Richter weniger eine spezifisch nationalsozialistische Prägung heraus als eine markante obrigkeitsstaatliche Orientierung, „soldatische Haltung“ und eine dezidiert antikommunistische Einstellung. Die Rechtsprechung habe zwar keine Distanz zur NS-Vergangenheit erkennen lassen – so griff man das Schlagwort von der „bolschewistischen Gefahr“ auf oder wertete Urteile von NS-Gerichten gegen kommunistische Widerständler als Beleg für deren „Überzeugungstäterschaft“. Sie sei aber stärker von der Totalitarismusdoktrin des „Kalten Krieges“ geprägt worden oder der konservativen Staatsrechtslehre der Weimarer Republik mit ihrer Geringschätzung von freier Meinungsäußerung, außerparlamentarischer Artikulation und offenem Protest. Indem Schmidt noch vor der Aufhebung des Staatsschutzrechts 1968 Ansätze einer etwas großzügigeren Auslegung feststellte, dockte sie auch an die „Liberalisierungsgeschichte“ der 1960er- und 1970er-Jahre an.

JASCHA MÄRZ (Köln) präsentierte einen Ausschnitt aus seiner Dissertation, die sich mit der Geschichte der westdeutschen Verbände der politisch Verfolgten zwischen 1947 und 1989 befasst und unter anderem den Einfluss der Verbände auf die westdeutsche Geschichtspolitik und Erinnerungskultur untersucht. März stellte dar, wie sich die drei größten Verbände, die bald kommunistisch dominierte Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Arbeitsgemeinschaft verfolgter Sozialdemokraten (AvS) und der eher bürgerlich-liberal orientierte Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN), im Bereich der Wiedergutmachung und Strafverfolgung von NS-Tätern engagierten. Er zeigte ein breites, im Laufe der Jahrzehnte sich veränderndes Spektrum von Aktivitäten auf: von Stellungnahmen zur Gesetzgebung über die Lobbyarbeit im politischen Raum bis zur Opferberatung, von der Dokumentensammlung über die Initiierung von Ermittlungsverfahren bis zur Kampagnentätigkeit. März wies darauf hin, dass die Verbände in ihren Forderungen vielfach übereinstimmten; auch später noch habe es Akteure gegeben, die an einer kooperativen Interessenvertretung der politischen Verfolgten festhielten und dies auch durch Doppelmitgliedschaften dokumentierten. Vor dem Hintergrund des Ost-West-Konfliktes seien die organisatorischen Abgrenzungsbemühungen, politischen Divergenzen und unterschiedlichen strategischen Herangehensweisen jedoch immer stärker geworden. Während der BVN von seiner Nähe zur Adenauer-Regierung auch finanziell profitierte, zugleich aber in die Selbstdarstellung der Regierung eingebunden und zur Legitimierung ihres vergangenheitspolitischen Kurses herangezogen wurde, sollte sich die AvS als Parteiorganisation den Anforderungen SPD-Spitze fügen, die auf eine Politik der Integration setzte und eine offensive Artikulation von Verfolgungserfahrungen und Opferinteressen zugunsten eines nationalen Nachkriegskonsenses zu unterbinden suchte. Die VVN war März zufolge der offensivste Akteur unter den Verfolgtenverbänden, konnte auch international mobilisieren und stieß zahlreiche Auseinandersetzungen um die NS-Vergangenheit an, geriet aber immer stärker unter Einfluss der SED-Führung, die mit ihrer finanziellen Unterstützung den Anspruch verband, die VVN gezielt für ihre Politik einer Delegitimierung der „BRD“ einzusetzen. Vor diesem Hintergrund wertete März die Geschichte der Verfolgtenverbände als Geschichte, die gleichermaßen von erinnerungspolitischen Impulsen wie politischer Instrumentalisierung und Zersplitterung gekennzeichnet sei.

HANNE LESSAU (Bochum) berichtete aus ihrem Projekt „Entnazifizierungsgeschichten. Die nationalsozialistische Vergangenheit in lebensgeschichtlichen Erzählungen“, das die sozial- und politikgeschichtlichen Studien zur Entnazifizierung nicht einfach fortschreiben, sondern um einen bereits in der Wiedergutmachungsforschung erprobten praxeologischen Ansatz ergänzen will. Ihre Untersuchung, die nicht so sehr an prominenten NS-Tätern, sondern am Verhalten der „Durchschnittsbevölkerung“ interessiert ist, widmet sich unter anderem der Frage, wie Zeitgenossen im Entnazifizierungsverfahren ihr Verhalten während der NS-Zeit darstellten und welche Bedeutung die Entnazifizierung für den Umgang mit der eigenen Biografie hatte. In ihrem Vortrag thematisierte sie die Handlungsspielräume der Entnazifizierungsbürokratien und die Kommunikationsbeziehungen zwischen Ausschüssen und Antragstellern. Leßau erläuterte die unterschiedlichen Entnazifizierungsmodelle in den westlichen Besatzungszonen und betonte die geringe Transparenz des von den Briten etablierten verwaltungsförmigen Verfahrens. Aufgrund der unklaren Regeln „politischer Säuberung“ hätten Betroffene sich nicht nur verstärkt untereinander ausgetauscht. Etliche hätten intensiveren Kontakt mit ihrem Ausschuss aufgenommen, um den Stand ihres Verfahrens oder die Beurteilungskriterien in Erfahrung zu bringen, neue Eingaben zu machen und ihre Verteidigungsstrategie dem erreichten Wissensstand anzupassen. Daraus resultierten Abstimmungs- und Aushandlungsprozesse, die der bisherigen Forschung oft verborgen geblieben sind, weil sie sich allein mit Entnazifizierungsakten auseinandersetzte; Leßau hingegen verknüpft diese analytisch mit Ego-Dokumenten. Die Referentin wandte sich dagegen, die Äußerungen der Bevölkerung im Rahmen der Entnazifizierung nur als Ergebnis eines kühl kalkulierten, rechtlich versierten Umdeutens und Vertuschens der NS-Vergangenheit zu beschreiben. Vielmehr habe es sich um ein stark von den Regeln und Anforderungen des Verfahrens geprägtes strategisches Erzählen gehandelt, das einen Abschnitt darstelle in einem Prozess lebensgeschichtlicher Selbstbeschreibung und -rechtfertigung, der oft bereits während der NS-Zeit eingesetzt habe.

Zum Abschluss trug – wie bereits bei früheren Kolloquien – ein Akteur lokaler „Aufarbeitung“ vor: ANDREAS KINAST (Waldniel), der neben seinem Beruf über Jahre hinweg die Geschichte der „Kinderfachabteilung“ Waldniel erforscht hat. Die Geschehnisse in Waldniel, der zentralen Stätte des Mordes an behinderten Kindern im Rheinland, waren trotz intensiverer Aufarbeitung der NS-Medizinverbrechen seit den 1980er-Jahren bisher nicht untersucht worden, nicht zuletzt aufgrund der schwierigen Quellenlage. Kinast rekonstruierte in seinem Vortrag die Verantwortlichkeiten im Rahmen der rheinischen „Kindereuthanasie“, beschrieb den Tatbeitrag der Akteure – Dezernenten, Klinikleiter, Ärzte, Pflegende – und schilderte, mit welchen exkulpatorischen Formeln (Befehlsnotstand, inneres Widerstreben, Verhüten von Schlimmerem, Unzuständigkeit) diese ihr Verhalten nach 1945 darstellten. Zwar wurde einer der Beteiligten, der Psychiater Hermann Wesse, 1948 im Düsseldorfer Euthanasieprozess wegen der Waldnieler Kindermorde verurteilt. Ein großer Teil der Verbrechen blieb jedoch ungeahndet – Zeichen nicht nur für spezifische Probleme und Versäumnisse auf Seiten der Justiz, sondern für eine gesamtgesellschaftliche Haltung, die dem Personal von Gesundheitsverwaltung und Kliniken Verständnis und Anerkennung entgegenbrachte, nicht aber den Betroffenen. Dies zu korrigieren und „das Vergessen“ der Opfer rückgängig zu machen, beschrieb Kinast als wichtiges Anliegen seiner Arbeit.

Neben den Vorträgen waren die anschließenden Diskussionen von eigenem Interesse. Denn hier zeigten sich auch die Unterschiede und Brüche, die zwischen einer auf historiografische Differenzierung ausgerichteten wissenschaftlichen Betrachtung und einer stärker politischen und moralischen Anschauung der Geschichte bestehen. So vermissten VertreterInnen lokaler Geschichtsinitiativen, anwesende Mitglieder der VVN oder Angehörige von Verfolgten gesellschaftskritische Akzente und monierten, eine vor allem an Diskursen oder institutionellen Logiken orientierte Forschung blende die Leistungen von Verfolgtenverbänden aus und marginalisiere die Erfahrung der Opfer. Dem in der Forschung sich immer stärker abzeichnenden Trend, die westdeutsche Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit als von Liberalisierungs- und Lernprozessen gekennzeichnete „Erfolgsgeschichte“ zu erzählen, setzten KritikerInnen aus dem Publikum ältere Interpretamente entgegen, wie die von der „Restauration“ nach '45, der „Mitläuferfabrik“ der Entnazifizierung oder der „zweiten Schuld“ verweigerter Wiedergutmachung. Demgegenüber betonten die ReferentInnen die Notwendigkeit wissenschaftlicher Dekonstruktion und Distanz zum Gegenstand.

Hier wurden nicht nur unterschiedliche Normen, Vorgehens- und Sprechweisen in Wissenschaftssystem und „Lebenswelt“ erkennbar. Deutlich wurde auch ein unterschiedlicher sozialer Abstand zum Thema, der Angehörige der jüngeren Generation von Älteren, politisch wie familiär stark in die „Aufarbeitung“ des Nationalsozialismus Eingebundenen trennte. Das war ein auch wichtiges Ergebnis der Tagung: Dass die unterschiedlichen Ansprüche und Erwartungen im Feld von akademischer Forschung, Public und Popular History, die im Umgang mit der NS-Vergangenheit immer noch besonderes stark hervortreten, weiter intensiver Reflexion und Vermittlung bedürfen.

Konferenzübersicht:

Constantin Goschler (Bochum), Nach dem NS-Regime. Entnazifizierung, Wiedergutmachung und Strafverfolgung in der jüngeren Forschung

Dorna Hatamlooy (Bochum), Justiz und Wiedergutmachung in NRW: Rückerstattung, Richter und Rechtsprechung

Wibke Schmidt (Köln/München), Staatsschutzrecht und politisches Strafrecht im Kölner Oberlandesgerichtsbezirk (1950–1968)

Jascha März (Köln), Wiedergutmachung und Strafverfolgung in der Tätigkeit der Verbände der politisch Verfolgten

Hanne Leßau (Bochum), Entnazifizierungsbürokratie(n). Zur Praxis der politischen Überprüfung in Nordrhein-Westfalen, 1945-1948

Andreas Kinast (Schwalmtal-Waldniel), „Das Kind ist nicht abrichtfähig.“ Zur Nachkriegsgeschichte von Tätern und Organisatoren der Kindertötungen im Rheinland


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