Dis/ability and Law in Pre-Modern Societies. Schnittfelder von Rechtsgeschichte und Dis/ability History

Dis/ability and Law in Pre-Modern Societies. Schnittfelder von Rechtsgeschichte und Dis/ability History

Organisatoren
Cordula Nolte, Bremen; Wendy Turner, Augusta, USA
Ort
Bremen
Land
Deutschland
Vom - Bis
31.01.2014 - 01.02.2014
Url der Konferenzwebsite
Von
Bianca Frohne / Heiko Hiltmann / Christoph Wieselhuber, Geschichte des Mittelalters, Creative Unit „Homo debilis. Dis/ability in der Vormoderne“, Universität Bremen

Konnten einäugige Männer im Mittelalter zum Priester geweiht werden? Wie wirkte sich eine durch Unfall oder Eigenverschulden entstandene Verstümmelung auf das Priesteramt aus? Wie gestaltete sich der Umgang mit Krankheit und Gebrechlichkeit in der städtischen Strafrechtspraxis, in der Armenfürsorge oder in der Bekämpfung des öffentlichen Bettelns im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit? Diese und andere Fragen wurden im Rahmen des Workshops „Dis/ability and Law in Pre-Modern Societies. Schnittfelder von Rechtsgeschichte und Dis/ability History“ zur Diskussion gestellt. Dabei wurde der ‚kranke‘, ‚gebrechliche‘ oder ‚andersartige‘ Körper mit verschiedenen Rechtsauffassungen, Rechtsansprüchen und Rechtspraktiken im Wandel der Jahrhunderte konfrontiert. Die von den Teilnehmer_innen eingebrachten Quellenbefunde und Fragestellungen ließen erkennen, dass eine Perspektive der longue durée im Hinblick auf viele miteinander verschränkte Aspekte der Rechts- und Kirchengeschichte, der Sozialgeschichte der Medizin und der Körpergeschichte innerhalb der Dis/ability History unabdingbar ist. Gleichzeitig wurde immer wieder der Wert von regionalgeschichtlich und mikroperspektivisch angelegten Studien deutlich: Rechtsalltag und Rechtspraxis waren nicht zuletzt von pragmatischen Haltungen und Einstellungen gegenüber dem ‚kranken‘ und ‚gebrechlichen‘ Körper durchzogen; Normen und Vorschriften entstanden vielfach aus den Erfahrungen des Alltags und wurden bei Bedarf – direkt oder mittelbar – aus der Alltagspraxis ergänzt. Im Hinblick auf Straf- und Inquisitionspraktiken, die den Körper in den Mittelpunkt stellten, wurde zudem erkennbar, dass sowohl ‚Täter‘ als auch ‚Opfer‘ unter den Vorzeichen der Dis/ability History betrachtet werden können.

Dies zeigte besonders die Sektion zum Themenkomplex „Recht – Körper – Gewalt“. Die erste Diskussionsrunde wurde von PETER SCHUSTER (Bielefeld) eröffnet, der Auszüge aus städtischen Ratsprotokollen, Chroniken und verschiedenen Rechtstexten vorstellte. Dabei erwies sich, dass im Vorfeld von Hinrichtungen das Alter, das Geschlecht sowie die akute körperliche und geistige Verfassung der Delinquenten Berücksichtigung fanden und über mögliche Formen und ‚Inszenierungen‘ des öffentlichen Sterbens bestimmten. Schuster stellte die These zur Diskussion, dass nicht nur auf Seiten der die Strafe Ausführenden, sondern auch auf Seiten der Delinquenten ein bestimmtes Maß an körperlicher und geistiger ‚Fitness‘ erforderlich gewesen sei, das etwa die Praxis ‚gnadenhalber‘ erlassener Straferleichterungen wesentlich mitgesteuert habe. Auch die medizinische Betreuung ‚kranker‘ und ‚gebrechlicher‘ Gefangener ebenso wie die Seelsorge sei nicht zuletzt diesem Pragmatismus geschuldet gewesen.

Die Sorge um die Gesundheit der Gefangenen stellte auch SABRINA TIMMER (Bielefeld) in den Mittelpunkt ihrer Quellenpräsentation. Sie erläuterte das ausdifferenzierte Nürnberger Gefängniswesen im Zeitraum vom 14. bis zum 16. Jahrhundert und stellte am Beispiel der Loch- und Turmhüterrechnungen dar, dass Haftstrafen nicht automatisch als Körperstrafen zu verstehen waren. Gerade im Zusammenhang mit der Ahndung mittelschwerer Delikte, aber auch im Zuge lebenslanger Turmhaft ist eine gute medizinische Versorgung der Häftlinge durchgängig nachweisbar. Timmer folgerte, dass die gesellschaftliche Isolation, die die Haft mit sich brachte, als eigentliche Strafe angesehen worden sei. Die Sorge um das körperliche Wohl der Gefangenen sei dabei sowohl auf den Gedanken der Barmherzigkeit als auch auf die öffentliche Wahrnehmung des Gefängniswesens zurückzuführen, wobei besonders den Familien der Häftlinge eine gewisse Kontrollfunktion zugekommen sei.

Schließlich stellte SOPHIE GROSSE (Rostock) die Frage, ob die in den Spruchakten der Rostocker Juristenfakultät des 16. bis 18. Jahrhunderts wiedergegebenen Rechtsnormen bzw. deren Umsetzungen einen ‚abweichenden‘ Körper hervorbrachten, inwiefern also ein einheitliches Konzept im Umgang mit ‚verkörperter Differenz‘ erkennbar ist. In diesem Zusammenhang erforscht sie die normativen Grundlagen, die daraus hervorgehenden Kategorisierungen sowie die Rechtspraxis. Als zentralen Befund hielt Große fest, dass der Umgang mit ‚verkörperter Differenz‘ weder auf einem spezifischen Rechtsverständnis noch auf einer einheitlichen Kategorisierung beruhe; vielmehr müsse der Begriff immer wieder neu gefüllt und im Hinblick auf die einzelnen Quellen fallweise aktualisiert werden.

Im Rahmen der zweiten Diskussionsrunde zu diesem Themenkomplex widmete sich RAINER WALZ (Bochum) der Frage nach der identitätsverändernden Wirkung der Folter auf Frauen, die unter dem Verdacht der Hexerei standen. Die hierfür herangezogenen Akten aus dem dörflichen Milieu des lippischen Raumes (17. Jahrhundert) zeigen auf, dass sowohl die sofortige Resignation, zuweilen verbunden mit der Frage der Frauen, was sie gestehen sollten, als auch das Beharren auf ihrer Unschuld häufige Reaktionen auf die Folter waren. Oft jedoch revozierten die Frauen ihre Schuldbekenntnisse auch im Nachhinein. Dabei stellte Walz die Frage zur Diskussion, inwiefern die dargestellten Reaktionsformen weiblicher Angeklagter als Ausdruck unterschiedlicher Handlungsstrategien oder als Indiz für identitätsverändernde Auswirkungen der Folter zu verstehen seien.

JULIA GEBKE (Graz) beleuchtete Aspekte der Conversos-Forschung anhand des Arztes Juan Nuñez aus Toledo, der Ende des 17. Jahrhunderts unter dem Verdacht stand, dem jüdischen Glauben anzugehören. Die überlieferten Inquisitionsakten dieses und ähnlicher Fälle zeigen die gängigen Strategien der Angeklagten zu ihrer Verteidigung auf: Schweigen, die Beschuldigung von Verstorbenen oder von persönlichen Feinden. Nuñez hingegen bemühte sich mit medizinischen und diätetischen Argumenten um eine Begründung seines Lebensstils. Seinen Glauben sowohl an das mosaische Gesetz als auch an das Neue Testament erklärte er mit einer Fehlleistung seiner Verstandestätigkeit. Diese von gängigen Normen abweichende Verteidigungsstrategie führte dennoch zu seiner Verurteilung.

Am Abend des ersten Veranstaltungstages präsentierte WENDY TURNER (Augusta, USA) im Rahmen ihrer Keynote Speech ein umfassendes Modell von Dis/ability, das die bisherigen Modelle (das medizinische, soziale, kulturelle sowie das religiöse Modell) zusammenführt und maßgeblich um eine neue Perspektive erweitert: Das ‚public-environment model‘ beschreibt ‚dis/ability‘ als ein Kontinuum von Befindlichkeiten, die von der sozialen Umwelt bzw. der Lebenswelt eines Menschen in Relation zu seiner wechselhaften körperlichen Verfasstheit immer wieder neu bestimmt werden und sich umgekehrt – in Abhängigkeit von einer Vielzahl verschiedener Faktoren – auf Umwelt- und Lebensbedingungen auswirken. Damit werden nicht mehr der ‚behinderte‘ Körper, seine vermeintlichen Eigenschaften und Zuschreibungen, sondern unterschiedliche soziale Sphären (von der häuslichen Umgebung bis zur obrigkeitlichen Gesetzgebung) im Hinblick auf ihre ökonomischen, gesellschaftlich-kulturellen sowie materiell-räumlichen Strukturen und Repräsentationen zum Ausgangspunkt genommen. Um sich dem vielgestaltigen, breiten Spektrum von ‚disabilities‘ und ‚abilities‘ zu nähern, stellt das ‚public-environment model‘ eine vielversprechende Perspektive dar.

Am zweiten Veranstaltungstag befasste sich GISELA MUSCHIOL (Bonn) zu Beginn der Sektion „Kirchenrecht“ mit der Thematisierung von körperlicher Beeinträchtigung in der Regula Benedicti und in den cluniazensischen consuetudines. In diesem Zusammenhang geben die Quellen aber nur über bestimmte Lebensbereiche Auskunft; dazu zählt etwa die Berücksichtigung schwerer Krankheit sowie unterschiedlicher Altersstufen der Klosterbewohner (besonders im Hinblick auf Kinder und Greise). Gichtkranke und Lahme durften Prozessionen fernbleiben, auch für Schwerkranke wurden vereinzelte Vorschriften aufgehoben. Für Blinde hingegen sollten beispielsweise Fastenregeln unverändert gelten. Hinweise auf die gezielte Ablehnung bzw. den Ausschluss körperlich Beeinträchtigter wurden nicht gefunden. Zwar konnten ‚unbrauchbare‘ Personen vom Abt abgelehnt werden, dieses Recht bezog sich jedoch nicht notwendigerweise auf körperliche Beeinträchtigungen.

LUDWIG SCHMUGGE (Rom) stellte die Akten der Apostolischen Pönitentiarie als vielversprechende Quellengrundlage für kirchenrechtliche Fragestellungen im Bereich der Dis/ability History vor. Zunächst thematisierte er körperliche Gebrechen, die als Weihehindernis für Geistliche aufgefasst wurden. Die in solchen Fällen benötigte päpstliche Dispens wurde nur unter zwei Voraussetzungen gewährt: Erstens dürfe den Gläubigen dadurch kein scandalum (der Begriff ist jedoch nicht eindeutig zu deuten) entstehen, zweitens müsse der Betroffene die nötigen liturgischen Handlungen ausführen können. Seit dem späten 15. Jahrhundert kam es auch zu Begutachtungen durch Kommissionen in Rom. Einen zweiten Schwerpunkt des Vortrags bildete die Frage der Eheauflösung im Fall der impotentia coeundi. Da die Zeugung von Nachkommen zu den erklärten Zielen der Ehe gehörte, war eine Auflösung des Ehebundes bei Unfähigkeit zum Beischlaf einer der Ehepartner möglich. Das Verfahren zur Beurteilung der Fälle enthielt sowohl Elemente des römischen Rechts (Dreijahresfrist) als auch des älteren deutschen Rechts (Siebenhändereid). Seit dem 15. Jahrhundert wurde die Befragung von Zeugen jedoch zunehmend durch medizinische Gutachten ersetzt.

Auch FRIEDERIKE STÖHR (Freiburg / Aarhus) diskutierte in ihrer Präsentation den defectus corporis als Weihe- und Promotionshindernis in der spätmittelalterlichen Rechtspraxis. Dabei betonte sie, dass gerade das Spätmittelalter sich durch eine strenge Umsetzung der mosaischen Priestergesetze (Lev 21,16-20) ausgezeichnet habe. „Kleinste Makel“ – wie ein fehlender Fingernagel – konnten demnach den Ausschluss vom Priesteramt nach sich ziehen. Zugleich bedingte die angewandte Strenge eine Zunahme bei der Ausstellung von Dispensen durch die Kurie bzw. Pönitentiarie. Die Gewährung von Ausnahmen vom prinzipiellen Weihe- und Promotionsverbot für physisch ‚versehrte‘ Geistliche war dabei nicht nur von der Frage nach dem schuldhaften oder schuldlosen Erwerb des ‚Körpermakels‘ abhängig; ebenso entscheidend waren Zeitpunkt und Schwere des erlittenen ‚Defekts‘ sowie der angestrebte Weihegrad des Betroffenen. Abschließend verdeutlichte Stöhr am Beispiel des Braunschweiger St.-Blasius-Stifts, dass Patrone und Mitglieder von Kollegiatkirchen im Deutschen Reich eigene Statuten erließen, um bei der Aufnahme neuer Kanoniker nicht ausschließlich von der kurialen Dispensgewalt abhängig zu sein.

Ähnlich wie Stöhr ging auch ANNE GREULE (Jena) in ihrem Beitrag der Frage nach, inwiefern der ‚beeinträchtigte‘ Körper im Kanonischen Recht ein Hindernis für die Zulassung zur Priesterweihe beziehungsweise für den Empfang höherer Weihegrade darstellte. Mit der Betrachtung des um die Mitte des 12. Jahrhunderts verfassten Decretum Gratiani sowie der Dekretsummen des Rufinus und des Simon von Bisignano konzentrierte sie sich jedoch auf die Entwicklungen im hochmittelalterlichen Kirchenrecht. Greule konstatierte, dass keiner der untersuchten Texte ‚körperliche Andersartigkeit‘ grundsätzlich und per se als Weihe- und Promotionshindernis begriffen habe. So stellte das Decretum einen körperlichen ‚Schaden‘ (vitium) nur dann als zwingendes Ausschlusskriterium dar, wenn er vom Betroffenen willentlich und ohne ‚gerechten‘ (iustus) Grund (wie einer medizinischen Behandlung) herbeigeführt wurde. Bei Rufinus und Simon von Bisignano entschieden zusätzlich auch der Grad der Sichtbarkeit und die Schwere einer deformitas darüber, ob eine (physische) ‚Beeinträchtigung‘ als ‚Behinderung‘ im Sinne der Amtsbefähigung definiert wurde.

Die dritte Sektion „Rechtsalltag – Rechtsumsetzung – Rechtsansprüche“ eröffnete MARCEL KORGE (Leipzig). Er fragte in seiner Präsentation nach den Zuständigkeiten bei der Versorgung kranker Wandergesellen um 1800. Dabei stellte er fest, dass sowohl Kommunen als auch Handwerksorganisationen kaum zur Unterstützung ‚fremder‘ Kranker bereit gewesen seien. Dennoch spiegeln sich verschiedene Maßnahmen in den zeitgenössischen Quellen wider. Mit dem ‚Heimatprinzip‘ und der Heimführung ortsfremder Wandergesellen verschlechterten sich meist finanzielle Lage und Krankheitszustand der Betroffenen. Daher wurde ein ‚Zehrpfennig‘ eingeführt und die Heimführung von eigens gegründeten Gesellenorganisationen (‚Steuerbrüder‘) übernommen. Durch die kriegsbedingte Zunahme von Versehrtheit und Migrationsbewegungen habe sich die ohnehin geringe Versorgungsbereitschaft zunehmend in eine Abwehrhaltung verwandelt. Seit dem 17. Jahrhundert wurden auch Familien in die Verantwortung mit einbezogen und eigene Hospitäler durch Handwerksorganisationen eingerichtet. Eine Zunahme der Verbindlichkeiten sei aber erst durch die Einführung der Sozialversicherungssysteme im 19. Jahrhundert möglich geworden.

IVETTE NUCKEL (Bremen) verglich Statuten der Gesellenvereinigungen in Uelzen mit Lübecker Zunftstatuten: In Uelzen sollten finanzielle Zuwendungen für kranke Gesellen nachträglich abgearbeitet oder bezahlt werden. Erlasse waren selten vorgesehen. Auch Fälle der Pflege durch die Meisterfamilie sind aufgrund überlieferter Rückforderungsgesuche an die Stadt (Lüneburg) belegt. Die Lübecker Zunftstatuten enthalten wesentlich weniger Regelungen zum Umgang mit Krankheit: Erkrankte Meister erhielten statt finanzieller Mittel einen zusätzlichen Gesellen, der halbjährlich einen Rechenschaftsbericht abgeben musste. Diese Bestimmung impliziert laut Nuckel, dass Kompensationsleistungen auch im Falle längerer Erkrankungen angedacht waren. Im Sprachgebrauch zeigt sich die zeitgenössische und zunftspezifische Sicht auf das Phänomen ‚Krankheit‘. Demnach sollte der Geselle „so lange es dauert“ zur Verfügung stehen; der Meister galt als gesundet, wenn er „wieder gehen und stehen“ konnte. Abschließend folgerte Nuckel aus dem Vergleich der Uelzener mit den Lübecker Statuten, dass das karitative Element in den Gesellenverbindungen stärker ausgeprägt gewesen sei als in den Zünften.

Im Laufe des Workshops wurde anhand der Vielzahl der sowohl von Nachwuchsforscher_innen als auch von ausgewiesenen Expert_innen präsentierten Forschungsansätze deutlich, dass rechtsgeschichtliche Fragestellungen einer Dis/ability History der Vormoderne wichtige Perspektiven eröffnen, die zugleich einen neuen Blick auf viele verschiedene Quellenarten ermöglichen. Wie die Abschlussdiskussion erkennen ließ, werden in diesem Zusammenhang sicherlich auch zahlreiche laufende und künftige Projekte an das von Wendy Turner vorgestellte ‚public-environment model’ anknüpfen können.

Konferenzübersicht:

Sektion: Recht – Körper – Gewalt

Peter Schuster (Bielefeld), Reflecting Disability in Late Medieval and Early Modern Penal Justice

Sabrina Timmer (Bielefeld), „Gehalten mit gutter notdurft … und waß einem krancken gepurt“: Der Umgang mit Krankheit und Versehrtheit im spätmittelalterlichen Gefängniswesen

Sophie Große (Rostock), ‚Behinderung‘ und Verbrechen in der lokalen Rechtspraxis vom ausgehenden 16. bis zum beginnenden 18. Jahrhundert

Rainer Walz (Bochum), Zwischen Selbstaufgabe und Selbsterhaltung in Hexenprozessen. Das Verhalten der Angeklagten in der Folter

Julia Gebke (Graz), Rituelle Beschneidung oder Reitunfall? Der Inquisitionsprozess des Doktors Juan Nuñez

Keynote Address:
Wendy Turner (Augusta, USA), Public-Environment: A Working Model for the History of Disability

Sektion: Kirchenrecht

Gisela Muschiol (Bonn), Consuetudines

Ludwig Schmugge (Rom), Der behinderte Mensch im Kanonischen Recht

Friederike Stöhr (Freiburg / Aarhus), Der ‚defectus corporis‘ im Kanonischen Recht

Anne Greule (Jena), Was wird zur Behinderung? Das Decretum Gratiani und seine kanonistische Auslegung

Sektion: Rechtsalltag – Rechtsumsetzung – Rechtsansprüche

Marcel Korge (Leipzig), Das Heimatprinzip in der Armen- und Krankenfürsorge. Umsetzung eines Rechtsprinzips am Beispiel kranker Wandergesellen um 1800

Ivette Nuckel (Bremen), Krankenpflege durch die Zunft. Eine Betrachtung norddeutscher
Zunftstatuten des Spätmittelalters