Protokolle der Höchstgerichte im Vergleich

Protokolle der Höchstgerichte im Vergleich

Organisatoren
Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V. Wetzlar; Johann Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main
Ort
Wetzlar
Land
Deutschland
Vom - Bis
06.02.2014 - 07.02.2014
Url der Konferenzwebsite
Von
Stefan Xenakis, LOEWE-Projekt „Untertanen vor Gericht“ an der Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa, Universität Frankfurt am Main

Ein Fund von 43 bislang unbekannten Bänden mit eigenhändigen Aufzeichnungen von Reichskammergerichtsassessoren bot den Anlass für einen interdisziplinären Workshop, den die Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa zusammen mit der Universität Frankfurt am 6. und 7. Februar 2014 unter dem Titel „Protokolle der Höchstgerichte im Vergleich“ in Wetzlar ausrichtete. Im Panel von 15 Rechtshistoriker/innen und Historiker/innen entwickelten sich interessante Diskussionen um normative Grundlagen und die Praxis von westeuropäischen Gerichten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, bei der die hergebrachten Begriffe angesichts eines Quellenbefunds mit einerseits amtlich-häuslichem und andererseits protokollarisch/konzeptbuchartigem Mischcharakter in Bewegung gerieten.

ANETTE BAUMANN (Frankfurt am Main / Gießen / Wetzlar) stellte die eingangs erwähnten, von ihr im untrennbaren Bestand des Reichskammergerichts im Umfang von ca. 30.000 Blatt aufgefundenen Quellen aus dem Zeitraum von 1526-1629 vor, die sie, zusammen mit acht schon bekannten Protokollbüchern, im Rahmen eines DFG-Projekts seit zwei Jahren verzeichnet. Sie stellte dabei einige Beobachtungen zur Diskussion: Grundsätzlich hätten die Bücher, die teils gebunden, teils in einzelnen Lagen vorliegen, protokollarischen Charakter. Es fänden sich aber auch Konzepte für Relationen bzw. die Argumentation des jeweiligen Autors in Sitzungen der Gerichtssenate. Daher handle es sich um eine für das 16. Jahrhundert, für das keine offiziellen Protokolle des Reichskammergerichts vorliegen, sehr wertvolle Quelle. Schon die oberflächliche Betrachtung im Rahmen der Verzeichnung zeige, dass sich einerseits viele Querverbindungen zu für die Geschichte des Alten Reiches wichtigen Prozessen ziehen ließen, sich andererseits aber auch die Praxis des Gerichts und die Argumentationstechnik seiner Assessoren zu weiten Teilen rekonstruieren lasse.

Es schloss sich eine ausführliche Diskussion um die Einordnung der Quellen und mögliche Impulse für die Forschung an, die von ihnen ausgehen könnten. Handelt es sich um persönliche Notizen mit amtlichem oder privatem Charakter? Stellen die Bände, insofern sie von einem homogenen Personenkreis verfasst wurden, auch eine einheitliche, neue Quellengattung dar? Oder sollte man sie, wie Peter Oestmann vorschlug, anhand formaler oder am Verwendungszweck orientierter Kriterien als eine Sammlung unterschiedlicher Typen betrachten? Sollte sich die Einordnung der Quellen, was Anja Amend-Traut anmahnte, an der Perspektive der Archivnutzer orientieren? Oder am materiellen Gehalt, wie Alain Wijffels vorschlug? Was sagt die Art der Informationsaufbereitung über die Arbeitsweise des Gerichts? Wo verlief die Trennung zwischen amtlichem und privatem Handeln der Assessoren – wenn es diese Trennung, was Ulrike Ludwig stark bezweifelte, überhaupt gab? Wie stellt sich der Neufund im Vergleich mit offiziellen Protokollen des Reichskammergerichts und auch anderer Institutionen dar? Letztendlich wurde der Begriff „Protokoll“ verworfen und die Bezeichnung „Richternotizen“ favorisiert.

Die schon bekannten und von ihr gut erforschten Notizbücher des friesischen Assessors am Reichskammergericht Viglius von Aytta aus den Jahren 1535-1537 stellte REGINA NÈVE-SPRENGER (Beek Ubbergen) vor. Sie ermöglichten Einblicke in Organisation und Gerichtspraxis von Plenum, Judizial- und auch Extrajudizialsenaten – wobei sich zeige, dass dazwischen nicht immer eine klare Abgrenzung geherrscht habe.

Demselben Viglius von Aytta widmete sich PAUL NÈVE (Nijmegen/Tilburg) hinsichtlich seiner Argumentationstechnik. Aus dem 18. Jahrhundert sei bekannt, dass juristische Argumente oft nur als „Tarnkappe“ für einen Subtext dienten, der zum Beispiel Ansichten der Französischen Revolution oder der Illuminaten transportiere. Ähnliches lasse sich für Viglius im 16. Jahrhundert feststellen, bei ihm seien es der Gedanke der friesischen Freiheit, eine anti-adlige Haltung und eine Bewunderung für das Parlement de Paris. Seine eigentlich-juristische Argumentationstechnik basiere – in einer Zeit, in der der Kameralprozess noch nicht festgeschrieben war – auf geläufigen Urteilen und historischen Argumenten. Im Kern ließen sich rund 40 Argumentationsmuster feststellen.

Eine weitere bisher unbekannte Quelle, und zwar zur Königsgerichtsbarkeit im 15. Jahrhundert, stellte DANIEL LUGER (Wien) vor: ein Protokollbuch des königlichen Kammergerichts aus den Jahren 1442 bis 1451/52. Es enthalte Einträge zu über 300 Gerichtssitzungen am Hof Friedrichs III. aus einer Zeit, aus der bisher nur 6 Sitzungen insgesamt überliefert seien.

Nicht nur die Vorstellung von Quellen, auch die Arbeitsweise der Gerichte bildete einen Schwerpunkt des Workshops, so dass sich einige Referate eingehend mit Fragen der Gerichtspraxis und ihren normativen Grundlagen befassten.

BERNHARD DIESTELKAMP (Frankfurt am Main) stellte die Arbeitsweise des Reichskammergerichts und insbesondere dessen Protokollführung vor. „Gerichtsprotokolle“ im eigentlichen Sinn seien die Aufzeichnungen des diensthabenden Protonotars während der Audienz. Situationen, in denen man mit eigenhändigen Mitschriften von Assessoren rechnen könne, beträfen vor allem das Plenum des Gerichts und einzelne Senate. Die Funktion der eigenhändigen Aufzeichnungen entspräche dort sowohl einer Gedächtnisstütze für künftige Entscheidungen als auch einer Absicherung im Fall von an die Assessoren selbst gerichteten Syndikatsklagen. Für beide Problembereiche hätten sich aber ab Mitte des 17. Jahrhunderts mit dem Aufkommen von Literatur zur Kameraljurisprudenz und mit ausführlicheren Plenar- und Senatsprotokollen andere Lösungen gefunden. Der Umstand, dass die Überlieferung der Richterprotokolle in diesem Zeitraum abbricht, spreche somit dafür, dass sie hauptsächlich den genannten Zwecken dienten.

In der anschließenden Diskussion war vor allem die Frage nach dem „amtlichen“ oder „privaten“ Charakter der eigenhändigen Aufzeichnungen von Interesse. Laut Alain Wijffels seien weitere Quellen zur Verwendung dieser Aufzeichnungen nötig, um die Frage besser stellen und beantworten zu können.

Der Frage, wie die nie ratifizierte Reichskammergerichtsordnung von 1613 dem Gericht als Arbeitsgrundlage diente und – mehr noch – dessen Entscheidungen Autorität verleihen konnte, ging MARIA VON LOEWENICH (Bonn) nach. Auf der Grundlage Luhmannscher Konzepte stellte sie heraus, dass sie viel stärker der Darstellung von Entscheidungen diente als deren Herstellung, indem sie die Rationalität der nicht-öffentlichen Entscheidungsfindung demonstrierte. Zumindest lasse sich – wie in der späteren Diskussion Peter Oestmann betonte – die tatsächliche Entscheidungsfindung des Gerichts bisher nicht rekonstruieren und daher auch nicht der Einfluss der Reichskammergerichtsordnungen. Gerade hier könnten die neu aufgefundenen Quellen wertvoll sein.

In seinem Vortrag stellte PETER OESTMANN (Münster) seine Edition der so genannten Gemeinen Bescheide (gesetzesgleiche Entscheidungen des Reichskammergerichts) vor. Sie regelten formale und symbolische Fragen des Prozessgangs wie Umfrageordnungen, Fristen und das Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit; aber auch über die Gerichtssphäre hinaus reichende Fragen der guten Policey sowie Disziplinarfragen.

ULRIKE LUDWIG (Dresden) stellte das alltägliche administrative Handeln eines Hofgerichtsassessors in seinen eigenen vier Wänden am Beispiel von Gottfried von Schröer vor. Die Arbeit im eigenen Haus schuf, so Ludwig, dort einen eigentümlichen Bereich, der eine wichtige „Scharnierstelle“ zwischen Verwaltung und Bevölkerung gebildet habe; zum Beispiel für Auskunft zum Stand von Verfahren, zur Rechtslage oder für Abschriften von Akten. Typisch sei die Verschränkung von Amtshandeln und Klientelstrukturen, innerhalb derer – als einzig zur Verfügung stehender kommunikativer Matrix – sich dieses Handeln entfaltet habe und die seinen amtlichen Charakter nicht geschmälert hätten.

Protokolle anderer europäischer Höchstgerichte bildeten eine weitere Sektion des Workshops. Schottische Richterbücher, die er in Form von 1150 Handschriften gefunden und ca. zur Hälfte katalogisiert hat, stellte GERO DOLEZALEK (Leipzig) vor. In ihnen spiegele sich die grundlegend andere Arbeitsweise des schottischen Court of Session. In einer Situation mit einer sehr kleinen Juristenschicht und daher ohne gedruckte juristische Literatur hätten die Richterbücher die Funktion des Wissensspeichers übernommen. Die – wie sich gezeigt habe – reiche juristische Literatur finde sich darin in vielen handschriftlichen Kopien. Aus den Richterbüchern könne man somit Rückschlüsse auf die Verwendung von Rechtstexten, die Gerichtspraxis und die Begründung von Entscheidungen ziehen.

Über die Protokolle des Großen Rats von Mechelen referierte ALAIN WIJFFELS (Löwen / Leiden). Einerseits lägen institutionelle Archivquellen vor, die über den Prozessfortschritt, Urteile und Zwischenurteile und deren Tenor Auskunft gäben, aber kaum Informationen zum materiellen Gehalt der Prozesse enthielten. Zudem gebe es ein Register mit vollständigen Abschriften der Urteile, die jedes für sich bis zu mehreren hundert Seiten umfassen können. Andererseits gebe es, unter dem Oberbegriff „Rechtsprechungssammlungen“ eine außerarchivalische Überlieferung von Rechtstexten, die meist von den Richtern selbst redigiert wurden und weitere Aufschlüsse über ihre Entscheidungsfindung geben können.

Insgesamt gingen vom Workshop „Protokolle der Höchstgerichte im Vergleich“ viele Impulse zu weiteren Fragestellungen aus, zum Beispiel hinsichtlich der Aufbewahrung und Anfertigung von Akten, zur Organisation von Wissen allgemein, zu Fragen von Geheimhaltung und Öffentlichkeit im Verfahren und zum Verhältnis von normengeschichtlichem und nicht-normativen Zugang zur Tätigkeit von Gerichten – entsprechend der Konzeption des Workshops, die die Aufmerksamkeit auf heuristische Probleme richtete. Man kann daher auf weitere produktive Diskussionen und Projekte hoffen, die mit der fortschreitenden Erschließung der neuen Quellen einhergehen.

Konferenzübersicht:

Anette Baumann (Frankfurt am Main / Gießen / Wetzlar) / Albrecht Cordes (Frankfurt am Main) Einführung

Sektion I: Arbeitsweise des Reichskammergerichts und anderer Gerichte I
Moderation: Albrecht Cordes

Bernhard Diestelkamp (Frankfurt am Main), Die Arbeitsweise des Reichskammergerichts

Maria von Loewenich (Bonn), Die Reichskammergerichtsordnung von 1613 und ihre Beschreibung der Arbeit des Gerichts

Sektion II: Arbeitsweise des Reichskammergerichts und anderer Gerichte II
Moderation: Horst Carl (Gießen)

Peter Oestmann (Münster), Die Gemeinen Bescheide

Ulrike Ludwig (Dresden), Verwaltung als häusliche Praxis: der Assessor Gottfried Schröer (1611-1672)

Sektion III: Richterprotokolle der Frühzeit am kaiserlichen Kammergericht und am Reichskammergericht
Moderation: Anja Amend-Traut (Würzburg)

Daniel Luger (Wien), Das königliche Gerichtsbuch (1442-1451)

Regina Nève-Sprenger (Beek Ubbergen), Viglius van Aytta und sein Protokoll

Paul Nève (Nijmegen / Tilburg), Die Argumentationstechnik von Viglius van Aytta

Sektion IV: Protokolle anderer europäischer Gerichte
Moderation: Boudewijn Sirks (Oxford)

Gero Dolezalek (Leipzig), Richtertagebücher aus Schottland

Alain Wijffels (Löwen / Leiden), Protokolle des Großen Rats von Mechelen

Anette Baumann (Frankfurt am Main / Gießen / Wetzlar), Vorstellung der neu gefundenen Protokolle

Abschlussdiskussion
Moderation: Albrecht Cordes (Frankfurt am Main)


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