12. Nachwuchstagung „Höchstgerichte im Heiligen Römischen Reich – Stand und Perspektiven der Forschung“

12. Nachwuchstagung „Höchstgerichte im Heiligen Römischen Reich – Stand und Perspektiven der Forschung“

Organisatoren
Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit
Ort
Wetzlar
Land
Deutschland
Vom - Bis
22.11.2013 - 23.11.2013
Url der Konferenzwebsite
Von
Hendrik Baumbach, Institut für Mittelalterliche Geschichte und Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden, Philipps-Universität Marburg

Die seit dem Jahr 1999 stattfindenden Nachwuchstagungen des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit1 zählen bereits seit geraumer Zeit zu den etablierten Foren der aktuellen rechtshistorischen Forschung zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Unter besonderer Berücksichtigung der Untersuchungsgegenstände des nationalen wie internationalen wissenschaftlichen Nachwuchses widmete sich die diesjährige Zusammenkunft in Wetzlar am 22. und 23. November 2013 der Grundfrage nach Stand und Perspektiven der Forschungen zu den Höchstgerichten des 15. bis 18. Jahrhunderts.

Und in der Tat bot sich nach mehr als einer Dekade intensivierten Forschens dieses Innehalten an einem Punkt an, an welchem sich die Perspektive auf die Reichsgerichtsbarkeit inzwischen erheblich erweitert hat und neben der arrivierten, aber noch keinesfalls abgeschlossenen Beschäftigung mit dem Reichskammergericht (RKG) auch zunehmend mehr der Reichshofrat (RHR) getreten ist. Als drittes Themenfeld gruppieren sich die übrigen Höchstgerichte hinzu, zu denen das Rottweiler Hofgericht, die königlichen bzw. kaiserlichen Landgerichte genauso gehören wie die zahlreichen Appellationsgerichte. Alle drei Gegenstände füllen gemeinsam den Inhalt des Begriffs der Reichsgerichtsbarkeit aus und sind ganzheitlich zu fassen, um ein Gesamtbild des höchstgerichtlichen Wirkens zu zeichnen. Eine solche Gesamtschau wird fortan nur möglich sein, wenn Synergien zwischen den abgeschlossenen und noch laufenden Projekten aller drei Schwerpunktbereiche bewusst hergestellt werden. Damit angesprochen ist ebenfalls der Ansatz, den die Initiatoren der Tagung offensiv verfolgten und neben Dissertations- und Habilitationsprojekten erstmals in merklichem Umfang laufende Drittmittelprojekte vorstellen ließen und diese frühzeitig mit ihren Fragestellungen und Resultaten einbezogen.

Dabei ist es unstrittig, dass der wissenschaftliche Austausch über die Höchstgerichtsbarkeit in der Vormoderne mit dem Anspruch, alle drei inhaltlichen Teilbereiche zusammenzuführen und darüber hinaus Perspektiverweiterungen, zum Beispiel aus der Kirchenrechtsgeschichte, noch beizuordnen, mit beachtlichen Herausforderungen konfrontiert ist. Alle drei Forschungsfelder weisen nämlich einen ganz unterschiedlichen Arbeitsstand hinsichtlich ihrer Quellenerschließung auf. Zu Recht führte Alexander Denzler die zahlreichen Studien zur Tätigkeit des RKG in den letzten Jahren auf die eingehende Bearbeitung der überlieferten Aktenbestände zurück. Dennoch steht die Erschließung der Akten, welche sich in zahlreichen Archiven verstreut finden, erst in den nächsten Jahren vor ihrem Abschluss. Ein ganz anderer Arbeitsstand ergibt sich dagegen für die Verzeichnisprojekte zum RHR. Ellen Franke informierte mit Verweis auf das Göttinger Erschließungsprojekt der Reichshofratsakten, dass aus der materialreichen Überlieferung der Judizialserie gegenwärtig erst circa 5 Prozent der Bestände erschlossen sind. Seit den 1990er-Jahren habe die Forschung zum RHR auch mit mehreren Qualifikationsarbeiten sukzessive gegenüber dem RKG aufgeholt. Allen beiden großen Erschließungsprojekten steht die große Vielzahl der kleineren Höchstgerichte im Heiligen Römischen Reich gegenüber, zu denen zum Teil einzelne deutlich ältere Untersuchungen – so zum Hofgericht Rottweil – zwar vorliegen, aber zu aktualisieren wären. Quellenkundliche Erschließungen und Aufarbeitungen sind hier in überwiegendem Maße noch zu leisten. Für das kaiserliche Landgericht des Burggrafentums Nürnberg sind beispielsweise Urteilsbücher aus der gerichtlichen Tätigkeit in gutem Zustand überliefert, bleiben der rechtshistorischen, sozial- und landesgeschichtlichen Forschung jedoch nur in archivalischer Form zugänglich. Nicht wesentlich anders verhält es sich bei den frühneuzeitlichen Appellationsgerichten.

Alle drei Forschungsbereiche zur höchsten Gerichtsbarkeit sehen sich aber auch mit der Aufgabe konfrontiert, die in verschiedenen institutionellen Strukturen erarbeiteten Befunde stets neu zusammenzuführen. Während der Kulminationspunkt der Aufarbeitung der Tätigkeit des RKG nach wie vor die Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung mit der von Anette Baumann geleiteten Forschungsstelle in Wetzlar ist2, wird zum RHR einmal unter der Leitung von Wolfgang Sellert durch die Akademie der Wissenschaften zu Göttingen3, zum anderen aber auch durch die Projektgruppen der Abteilung für Kelsen-Forschungen, Reichshofrat-Forschungen und Edition von Geschichtsquellen zum Österreichischen Recht (KRGÖ)4 sowie durch das Projekt „Jüdisches Heiliges Römisches Reich“ (JHRR)5 der Wiener Universität die breit angelegte Erschließungs- und Forschungsarbeit geleistet. Zahlreiche namhafte und umfangreiche Drittmittelprojekte müssen an dieser Stelle ungenannt bleiben.

In welch hohem Maße insbesondere die jährliche Netzwerk-Tagung die genannten Herausforderungen angeht, die aktuellen Resultate aus allen drei Bereichen behandelt und konsequent diskutiert, dokumentieren die nachfolgend zusammengefassten Vortragsbeiträge.

Die historische Entwicklung und der Entstehungsprozess des königlichen Kammergerichts (KKG) des 15. Jahrhunderts ist in ihrer Erforschung bislang auf zwei Modernisierungs- und Bürokratisierungsschübe in den 1460er- und 1470er-Jahren fokussiert gewesen. DANIEL LUGER (Wien) brachte erste Belege aus seinem Editionsprojekt einer kürzlich aufgefundenen Handschrift der kammergerichtlichen Tätigkeit der Jahre 1442–1451. Der von dem humanistisch geprägten Kammergerichtsschreiber Michael von Pfullendorf in protokollartiger Form kompilierte Kodex wird nach seiner Edition Einblick in über 300 Gerichtssitzungen im frühen Entwicklungsstadium des KKG bieten und eine Neubewertung gestatten. Dass mit der aufgefunden Handschrift noch einmal ein andersartiger Quellentyp im Vergleich zu den Urteils- und Protokollbüchern vorliegt, unterstrich Bernhard Diestelkamp.

Einen Vorstoß, in die Höchstgerichtsbarkeit auch Befunde aus den Untersuchungen geistlicher Gerichtsbarkeit einfließen zu lassen, unternahmen MIRIAM HAHN und DUANE HENDERSON (beide München), die das von Claudia Märtl geleitete DFG-Projekt zu Eheprozessen am Offizialatsgericht des Bistums Freising6 vorstellten. Auf der Grundlage der reichhaltigen Überlieferung der Protokollbücher dieses Gerichts konnte quantitativ nachgewiesen werden, dass der Status einer strittigen Ehe als typischer Verhandlungsgegenstand dominierte. Zudem sei der bearbeitete Quellenbestand auch für Forschungen zur weltlichen Gerichtsbarkeit relevant, da zahlreiche Einzelfälle sich gerade aus Verweisen an das Freisinger Offizialat ergeben haben – eine Sichtweise, die für das Interagieren der einzelnen Höchstgerichte spricht. Ziel des Projektes ist auch der Aufbau einer webbasierten Datenbank.

Das Zusammenwirken zweier Höchstgerichte betrachtete von einem rechtsnormativen Standpunkt ULRIKE SCHILLINGER (Frankfurt am Main) in ihrem Beitrag zur Neuordnung des Rottweiler Hofgerichtes im Jahre 1572. So habe sich in Rottweil die Entwicklung des Prozess- und Verfahrensrechts zwar am RKG orientiert, jedoch wirkte deutlich weniger die Kammergerichtsordnung von 1555 für diese Neuordnung konstitutiv, sondern schon im frühen 16. Jahrhundert habe eine auf die Rechtspraxis beschränkte Umbildung hin zu den 1572 dargelegten Verfahrensformen stattgefunden. Die Kombination von rechtspraktischer und rechtsnormativer Sicht auf ein Höchstgericht erscheint inzwischen als tradierte Arbeitsfolie in den meisten neueren rechthistorischen Arbeiten; gleichwohl fällt sie für das Rottweiler Gericht schwer, dessen Akten mehrheitlich im 19. Jahrhundert kassiert wurden.

Einen Einblick in die Rhetorik und Prozessstrategie der Parteien eines konkreten Verfahrens am RKG um die Mitte des 17. Jahrhunderts gab dann ANNEMIEKE ROMEIN (Rotterdam) anhand des Konfliktes zwischen dem Landgrafen Moritz von Hessen-Kassel und den hiesigen Landständen. Mit Hilfe einer als Vaterland-Rhetorik definierten begrifflichen Kategorisierung konnte nachgewiesen werden, dass nicht nur der Landesherr, sondern auch die ständischen Herrschaftsträger auf dieses Motiv zurückgriffen, um eigenes Handeln zu rechtfertigen, die Gegenseite zu delegitimieren oder gar Gehorsamspflichten in Frage zu stellen. Durchaus vergleichbar, wie Thomas Simon ausführte, sei der in den Gerichtsakten fassbare Argumentationsstil mit den für das absolutistische Zeitalter charakteristisch werdenden Mitteln zur Herrschaftswahrnehmung und -durchsetzung.

Der Frage der Justiznutzung im 18. Jahrhundert ging CARLO STEINER (Bern) anhand des großen und kleinen Berner Rats als eidgenössischem Höchstgericht nach. Auf der Grundlage einer quantitativen Analyse der Gerichtspraxis konnte gezeigt werden, dass die zivilrechtlichen Streitsachen vor den Berner Räten sukzessive anstieg, sich aber schwerpunktmäßige Krisen mit erhöhtem Konfliktaufkommen identifizieren lassen. Diese seien gerade sozio-ökonomisch einzuordnen und zu interpretieren und haben als Abbild der unmittelbaren Zeitverhältnisse fungiert. Auch wenn die Verknüpfung zwischen Justiznutzung und Gesellschaftszustand sehr differenziert und kritisch vorgenommen werden sollte, so stößt dieser Ansatz doch ein breites sozialhistorisches Forschungsfeld auf dem Fundament rechtshistorischer Quellen auf.

Eine andere Perspektive auf das Phänomen der neuzeitlichen Justiznutzung zeigte STEFAN ANDREAS STODOLKOWITZ (Lüneburg) anhand des in seinem abgeschlossenen Dissertationsprojekt verarbeiteten Quellenmaterials zu den Verfahren am Oberappellationsgericht Celle auf. Zwischen 1747 und 1816 habe es konkrete Maßnahmen gegeben, eine Verfahrensbeschleunigung an dem chronisch überlasteten Gericht herbeizuführen; insbesondere seien das Appellationsverfahren verknappt und Entscheidungen außerhalb des förmlichen Prozesses ermöglicht worden. Richtig ist die Proposition des Referenten, dass Appellationsgerichte in ihrer Tätigkeit nicht losgelöst von den verschiedenen nachgeordneten Instanzen zu beurteilen sind. Dieser Zugang dürfte auch für RKG und RHR noch neue Erkenntnisse versprechen.

Eine Verbindung zwischen Reichs- und Münzgeschichte unternahm FABIAN SCHULZE (Augsburg) mit der Vorstellung seines Dissertationsprojektes, welches sich auch mit den vor allem von den Reichskreisen getragenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Münzverschlechterung und des Münzfrevels in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges beschäftigt. Unter Rückgriff auf das in einigen Reichsteilen bereits im späten 16. Jahrhundert vorhandene Instrument der Probationstage habe vorderst Herzog Maximilian von Bayern 1622/23 eine Münzreform initiiert, die auch in den Wirren des Krieges nachhaltig eine Reihe von folgenden Münzprobationstagen grundgelegt habe und von „Schauprozessen“ gegen die Falschmünzerei begleitet gewesen sei. In welchem Maße auch der RHR mit dem Delikt des Münzfrevels befasst war, sei jedoch in den nächsten Jahren noch zu prüfen, wie Bernd Schildt in seinem Kommentar perspektivisch darlegte.

Die Interdependenzen zwischen kriegerischen Konflikten und der Tätigkeit des RKG thematisierte ROBERT RIEMER (Greifswald). Am Beispiel des Verfahrensaufkommens der Bürger der Reichsstadt Frankfurt am RKG konnte die Gerichtsnutzung mit dem Schmalkaldischen oder Siebenjährigen Krieg korreliert werden. Ferner seien es Streitfälle um Munition oder kurzfristige Kriegsabgaben, aus denen sich eine zeitlich leicht retardierte Anrufung des RKG ergeben habe. Auch spiegeln sich Krisenzeiten wie die Vertreibung des RKG aus Speyer 1689 in den Prozesszahlen und somit in der gerichtlichen Tätigkeit wider. Einen weiteren Beitrag mag die Frage nach der Rückwirkung der Gerichtstätigkeit auf die Lösung und Bewältigung der Streitsachen – im Einzelfall wie in den exemplarisch gewählten Großkonflikten – einbringen.

Das im Rahmen des Teilprojektes „Untertanen vor Gericht“ innerhalb des LOEWE (Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-ökonomischer Exzellenz, Hessen)-Schwerpunktes „Gerichtliche und außergerichtliche Konfliktlösung“7 verankerte Forschungsvorhaben von STEFAN XENAKIS (Frankfurt am Main/Wetzlar) erarbeitet mit Hilfe einer breit angelegten Literaturauswertung eine kommentierte Bibliographie und einen Überblick zu Untertanenprozessen im Alten Reich. Die Konfliktanalyse des äußerst umfangreichen und disparaten Materials erfolgt dabei entlang eines selbstentwickelten Rasters zur Identifikation sinnhafter Wendungen im Verlauf eines Konflikts. Solche „Wendepunkte“ seien beispielsweise durch Delegation, Selbsthilfe oder dem Entscheiden oder bewussten Offenlassen von Konflikten markiert. Diese Maßgrößen erscheinen dabei durchaus als praktikabler Zugriff, die Analyse von Konflikten zunächst einmal über den prozessbezogen-gerichtlichen Bereich hinaus auszudehnen.

Dass Untertanensupplikationen eine große Wirkung auf die obrigkeitsorientierten Herrschaftsstrukturen der Frühen Neuzeit besaßen und einen substantiellen Anteil der Verfahren am RHR betrafen, dokumentierte die Projektvorstellung von ULRICH HAUSMANN (Eichstätt, auch in Vertretung seines Kollegen Thomas Schreiber (Graz)). So belegen erste Ergebnisse auch die Rolle der Supplikation als Kommunikationsinstrument an der Schnittstelle von gerichtlicher Tätigkeit des RHR und des RKG, wenn Parteien beispielsweise um Verfahrensbeendigung baten, um den Streit vor dem anderen Gericht fortzuführen. Zielsetzung dieses von Gabriele Haug-Moritz und Sabine Ullmann geleiteten DFG/FWF-Projektes8 mit dem Fokus auf die Regentschaft Kaiser Rudolfs II. ist ebenfalls der Aufbau einer multirelationalen Datenbank der überlieferten Untertanensuppliken.

Die große Bedeutung informeller Normen und Netzwerke im Umfeld von gerichtlichen Konfliktausträgen unterstrich THOMAS DORFNER (Münster) mit seinem Beitrag zu den Empfehlungsschreiben am RHR im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert. Die Vermittlung von Agenten für die Streitparteien durch die Mitglieder des RHR stand dabei im Spannungsverhältnis von Patronage und kodifizierten Rechtsnormen – schließlich seien mit ihr oft Gegenleistungen verbunden gewesen. Das Spektrum dieser Textgattung reiche von allgemeiner Fürsprache bis hin zu verfahrensbezogenen und nachdrücklichen Empfehlungen, deren Missachtung den Parteien Nachteile im Verfahren einbringen konnte. Exemplarisch wird damit vorgeführt, dass die Fokussierung auf die rechtsnormativen Quellen historische Phänomene oft nur unzureichend oder gar nicht zu erklären vermag.

Nahezu eine ganze Epoche lang waren RKG und RHR mit dem Streit um das Erbe der Grafen von Manderscheid-Schleiden – von 1593 bis zum Ende des Alten Reiches – befasst, ohne eine endgültige Beilegung herbeiführen zu können. In seinem Dissertationsprojekt untersucht DETLEF BERGHORN (Hannover) den Konfliktverlauf primär unter genealogischen Gesichtspunkten wie der stetigen Formung und Wandlung des Verwandtschaftsnetzwerkes innerhalb des Erbstreits. Der Werkstattbericht skizzierte, dass insbesondere dieses Fallbeispiel prädestiniert erscheint, zu zeigen, in welchem Maße die sukzessive sich wandelnden Zeitverhältnisse immer wieder neu mit Verfahrensformen und Parteientscheidungen in gegenseitige Abhängigkeit traten. Nicht zuletzt berührten die gewählten Forschungsfragen auch das Interagieren der beteiligten Höchstgerichte.

Ebenfalls einen konkreten Einzelfall behandelte THOMAS RUPPENSTEIN (Bamberg) bei der Präsentation seines Dissertationsprojektes zum Konflikt des Bamberger Fürstbischofs mit seinem Domkapitel im 18. Jahrhundert. Die seit 1738 am RKG zwischen den Parteien geführten Prozesse, die der Bischof habe zunächst an seinem Hofgericht führen wollen, seien ohne Urteil im Jahre 1743 in einen Vergleich gemündet. Im Bemühen um eine kaiserliche Bestätigung sei das Verfahren dann an den RHR verlagert worden. In ihrem Kommentar betonte Anette Baumann das gleichgerichtete Agieren von RKG und RHR, die zunächst, jedes für sich genommen, Funktionen innerhalb des lokalen Verfassungskonfliktes wahrnahmen, letztendlich aber durchaus gemeinsam die Konfliktlösung bewirkt haben.

Die Forschung zu den Höchstgerichten wird somit künftig wahrscheinlich weniger von der älteren Vorstellung der miteinander konkurrierenden Gerichte ausgehen, sondern eher ihr Zusammenwirken innerhalb eines Konfliktverlaufs in den Blick nehmen müssen. Wenn Ellen Franke einleitend für RKG und RHR von einem „Doppelangebot“ für die Streitparteien ausging, so spricht vieles dafür, diese Sichtweise noch zu erweitern und ebenso die übrigen Höchstgerichte zunächst einmal als gleichberechtigt einzubeziehen. Die liebgewonnene Vorstellung von formalrechtlichen Zuständigkeiten mag den realen Verhältnissen nur bedingt Rechnung tragen – eher versprechen sozialgeschichtliche Forschungsansätze in dieser Frage neue Erkenntnisse. Die Untersuchung von Justiznutzung fungiert dabei als Scharnier, rechtshistorische und juristische Perspektiven vollends zu integrieren.

Konferenzübersicht:

Begrüßung und Eröffnung
Alexander Denzler (Eichstätt), Ellen Franke (Wien), Britta Schneider (Bamberg/Würzburg)

Sektion 1 – König und Kirche
Moderation: Alexander Denzler (Eichstätt)

Kommentar: Bernhard Diestelkamp (Kronberg)

Daniel Luger (Wien): Das königliche Gerichtsbuch (1442–1451) – eine bislang unbeachtete Quelle zur Reichsgerichtsbarkeit im 15. Jahrhundert

Miriam Hahn/Duane Henderson (München): DFG-Projekt „Eheprozesse vor dem Freisinger Offizialat im späten Mittelalter“

Ulrike Schillinger (Frankfurt am Main): Die Neuordnung des Prozesses am Hofgericht Rottweil

Sektion 2 – Reich und Ränder: Gerichtspraxis inner- und außerhalb des Reiches
Moderation: Avraham Siluk (Marburg)

Kommentar: Thomas Simon (Wien)

Annemieke Romein (Rotterdam): Fatherland rhetoric in lawsuits. Hesse-Cassel and the Reichskammergericht (1646–1655)

Carlo Steiner (Bern): Zivilrechtspraxis im 18. Jahrhundert: Höchstrichterliche Prozesse vor den Berner Räten

Stefan Andreas Stodolkowitz (Lüneburg): Der Zivilprozess des Oberappellationsgerichts Celle am Ende des Alten Reiches – Bilanz und Perspektiven

Sektion 3 – Kriege und Krisen
Moderation: Stephan Wendehorst (Wien/Gießen)

Kommentar: Bernd Schildt (Bochum)

Fabian Schulze (Augsburg): Die oberdeutschen Reichskreise in der Kipper- und Wipperzeit. Zur Bekämpfung einer Währungskrise durch Reichskreise und oberste Reichsgerichte 1618–1629

Robert Riemer (Greifswald): Wechselwirkungen zwischen kriegerischen Konflikten und der Tätigkeit des Reichskammergerichts

Sektion 4 – Untertanen und Agenten
Moderation: Ellen Franke (Wien)

Kommentar: Sabine Ullmann (Eichstätt)

Stefan Xenakis (Frankfurt am Main/Wetzlar): Untertanen vor Gerichte – Gerichtsnutzung und ihre Alternativen durch Untertanen in der Vormoderne

Ulrich Hausmann (Eichstätt)/Thomas Schreiber (Graz): „Untertanensuppliken am Reichshofrat in der Regierungszeit Kaiser Rudolfs II. (1576–1612)“ – ein DFG/FWF-Forschungsprojekt

Thomas Dorfner (Münster): Empfehlungen, die man nicht ablehnen kann? Patronage und Empfehlungsschreiben am Reichshofrat (1658–1740)

Sektion 5 – Adel und Klerus
Moderation: Britta Schneider (Bamberg/Würzburg)

Kommentar: Anette Baumann (Gießen/Wetzlar)

Detlef Berghorn (Hannover): Verwandtschaft als Streitzusammenhang – Verwandtschaft als Politik: Der Konflikt um das Erbe der Grafen von Manderscheid-Schleiden (1593–1830)

Thomas Ruppenstein (Bamberg): Wenn Haupt und Glieder sich trennen – Fürstbischof und Domkapitel von Bamberg vor Reichskammergericht und Reichshofrat im 18. Jahrhundert

Abschlussdiskussion
Moderation: Alexander Denzler (Eichstätt), Ellen Franke (Wien), Britta Schneider (Bamberg/Würzburg), Stephan Wendehorst (Wien/Gießen)

Anmerkungen:
1 Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit <http://www.netzwerk-reichsgerichtsbarkeit.de/> (22.1.2014).
2 Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V. <http://www.reichskammergericht.de/> (22.1.2014).
3 Die Akten des kaiserlichen Reichshofrats, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und der Universität Wien <http://www.reichshofratsakten.de/> (22.1.2014).
4 Universität Wien, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, Abteilung für Kelsen-Forschungen, Reichshofrat-Forschungen und Edition von Geschichtsquellen zum Österreichischen Recht <http://www.rechtsgeschichte.at/> (22.1.2014).
5 Projektcluster Jüdisches Heiliges Römisches Reich (JHRR), Universität Wien <http://jhrr.univie.ac.at/> (22.1.2014).
6 DFG-Projekts "Eheprozesse vor dem Freisinger Offizialat im späten Mittelalter", Ludwigs-Maximilians-Universität München <http://www.eheprozesse-freisingeroffizialat.geschichte.uni-muenchen.de/index.html> (22.1.2014).
7 LOEWE-Schwerpunkt „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“, Frankfurt am Main <http://www.konfliktloesung.eu/> (22.1.2014).
8 DFG/FWF-Projekt, Untertanensuppliken am Reichshofrat in der Regierungszeit Kaiser Rudolfs II. (1576–1612) <http://www-gewi.uni-graz.at/suppliken/vorstellung.html> (22.1.2014).