Zwischen unverbindlicher Beratung und relevanter kollegialer Steuerung. Kirchenrechtliche Überlegungen zu synodalen Vorgängen

Zwischen unverbindlicher Beratung und relevanter kollegialer Steuerung. Kirchenrechtliche Überlegungen zu synodalen Vorgängen

Organisatoren
DFG-Projekt „Mitteleuropäische Nationalsynoden in der katholischen Kirche nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil – Die Würzburger Synode im Vergleich“ an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar; Joachim Schmiedl, Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar; Wilhelm Rees, Universität Innsbruck
Ort
Vallendar
Land
Deutschland
Vom - Bis
09.05.2013 - 11.05.2013
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Von
Robert Walz, Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar

Im Rahmen des DFG-Projektes „Nationalsynoden nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil“ veranstaltete die Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar unter der Leitung von Prof. Dr. Joachim Schmiedl und Prof. Dr. Wilhelm Rees vom 9.-11. Mai 2013 eine Fachtagung zu dem Thema „Zwischen unverbindlicher Beratung und relevanter kollegialer Steuerung. Kirchenrechtliche Überlegungen zu synodalen Vorgängen“. Die insgesamt 16 Vorträge beleuchteten die kirchenrechtlichen Implikationen der Frage, in welcher Form von Zusammenkünften und unter welchen Strukturen der Partizipation die Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche Ausdruck finden könne.

Zum Auftakt der Tagung verglich WILHELM REES (Innsbruck) den Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 und 1983 im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen, die das Synodalwesen betreffen. Da der CIC 1917 sowohl das Plenar- und Provinzialkonzil, als auch die Diözesansynode als reine Klerikerversammlung konzipierte ohne Beteiligung von Laien, bedurfte es im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil mit seiner Volk-Gottes Ekklesiologie, seiner Lehre vom gemeinsamen Priestertum aller Christgläubigen und der damit verbundenen Stärkung des Laienapostolats und seiner Betonung der Kollegialität und der Eigenständigkeit der Bischöfe einer kirchenrechtlichen Neuregelung. So ist nach CIC 1983 der Bischof zwar einziger Gesetzgeber einer Diözesansynode, ihr Teilnehmerkreis umfasst jetzt aber auch Laien, denen – wie allen Teilnehmern – nur beratendes, nicht beschließendes Stimmrecht zukommt.

Im Anschluss daran referierte SABINE DEMEL (Regensburg) über die nachkonziliare Entwicklung von Synoden und synodalen Prozessen. Dabei betonte sie den Einzigartigkeitscharakter der Würzburger Synode, da ausschließlich in ihr alle Teilnehmer, ob Kleriker oder Laien, gleiches, beschließendes Stimmrecht hatten, so dass mit einer Zweidrittelmehrheit Beschlüsse gefasst werden konnten. Da diese Konzeption nicht in den CIC 1983 eingegangen ist, Synodalität unter angemessener Laienbeteiligung aber als durchgehendes Strukturprinzip der Kirche unerlässlich sei, so könne man feststellen, dass sich neben Diözesansynoden eine Vielzahl weiterer synodaler Formen wie Pastoralgespräche, Zukunftsforen usw. herausgebildet haben, wobei deren kirchenrechtliche Ausgestaltung im Einzelnen zu überprüfen sei.

Zwei große thematische Blöcke prägten den darauffolgenden Sitzungstag: Zuerst wurden in fünf Vorträgen die nationalen Synoden anhand ihrer Statuten in einem Ländervergleich vorgestellt, im Anschluss daran folgten vier Referate von Synoden im interkonfessionellen Vergleich. Ein Überblick über die Synoden nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil beschloss den Tag.

Zuerst präsentierte HERIBERT HALLERMANN (Würzburg) die „Würzburger Synode“ (1971-75), die als eine Synode neuen Typs nicht ohne die Impulse des Zweiten Vatikanums zu verstehen sei. Dies betreffe vor allem ihren Charakter, ihre Zielsetzung, ihren Teilnehmerkreis und ihre Einberufung. So war die Synode von Anfang an nicht, der Linie des CIC 1917 folgend, als gesetzgebend und gesetzanwendend gedacht, sondern explizit pastoral konzipiert mit dem Ziel, die Umsetzung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanums zu fördern. Darüber hinaus war sie nicht als Klerikersynode konzipiert, sondern es sollten auch Laien als stimmberechtige Teilnehmer einbezogen werden, wobei dem Gedanken der Repräsentativität, der Einbindung der Gesetzgebungskompetenz der Bischöfe und der Rechtsaufsicht des Apostolischen Stuhls große Bedeutung zukam.

DOMINICUS MEIER (Vallendar) stellte anschließend die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR (1973-75) vor. Dabei betonte er ihren schwierigen politischen Hintergrund innerhalb eines totalitären Regimes. Die Synode sei deshalb als ein rein innerkirchliches Geschehen ohne politische Ambitionen konzipiert und deklariert worden, da man nicht zuletzt auf Drängen Roms einer Einmischung durch den Staat vorbeugen wollte. Die drängende Frage, warum die Rezeption der Synodenbeschlüsse als durchweg negativ zu beurteilen ist und warum es seitens der Berliner Ordinarienkonferenz keine Tendenzen einer Weiterführung des synodalen Ereignisses gab, ließ sich nicht abschließend beantworten.

Über das Niederländische Pastoralkonzil (1966-70) trug JÓZEF B.M. WISSINK (Utrecht) vor. Da dieses die erste nachkonziliare „Nationalsynode“ war, mussten die Niederländer, so Wissink, Neuland betreten und letztlich die „Entwicklungskosten“ des synodalen Vorgangs zahlen. So wurde ein erstes Synodenkonzept, in dem sich die Plenarversammlung aus dem Zentralkomitee, dem Konzilsrat und aus Experten zusammensetzte, nach anfänglichen Schwierigkeiten dahingehend überarbeitet, dass nun im wesentlichen die Bischöfe zusammen mit Laien aus den sieben Diözesen die Vollversammlung bildeten, wobei den Bischöfen die Position des Präsidiums zugedacht war, das sich aktiv an den Diskussionen beteiligen sollte, die – wider Erwarten – viele Spannungen offenlegten.

Die Synode 72 in der Schweiz (1972-75) mit ihren konzeptionellen Besonderheiten vermittelte MANFRED BELOK (Chur). Von den anderen mitteleuropäischen Synoden dieser Zeit wich sie insofern erheblich ab, als sie zwar gesamtschweizerisch vorbereitet, aber auf diözesaner Ebene durchgeführt wurde. So tagten in öffentlichen Plenarversammlungen in jedem der 6 Bistümer ca. 200 Synodale, die sich paritätisch nach einem ausgeklügelten Partizipationssystem aus Klerikern und Laien zusammensetzen. So sei die Erfahrung eines herrschaftsfreien Dialogs möglich gewesen, so dass die Synode 72 als großangelegte Selbstbestimmung des schweizerischen Katholizismus verstanden werden könne.

Als einen mit Spannungen beladenen Prozess bezeichnete WILHELM REES (Innsbruck) den Österreichischen Synodalen Vorgang (ÖSV; 1973-74). So wurde der von der Vorbereitungs-kommission vorgelegte Statutenentwurf vor seiner Verabschiedung durch die Österreichische Bischofskonferenz mit erheblichen Änderungen versehen. Zu Diskussionen führte darüber hinaus sowohl die Entscheidung der Bischöfe, in der Vollversammlung nicht bei den Beschlüssen mitabzustimmen, sondern die Ergebnisse erst nach einer eigenen Beschlussfassung durch die Bischofskonferenz zu übernehmen, als auch eine eigenmächtige Statutenänderung, die nicht nur die Schlussabstimmung, sondern jetzt alle Beschlüsse von dem Zustandekommen einer Zweidrittelmehrheit abhängig machte. Insgesamt lasse sich, gerade im Vergleich zum Statut der Würzburger Synode, eine restriktivere Haltung seitens der Bischöfe ausmachen.

Den zweiten großen thematischen Block des Tages, Synoden im interkonfessionellen Vergleich, läutete ein Referat von HANNS ENGELHARDT (Karlsruhe) zu den anglikanischen Synoden ein. Da die anglikanische Kirche als eine Gemeinschaft rechtlich selbständiger Teilkirchen ohne allgemein verbindliches Verfassungsrecht konzipiert ist, weist ihr Synodalrecht einerseits in den Einzelheiten eine große Vielfalt auf. Andererseits könne man aber auch eine große Einheitlichkeit bei allgemeinen Grundsätzen entdecken, wie dem Zusammenarbeiten von Bischöfen, Klerikern und Laien auf allen Ebenen der Kirchenverfassung und dem gemeinsamen Prinzip anglikanischer Tradition, dass die gemeinsame Autorität in synodaler Regierung und bischöflicher Leitung inbegriffen sei.

Über das Synodalwesen innerhalb der evangelischen Kirche berichtete PETER UNRUH (Kiel / Göttingen). Aufgrund der Vielfalt evangelischer Landeskirchen gibt es, so der Referent, auch hier unterschiedliche Rechtsstrukturen, die jedoch ein hohes Maß an Übereinstimmung bei der Ausgestaltung von Synoden aufweisen. So teilen sie als theologisches Fundament die Erkenntnis des allgemeinen Priestertums aller Getauften. Evangelische Synoden verstehen sich deshalb als gesamtkirchliche Repräsentationsorgane, die unter maßgeblicher Beteiligung von Laien die Einheit und Vielfalt der Kirche verkörpern. Darüber hinaus kommt evangelischen Synoden nicht nur beratende, sondern kirchenleitende Funktion zu, so dass sie innerhalb der evangelischen Kirchenverfassung von tragender Bedeutung sind.

Einen Einblick in das Synodalwesen der orthodoxen Kirche präsentierte ANARGYROS ANAPLIOTIS (München) exemplarisch anhand des Moskauer Patriarchats. Da die 14 autokephalen Kirchen der orthodoxen Kirche über je eigene Verfassungsstrukturen verfügen, so ließen sich keine übergreifenden, allgemein gültigen Aussagen treffen. Die kirchenrechtliche Verfassung des Moskauer Patriarchats unterscheidet drei unterschiedliche synodale Prinzipien: zunächst das Lokalkonzil, das lediglich bei besonderen Herausforderungen tagt, sich aus Bischöfen, Klerikern und Laien zusammensetzt und dessen vornehmste Aufgabe die Wahl des neuen Patriarchen ist. Dann das Bischofskonzil, das prinzipiell für alle Angelegenheiten zuständig ist, alle vier Jahre tagt und lediglich Bischöfe und beratende Experten als Mitglieder kennt und schließlich die heilige Synode, die, bestehend aus sieben festen und fünf temporären Mitgliedern, die Angelegenheiten innerhalb der vier Jahre, in denen das Bischofskonzil tagt, innerkirchlich regelt.

Den Themenkomplex des interkonfessionellen Vergleichs schloss das Referat zu den katholischen Ostkirchen von HELMUT PREE (München) ab. Hierbei sei zunächst zu beachten, so Pree, dass der gemeinsame Codex der 21 orientalisch-katholischen Kirchen (CCO) terminologisch den Begriff „Synode“ dort verwendet, wo der CIC der römisch-katholischen Kirche von „Konzil“ spricht. Für die drei im CCO explizit genannten Synodentypen, die Synode der Bischöfe, die ständige Synode und die Metropolitansynode gelte gleichermaßen, dass nur Bischöfe als Teilnehmer vorgesehen sind, dass es sich um obligatorische Einrichtungen mit beschlussfassender Entscheidungskompetenz handelt und sich ihr Geltungsbereich auf nur auf die jeweilige ecclesia sui iuris erstreckt. Ohne Entscheidungskompetenz, aber unter Laienbeteiligung finden dagegen die Patriarchal- und Eparchialkonvente statt, wobei letztere den Diözesansynoden der römisch-katholischen Kirche entsprechen.

Im letzten Referat des Tages bot ARNAUD JOIN-LAMBERT (Louvain-la-Neuve) einen Überblick über die (Diözesan-)Synoden nach dem Zweiten Vatikanum. Für Überraschung unter den Teilnehmern sorgte zunächst, dass Join-Lambert innerhalb der katholischen Kirche seit dem Zweiten Vatikanum nicht weniger als ca. 850 Diözesansynoden zu zählen vermochte, wobei in diesem Zeitraum nur wenige Bistümer mehrere Synoden abgehalten hätten. Mit dem Begriff „Parasynode“ machte er zugleich darauf aufmerksam, dass sich das Prinzip der Synodalität nicht auf (Diözesan-)Synoden beschränken lasse, sondern dass er notwendig sei, um die Vielzahl nachkonziliarer alternativer Formen von synodalen Prozessen benennen zu können. Systematisierend ließen sich Synoden mit der Umfrage, der Gruppenarbeit, den Sitzungen und dem Abschluss in vier Phasen unterteilen.

Am abschließenden Sitzungstag wurde die Frage „Rätekatholizismus, Gesprächsprozess oder Synode?“ thematisch verhandelt.

Über die Rezeption der Würzburger Synode auf diözesaner Ebene referierte zu Beginn THOMAS SCHÜLLER (Münster). Ausgehend von dem Umstand, dass im Anschluss an die Würzburger Synode bis heute lediglich vier Bistümer eine Diözesansynode abgehalten haben, während zugleich vielerorts unverbindliche, parasynodale Gesprächsprozesse stattfanden, trug Schüller seine These vor, dies erkläre sich unter anderem aus einem bischöflichen Misstrauen dem Glaubenssinn der Getauften gegenüber und der nicht vorhandenen Bereitschaft, sich von einem mürrischen Kirchenvolk in Frage stellen zu lassen. Im Anschluss an die Analyse der vier Diözesansynoden von Limburg, Rottenburg-Stuttgart, Hildesheim und Augsburg, trug der Referent abschließend drei Gefährdungen nach Peter Krämer vor: die Überbetonung der bischöflichen Leitungsfunktion, eine nicht klar umrissene Zielsetzung der Synode und die universalkirchliche Überlagerung teilkirchlicher Entwicklungen.

Einen Einblick in das französische Synodalwesen vermittelte im Anschluss MONIKA HERGHELEGIU (Tübingen). Dabei betonte sie, dass es aufgrund der ungenügenden Dokumentationslage oft schwierig sei, präzise Aussagen zu treffen, so seien oftmals die Beschlüsse nicht veröffentlicht und die Literatur nur mangelhaft. Was die Teilnehmer angeht, so seien auf allen Synoden Laien präsent gewesen, in welcher Funktion und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis zum Klerus könne aber oftmals nicht bestimmt werden, da in der Regel lediglich eine unspezifische Gesamtzahl veröffentlicht werde. Aufgrund der Laienbeteiligung komme den Beschlüssen in aller Regel nur beratende, nicht beschließende Funktion zu. Nach der Besprechung der beiden exemplarischen Synoden von Versailles und Verdun bot Herghelegiu aufgrund ihres Modellcharakters eine ausführliche Analyse der Diözesansynode von Poitiers.

Im folgenden Referat informierte URSULA BEYKIRCH-ANGEL (Bonn) über den Dialogprozess der deutschen Bischofskonferenz. Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen betonte sie, dass es sich hierbei weder um einen Konsultationsprozess, noch um eine Synode handele, sondern vielmehr das Hinhören vor allem seitens der Bischöfe im Mittelpunkt stehe. So ergriff die Bischofskonferenz im Herbst 2010 die Initiative zu einem Dialogprozess, um dem massiven Vertrauensverlust im Gefolge des sexuellen Missbrauchskandals entgegenzutreten. Im Frühjahr 2011 wurden dann die Gemeinden brieflich über das Vorhaben informiert, das sich über die nächsten vier Jahre erstrecken soll und thematisch an den drei Lebensvollzügen der Kirche, diakonia, liturgia und martyria ausgerichtet ist. Dabei werde der Dialogprozess seitens der Bischöfe häufig als Wagnis wahrgenommen, da weder die Gesprächsteilnehmer, die vor Ort bestimmt werden, bekannt seien, noch das Ende samt konkreter Ergebnisse vorausgesagt werden könne.

Im letzten Tagungsbeitrag schilderte GEORG HOLKENBRINK (Trier) anlässlich der für Herbst 2013 im Bistum Trier geplanten Diözesansynode den Wagnischarakter einer solchen Unternehmung. Drängende Fragen waren dabei: Wie ist die Synoden-Zusammensetzung vorzunehmen, dass das zahlenmäßige Verhältnis von Klerikern zu Laien bestmöglich gestaltet ist und welchen kirchenrechtlichen Spielraum hat man dabei? Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von Männern zu Frauen zu bestimmen, das zwar ein paritätisches sein soll, aufgrund des ausschließlich männlichen Klerus praktisch aber nur noch weibliche Laien zulassen könnte? Wie lässt sich die ganze Vielfalt eines Bistums repräsentieren? Wie ist die Themenstellung zu gestalten, dass sie eine Balance findet zwischen dem Machbaren und dem Erhofften und wie ist schließlich das rechte Verhältnis von Zentralität und Dezentralität zu finden? Das Wagnis einer Diözesansynode sei dennoch einzugehen, zumindest dann, wenn man Verbindlichkeit anstrebe, d.h., wenn man den Prozess der gemeinsamen Beratung ernst meine.

Die Tagung vermittelte ein eindrückliches Bild von der Vielfalt und Lebendigkeit des kirchlichen Synodalwesens, sowohl im Hinblick auf die römisch-katholische Kirche, als auch im inter-konfessionellen Vergleich. Was speziell die mitteleuropäischen Synoden nach dem römisch-katholischem Verfassungsrecht des CIC 1983 betrifft, so war das Spannungsverhältnis zwischen synodaler Laienbeteiligung und der Verbindlichkeit von Synodenbeschlüssen eines der zentralen Themen, wie der knappen aber engagiert geführten Diskussion im Anschluss an den Vorschlag von Sabine Demel einer bischöflichen „freiwilligen Selbstbindung“ zu entnehmen war. Problematisch wurde dabei empfunden, dass in heutiger Zeit nicht zuletzt aufgrund der Impulse des Zweiten Vatikanums Laien als Mitglieder einer Diözesansynode selbstverständlich geworden sind, die Ergebnisse einer solchen Versammlung aufgrund von can. 466 CIC 1983 kirchenrechtlich jedoch „nur“ als Rat und Empfehlung an den Bischof zu betrachten sind, was leicht zu Missverständnissen und Enttäuschungen führen kann und was sicherlich ein Grund dafür ist, dass in vielen Diözesen Synoden mitunter als „Wagnis“ wahrgenommen werden. Ein Wagnis, das man leicht vermeiden kann, indem man den von vornherein unverbindlichen, parasynodalen Weg einschlägt. Die Frage, ob dies ein auf Dauer tragfähiger Weg ist, gilt es erst noch zu beantworten.

Konferenzübersicht:

Joachim Schmiedl / Wilhelm Rees: Begrüßung und Einführung in die Tagungsthematik

Wilhelm Rees: Synoden im CIC von 1917 und 1983

Sabine Demel: Synoden - synodale Prozesse - Synodalität. Die nachkonziliare Entwicklung

Sektion I:Die Statuten der nationalen Synoden im Ländervergleich

Andreas Weiß: Einführung

Statements von Heribert Hallermann (zu Deutschland), Dominicus Meier (zur DDR), Józef Wissink angefragt (zu den Niederlanden), Manfred Belok (zur Schweiz), Wilhelm Rees (zu Österreich)

Sektion II: Synoden im interkonfessionellen Vergleich

Hans Hafner: Einführung

Statements von Hanns Engelhardt (Anglikanische Synoden), Peter Unruh (Evangelische Kirche), Anargyros Anapliotis (Orthodoxe Kirche), Helmuth Pree (Katholische Ostkirchen)

Arnaud Join-Lambert: Synoden nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil – ein Überblick

Sektion III: Rätekatholizismus, Gesprächsprozess oder Synode?
Moderation: Markus Ries

Thomas Schüller: Die Rezeption der Nationalsynoden auf diözesaner Ebene

Monika Herghelegiu: Synoden in Frankreich

Ursula Beykirch-Angel: Der Dialogprozess der deutschen Kirche

Georg Holkenbrink: Das Wagnis einer Diözesansynode


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