Adel und (Höchste) Gerichtsbarkeit. Adelige Rechtskultur im alten Europa

Adel und (Höchste) Gerichtsbarkeit. Adelige Rechtskultur im alten Europa

Organisatoren
Anette Baumann, Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa Wetzlar, Alexander Jendorff, Justus-Liebig-Universität Gießen
Ort
Wetzlar
Land
Deutschland
Vom - Bis
29.11.2012 - 01.12.2012
Url der Konferenzwebsite
Von
Stefan Xenakis, LOEWE-Projekt „Untertanen vor Gericht“ an der Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa, Universität Frankfurt am Main

Wie gut ließ sich adliges Selbstverständnis mit der Sphäre der Justiz vereinbaren? Die Tagung „Adel und (Höchste) Gerichtsbarkeit – adelige Rechtskultur im alten Europa“, zu der die Forschungsstelle für Höchstgerichtsbarkeit im Alten Europa für den 29. November bis 1. Dezember 2012 eingeladen hatte, unterzog die gängige Meinung, die Entwicklung des Adels in der frühen Neuzeit sei als ein dem Ausbau der Justiz geschuldeter Abstieg zu begreifen, einer Revision. Die Ergebnisse der neueren Adelsforschung, die eine hohe Wandlungsfähigkeit und eine intensive Justiznutzung des Adels an den Tag brachte und die in den letzten Jahren erfolgte Öffnung der Rechtsgeschichte für die Arbeitsweisen der Sozial- und neueren Kulturgeschichte verlangten vielmehr danach, den alten Diskurs aufzubrechen und ein ganz neues Arbeitsfeld zu eröffnen. Diese Forderung stellte ANETTE BAUMANN (Wetzlar/Gießen), die zusammen mit Alexander Jendorff die Tagung konzipiert hatte, an deren Beginn und formulierte vier Leitfragen: 1. In welchem Verhältnis standen Adels- und Rechtskultur im Alten Europa? 2. Bildete sich eine spezifisch adlige Rechtskultur heraus oder sollte man eher von einem reinen Anpassungsprozess ausgehen? 3. Welches Rechtsverständnis hatte der Adel: Recht als Korpus eigenständiger Normen und Werte oder als eine zur freien Verfügung nutzbare Ressource? 4. Worin unterschied sich das adlige Rechtsverständnis von dem anderer gesellschaftlicher Gruppen?

Zwei Vorträge stellten Adlige als Objekte oder Akteure in juristischen Diskursen vor. ALEXANDER JENDORFF (Gießen) schlug die rechtliche Bewertung adliger Tötungshandlungen in den Lehrmeinungen von Theoretikern des 16. und 17. Jahrhunderts als Gradmesser für das Verhältnis von Adel und Recht vor. In diesem Delikt kollidiere der Kernbereich adligen Selbstverständnisses mit dem juristischen Diskurs. Ein guter analytischer Schlüssel sei damit speziell die Untersuchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei verschiedenen Autoren. Ein näherer Blick offenbare hier scharfe Kontraste, die von den Autoren des 16. und 17. Jahrhunderts, Jendorff bezog sich unter anderem auf Menocchio, de Molina, Lessius und Damhouder, hinsichtlich der Bewertung adligen Standes für Handlungen und Strafzumessung formuliert wurden; bis hin zu Standpunkten, die dem Adel sogar eine Pflicht zum Töten von Gegnern auferlegten. Jendorff stellte anschließend die These auf, dass im 16. Jahrhundert der Grundstein für die juristische Diskussion bis weit ins 18. Jahrhundert gelegt worden sei.

KOLJA LICHY (Gießen) zeigte auf, wie in der polnischen Gerichtsbarkeit und adligen Öffentlichkeit das Delikt der Majestätsbeleidigung dazu diente, die Stellung des Königs in einer (zumindest so genannten) Adelsrepublik zu verhandeln. Der Rechtsdiskurs sei im Kontext adliger Freiheiten geführt worden und habe damit eine den Adel konstituierende Praxis dargestellt. Die Majestätsbeleidigung sei hingegen in fast allen relevanten Rechtstexten sehr unscharf definiert worden und habe gerade damit in eminent politischen Kontexten als flexibles Instrument zur Verhandlung von Ansprüchen, zur Positionsbestimmung von Adel und Monarch sowie zur Bestimmung des wechselseitigen Verhältnisses gedient.

Die Rolle der Höchstgerichtsbarkeit für die Staatenentwicklung bildete das Zentrum dreier Vorträge. TOBIAS SCHENK (Wien) führte 1,3 Regalkilometer ungesichteter Reichshofratsakten als überzeugendes Argument für eine empirische Studie des Kaiseramts und gegen eine implizite Fortführung der kleindeutsch-preußischen Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts ins Feld. Am nicht zufällig gewählten Beispiel Brandenburg-Preußens führte Schenk die seiner Sicht nach bis weit ins 18. Jahrhundert maßgebliche Bedeutung speziell des Lehnswesens (in Wien existierten allein 35 Regalmeter Lehnsakten) für die Reichsverfassung und die Politik der preußischen Könige vor, die gegenüber ihren Mittelbaren nach wie vor als Kurfürsten Reichslehen vergeben hätten. Die Lehnsnehmer hätten wiederum ausgiebig vor dem Reichshofrat gegen die Umwandlung der mittelbaren Reichslehen in Brandenburgische Allodialgüter gestritten. Diese Vorgänge seien von politischer Bedeutung gewesen. Schenk schlug damit den Reichslehensnexus als konstitutives Element für die weitere Reichs- und Territorialgeschichtsschreibung vor.

Beispiele königlicher Schaukelpolitik und ihrer negativen Wirkung auf die Durchsetzung eines einheitlichen Rechts führte IGNACIO CZEGUHN (Berlin) am Beispiel der Königreiche Kastilien und Aragon vor. In unterschiedlichen historischen Konstellationen habe sich der Adel weitgehende Unabhängigkeit von der königlichen Rechtsprechung erkämpft oder erkauft. Die zentrale Rolle habe dabei die Preisgabe von Vorrechten der Höchstgerichtsbarkeit seitens der Krone, konkret der Rechte der Chancilleria y Audiencia, die sich zur Verteidigung der Zentralgewalt zuvor in Opposition zum Adel begeben hatte, durch Ferdinand II. gespielt. Die Folge, eine dysfunktionale Rechtsprechung, sei anschließend vom Adel zur Grundlage für Forderungen nach Appellationsprivilegien herangezogen worden, die zwar nie anerkannt, aber bis 1840 praktiziert worden seien.

Die Höchstgerichtsbarkeit des Großfürstentums Litauen, genauer: das so genannte Litauische Tribunal, stellte HANS-JÜRGEN BÖMELBURG (Gießen) vor. Wichtig sei, stellte er seinem Vortrag voran, dass sich der gesamte litauische Adel im 18. Jahrhundert zum Großteil um die Prozesse vor diesem faktisch rein adligen Gericht organisiert habe. Er bot einen Überblick über die seiner Sicht nach zu weiten Teilen von zunehmender De-Professionalisierung geprägte Gerichtspraxis und ging auf die Schwierigkeiten bei der Erforschung des Gerichts ein, von dem im Unterschied zu den Reichsgerichten nur Dekrete aber nahezu keine Akten erhalten seien.

Zwei Vorträge boten eine Längsschnittuntersuchung des Agierens von Funktionsträgern der Höchstgerichtsbarkeit. Den adeligen Reichshofrat Johann Heinrich Notthafft (1604-1665) thematisierte KATHRIN RAST (München). Er habe ein System von Adligen- und Gelehrtennetzwerken unterhalten, die sowohl seinen eigenen Interessen als auch seiner Tätigkeit als Reichshofrat gedient hätten. Sein Interesse am vergleichsweise gering und unregelmäßig besoldeten Reichshofratsamt sei vor allem im Erwerb von Reputation und der ausgiebig genutzten Möglichkeit ständischer Erhöhungen zu sehen.

Komplementär dazu widmete MARIA VON LÖWENICH (Berlin) ihren Vortrag dem Amt des Kammerrichters, der den Vorsitz am Reichskammergericht innehatte. Unter anderem an den Beispielen der Prozesse des Grafen von Hallberg gegen die Grafen von Leiningen sowie der letzteren gegen Homburg legte sie dar, dass es auch hier vor allem die Anhäufung von Prestige und Netzwerkbeziehungen gewesen sei, die das schlecht und unregelmäßig bezahlte und mit hohen Kosten verbundene Amt erstrebenswert gemacht habe. Dadurch habe sich aber ein ständiger Interessenkonflikt zwischen den Normensystemen des Rechts und der ständischen Gesellschaft, genauer: zwischen der Verpflichtung zur Unparteilichkeit und den Forderungen von Netzwerkpartnern und Kaiserhaus ergeben.

Einige Vortragende entwarfen Modelle einer Wechselbeziehung von juristischem und öffentlichem Diskurs, Prozesstätigkeit und adligem Standesbewusstsein. MICHAEL SIKORA (Münster) stellte eine intensive Verstrickung von adligem Verhalten, rechtlicher Normierung und öffentlichem Diskurs bei Prozessen um ungleiche Ehen fest. Vor allem seit dem 17. Jahrhundert sei dieses Institut einem öffentlichen und juristischen Diskurs unterworfen gewesen, dem sich auch die Protagonisten nicht hätten entziehen können. Zwar sei es ihren Befürwortern gelungen, die ungleiche Ehe gegen den Widerstand der römisch-rechtlich geprägten Rechtsprechung über den Weg des Konsenses der Agnathen zu etablieren, allerdings um den Preis des ständigen Rekurses auf vergangene Entscheidungen und Handlungen, die systematisch als Tradition des jeweiligen Hauses dargestellt wurden. Dazu sei wiederum juristische Expertise notwendig gewesen. Die Abwehr der rechtlichen Normierung habe damit, gleichsam durch die Hintertür, ein verstärkt juristisches Denken im Adel nach sich gezogen.

Wie die Notwendigkeit einer rechtlichen Normierung überhaupt erst einen konsolidierten Adelsbegriff erzeugen konnte, zeigte FRANK JUNG (München) am Beispiel des Großherzogtums Toskana. Für die frühe Neuzeit sei dort ein nicht klar abgegrenzter Adelsstatus spezifisch gewesen, der aus der ursprünglich stadtbürgerlichen Elite hervorgegangen sei. Unter der lothringischen Herrschaft ab 1737 sei dann aber die Notwendigkeit entstanden, den Adel juristisch klar über Amtsfähigkeit und die Mitgliedschaft in stadtadligen Orden abzugrenzen. Dieser Adel habe sich allerdings einem Strafrecht unterwerfen müssen, in dem es nach wie vor eine starke Tendenz zur Gleichbehandlung gegeben habe. Die Grundlage dazu habe Beccarias 1764 erstmals erschienene Schrift dei delitti e delle pene gelegt, der aus einem dem Hobbesschen Gesellschaftsvertrag ähnlichen Ansatz heraus diese Gleichbehandlung verlangt habe.

SIEGRID WESTPHAL (Osnabrück) lenkte den Blick auf die besonders intensive Justiznutzung der Reichsritterschaft im Zusammenhang mit Ehescheidungen. Diese seien, anders als es die Lehrmeinung von der langen Persistenz der adligen Vernunftehe (bis circa 1820) nahelege, aufgrund neuer Bestimmungen im preußischen Landrecht schon am Ende des 18. Jahrhunderts gehäuft aufgetreten. An zwei Fällen zeigte Westphal, wie diese Fälle in komplizierten Verhandlungen zwischen den Ritterkantonen, die als Vermittlungsinstanz auftraten, dem Kaiserhof und den juristischen Fakultäten verhandelt wurden. Bemerkenswert sei dabei die Einbindung des katholischen Hofes in ein originär protestantisches Institut, auf dessen Grundlage sowohl die Ritterkantone als auch das Reich an Einfluss gewonnen hätten.

ULRIKE LUDWIG (Dresden) stellte die aus ihrem Habilitationsprojekt gewonnene These vor, das Duellverbot habe die entsprechende Praxis überhaupt erst als adlige Distinktionsstrategie konstituiert und ab dem frühen 19. Jahrhundert im öffentlichen Bewusstsein verankert. Der Begriff sei im Verlauf des späten 17. und 18. Jahrhunderts immer häufiger vor Gericht verwendet und von Adligen, dank der praktisch nie vollzogenen Strafen, in großem Umfang zur Distinktion genutzt worden. Denn spezifisch für das Duell sei, wie die Quellen zeigten, nicht eine bestimmte Praxis sondern die Beschränkung des Delikts auf den Adelsstand gewesen. Das Duell sei entweder als ein nur von Adligen zu verübendes Delikt definiert (Schweden) oder zumindest bei Verbal- oder Realinjurien dem Adel im Unterschied zu anderen gesellschaftlichen Gruppen vorbehalten gewesen. Ludwig untermauerte ihre These mit einigen sehr bemerkenswerten und unterhaltsamen Beispielen aus dem norddeutschen Kontext und zeigte auf, wie das Duell erst durch Zuschreibungsprozesse und in der Erinnerung als scheinbar klar definierte adlige Gewaltpraktik entstanden sei.

Auch die Nutzung der Justiz in Konflikten zwischen Adligen und Territorialherren wurde thematisiert. Anhand der Prozesse der neuadligen Augsburger Familie Baumgartner und der reichsritterlichen Grafen von Ortenburg vor Reichskammergericht und Reichshofrat gegen die bayerischen Herzöge untersuchte CHRISTIAN WIELAND (Freiburg) die Funktion von Gerichtsverfahren für die Stellung und das Selbstbild des bayerischen Adels. Bemerkenswert sei, dass bei den Prozessen, die in der Regel ihren Ursprung in Grenzverletzungen durch die Bayernherzöge genommen hätten, sehr schnell Fragen der Souveränität ins Spiel gebracht worden seien. In der Berufung auf altes Herkommen und den rechtlichen Status des jeweils strittigen Gebiets sei es den Familien gelungen, ihre jeweilige Position gegenüber den Territorialherren zu stärken. Dies habe sich im Gegenzug in einem höheren Bewusstsein der Geschlossenheit in der jeweiligen Familie und als Stand ausgewirkt.

Die vom hessischen Adel eingeschlagenen Wege, seine Streitigkeiten mit den Landgrafen trotz deren Appellationsprivilegs vor den Reichsgerichten auszutragen, zeigte DIETER WUNDER (Bad Nauheim) auf. An den Beispielen der Familie Trott zu Solz, der reichsritterlichen Obervorsteher von Kaufungen und der Herren zu Riedesel beschrieb er die dazu nötigen prozessrechtlichen Strategien, vor allem aber zeigte er, wie der hessische Adel diese Prozesse zur Stärkung seiner Position genutzt habe. Insgesamt hätten die Reichsgerichte auf diesem Weg Status und Bestand der Reichsritterschaft gesichert, was diese durchaus positiv und produktiv wahrgenommen habe.

ANDREAS ERB (Dessau) stellte einen fast 50 Jahre lang andauernden Prozess um den anhaltinischen Adligen Wolf Ludwig von Schlegel vor. Jener habe 1737 den Knecht eines benachbarten Gutes getötet, sich aber einer drohenden Verurteilung entzogen und stattdessen einen jahrelangen bewaffneten Zug durch Anhalt-Köthen unternommen. Dies sei mit faktischer Unterstützung des Reichskammergerichts geschehen, das ihm ein Mandat für freies Geleit zu einem erst nach Jahren eingeleiteten Prozess erteilt habe. Erb stellte Schlegel als Akteur in einem vielschichtigen Konflikt zwischen adligem Selbstverständnis, Territorial- und Reichsrecht vor, der teils einem geradezu archaischen Standesdenken verhaftet scheine, teils die Spielräume des Reichsrechts und die Standessolidarität der Anhaltinischen Ritterschaft für ein Vorgehen genutzt habe, das die Zeitgenossen mit keinem geringeren Begriff als dem der Fehde belegt hätten.

Während der abschließenden Diskussion zeichneten sich einige Stränge einer möglichen weiteren Forschung ab. Alexander Jendorff hob als überraschende Wendung in der Diskussion einer adligen Rechtskultur hervor, dass das Recht nicht nur für die Konsolidierung einiger adliger Korporationen sondern auch einiger Häuser eine Rolle gespielt habe. Bezüglich des Verhältnisses der adligen Akteure zum Normensystem des Rechts bemerkte er die hohe Ambivalenz, mit der Normen je nach Situation teils bekräftigt teils unterlaufen worden seien. Und er hob die sich abzeichnende zentrale Rolle des Reichshofrats als „genuine Adels-Rechts-Instanz“ hervor, in der sich, wie einige Beiträge gezeigt hätten, beide Normensysteme funktional ergänzt hätten. Siegrid Westphal mahnte dagegen an, die schon geleistete Forschung über die Reichsgerichtsbarkeit nicht zu vergessen, die nicht erlaube, den Reichshofrat als eine ausschließliche Domäne des Adels zu betrachten. Als Ergebnis der Tagung sei vielmehr festzuhalten, dass sich im Reich anders als in den vorgestellten spanischen und litauischen Beispielen keine reine Adelsgerichtsbarkeit herausbilden konnte. Mehrere Stimmen wurden bezüglich des adligen Selbstverständnisses als Akteur vor Gericht laut. Christian Wieland wies auf die vielen während der Tagung präsentierten Fälle hin, in denen Adlige in der juristischen Diskussion Themen setzten und als Autoren auftraten. Die scheinbare Distanz zum Recht könnte daher eher der adligen Selbstdarstellung als der adligen Praxis geschuldet sein. Sigrid Jahns (München), Dieter Wunder und Siegrid Westphal stellten grundsätzlich in Frage, ob es eine spezifisch adlige Praxis gegeben habe, zumindest solange vergleichbare Studien für andere gesellschaftliche Gruppen noch ausstehen.

Konferenzübersicht:

Sektion I

Alexander Jendorff (Gießen): Adeligkeit und Rechtstheorie. Die Bewertung adeliger Tötungshandlungen durch die Strafrechtstheorie des 16. und 17. Jahrhunderts

Andreas Erb (Dessau): Freies Geleit für einen Raubritter? – Der Prozess um den anhaltischen Adligen Wolf Ludwig von Schlegel

Michael Sikora (Münster): Rang, Recht, Rangrecht? Systemdifferenzen am Beispiel der Missheiraten

Sektion II

Frank Jung (München): Adel und Gericht in Italien: das Großherzogtum Toskana

Ignacio Czeguhn (Berlin): Königliche Gewalt versus Fürstengewalt – das Privileg der kastilischen Fürstengerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert

Tobias Schenk (Wien): Der Reichshofrat als oberster Lehnshof. Dynastie- und adelsgeschichtliche Implikationen am Beispiel Brandenburg-Preußens

Kathrin Rast (München): Nutzung und Inanspruchnahme des Reichshofrats durch adlige Mitglieder der Herrenbank am Beispiel des Vizepräsidenten Johann Heinrich Notthafft Reichsgraf von Wernberg (1604-1665)

Sektion III

Siegrid Westphal (Osnabrück): Adel und eheliche Konflikte vor dem Reichshofrat

Maria von Loewenich (Berlin): Amt und Prestige. Die Kammerrichter zwischen Gericht und Ökonomie der Ständegesellschaft

Christian Wieland (Frankfurt am Main): Adlige Justiznutzung im Bayern des 16. Jahrhunderts

Abendvortrag

Ulrike Ludwig (Dresden): Streiten um die Ehre statt streiten vor Gericht. Das Duell als Normbruch und Privileg einer adligen Rechtskultur

Sektion IV

Dieter Wunder (Bad Nauheim): Landsässiger Adel vor den Reichsgerichten im 18. Jahrhundert: Erkundungen für Hessen

Hans-Jürgen Bömelburg (Gießen): Das Litauische Tribunal. Durchsetzung von Mustern einer adligen Gerichtsbarkeit in den katholisch-ostslavischen Kontaktzonen des östlichen Europa

Kolja Lichy (Gießen): 'Lex est rex' und 'rex supremus iudex'. Das 'crimen laesae maiestatis' zwischen judikativen Ansprüchen von Monarch und Adel in Polen-Litauen


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