HT 2012: Recht als umstrittene Ressource: Akteure, Praktiken und Wissensordnungen des Völkerrechts in der Zwischenkriegszeit (1919-1939)

HT 2012: Recht als umstrittene Ressource: Akteure, Praktiken und Wissensordnungen des Völkerrechts in der Zwischenkriegszeit (1919-1939)

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD); Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD)
Ort
Mainz
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.09.2012 - 28.09.2012
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Von
Julia Eichenberg, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Rechtsgeschichte erleidet in ihrer Position zwischen den Stühlen der historischen und juristischen Forschung zum Teil eine stiefmütterliche Behandlung. Während die Wirtschaftsgeschichte inzwischen nicht nur von Seiten der Ökonomen, sondern auch an eigenen wirtschaftsgeschichtlichen Lehrstühlen der Geschichtsfakultäten gut vertreten ist und immer stärker auch von anderen methodologischen Ansätzen integriert wird (Kulturgeschichte, Militärgeschichte, Stadtgeschichte, um nur einige zu nennen), ist die Geschichte des Rechts, der Legislative und der gesetzgebenden Prozesse weitaus isolierter. Die Lehrstühle der Rechtsgeschichte sind den Juristen vorbehalten, viele Historiker haben eine Hemmschwelle, sich mit juristischen Themen jenseits der Parlamentsdebatten auseinanderzusetzen. Das von KATHRIN KOLLMEIER (Potsdam) und MARCUS PAYK (Berlin) organisierte Panel des Historikertags „Recht als umstrittene Ressource: Akteure, Praktiken und Wissensordnungen des Völkerrechts in der Zwischenkriegszeit (1919-1939)“ setzte sich dem entgegen – mit großer Überzeugungskraft und Erfolg.

Die Vortragenden der Sektion, die von JULIA ANGSTER (Kassel) eingeführt und moderiert wurde, befassten sich mit der Politisierung des Rechts im 20. Jahrhundert, die ihrer Ansicht nach wiederum auch den Bereich und die Begriffe des Politischen selbst veränderte. Alle drei Vortragenden der Kurzsektion befassten sich mit der Zwischenkriegszeit, die sie als Kristallisationspunkt für dieses Phänomen der wechselseitigen Beeinflussung ansahen, die Thesen sollen jedoch darüber hinaus bedacht werden. Der Blick auf die Zwischenkriegszeit diente der Analyse einer Periode, in der die Auseinandersetzung zwischen Internationalismus des Völkerbundes und den sich verschärfenden nationalen Spannungen die Basis für die weiteren Entwicklungen im 20. Jahrhundert legte. Dafür zentral ist, dass zum einen das Entstehen rechtsfreier Räume ermöglicht wurde, zum anderen aber mit einer stetigen Verrechtlichung im Rahmen einer zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung einherging. Das Völkerrecht wurde, so die These der Organisatoren des Panels Marcus Payk und Kathrin Kollmeier, zu einer „mitunter einzigen oder entscheidenden – Ressource in politischen Auseinandersetzungen“. Die einzelnen Vorträge diskutieren in diesem Zusammenhang den Bedeutungsverlust und -zugewinn juristischer Normen in politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bezügen, die Wechselwirkungen zwischen nationaler und internationaler Ebene und allgemeine Prozesse der Politisierung des Rechts und der Verrechtlichung der Politik ebenso wie die gegenläufigen Prozesse von Entrechtlichung und Entpolitisierung.

KATHRIN KOLLMEIER (POTSDAM) zeigte diese wechselseitigen Prozesse am Beispiel der Staatenlosigkeit auf, die als neuartiges internationales rechtliches Problem die internationale Staatengemeinschaft und insbesondere den Völkerbund herausforderte. Sie wies darauf hin, dass dieser neuartigen Problemstellung in der Zwischenkriegszeit mit der Einrichtung neuer Institutionen und Handlungsweisen begegnet wurde: Die Schaffung eines Hohen Kommissars für Flüchtlinge, sowie lange Diskussionen auf den Internationalen Kodifikationskonferenzen für Völkerrecht. Die Diskussion um Staatenlosigkeit sei zentral für die Entwicklung des internationalen Rechtes, da sie, so Kollmeier, von Juristen seinerzeit als dem modernen Rechtsempfinden entgegenlaufend wahrgenommen wurde. Die Existenz von Staatenlosigkeit hinterfragte Nationalität als Konzept ebenso wie die Fähigkeit und die Pflicht der Staaten, ihren Angehörigen Schutz zu bieten. Der bekannte „Nansen-Paß“ erwies sich als eine nur unzureichende Lösung, beschränkt auf eine kleine Gruppe der Staatenlosen und mit vielerlei Einschränkungen für ihre Besitzer verbunden. 1930 wurde erstmals ein allgemeines Recht auf „eine – und nur eine – Staatsangehörigkeit“ formuliert. Das Ziel, Staatenlosigkeit als rechtlichen Status abzuschaffen, konnte jedoch nicht erreicht werden. Neben einem Versagen der Regierungen sahen selbst Juristen den Fehler in ihren eigenen Reihen, in ihren zu zögerlichen Forderungen. Vielmehr entwickelten sich die am Völkerbund angelagerten Diskussionen von handlungsleitenden und wertenden Richtlinien hin zu einer mehr deskriptiven Darstellung der vorherrschenden Rechtspraxis. Kollmeier sieht hier ein Beispiel des Konflikts zwischen einem neuen Streben hin zum internationalen Recht und dem zugleich betonten und eingeforderten Recht der Staaten auf eine autonome Regelung ihrer Staatsbürgerfragen. Zugleich aber wurden Rolle und Rechte der betroffenen Individuen neu verhandelt. Menschenrechte waren nicht länger nur vom Staat garantierte Bürgerrechte, sondern konnten auch auf internationaler Ebene als Schutz vor einem Staat beansprucht werden. Die Rolle des Völkerbunds blieb in diesen Diskussionen stark beschränkt. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die lebhaften juristischen Diskussionen der 1920er-Jahre wieder aufgegriffen und finden eine ihnen gerecht werdende Resonanz.

MARCUS PAYK (BERLIN) wendete sich in seinem Vortrag dem Versailler Vertrag zu. Payk diskutierte anhand ausgesuchter Quellen den Gegensatz zwischen dem erhofften „Rechtsfrieden“ (Paix de la Droit, Peace of the Law) und der Enttäuschung der politischen Realität, die folgen sollte. Es ging ihm darum, die juristische Seite der Pariser Vorortsverträge zu historisieren, ohne sich von der vielumstrittenenen Nachgeschichte blenden zu lassen. Einerseits werde, betont er, der Versailler Vertrag trotz aller Defizite als wichtiger Schritt der internationalen Verrechtlichung angesehen, als früher Vorläufer einer heutigen universalen Rechtsordnung, die sich mit kollektiver Sicherheit, internationaler Strafverfolgung und Haftungsansprüchen beschäftigt. Andererseits werde die Politisierung des Rechts immer mehr in den Vordergrund gerückt und der Vertrag, ebenso wie sein Scheitern, vor allem als Resultat nationalstaatlicher Interessenpolitik, als politisches Instrument der Sieger, gesehen. Payk möchte über die Historisierung der juristischen Aspekte und der Aushandlungsprozesse einen dritten Weg aufweisen und so Recht als diskursives Produkt in den Mittelpunkt stellen. Dafür warf er drei Schlaglichter auf die Geschichte des Vertrags: auf Wilsons Haltung zum Völkerrecht auf der Friedenskonferenz 1919, auf die Weimarer Revisionspolitik in den1920erJahren und schließlich die Interpretation des NS-Regimes als Rechtfertigung für den Zweiten Weltkrieg.

In seinem ersten Beispiel wies Payk darauf hin, dass Wilson die Idee eines „Friedens durch Recht“ ferner stand, als allgemein angenommen. Vielmehr sei seine Politik von tiefer Skepsis gegenüber den juristischen Diskussionen geprägt gewesen, was insbesondere zum Konflikt mit der stark völkerrechtlich orientierten Politik der französischen Regierung führte. Dass die USA den Vertrag letztendlich nicht ratifizierten stehe also keinesfalls im Widerspruch zu Wilsons Nachkriegsplänen, sondern lasse sich angesichts einer Auswertung der internen alliierten Diskussionen vielmehr als konsequente Fortsetzung seiner Ansichten werten.

Die deutsche Revisionsstrategie, das zweite Beispiel, stellt laut Payk das komplementäre Gegenstück zu Wilsons Plänen dar. Hier wurde das Völkerrecht ausführlich benutzt und instrumentalisiert, um die Pariser Friedensordnung anzugreifen. Juristische Argumente verliehen dabei den Deckmantel „unpolitisch“ zu sein und wurden als moralischer Druck eingesetzt. Payk erläutert dies am Beispiel des Verhältnisses des Auswärtigen Amtes zur akademischen Völkerrechtswissenschaft.

Eine letztendliche Infragestellung und Zerstörung der Versailler Ordnung jedoch erfolgte erst durch das NS-Regime. Dabei wurde, wie Payk betont, die Überwindung und Aufhebung des Vertrags jedoch rhetorisch lange als friedliche Revision dargestellt. Erst zu Ende der 1930er-Jahre werden rechtliche Bindungen vollends aufgekündigt. Typisch sei dabei die spezifisch juristische Verschleierung der politischen Machtinteressen bei der gewaltsamen Revision des Vertrages.

Mit diesen Schlaglichtern stellt Payk die wechselseitigen Beeinflussungen von Politik und Recht als Verrechtlichung der Politik und Politisierung des Rechts heraus, die mit Überkreuzungen und wechselseitigen Abhängigkeiten einher gehen. Nur die Untersuchung der kommunikativen Aushandlungsprozesse könnten aufzeigen, warum aus dem Ideal eines „Rechtsfriedens“ kein „Friede durch Recht“ hatte werden können.

DANIEL MARC SEGESSER (BERN) diskutierte als dritter Vortragender die Frage von Recht als Ressource am Beispiel der wissenschaftlichen Debatte um einen internationalen Strafgerichtshof. Die von ihm untersuchte Zwischenkriegszeit bildet dabei die unbekanntere, aber maßgebliche Vorgeschichte der internationalen Strafgerichtshöfe nach 1945 (Nürnberg, Tokio, Den Haag, etc.). Auch Segesser sieht einen tiefen Einschnitt in der Rechtsgeschichte mit den Pariser Friedensverträgen bzw. der Pariser Friedenskonferenz von 1919. Er erwähnt die juristischen Diskussionen um Kriegsverbrechen und deren Verfolgung. Diese zogen fachwissenschaftliche Diskussionen über die Schaffung eines internationalen Gerichtshofes nach sich. Eine eigens vom Völkerbund berufene Kommission von Juristen empfahl dem Völkerbund schließlich gegen einigen nationalen Widerstand die Einrichtung eines solchen Gerichtshofes. Maßgeblich für die Untersuchung dieser Kommunikations- und Aushandlungsprozesse war, so stellt Segesser heraus, dass sich die politischen und juristischen Rahmenbedingungen ständig veränderten. Während noch über die Schaffung eines Strafgerichtshofes diskutiert wurde, wurden mit dem Genfer Protokoll von 1924 und der Verurteilung von Krieg als internationalem Verbrechen bereits völlig neue Richtlinien gesetzt. Auch der generationsbedingte Wechsel der beteiligten Akteure der Debatte wirkte hemmend. Die juristische Rahmensetzung des Entwurfs eines internationalen Strafgerichtshofes , der 1928 dem Völkerbund vorgelegt wurde, blieb daher schließlich eher allgemein gehalten.

An den internationalen Debatten waren deutsche und amerikanische Juristen beteiligt, jedoch mit einer deutlichen Zurückhaltung. In Deutschland war internationales völkerrechtliches Engagement jenseits von Revisionsdiskussionen nicht gern gesehen, in den USA stand die Ächtung von Kriegen allgemein im Vordergrund. Darüber hinaus jedoch waren von Anfang an Juristen verschiedener Länder involviert, so dass der juristische Fachdiskurs dadurch eng mit der politisch-justitiellen Entwicklung der Zwischenkriegszeit verwoben war.

Anfang der 1930er-Jahre verschwand das Thema des Strafgerichtshofes beinah völlig von der Bildfläche. Dies änderte sich dramatisch durch die Ermordung des jugoslawischen Königs Alexander und des französischen Außenministers Barthou durch kroatische Faschisten 1934 und der folgenden italienischen Weigerung, den Täter auszuliefern. Nun wurde die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes zur Ahndung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus gefordert und eine neue juristische Kommission vom Völkerbundsrat berufen. Die erneut aufkommenden Hoffnungen auf eine völkerrechtliche Regelung von Terrorismus und Agressionskriegen ließen sich jedoch vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges nicht mehr in die Tat und ins Gesetz umsetzen.

Segesser betonte in seinem Vortrag, dass die internationale Debatte vor allem von Autoren aus Großbritannien, Frankreich, Belgien und einiger Staaten Osteuropas geprägt wurde, wobei die Briten sich nach einem generationellen Wechsel in den 1930er-Jahren zunehmend zurückzogen. Von deutscher Seite aus wurde die Debatte mitunter als französische Kulturmission verhöhnt. Dennoch ist die internationale Zusammenarbeit maßgeblich, legt wichtige Grundlagen für nach 1945 und ist damit noch heute von großem Interesse.

Als einziger Redner distanzierte sich Segesser von der These der Verrechtlichung der Politik und der Politisierung des Rechts. Er wies darauf, dass in der Debatte um die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes sich die Rechtswissenschaft von Anfang an in einem politischen Rahmen bewegt. Gleichzeitig räumte auch Segesser wechselseitige Beeinflussungen zwischen Recht und Politik ein.

Da der kommentierende Sprecher kurzfristig ausfiel, leitete Julia Angster zur Diskussion über, während der insbesondere die Frage nach Gemeinsamkeiten und Unterschieden der je den juristischen oder historischen Fakultäten zugehörigen Rechtsgeschichte ebenso aufgegriffen wurde wie die Frage nach der Periodisierung der Sektion und nach der Notwendigkeit des Begriffs „Ressource“. Während letzteres wohl der Rahmenfragestellung des Historikertags geschuldet war, scheint die Frage nach der Periodisierung, bzw. der Zäsursetzung zentraler: Alle drei Vorträge diskutierten die klassische Zwischenkriegszeit, lose Enden der Vor- oder Nachgeschichte wurden (wohl auch aus Zeitgründen) kaum berücksichtigt. Zudem war auffällig, dass sich alle drei Beiträge mit einer Geschichte der Rechtsgebung bzw. der Rechtswissenschaft beschäftigten. Man darf sich fragen, ob und in wieweit nicht auch die Umsetzung des Rechts zur Rechtsgeschichte zählen sollte: Judikative, Exekutive, die Geschichte der Gerichte, von Polizeiinterventionen, oder auch eine Kulturgeschichte der Rechtsgeschichte. Dies bleibt jedoch die einzige kritische Anmerkung zu einer ansonsten rundum gelungenen und sehr anregenden Sektion. Es ist zu wünschen, dass sich die Rechtsgeschichte langfristig ähnlich der Wirtschaftsgeschichte zu einer zentralen interdisziplinären Fachrichtung entwickelt, die die Arbeitsweisen beider Disziplinen und ihre Wissenschaftler vereint.

Sektionsübersicht:

Sektionsleitung: Kathrin Kollmeier (Potsdam) / Marcus M. Payk (Berlin)

Julia Angster (Mannheim): Einführung und Moderation

Daniel Marc Segesser (Bern): Kampf der Tatbestände. Die wissenschaftliche Debatte zum Zuständigkeitsbereich eines neu zu schaffenden internationalen Strafgerichtshofes 1919-1937.

Kathrin Kollmeier (Potsdam): Eine „Anomalie des Rechts“ als Politikum. Die internationale Verhandlung von Staatenlosigkeit (1919-1930).

Markus Payk (Berlin): Der „Rechtsfriede“: Völkerrecht, Politik und Legitimität im Streit um den Versailler Vertrag bis zum Zweiten Weltkrieg.

Kommentar von Julia Angster und Diskussion


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