Workshop: Rechtliche Rahmenbedingungen der Akademievorhaben

Workshop: Rechtliche Rahmenbedingungen der Akademievorhaben

Organisatoren
AG "Elektronisches Publizieren" der Akademienunion
Ort
Göttingen
Land
Deutschland
Vom - Bis
08.10.2012 - 09.10.2012
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Von
Jörg Wettlaufer, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen

Im Rahmen der jährlich stattfindenden Workshops des Arbeitskreises Elektronisches Publizieren der Akademienunion fand die diesjährige Tagung in Göttingen statt und wurde in Zusammenarbeit mit der dortigen Akademie der Wissenschaften von Gerald Spindler, einem international anerkannten Fachmann für Urheber- und Medienrecht sowie Gerhard Lauer, dem neuen Vorsitzenden des Arbeitskreises, ausgerichtet. Neben den technischen Problemen sind es heute mehr denn je juristische Fragen, die eine digitale Bereitstellung von Forschungsergebnissen und -Produkten in den Akademieprojekten verzögern oder sogar ganz unmöglich erscheinen lassen. Wann und mit welchem Rechercheaufwand können z.B. verwaiste Werke aus den Veröffentlichungsreihen der Akademien, deren Autoren bzw. Urheberrechtsinhaber nicht mehr postalisch zu ermitteln sind, online zur Verfügung gestellt werden? Welche Rechte und Pflichten haben Verlage in Bezug auf neue und vorher unbekannte Nutzungsarten (so z.B. noch CD-ROM und Internet vor knapp 20 Jahren)? In welchen Fällen greifen bei der Retrodigitalisierung Urheber- und Leistungsschutzrechte? Diese und weitere Fragen wurden im Rahmen von vier Sektionen erörtert, die explizit die Ausgangssituation der juristischen Beratung im Format aufnahm und sich in Darstellung von Falldiskussion durch Akademiemitarbeiter sowie Antworten durch Experten gliederte.

Die erste Sektion nahm die komplexe Frage der verwaisten Werke auf und versuchte die Rechtslage in Hinblick auf die grundlegenden Akteure – Autoren, Akademien und Verlage – zu umreißen. MICHAEL HÜBNER (Leipzig) und GERFRID MÜLLER (Mainz) stellten jeweils aus der Sicht ihrer Akademie bzw. ihres Projekts die Probleme bei der Recherche nach Autoren, insbesondere auch nach Autoren von Werken, die vor 1966 erschienen sind, dar. Der Respondent, JAN BERND NORDEMANN (Berlin), Honorarprofessor an der Humboldt Universität, erläuterte in seinem anschließenden Vortrag die verschiedenen Möglichkeiten, Rechtssicherheit hinsichtlich der Urheberrechtslage bei Monographien und Sammelwerken gegenüber Verlagen und Autoren zu erreichen. § 137l UrhG regelt den Übergang von Nutzungsrechten für neue Nutzungsarten von Werken, die zwischen 1966 und 2008 bekannt geworden sind. Sofern in diesem Zeitraum alle wesentlichen Rechte vom Urheber auf einen Dritten (z.B. Verlag) ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen wurden, umfasst diese Übertragung auch die Nutzungsrechte für die bis 1995 unbekannte Nutzungsart der digitalen Verbreitung von Texten im Internet. Es wurde diskutiert, ob diese Rechte auch eine Verpflichtung darstellen, d.h. dass wenn die Veröffentlichung in den neuen Nutzungsarten durch einen Verlag nicht erfolgt, diese an den Urheber nach § 41 UrhG wegen Nichtausübung wieder zurückfallen, auch wenn dieser der Einräumungsfiktion nach § 137l UrhG ursprünglich nicht widersprochen hatte. In diesem Zusammenhang wies der Respondent auf die besondere Aufgabe der Verwertungsgesellschaften, hier die VG-Wort hin, die möglicherweise Rechte verwaister Werke in Sammelwerken für die nicht ermittelbaren Urheber weitergeben kann, selbst wenn zwischen Urheber und VG-Wort kein direkter Vertrag besteht. Eine solche Übertragung kann in bestimmten Fällen, in denen eine Recherche nach dem Urheberrechtsinhaber kein Ergebnis erbringt, eine Rechtssicherheit für die Akademien als Herausgeber von Online-Publikationen erzeugen, die anders nur schwer zu erreichen wäre. Schließlich wurde noch diskutiert, dass die Regelungen des § 137l UrhG nicht für Verträge anwendbar sind, die nach dem Recht der DDR für deren Staatsgebiet geschlossen wurden. Die nächste Respondentin, LUCIE GUIBAULT vom Institut for Information Law in Amsterdam, beleuchtete diese Frage aus einem europäischen bzw. internationalen Standpunkt. Eine geplante europäische Richtlinie zur sogenannten „dilligent search for orphan works“, wird voraussichtlich noch 2012 verabschiedet werden und dem nationalen Gesetzgeber Mindeststandards für die Suche nach den Urhebern verwaister Werke vorgeben.

Grundsätzlich werden Urheberrechtsfragen zunehmend komplizierter, wenn man über die nationale Gesetzgebung hinausgeht und verschiedene Fristen, z.B. für die Gemeinfreiheit nach dem Tod des Urhebers, mit in Betracht ziehen muss. Die europäische Gesetzgebung ist hier noch nicht harmonisiert und wenn man die internationale Perspektive mit einbezieht, können in manchen Fällen Zugriffsschranken für bestimmte Länder eine notwendige Maßnahme darstellen, um sich gegen Klagen aus diesen Ländern abzusichern. Eine solche Maßnahme, die heute ja schon vielfach bei großen Anbietern aus dem Medienbereich eingesetzt wird, könnte eine gewisse rechtliche Sicherheit schaffen, wenn auch solche Sperren technisch recht einfach überwunden werden können (Stichwort Proxy). Im zweiten Teil des Vortrags wies Lucy Guibault vor allem auf die verschiedenen Initiativen zu Open-Access in den Wissenschaften hin, die insbesondere von der europäischen Kommission unterstützt werden und in denen sie langfristig eine Alternative zur traditionellen Informationsversorgung in den einzelnen Disziplinen sieht.

Der öffentliche Abendvortrag von GERALD SPINDLER (Göttingen) war dem Thema „Wissenschaft und Verlage am Scheideweg“ gewidmet und erweiterte die Diskussion um die politische Dimension. Als eminenter Kenner und aktiver Mitgestalter der urheberrechtlichen Gesetzgebung in Deutschland stellte er die aktuelle Problemlage dar, in der sich immer deutlicher die Frage nach der zukünftigen Rolle von Verlagen in der Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse stellt. Durch die „Gatekeeper“-Position mancher großer Wissenschaftsverlage ist es im vergangenen Jahrzehnt zu Monopolstellungen gekommen, die sich massiv auf die Preisentwicklung der Produkte – meist Zeitschriften mit hohem Impactfaktor – ausgewirkt hat. Die Politik hat verschiedene Regulierungsoptionen erwogen, aber die Lobbyverbände der Verlage haben es bislang verstanden, das Geschäftsmodell des doppelten Gewinns bei Druckkostenzuschuss und Vertrieb der Produkte zu schützen, so dass viele Bibliotheken inzwischen nur noch einen eingeschränkten Zugang zur wissenschaftlichen Fachliteratur gewährleisten können. Ungelöst ist bislang auch noch die Frage der Archivierung von digitalen Abonnements. Werden die Verlage diese notwendige Pflicht erfüllen oder erhalten Bibliotheken und Archive hier in der Zukunft besondere Rechte? Die Wissenschaft hat auf die hier angerissene Problematik mit verschiedenen Erklärungen reagiert, von denen die Bekanntesten die sogenannten Berliner und Göttinger Erklärungen sind.1 Das Creative Commons Prinzip 2 sowie das Konzept des Copyleft 3 könnten Wege aus dem Dilemma weisen, doch trotz der deutlichen Problemlage ist eine schnelle und eindeutige Lösung mit Hilfe des Gesetzgebers in Deutschland und auch europaweit bislang nicht in Sicht. Neben dem Wunsch, die Vielfalt des wissenschaftlichen Verlagswesens zu erhalten oder doch zumindest einen leichten Abschied zu ermöglichen, scheint auch die Lobbykraft der Wissenschaftsverbände nicht ausreichend Druck für eine Neuregelung produzieren zu können.

Am zweiten Tag des Workshops sprang GERALD NEUMANN (Berlin) von der BBAW/telota für den kurzfristig verhinderten Respondenten zum Thema „Software- und Datenbanklizenzmodelle“ ein und berichtete über die aktuellen Lizenzmodelle bei seiner Akademie. Bei einer Inventur wurden dort zunächst die unterschiedlichen Formen von Software und Inhalten geschieden, die bei der BBAW entwickelt und veröffentlich wurden. Diese lassen sich grob in digitale Editionen, Software, Webservices und Serversoftware aufteilen. In eine eigene Kategorie wird hier das „Personenrepositorium“ eingeordnet, in dem verschiedene Aspekte zusammenfließen, die momentan nicht klar zu trennen sind. Nach einer längeren Diskussion sei den Beteiligten deutlich geworden, dass online verfügbare Daten und Software, die keinerlei Lizenzhinweis besitzen, nicht frei sondern vielmehr stark in ihrer Weiter- und Nachverwertung eingeschränkt sind. Als allgemeine Policy hat man sich auf Creative Commons (CC) by nc sa 4 für alle Texte und Bilder in Sammlungen verständigt, die auf E-doc Servern bzw. in Repositorien bereitgestellt werden. 5 Für Software werden Lizenzen nach LGPL 6 , der OdbL v1.0 7 und der Apache 2.0 8 vorgesehen. Beim Abschluss von Werkverträgen sollte man „lizenzbewusst“ vorgehen und die notwendigen Rechte vertraglich festhalten. Offene Fragen sind aus der Perspektive von Gerald Neumann die Feststellung der Schöpfungshöhe von Datenbanken sowie Probleme, die aus einer „non commercial“ Klausel bei der CC-Lizenz in Zukunft entstehen könnten.

Die dritte Sektion des Workshops beschäftigte sich mit Publikationsstrategien auf der Grundlage von Open Access Lizenzen. HEIKO WEBER (Göttingen) vom Projekt Blumenbach-Online berichtete über offene Fragen bei der Nutzung von CC-Lizenzen bei einem Projekt, in dem viele Texte mit unterschiedlichen Lizenzen über ein gemeinsames Portal bereitgestellt werden. Muss hier jeder Text extra gekennzeichnet werden oder reicht der Hinweis auf ein Lizenzmodell auf der Homepage des Projekts, mit Kennzeichnung der abweichend lizenzierten Texte? Welcher Workflow ist dazu notwendig? In welcher Form müssen die Hinweise angebracht werden und sollte die kommerzielle Verwendung ausgeschlossen werden oder nicht? JÖRG WETTLAUFER, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Göttingen Centre for Digital Humanities für die Göttinger Akademie und früher im Projekt „Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich“ beschäftigt, thematisierte anschließend (Rande des eigentlichen Themas der Sektion) die praktischen und juristischen Hürden der nachhaltigen Online-Bereitstellung von Texten und Bilder aus einem inzwischen abgeschlossenen Projekt, für das, unter anderem aufgrund inzwischen fehlender personeller Ressourcen, schon die Einholung der Rechte von circa 500 externen Autorinnen und Autoren aus den Jahren 2003 bis 2011 ein schwieriges logistisches Problem darstellt. Hier macht es einen entscheidenden Unterschied, welche Hürde bei der Übertragung der Rechte (unterschriebener Vertrag vs. Zustimmung per email) genommen werden muss. Der Respondent zu diesem Thema, ERIC W. STEINHAUER von der Universitätsbibliothek Hagen, stellte zunächst die urheberrechtlichen Grundlagen einer Internetpublikation dar, bevor er dann konkret den Mehrwert von Open Access Strategien beschrieb und deren Funktionieren anhand von Beispielen verdeutlichte. Grundsätzlich muss man sich bei Open Access überlegen, wie weitgehend eine Nutzung der unter dieser Lizenz gestellten Materialien gestattet werden soll (Einschränkungen, siehe oben) und ob ggf. eine spätere Druckfassung des Materials geplant bzw. gewollt ist.

Zum Abschluss der Tagung erläuterte JÖRN HECKMANN, Jurist bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle und ehemaliger Publikationsreferent der Göttinger Akademie, wie man auch als juristischer Laie die rechtlichen Bedingungen für eine retrospektive Digitalisierung von gedruckten Werken prüfen bzw. abschätzen kann.9 Erneut durch einige Fragen von Heiko Weber aus dem Projekt Blumenbach-online stimuliert stellte er fünf Prüfungsschritte vor, mit denen man die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Digitalisierung klären kann: 1. Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor? 2. Ist das Werk urheberrechtlich noch geschützt oder bereits gemeinfrei? 3. Identifizierung der urheberrechtlich relevanten Handlungen. 4. Erlaubt eine gesetzliche Regelung die digitale Nutzung des Werkes im Wege einer retrospektiven Digitalisierung? 5. Erlaubt eine vertragliche Regelung die Nutzung des Werkes im Wege einer retrospektiven Digitalisierung? Ebenfalls als sehr hilfreich ist ein in diesem Zusammenhang präsentierter Entscheidungsbaum, der Hilfestellung zur Anwendbarkeit von § 137l UrhG, also bei der Suche nach dem aktuellen Rechteinhaber von Werken aus der Zeit zwischen 1966 und 1995 (Bekanntwerden neuer Nutzungsarten), gibt.

Das Fazit der Tagung ist in gewisser Weise für den juristischen Laien ernüchternd und zugleich ermunternd. Kaum ein für Wissenschaftler relevantes juristisches Thema wird derzeit so kontrovers diskutiert wie die Folgen der digitalen Medienrevolution in Hinblick auf Urheber- und Leistungsschutzrechte, sowohl national als auch auf europäischer und internationaler Ebene. Schon anscheinend einfache Fragen zu open access, verwaisten Werken, deren Retrodigitalisierung sowie Online-Publikation und Nachnutzung bergen aus juristischer Sicht den Stoff für umfangreiche Fallunterscheidungen und lange Diskussionen, an deren Ende kaum mehr Rechtssicherheit sondern eher eine Reihe weiterer offener Fragen stehen, die letztendlich der Gesetzgeber bzw. die Politik beantworten müsste. Der Aufwand zur Ermittlung von Autoren bzw. Rechteinhabern ist bei Retrodigitalisierungsprojekten nicht zu unterschätzen, oft ist bei verwaisten Werken auch niemand zur ermitteln und eine Rechtsunsicherheit verbleibt, wenn die Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers noch nicht abgelaufen ist. Auf der anderen Seite sind bislang keine Klagen gegen Online-Veröffentlichungen von Akademien bekannt und aufgrund des nichtkommerziellen Kontextes, in dem diese Publikationen stattfinden, in der Regel auch nicht zu erwarten. Viel Aufwand für ein geringes Risiko also, könnte man meinen. Es bleibt aber neben dem Wunsch nach rechtlicher Sicherheit und Konformität zur aktuellen Gesetzeslage doch auch die vage Furcht, dass das momentan um sich greifende Abmahnwesen irgendwann einmal auch noch diesen Elfenbeinturm entdecken könnte. Daher ist und bleibt die Thematik hoch relevant für die erfolgreiche Durchführung digitaler Projekte in den Akademien. Auf dem Göttinger Workshop gelang es, die teilweise komplexen Zusammenhänge für die juristischen Laien verständlich(er) darzustellen und eine Reihe von konkreten Fragen, die aus den Projekten heraus formuliert wurden, zu beantworten. Kreativität bleibt in diesem Bereich weiterhin gefragt. Die Experten konnten hier einige wichtige Anregungen geben und zugleich die durch die Verfassung und die Europäische Gesetzgebung gezogenen Rahmenbedingungen aufzeigen.

Um zu diesem wichtigen Thema in Kontakt zu bleiben und einen dauerhaften Austausch zu ermöglichen, wurde inzwischen ein Wiki eingerichtet, auf dem die Folien der Beiträge teilweise zum Download zur Verfügung stehen und auf dem einige Links zu relevanten Ressourcen gesammelt wurden. Es ist unter der Adresse: http://www.gcdh.de/agep_ws2012/ erreichbar.

Konferenzübersicht:

I. Sektion „Autor – Akademie – Verlag“ - Nachnutzung und Lizenzierung durch Akademievorhaben

a) „Autor – Akademie – Verlag“
Falldiskussion - Michael Hübner: „Verwaiste Werke und Übergangsregelungen für neue Nutzungsarten“
Falldiskussion - Gerfrid Müller: “Forschungsrepositorien: Elektronische Aufsatzsammlungen für Forschergruppen im Intranet und mit Zugangseinschränkungen im Internet. - Was ist rechtlich möglich?”
Experte: Jan Bernd Nordemann (Folien)

b) „Nachnutzung und Lizenzierung durch Akademievorhaben“
Falldiskussion - Ulrich Engert: Bildlizenzen und nachträgliche Lizenzierungen (ausgefallen)
Expertin: Lucie Guibault
Abendvortrag - Gerald Spindler: „Wissenschaft und Verlage am Scheideweg?“ (Folien)

II. Sektion „Software- und Datenbanklizenzmodelle“
Experte: Roman Heidinger (ausgefallen) / dafür Gerald Neumann: Lizenzmodelle bei Telota

III. Sektion „Publikationsstrategien mit Hilfe von Open Access Lizenzen“
Falldiskussion - Heiko Weber: „Nutzung von ‚creative commons license – CLL‘ für übergreifende Vertragsvereinbarungen“ (Folien)
Falldiskussion - Jörg Wettlaufer: “Das digitale Handbuch der Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich. Probleme und Erfahrungen einer digitalen Bereitstellung von kollaborativen Werken in Open Access nach dem Projektende” (Folien)
Experte: Eric Steinhauer (Folien)

IV. Sektion „Retrodigitalisierung“
Falldiskussion - Heiko Weber: „Überlassung von Digitalisaten aus Bibliotheken und diverse Formen der Nachnutzung“ (Folien)
Experte: Jörn Heckmann (Folien/Anmeldung notwendig)

Anmerkungen:
1http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Erklärung_über_offenen_Zugang_zu_wissenschaftlichem_Wissen und http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de .
2http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons .
3http://de.wikipedia.org/wiki/Copyleft .
4 Zur Creative Commons Lizenz vgl. oben Anmerkung 2 und http://creativecommons.org/choose/ .
5http://www.dini.de/dini-zertifikat/ .
6http://www.gnu.de/documents/lgpl.de.html .
7http://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/ .
8http://www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0.html .
9 Siehe auch die einschlägige Dissertation von Jörn Heckmann, Die retrospektive Digitalisierung von Printpublikationen, jur. Diss Göttingen, Verlag Peter Lang, Frankfurt 2011.


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