HT 2012: Taufe in Alter und Neuer Welt. Zur Bedeutung eines Sakraments für die Rechte des Individuums zwischen Spätantike und Früher Neuzeit

HT 2012: Taufe in Alter und Neuer Welt. Zur Bedeutung eines Sakraments für die Rechte des Individuums zwischen Spätantike und Früher Neuzeit

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD); Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD)
Ort
Mainz
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.09.2012 - 28.09.2012
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Von
Simon Groth / Dennis Majewski, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main

Im Mittelpunkt dieser Sektion stand die Taufe als Initiationsritus, wodurch ein Mensch nicht nur Christ, sondern zugleich auch Glied der Kirche wird. Unter der von THOMAS DUVE (Frankfurt am Main) formulierten Leitfrage: „Welche Folgen hatte die Taufe für den Einzelnen als Teil einer rechtlich geordneten Gemeinschaft in Gestalt der Kirche und des Staates, der Gläubige wie Ungläubige umfassen konnte?“ sollten hierbei – im Gegensatz zu traditionellen soziologischen oder theologischen Perspektiven – die rechtlichen Implikationen des Taufsakraments in den Mittelpunkt gerückt werden. Dadurch erhielten die in sehr unterschiedlichen Kontexten angesiedelten Beiträge eine verbindende Klammer. Auf der anderen Seite bedingte die interdisziplinäre Zusammenstellung der Referenten (Rechtsgeschichte, Byzantinistik, Kanonistik, Theologie und Mediävistik) eine multiperspektivische Betrachtung. Moderiert wurde die Sektion von HARALD SIEMS (München).

Die Reihe der Vorträge eröffnete WOLFRAM BRANDES (Frankfurt am Main), der über die Taufe als Instrument der sozialen Inklusion und Exklusion in der Spätantike sprach. Brandes betonte, dass die Taufe, aufbauend auf dem neutestamentlichen Missionsauftrag (Mt 28, 19f.) den zentralen Zugang zur christlichen Gemeinde darstelle. Vorbild und Ausgangspunkt sei die Taufe Jesu im Jordan durch Johannes den Täufer gewesen, bei der die eschatologischen Konsequenzen der Taufe bereits vorhanden und von Jesus akzeptiert worden seien. Durch die Institutionalisierung der Kirche habe die Taufe dann – in regionaler Differenz – eine ekklesiologische Bedeutung erhalten, indem hierdurch der Zugang zur Kirche reguliert worden sei. Ausgehend von der Konstantinischen Wende und durch verschiedene Konzilien normiert, lasse sich ab dem 4. Jahrhundert ein Trend zur Vereinheitlichung der Taufform beobachten. Dabei sei die Taufe anfangs keine zwingende Voraussetzung für eine zivile oder militärische Karriere im Römischen Reich gewesen, wenngleich die Mitglieder anderer Religionen in Ausnahmefällen hohe Positionen bekleidet hätten. Erst gegen Ende des 6. Jahrhunderts und im Zusammenhang mit der Verfolgung von ‚Heiden‘ habe sich dies geändert. Brandes betonte, dass neben diese innenpolitische Dimension auch eine außenpolitische getreten sei. Durch die Taufe eines auswärtigen Herrschers in Konstantinopel sei dieser in das römisch-byzantinische Bündnissystem integriert worden. Hierauf aufbauend wandte er sich Franz Dölgers Konzept der „Familie der Könige“ (1940) zu, mit dem dieser eine wiederholt aufgegriffene Formulierung für eine von ihm konzipierte hierarchische Weltordnung der byzantinischen Könige etablierte habe. In der Tradition des Historikertages von 1998 stellte Brandes die Zeitgebundenheit dieses Modells heraus, indem er die nationalsozialistischen Zusammenhänge, in die Dölger eingebunden war, skizzierte und die These einer gegenseitigen Beeinflussung von historischer Forschung und konzeptioneller Arbeit für ein künftiges Südosteuropa unter nationalsozialistischer Hegemonie formulierte.

CHRISTOPH MEYER (Frankfurt am Main) wandte sich in seinem Beitrag der „Taufe im Rechtsleben des ersten Jahrtausends“ zu. Ausgangspunkt seines Vortrages war die Feststellung, dass die „Statuskategorie Bürgerrecht“ im Römischen Reich, spätestens seit der Constitutio Antoniniana von 212, zu einer universellen Größe geworden sei. Im Zuge des Untergangs des Römischen Reiches sei nicht nur die Rechtseinheit zerbrochen, sondern auch die rechtliche Bedeutung der Taufe als Initiationsritus in den Vordergrund gerückt. Die Vorstellung, die Taufe präge der menschlichen Seele ein Merkmal auf und besiegele so die Ausrichtung des Menschen auf die göttliche Heilsordnung, sei eine neue Vorstellung gewesen, und die damit einhergehende Sorge um das Seelenheil habe zu einer Wahrnehmung des Menschen als Individuum geführt. Der Gruppe der Getauften habe nun die Gruppe der Ungetauften gegenüber gestanden.

Die Situation un- und neugeborener Kinder sei insofern prekär gewesen, als dem ungetauften Kind der Weg zum Heil verschlossen gewesen sei. Wenngleich auf dieses Problem in frühmittelalterlichen Rechtsquellen nur ausnahmsweise näher eingegangen werde, zeigten die darin getroffenen Regelungen doch, dass der Eintritt ins Rechtsleben zunehmend über die Taufe erfolgte und sie insofern zu einer Voraussetzung wurde, um überhaupt am Rechtsleben teilzunehmen. Im Folgenden verglich er die christliche Taufe mit einem in manchen Leges nichtrömischer Gentes zumindest ansatzweise noch erkennbaren vorchristlichen Weg ins Rechtsleben. Diesem wohne – im Gegensatz zur Taufe – ein „Moment der Ungleichheit“ inne, da das ihm zugrunde liegende „funktionale Statusmodell“ die rechtliche Stellung des einzelnen Menschen von physischen, materiellen oder sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Dem gegenüber stände die Taufe mit ihrer aus dem gespendeten Sakrament resultierenden Gleichheit und dem rechtlichen Schutz des ungetauften Kindes aus Sorge um dessen Seelenheil. Abschließend machte Meyer den Bedeutungsverlust des römischen Bürgerrechts als Statuskategorie und den Aufstieg des Christentums für die Bedeutungszunahme der Taufe im weltlichen Rechtsleben des ersten Jahrtausends verantwortlich. Unabhängig von den historischen Rahmenbedingungen käme dem übergeordneten religiösen Zweck des Sakraments eine zentrale Bedeutung zu.

Es folgte der amerikanische Rechtshistoriker RICHARD HELMHOLZ (Chicago), der in seinem Vortrag herausarbeitete, dass das kanonische Recht spätestens seit dem 12. Jahrhundert als eigenständiger Bereich anzusehen sei, der sich von seinem theologischen Ursprung emanzipiert habe. Gleichwohl komme dem Sakrament der Taufe eine nicht unerhebliche Behandlung innerhalb des Corpus Iuris Canonici zu. Im ersten Teil seines Vortrages stellte Helmholz die die Taufe betreffenden Stellen des Decretum Gratiani und der Decretales Gregorii IX. vor. Im zweiten Teil seiner Ausführungen verglich er das Sakrament der Taufe in fünf verschiedenen Punkten mit dem Sakrament der Ehe, indem er Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Sakramente aufzeigte. Erstens: Voraussetzung der Taufe wie auch der Ehe sei das gesprochene Wort gewesen. Im Gegensatz zur Ehe, bei der lediglich die Absicht eindeutig erkennbar sein müsse, bedürfe die Taufe einer exakten sprachlichen Formel (Trinitätsformel), um Gültigkeit zu generieren. Zweitens: Der Empfang beider Sakramente sei bereits im Kindesalter möglich gewesen, wobei das Mindestalter für die Ehe bei sieben Jahren gelegen habe. Im Gegensatz zur Taufe hätten die Betroffenen mit Erreichen der Pubertät die im Kindesalter geschlossene Ehe aber aufheben können. Drittens: Zum Erhalt der beiden Sakramente sei der freie Wille der Betroffenen zwar notwendig gewesen, wobei auch eine mittels Täuschung oder Zwang gespendete Taufe – im Gegensatz zu einer in Ausnahmefällen anfechtbaren Ehe – ihre Gültigkeit behalten habe. Viertens: Die aus beiden Sakramenten resultierenden Rechte und Pflichten seien prinzipiell unaufhebbar und ewig gültig gewesen. Im Gegensatz zu der lebenslang gespendeten Taufe habe das Sakrament der Ehe jedoch Möglichkeiten des Widerrufs offen gehalten. Fünftens: Während die Taufe eines Kindes abhängig von elterlicher Kontrolle (Privileg und Pflicht) gewesen sei, habe die Entscheidung über eine Ehe bei den Betroffenen gelegen. Wenn lediglich einer der beiden Eltern christlichen Glaubens gewesen sei, habe die Entscheidung bezüglich der Taufe vom christlichen Elternteil alleine getroffen werden können. In seiner Zusammenfassung unterstrich Helmholz die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Sakramente. Die Taufe sei als höchstes Gut im Gegensatz zur Ehe als eine Institution aufgefasst worden, nach der jeder Mensch streben solle. Das kanonische Recht habe in erster Linie nicht darauf abgezielt, eine gesellschaftliche Ordnung herzustellen, sondern die Menschen zu ihrem Seelenheil zu führen.

CHRISTIANE BIRR (Frankfurt am Main) erweiterte die von Helmholz für das mittelalterliche Europa dargelegte theologisch-juristische Argumentation durch eine Analyse der Antworten der Schule von Salamanca auf die durch die politischen Rahmenbedingungen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Taufe von Erwachsenen und ihren Wirkungen. Während mittelalterliche Theologen Taufritus und Idoneität des Taufenden thematisiert hätten, trete bei spätscholastischen Autoren die „psychologische Disponiertheit“ des Täuflings hinzu. Dieser erfülle im Idealfall drei verschiedene Voraussetzungen, die Birr als „spirituell“ (Glaube und Reue über die begangenen Sünden), „kognitiv“ (Bewusstsein der Bedeutung der Taufe und der elementaren Glaubensinhalte) und „voluntativ“ (Freiwilligkeit der Taufe/Wille) bezeichnete. Hiervon ausgehend untersuchte sie die Antworten spanischer Juristen und Theologen auf etwaige Defizite bei den einzelnen Anforderungen. Der Aspekt des Glaubens und der Reue habe dabei eine rechtlich untergeordnete Rolle gespielt, indem die Taufe in jedem Fall als wirksam verstanden worden sei und den Getauften zum membrum ecclesiae gemacht habe. Auf der ‚kognitiven‘ und ‚voluntativen‘ Ebene hingegen bedinge die politische Situation vor dem Hintergrund von Massentaufen in der Neuen Welt und Zwangstaufen auf der iberischen Halbinsel präzisere Antworten. Nach einem Gutachten der theologischen Fakultät der Universität Salamanca über die missionarische Taufpraxis aus dem Jahre 1541 könne erst ein im Glauben und den christlichen Sitten ausreichend unterrichteter Kandidat die Bedeutung der Taufe einschätzen, so dass eine derartige Unterweisung, auch wenn sie den Prozess der Mission verlangsame, notwendig sei. Bezüglich des Aspektes der voluntas habe sich bei Zwangstaufen die Problematik ergeben, dass auf der theoretischen Ebene zwar immer wieder der Grundsatz der Freiwilligkeit betont worden sei, in der Praxis jedoch Zwangstaufen gleichwohl als wirksam verstanden worden seien. Auch wenn die Taufe, als Tor zur Kirche wie zu den Sakramenten, einen unwiderruflichen Status generiere, so konstituiere dieser keineswegs automatisch allen Christen gleichermaßen zuerkannte Rechte, für die eben auch Rechtgläubigkeit und christlicher Lebenswandel notwendig seien. Das damit aufgeworfene Problem der Zugehörigkeit zur Kirche von getauften, sich aber wieder vom christlichen Glauben entfernenden Menschen, habe dabei in der Schule von Salamanca zu unterschiedlichen Antworten geführt.

Im letzten Beitrag der Sektion widmete sich MICHAEL SIEVERNICH SJ (Mainz) der christlichen Initiation in der Neuen Welt. Dabei führte er aus, dass in den mexikanischen Chroniken von einem enormen Andrang der Indios und von Massentaufen die Rede sei. Entsprechend rudimentär sei die Taufe ausgefallen, da außer dem Kernritual kaum weitere Riten ausgeführt worden seien. Neben dem offensichtlichen Grund des Andrangs habe auch die chiliastische Prägung der ersten Franziskaner in Mexiko für eine reduzierte Taufpraxis gesorgt. Im Folgenden stellte Sievernich die Reaktion der Europäer auf die verkürzte Taufpraxis dar. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit dieser Taufen habe die rechtliche Diskussion bestimmt. Anschließend thematisierte er den Aspekt der „Instruktion durch Sprache“, und betonte, dass die Taufe an die freiwillige Zustimmung der Person gebunden sei. Diese setze ein Grundverständnis des Rituals voraus und bedürfe somit einer prä- und postbaptismalen Unterweisung. Diese wiederum sei an die Sprache gebunden, was erhebliche linguistische Anstrengungen voraussetze. Die kirchliche Sprachpolitik habe dabei nicht auf Hispanisierung der Indios gesetzt, sondern auf die linguistische Indigenisierung der Missionare. Der Religionswechsel durch die Taufe habe also den Wechsel vom illiteraten zum literaten Status gefördert. Im letzten Teil seines Vortrages stellte Sievernich auf die durch den individuellen Vorgang einer Konversion vollzogene Inklusion der Indios durch die Taufe ab. Diesem Wechsel religiöser und sozialer Welten sei ein neuer Status mit Rechten und Pflichten gefolgt, der mit Prozessen der Abkehr ebenso verbunden gewesen sei wie mit der Hinwendung zur neuen Gemeinschaft und ihren Partizipationsformen. Die Rechte der Getauften auf Partizipation seien weitgehend durch das kanonische Recht normiert gewesen, wären aber durch die regionale konziliare Gesetzgebung modifiziert und dabei meist eingeschränkt worden. Andererseits seien die Rechte der Indios durch konziliare Bestimmungen geschützt worden.

BERNHARD JUSSEN (Frankfurt am Main) beschloss die Sektion mit einem ausführlichen Kommentar. Hierbei griff er die zugrundeliegende Leitfrage auf, welche Funktionen die Taufe bezogen auf die normative Erfassung der menschlichen Person in rechtlichen und außerrechtlichen (etwa sozialen) Zusammenhängen erfülle. Bezugnehmend auf den Vortrag von Meyer beleuchtete Jussen die Möglichkeit, dass mit der Durchsetzung der Säuglingstaufe das ins Bürgerrecht geboren Werden mit der Taufe zusammenfalle. Er führte jedoch an, dass die Säuglingstaufe erst seit dem 5. Jahrhundert ein durchgängiges Normalformat gewesen zu sein scheine, während das Bürgerrecht hingegen schon seit Beginn des 3. Jahrhunderts zunehmend bedeutungslos geworden sei. Weiter richtete er den Blick auf ritualisierte und nicht ritualisierte Eintritte. Hierbei verwies er auf die Änderungen, die durch die Ritualisierung eines Überganges entstünden, indem es hierdurch zu einer Bedeutungszuschreibung käme. Dagegen stünde ein negativer Befund bezüglich der in der Metapher des Corpus Christi ausgedrückten Gleichheitsanthropologie. Die Gleichheit generierende Taufe habe zwar Ungleichheit hervorgebracht (getauft/ungetauft), sei aber nicht als Argument in der Diskussion um Sklaven- oder Menschenrechte eingesetzt worden. Dagegen habe der Aspekt der individuellen Heilssicherheit eine bedeutende Rolle in den theoretischen Reflexionen gespielt. Nachfolgend wandte sich Jussen den Effekten des Rituals und hier der sozialen Distinktion zu. Das Distinktionspotential der Taufe sei in Kerneuropa seit dem 5. Jahrhundert „gleich Null“ gewesen, während es im Römischen Imperium und in Randgebieten des lateinischen Europas sowie in der Neuen Welt überhaupt die Möglichkeit der sozialen Distinktion zwischen Getauften und nicht Getauften durch öffentlichen Vollzug eines Ritus gegeben habe. Im Folgenden ging Jussen auf die erzieherische Erfassung der Person ein und konstatierte als vortragsübergreifende Gemeinsamkeit, dass die Taufe immer ein sehr stark an religiöse und moralische Wissensvermittlung gebundener Ritus gewesen sei.

Mit Blick auf die Sektionsfrage hielt Jussen abschließend fest, dass die Organisation der Erziehung rituell an den Eintritt in die christliche Gemeinschaft gebunden gewesen sei. Das von Duve vorangestellte Ziel der Sektion, weniger eine große Entwicklungslinie nachzuzeichnen, als die bisher nur teilweise untersuchte gemeinschafts- und rechtsstiftende Wirkung der Taufe als Mittel zur normativen Erfassung der menschlichen Person in den Blick zu nehmen, wurde eingelöst. Diesem Ansatz war es auch geschuldet, dass die einzelnen Beiträge, unabhängig von jeweils spezifischen Detailbeobachtungen, Anknüpfungspunkte zu weiteren Forschungen anboten, Desiderate aufzeigten und so das Potenzial dieser Fragestellung sichtbar machten. In diesem Zusammenhang fragte Siems nach den Möglichkeiten der Übertragung auf weitere Räume und Zeiten. Hervorzuheben waren die von Brandes vorgenommene wissenschaftsgeschichtliche Kontextualisierung des Konzeptes der „Familie der Könige“, die in der Dekonstruktion eines Forschungsstereotyps mündete sowie der von Helmholz vorgenommene Vergleich der Sakramente Ehe und Taufe. Nicht nur dieser innovative Ansatz lohnt einer vertiefenden Betrachtung; gleiches gilt für die von Siems skizzierten Spannungslagen zwischen Glaube und Taufe oder Recht und Religion. Es ist daher zu begrüßen, dass Duve eine vertiefende Tagung zum Phänomen der Taufe ankündigte. Diese ist für 2014 am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte geplant. Die Beiträge des Historikertages sollen in der Zeitschrift „Legal history“ publiziert werden.

Sektionsübersicht:

Sektionsleitung: Thomas Duve (Frankfurt am Main)

Harald Siems (München): Moderation

Wolfram Brandes (Frankfurt am Main): Taufe und soziale Inklusion/Exklusion in der Spätantike

Christoph Meyer (Frankfurt am Main): Die Taufe im Rechtsleben des ersten Jahrtausends

Richard Helmholz (Chicago): The Law of baptism in medieval Europe: Practical problems and their solution

Christiane Birr (Frankfurt am Main): „Titulus ad regnum coelorum”. Zur Taufe und ihren Wirkungen in der theologisch-juristischen Argumentation der Schule von Salamanca

Michael Sievernich (Frankfurt am Main): Baptismus Barbarorum. Christliche Initiation in der Neuen Welt

Bernhard Jussen (Frankfurt am Main): Kommentar


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