Free Speech. Redefreiheit in einer multikulturellen Welt

Free Speech. Redefreiheit in einer multikulturellen Welt

Organisatoren
Käte-Hamburger-Kolleg / Centre for Global Cooperation Research an der Universität Duisburg-Essen
Ort
Essen
Land
Deutschland
Vom - Bis
11.06.2012 - 12.06.2012
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Von
Marcel Siepmann / Jan Schuster, Käte-Hamburger-Kolleg/Centre for Global Cooperation Research (GCR 21)

CLAUS LEGGEWIE (Essen/Duisburg), Professor für Politikwissenschaften und Direktor des Kulturwissenschaftlichen Instituts Essen (KWI) sowie einer der drei Direktoren des einladenden neuen Käte-Hamburger-Kolleg/Centre for Global Cooperation Research (GCR21), eröffnete den Workshop am Montagmorgen mit dem Hinweis, dass die zur Debatte stehenden Themenkomplexe Demokratie und Meinungsfreiheit auf drei Ebenen zu untersuchen seien: (1) Individuen untereinander, (2) Individuen vor Kollektiven und (3) Kollektive untereinander. Es gelte auf diesem Workshop die Beantwortung der Frage zu versuchen, die sich mit dem Sinn und der Reichweite von politisch-rechtlichen Geboten gegenüber einer sozialen Selbstrestriktion auseinandersetzt. Ein ganz wesentliches Element, so Leggewie, sei dabei eine von allen getragene Vorstellung einer „Kultur des Respekts“. Doch was kann dies bedeuten und welche Fragen schließen sich daran an? Hiermit beschäftigte sich der Workshop „Free Speech. Redefreiheit in einer multikulturellen Welt“, in dessen Rahmen auch die erste Käte-Hambuger-Lecture ausgerichtet wurde.

Das erste Panel setzte sich gleich sehr grundsätzlich mit der Frage auseinander, ob es in einer modernen säkularen und aufgeklärten Welt inzwischen wirklich keine Tabus mehr gebe und problematisierte diese Fragestellung anhand verschiedener Ausführungen zu den Themen „rechtliche Beschränkungen“, „Datenschutz“ und „Verhaltensregeln im Netz“.

Dank der einleitenden Worte des Moderators des ersten Panels, des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, BRUN-OTTO BRYDE (Gießen), war die juristisch geprägte Perspektive auch den ´Nicht-Juristen` für den Vormittag gleichsam vorgegeben. Für die internationale Ebene skizzierte Bryde drei Regelungstypen: (1) Das „harte“ Recht, welches eine Verhandlung von Streitfällen vor Gerichten ermöglicht, (2) das globale Menschenrecht, welches von internationalen Ausschüssen überwacht wird, die ihre Bedenken über von ihnen ausgemachte Missstände äußern und (3) das Prinzip der Selbstregulierung.

Die Historikerin ALEXANDRA PRZYREMBEL (Essen/Duisburg) beleuchtete die geographische und geschichtliche Herkunft des Tabubegriffs und stellte in einem historischen Abriss den Säkularisierungsprozess als entscheidenden historischen Hintergrund für den Wandel dieses Begriffs von einem vormals religiösen Verbot zu seiner heutigen Bedeutung dar. Przyrembel ordnete das Aufkommen von Tabus in die Zeit der Französischen Revolution ein und betonte die damals entstehenden Formulierungen eines Rechts auf Meinungsfreiheit als entscheidendes Moment. Der über James Cook aus Tahiti importierte Begriff erfuhr später seine Systematisierung durch die Freud'sche Methodik der Psychoanalyse in der Ethnologie. Mit der durch das Bürgertum vorangetriebenen zunehmenden Säkularisierung im 19. Jahrhundert erfolgte die Ablösung der religiösen Sünde durch sein weltliches Pendant: Der Begriff des Tabus nahm die Bedeutung eines säkularisierten religiösen Verbots ein. Przyrembel betonte dabei, wie sehr Emotionen die Mechanismen von „Vermeidung“ prägen und beschrieb gleichsam die enthüllende und zugleich verhüllende Wirkung, die Tabus auslösen können.

Die Problematik, die im Zusammenhang mit dem internationalen Verbot der Leugnung von Geschichtsdelikten zuletzt im Kontext des Armenier-Genozids öffentlich diskutiert worden ist, referierte in seinem Beitrag der Jurist FELIX HANSCHMANN (Frankfurt am Main). Anhand der Kontroverse um den österreichischen Schriftsteller Peter Handke im Zusammenhang mit dessen Kritik am Internationalen Strafgerichtshof für Jugoslawien, bezieht Hanschmann die Position, dass eine kritikwürdige Entwicklung des europäischen Rechts und des Völkerrechts zu beobachten sei. Besonders bei transnationalen Gesetzen, die eine Leugnung von Geschichtsdelikten verbieten, sieht er große Probleme. Alleine bei der Auswahl der leugnungsverbotswürdigen Geschichtsdelikte ließe sich nach den konkreten Kriterien fragen, nach denen Begründungen für ein Verbot formuliert würden. Die Debatte um ein Gesetz gegen die Verharmlosung des Kommunismus nach dem Vorbild des Gesetzes zur Leugnung des Holocausts wie sie im Zuge der EU-Osterweiterung aufkam, führe, so Hanschmann, zu einer Art „Ablasshandel“. Gerade in der Unterscheidung von Tatsachen und Wertungen sowie der Mehrdeutigkeit von Sprache und daraus entstehenden Übersetzungsschwierigkeiten sieht Hanschmann großen Klärungsbedarf. Die anschließende Diskussion drehte sich daher vor allem um die Frage, ob ein zivilgesellschaftlicher Diskurs über Geschichtsdelikte durch ein strafrechtliches Verbot nicht sogar eher erschwert werde.

Den Abschluss des ersten Panels bildete der Vortrag des Juristen HANS-JOACHIM CREMER (Mannheim) zur Thematik „Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht“. Cremer präsentierte anhand mehrerer realer Beispiele den unterschiedlichen Umgang verschiedener Rechtssysteme (anglo-amerikanisches Recht gegenüber kontinentaleuropäischem) mit Streitigkeiten, bei denen sich das Recht auf Pressefreiheit einerseits und das Recht auf Schutz der Persönlichkeit andererseits gegenüberstehen. Während nach europäischem Recht dem Persönlichkeitsrecht auch bei Personen öffentlichen Interesses eine relativ hohe Priorität eingeräumt wird – zumindest, wenn es um Bereiche geht, die nicht direkt von öffentlichem Interesse sind –, wird nach dem anglo-amerikanischen Rechtsmodell in der Regel dem Recht auf Pressefreiheit eine höhere Priorität eingeräumt, solange es nicht um die sogenannte „Hatespeech“ geht, bei der bestimmte Personen direkt bedroht oder beleidigt werden.

In der am Nachmittag dieses Workshops gehaltenen ersten öffentlichen Lecture des Kollegs, stellte der renommierte Historiker TIMOTHY GARTON ASH (Oxford) sein Internetportal „Free Speech Debate“1 den ca 100 Gästen am KWI vor. Auf seiner Seite stellt Ash zusammen mit seinem aus Studierenden bestehenden Team zehn „Principles“ zur Debatte, die als Einladung zur wirklich offenen Diskussion über mögliche Definitionen darüber verstanden sein will, was ´Free Speech` in einer globalisierten Welt heißen kann oder soll. Durch die Nutzung des Internets sowie die Verbreitung von Mobiltelefonen seien nun inzwischen vier Milliarden Menschen „potenziell Nachbarn“, so Ash. Dies führe zwangsläufig zu Übersetzungsschwierigkeiten. Beispielhaft führte Ash dies an einigen seiner zehn aufgeführten ´Principles` vor, die in dreizehn verschiedene Sprachen übersetzt wurden. Vor allem Punkt sieben stehe exemplarisch für diese Schwierigkeit des Übersetzens: „We respect the believer but not necessarily the content of the belief“, heißt es dort. Bei einem Vortrag in Indien erfuhr Ash nach eigenen Angaben, wie schwierig diese Aussage für dortige Denkgewohnheiten zu akzeptieren sei: „Mit allen Punkten waren sie einverstanden, nur mit dem siebten nicht. Da sagten sie: Das kann man nicht trennen“, den Glauben und die Person könne man nicht einfach voneinander getrennt betrachten.

Gleichzeitig sei neben den Nationalstaaten und den internationalen Verträgen mit den privaten Mächten wie Google oder Facebook auch eine neue Ebene der Setzung von Regeln und Normen hinzugetreten. „Google, Twitter und Facebook zusammen wissen vielmehr über Dich als die Stasi“, so Ash in einer provokanten Formulierung. Der Unterschied bestehe darin, dass diese neuen Mächte „dich als Produkt verkaufen wollen“. „Wäre Facebook ein Land“, so Ash, „wäre es mit 850 Millionen Menschen das drittgrößte Land der Welt“. Daher gelte es zukünftig, sich auch stärker mit diesen Institutionen auseinanderzusetzen, wenn es um die Frage gehe, wer über die Regeln und Normen des Miteinandersprechens bestimme.

Ash bezog klar Stellung, als er der gesetzlichen Sanktionierung von Genozidleugnungen eine Ablehnung erteilte. Seine Grundfrage dabei lautet: Was soll vom Gesetz und was durch soziale, journalistische und wissenschaftliche Normen geregelt werden? Nach Ash muss auch die Holocaustleugnung in einer offenen Debatte ausgehalten werden, wenn gleichzeitig auf religiöse Befindlichkeiten auch keine Rücksicht genommen werden soll: „Entweder wir respektieren alle Tabus – dann können wir bald über nichts mehr reden – oder wir gehen den Weg eines konsequenten Liberalismus und sagen, es gilt das gleiche Prinzip für alle.“

Kritische Anmerkungen erfolgten durch die drei Kommentare, die anschließend in kurzen Statements von DIEDRICH DIEDERICHSEN (Wien), CHRISTOPH BIEBER (Duisburg-Essen) sowie MARTIN EIFERT (Gießen) vorgebracht wurden. Diederichsen stellte die Frage nach der Art und Weise des Sich-aufeinander-Beziehens auf einer solchen Internetplattform, wie sie Ash und sein Team zur Verfügung stellen. Ihm ging es darum, ob in Zukunft der Disput zwischen einzelnen erkennbaren Usern stattfinden solle oder ob nicht vielmehr einzelne Aussagen als zustimmungsfähig oder weniger zustimmungsfähig abgelehnt oder befürwortet würden. Die Personalisierung träte somit zunehmend in den Hintergrund.

Bieber betonte die im Zusammenhang mit den für eine international geführte Debatte im Internet notwendigen Codes sich ergebenden Probleme. So sieht er hier die Gefahr, dass Form und Inhalt der Debatte verändert werden können. Dies könne zum einen durch Fehler bei der Programmmierung geschehen, was weniger schlimm wäre, und zum anderen durch bewussten Missbrauch seitens einiger weniger Programmierer. Des Weiteren regte Bieber mit der Frage, wie „liquid“ Ashs zehn ´Principles` tatsächlich sind, zur Reflexion an.

Eifert kam auf Punkte zu sprechen, die ihm bis dahin zu geringe Beachtung gefunden hatten. So müsse man sich vor allem auch Gedanken machen, wie die Kluft zwischen den abstrakten und sehr wertungsoffenen Begriffen und den ´Principles` mit konkreten Anwendungen zu überbrücken sei. Außerdem, forderte er, solle verstärkt über prozedurale Mechanismen nachgedacht werden, wie beispielsweise jene, die den privaten Betreibern von Online Austauschplattformen Macht auf den Zugriff auf Interessenskonflikte ermöglichen. So sieht Eifert im Zusammenhang mit einer angewandten Selbstregulierung im Netz eine Tendenz zur Überregulierung.

Am zweiten Tag rückten die Rechtswissenschaften in den Hintergrund und machten Platz für den Schriftsteller und Essayisten MARTIN MOSEBACH (Frankfurt am Main) sowie den Dramaturg und Professor für Dramaturgie CARL HEGEMANN (Leipzig/Hamburg).

Mosebach hatte sich offenbar vorgenommen, seinen Beitrag als eine Provokation den juristischen Ausführungen der Tagung gegenüberzustellen. Seine These zielte darauf ab, das Fehlen jeglicher Beschränkungen der künstlerischen Freiheit durchaus auch als einen Mangel wahrnehmen zu dürfen.2 Eine unbeschränkte Form der Meinungs- und Darstellungsfreiheit führe nämlich zu einer Häufung an Beliebigkeit, die Verletzung von Tabus werde zur Pose und gerate zur Belanglosigkeit, wenn das Überschreiten von Grenzen vollkommen gefahrlos bewältigt werden könne. Mosebachs These lud selbstverständlich zu Widerspruch ein und die Entgegnungen Hegemanns waren in gewisser Weise erwartbar. Doch dadurch wurden sie nicht weniger interessant. Hegemann vertrat leidenschaftlich den „Raum des Spiels“, den er für die Kunstschaffenden beansprucht und lehnte sich dabei an Schillers Formulierung vom dritten Reich des Spiels und des Scheins an (wobei die Problematik der Verwendung des Wortpaares ´drittes Reich` sofort gegenwärtig war). Anschaulich erläuterte Hegemann anschließend einige Projekte. So prüfe man zum Beispiel, inwieweit sich das in Burkina Faso vorkommende Modell der Verwandschaft durch Spaß, bei dem der (scherzhaft gemeinten) `Beleidigung als Prinzip` schon fast eine sozialtherapeutische Wirkung zukommt, die zu besserer Verständigung zwischen in ihren Ansichten sich konträr gegenüberstehenden Volksgruppen führt, auf andere Länder übertragen lasse.

Krankheitsbedingt verhindert war der Schriftsteller und Islamwissenschaftler NAVID KERMANI (Köln), der gleichwohl seinen Beitrag in Form eines Zeitungsartikels in der Süddeutschen Zeitung nachreichte.3 Er pflichtete darin Mosebach durchaus bei, indem er die Unsäglichkeit vermeintlicher Tabuzerstörer à la Sarrazin bemühte, um den Missbrauch des Tabubruchs zu verdeutlichen. Doch bleibt auch bei Kermani der Widerspruch nicht aus; wenn von einem Blasphemieverbot gesprochen wird „ist [es] schwer erträglich, wenn gleichzeitig in Deutschland ein Rapper nach Mordaufrufen iranischer Ajatollahs um sein Leben fürchtet“ (ebd.). Doch Kermani weiß, dass Mosebachs Ausführungen nicht umsonst „durchweg im Konjunktiv“ formuliert und „als eine Möglichkeit, ein Gedankenspiel“ gemeint waren. Schon Felix Hanschmann hatte während der Tagung nachgefragt, ob Mosebach denn ernsthaft eine Wiedereinführung des Blasphemieparagraphen wolle. Mosebach geht es jedoch um die Rückkehr einer gewissen Ernsthaftigkeit, einem „wahrhaft inneren Antrieb“, wie es Kermani verstanden haben will. „Gefährlichkeit“, so Mosebach in seinem Vortrag in Essen, „führt zur kritischen Überprüfung des eigenen Standpunktes“. Er bemühte in diesem Zusammenhang das bekannte Kraus-Zitat, wonach ein Satz, den der Zensor versteht, zu Recht verboten gehöre, um seine Vorstellung zu verdeutlichen.

Insofern spielte Mosebach ein wenig damit, mit der vermeintlichen Forderung nach einem Blasphemieverbot seinerseits fast schon als Tabubrecher zu argumentieren, um in fruchtbarer Weise zum Nachdenken anzuregen. Gleichwohl ließ sich der grundlegende Zwist zwischen politisch-moralischer Haltung und einer ästhetischen Denkkategorie beispielhaft an der Debatte ablesen. In Bezug auf Kermanis Zeitungsartikel wäre es zudem erfahrenswert, ob die Redakteure der Süddeutschen Zeitung sich einen Spaß daraus gemacht haben, gleich neben diesem Artikel ein großes Foto der Popkünstlerin Madonna, lasziv sich vor einem riesigen rot leuchtenden Kreuz räkelnd, abzudrucken. Madonna, die Pop-Tabubrecherin par excellence, hatte ihrerseits in den 1980er Jahren wegen ihres Videos zu „Like a Prayer“ mit dem Blasphemievorwurf zu kämpfen, damals übrigens von christlicher Seite aus. Dass Madonna sich selbst als tief katholisch geprägt versteht, sei hier nur angemerkt. Die Problematik, so wie sie Hegemann auf den Punkt brachte, wonach das als Unerwartbare angekündigte in der Kunst meistens enttäusche, da es nur noch als erwartbar daherkomme, ist also ein noch relativ junges Phänomen. Der Künstler, so könnte man Mosebach verstehen, täte manchmal gut daran, weniger laut zu schreien, weil das Flüstern bisweilen weniger erwartbar sein könnte.

Konferenzübersicht:

Panel 1: Gibt es wirklich keine Tabus mehr? Rechtliche Beschränkungen, Datenschutz und Verhal-tensregeln im Netz

Moderation: Brun-Otto Bryde (Giessen)

Eröffnungsrede: Cees Flinterman (Utrecht), Free Speech and International Protection of Human Rights

Alexandra Przyrembel (Duisburg/Essen), Verbote und Geheimnisse. Die Erfindung des Tabus in der Moderne

Felix Hanschmann (Frankfurt am Main), Meinungsfreiheit und die Vielfalt historischer Narrative – einige Anmerkungen zum Verhältnis zwischen Recht und Geschichte

Hans-Joachim Cremer (Mannheim), Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht: Widerstreit und Ausgleich

Zweites Panel/Käte Hamburger Lectures: Eine nicht enden wollende Debatte: Gesellschaftliche Diskurse und kommerzielle Interessen

Moderation: Claus Leggewie (Essen)

Öffentlicher Vortrag: Timothy Garton Ash (Oxford), Can (and should) there be Global Norms for Freedom of Expression?

Kommentare: Christoph Bieber (Duisburg-Essen), Diedrich Diederichsen (Berlin/Wien), Martin Eifert (Giessen)

Drittes Panel: Darf man das? Die Kunst und ihre Grenzen

Moderation: (krankheitsbedingt ausgefallen) Navid Kermani (Köln), in Vertretung eingesprungen: Claus Leggewie

Martin Mosebach (Frankfurt am Main), Wagnis Blasphemie

Carl Hegemann (Leipzig/Hamburg), Das dritte Reich des Spiels und des Scheins

Anmerkungen:
1http://freespeechdebate.com/en/ (20.07.2012); Podcasts von Ashs Vortrag sowie der drei Kommentare auch unter: http://www.kulturwissenschaften.de/home/freespeech.html (20.07.2012).
2 Mosebachs Beitrag wurde in gekürzter Fassung in der Frankfurter Rundschau (sowie für Berlin in der Berliner Zeitung) abgedruckt: Martin Mosebach, „Vom Wert des Verbietens“, in Frankfurter Rundschau http://www.fr-online.de/kunst/kunst-und-religion-vom-wert-des-verbietens,1473354,16414828.html (20.07.2012).
3 Navid Kermani, Ein Triumph des Vulgärrationalismus, Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2012. Weitere Diskussionen auf dem Blog der Frankfurter Rundschau: http://www.frblog.de/mosebach/ (20.07.2012).