Geld und Gerechtigkeit im Spiegel höchstrichterlicher Rechtsprechung des Alten Reichs

Geld und Gerechtigkeit im Spiegel höchstrichterlicher Rechtsprechung des Alten Reichs

Organisatoren
Akademie der Wissenschaften zu Göttingen; Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar
Ort
Göttingen
Land
Deutschland
Vom - Bis
02.09.2010 - 04.09.2010
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Von
Ulrich Rasche, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen / Wien

Die beiden höchsten Gerichte des Alten Reichs, das Reichskammergericht in Speyer bzw. (seit 1689) in Wetzlar (RKG) und der kaiserliche Reichshofrat (RHR), haben jeweils ca. 80.000 Akten hinterlassen. Die sich auf zahlreiche, vornehmlich deutsche Archive verteilenden Akten des RKG sind nahezu vollständig erschlossen1. Die im Rahmen eines Göttinger Akademieprojektes unternommene Verzeichnung der Akten des RHR im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv steckt hingegen noch in den Anfängen2. Die deshalb mehr auf den Akten des RKG als auf denen des RHR basierende Forschung hat längst erkannt, dass diese gewaltigen, alle Lebens- und Sachverhältnisse ausleuchtenden Aktenmassen nicht bloß für genuin rechtshistorische Fragestellungen, sondern für jedwedes Wirken von Individuen, Gruppen und Institutionen im frühneuzeitlichen Reich eine hervorragende, geradezu unerschöpfliche Quelle bilden. Enorme und allenfalls ansatzweise ausgeschöpfte Erkenntnismöglichkeiten bieten die Akten natürlich auch für das weite und extrem konfliktträchtige Feld allen wirtschaftlichen Handelns; Grund genug für Anja Amend-Traut (Würzburg), Albrecht Cordes (Frankfurt am Main) und Wolfgang Sellert (Göttingen), mit ihrer gemeinsam veranstalteten Tagung auf diesem Feld zumindest einmal eine Art „Versuchsgrabung“ (Sellert) zu unternehmen.

Zu Beginn kennzeichnete MICHAEL NORTH (Greifswald) in seiner souveränen fachlich-thematischen Einführung die Monetarisierung der frühneuzeitlichen Gesellschaft als krisenhaften Prozess, der einerseits von Konjunkturen im Silberhandel, andererseits von permanenten Münzverschlechterungen geprägt gewesen sei. Das Münzwesen sei stetiger Gegenstand ständischer Debatten in den Kreisen gewesen, wo Lerneffekte insbesondere dann eingesetzt hätten, wenn die eigenen Kassen betroffen gewesen seien. Das regionale Interesse an einer gewissen Währungsstabilität habe zusammen mit der zeitweise eingeschalteten Reichsspitze (Münzreformen) trotz aller Krisen dafür gesorgt, dass das Münzsystem im Reich im Grunde funktioniert habe. Steuerung der Wirtschaft im Zusammenspiel von Reich und Region war auch das Thema von STEPHAN WENDEHORST (Wien/Giessen). Die Verbote des Handels mit Kriegsgegnern durch Kaiser und RHR seit dem späteren 17. Jahrhundert seien zwar vor Ort ausgehandelt und meistens in irgendeiner Weise abgemildert worden. Im Gegensatz zu England, wo während des Siebenjährigen Kriegs entsprechende Verbote gescheitert seien, habe etwa die bedeutende Leipziger Kaufmannschaft den obrigkeitlichen Steuerungswillen des Reichs im Handel, obwohl sie ihn nicht geschätzt habe, durchaus anerkennen und beachten müssen. Maßgeblichen Einfluss auf die regionale Wirtschaft gewannen die Höchstgerichte über die ihnen angetragenen Schuldprozesse. Der RHR habe im Gegensatz zum RKG – so SABINE ULLMANN (Eichstätt) – in diesen Prozessen unterschiedlichste Reichsstände als Kommissare eingesetzt, die die Parteien anhören und in Güte vermitteln sollten. Während der Regierungszeit Maximilians II. seien bereits 25 Prozent der insgesamt eingerichteten Kommissionen in geldwirtschaftlichen Prozessen tätig gewesen, zum Teil in Konflikten um hochriskante Finanzgeschäfte, die nicht erst ein Signum unseres Zeitalters sind. Im 17. Jahrhundert habe sich dieser Anteil auf rund 40 Prozent erhöht. Die Entscheidungen des RHR seien tendenziell gläubigerfreundlich gewesen. Der RHR habe sogar die Neubelehnung eines Schuldners mit einem Reichslehen verweigert, das bereits verpfändet gewesen sei, und damit Gläubigerinteresse den Vorrang vor dem Lehnrecht gegeben. Auch dieses Recht barg bis ins 18. Jahrhundert immenses Streitpotenzial. Einen hochbrisanten Fall aus den Wiener Akten des RHR stellte TOBIAS SCHENK (Wien) vor. Die von Friedrich Wilhelm I. 1717 verfügte Allodifikation der Ritterlehen, deren Umwandlung in Eigenbesitz gegen eine Landessteuer, sei innerhalb der Adelslandschaft der preußischen Monarchie auf starken Widerstand gestoßen. Die adelige Opposition habe nicht nur befürchtet, mit dem Lehensnexus zum Landesherrn Prestige und Herrschaftsrechte zu verlieren, sondern vor allem, dass die mit der Allodifikation einhergehende weibliche Erbfolge zwangsläufig zur Zersplitterung des jeweiligen Familienbesitzes führen würde. Auf Grund ihrer Appellationsklage beim RHR habe der Kaiser dem preußischen König mit einem Aufsehen erregenden Mandat befohlen, die als Eingriff in die Reichsverfassung betrachtete Verfügung zu kassieren. Zwar sei die Exekution des Mandats gescheitert und die Allodifikation in modifizierter Form durchgesetzt worden. Dennoch werfe der Fall neues Licht auf die von der borussischen Geschichtsschreibung marginalisierte Rolle, die Kaiser und RHR bis weit in das 18. Jahrhundert hinein in den brandenburgisch-preußischen Reichsterritorien gespielt hätten. Darüber hinaus warne er davor, die Bedeutung des Lehnswesens in der Frühen Neuzeit zu unterschätzen.

Die bislang referierten Beiträge knüpfen mit ihren Befunden an die moderne Frühneuzeitforschung an, die allmählich eine Art realgeschichtliches Verständnis für das aus der anachronistischen Rückschau des 19. Jahrhunderts noch lange Zeit als eine Art degeneratives Gebilde verstandene Reich entwickelt. Die Höchstgerichte, insbesondere wohl der RHR, erweisen sich dabei mehr und mehr als wichtige integrative Institutionen mit erheblichem Einfluss sowohl auf das konkrete politische Zusammenspiel als auch auf die grundsätzliche strukturelle Verklammerung von Reich, Territorien, Ständen und Untertanenverbänden. Zweifellos haben beide Höchstgerichte sehr häufig in Kontexten dieser Art agiert. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihr Alltagsgeschäft insgesamt wesentlich profaner gewesen ist. Blättert man ein wenig in den Wiener Protokollbüchern des RHR (es gibt fast 1000 Bände), sieht man gleich, dass die schon berührten geldwirtschaftlichen Prozesse – Streit um Schuld, Kredit, Pfand und Hypothek – täglich auf der Agendaliste der Referenten standen. Verschiedenen Berechnungen zufolge lag der Anteil dieser Prozesse am gesamten Prozessaufkommen der Höchstgerichte im 16. Jahrhundert bereits bei 20 Prozent. Im 17. Jahrhundert stieg er auf 30 Prozent und mehr an, wie auch die eben erwähnten Befunde von Ullmann zeigen. Kein Streitgegenstand hat die Gerichte mehr beschäftigt.

In den aktengestützen Forschungen zu den Höchstgerichten bildet sich dieser Umstand freilich nicht adäquat ab, dies wohl weniger, weil die Sache unergiebig, sondern weil sie hochkompliziert ist, wie etwa der Wandel der Kreditformen, dem JOST HAUSMANN (Koblenz) auf der Basis von 80 RKG-Prozessen nachgespürt hat. Wegen des kanonischen Zinsverbots sei der sogenannte Jahrgült- oder Rentenverkauf, bei dem die Kreditnehmer keine Kapitalzinsen entrichteten, sondern dem Kreditgeber einen entsprechenden Bodenzins verschrieben, bis ins 17. Jahrhundert hinein eine wesentliche Form des ländlichen Kreditgeschäfts gewesen. Vor allem in den Krisenzeiten des Dreißigjährigen Krieges seien die auf diese Art aufgenommenen Kredite oft nicht mehr bedient worden, was zu vermehrten Prozessen um die dingliche Sicherung geführt habe. Zwar habe das RKG auch in diesen Fällen gläubigerfreundliche Positionen vertreten. Die rigorose Durchsetzung der Gläubigeransprüche hätte jedoch zu erheblichen Verwerfungen in der ländlichen Sozial- und Wirtschaftstruktur geführt. Die nach dem Krieg aufkommenden Diskurse um Zinsnachlässe hätten sich deshalb mildernd auf die Prozess- und Urteilspraxis ausgewirkt. Im 18. Jahrhundert sei zunehmend die flexiblere Form des Darlehens mit fixem Kapitalzins an die Stelle des Rentenverkaufs getreten. Dass Wirtschaftshistoriker nicht unbedingt zu den fleißigsten Benutzern der RKG-Akten gehören, konstatierte auch WILFRIED REININGHAUS (Münster). Er plädierte für die intensivere Heranziehung von Gerichtsakten für die Zunftgeschichte, die bislang noch zu sehr auf der Grundlage statutarischer Ordnungen betrieben werde. Die Akten böten faszinierende Einblicke in die von der Norm oftmals abweichende soziale Praxis gruppenbezogener wie individueller Verhaltensweisen der von ihm untersuchten westfälischen Textilhandwerker. Zwar sei es in den meisten Prozessen um die Durchsetzung von Marktchancen gegangen. Ehrverletzungen hätten aber eine große Rolle gespielt. Ohne Kenntnisse der gruppenspezifischen Ehrvorstellungen, Werte und Habitusformen sei eine wirtschaftgeschichtliche Analyse der Zunftprozesse nicht möglich. Angesichts der erstaunlich flexiblen Argumentation der Prozessparteien müsse zudem das alte Diktum von der Erstarrung der Zünfte mit einem dicken Fragezeichen versehen werden. BERND SCHILDT (Bochum) filterte aus 180 Prozessen des RKG, in denen Frauen Haftungsbeschränkungen einklagten, 68 Konkursprozesse heraus und fragte nach dem ökonomischen Motiven der Frauen, zumeist Ehefrauen oder Witwen aus den großen Reichsstädten (Frankfurt, Köln), die als selbstständige Prozessparteien auftraten. Typisch seien Klagen gewesen, die auf die Herauslösung des Dotalvermögens (Heiratsguts) aus der Konkursmasse zielten. Die missbräuchliche Einforderung solcher Haftungsbeschränkungen sei nicht auszuschließen. Oft hätten die Klagen innerfamiliäre Hintergründe, ohne deren Kenntnis die Motive und Argumente der Parteien unverständlich blieben. Dies führte Schildt anschließend an einem Fallbeispiel aus der Mitte des 17. Jahrhundert aus, über das man im Tagungsband mehr erfahren wird.

Wer Gerichtsakten liest, wird mit Hunderten solcher Geschichten konfrontiert, die nicht nur in einer kollektiven quantifizierenden Analyse, sondern eben auch in der Einzelfallbetrachtung profunde Erkenntnisse liefern können. Dies zeigte jedenfalls ANNETTE BAUMANN (Gießen/Wetzlar) anhand eines bemerkenswerten Prozesses um Spielschulden im späten 18. Jahrhundert. Er handelte vom Spiel als kultureller Praxis am Mannheimer Hof, von Familienjuwelen, vom Frankfurter Pfandhaus und dessen Schwierigkeiten, versetzte Stücke irgendwann auch einmal verwerten zu dürfen, von Hofjuden und Juwelentaxatoren, vom Warthausener Musenkreis um Sophie von La Roche und Wielands Gedicht „Ganymed und Juno“, von den ökonomischen Grundlagen adeliger Ehen, von Richtern und Gerichten in Mannheim, Frankfurt und Wetzlar und natürlich von der Protagonistin, Maria Anna Schall von Bell, einer Schwägerin des amtierenden Kammerrichters von Spaur, der offenbar wenig Lust hatte, den für seine Verwandte nicht eben schmeichelhaften Appellationsprozess mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen. Baumann wies zu Recht darauf hin, dass wir über das Milieu jener Elitegesellschaft, deren literarischen Produkte unsere kulturelle Identität bis heute prägen, noch viel zu wenig wissen. Die Leidenschaft für das Spiel durchzog freilich alle sozialen Schichten und konnte wirtschaftlich nutzbare Dimensionen annehmen. Dies untersuchte NILS JÖRN (Wismar) auf der Basis der von ihm verzeichneten Akten des Wismarer Tribunals sowie der dortigen Ratsprotokolle. Das „Elend des Lotterie“ – so ein Pfarrer, dessen Mahnungen vergeblich gewesen seien – habe Wismar zu Beginn des 18. Jahrhunderts erreicht. Privatlotterien verhießen nicht nur Geld, sondern auch Häuser, Güter, Weinlager, sogar ganze Bibliotheken. Pleiten der konkurrierenden und oftmals dubiosen Lottounternehmer, Streit um die Auszahlung der Gewinne oder deren Verteilung innerhalb von Losgemeinschaften hätten zu zahlreichen Prozessen geführt. Getreu dem Motto „Wo das Elend blüht, hat die Hoffnung fruchtbaren Boden“ (das stand auf Losen) habe seit 1739 auch die Stadt mehrfach, aber mit mäßigem Erfolg versucht, vom Lottofieber zu profitieren und aus den Erträgen selbst veranstalteter Lotterien Schulden abzubauen oder die marode städtische Infrastruktur zu erneuern. Obrigkeitlicherseits initiierte und sogar von der schwedischen Herrschaft garantierte Unternehmungen solcher Art hätten allerdings die gegen das Glücksspiel gerichteten Polizeiordnungen hinterlaufen.

Ob auch Wiener Reichshofräte dem Reizen des Glücksspiels erlagen, ist nicht bekannt. Ihre Besoldung sei zwar – so WOLFGANG SELLERT (Göttingen) – nominell durchaus stattlich und standesgemäß gewesen, vor allem nachdem ihnen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Mitte des 17. Jahrhunderts die sogenannten Laudemiengelder zugewiesen worden seien (Gelder in Höhe von 10 Prozent des Jahresertrags eines Reichslehens, die bei dessen Mutung fällig wurden). Da aber das Besoldungsfixum – obwohl gelegentlich erhöht – nur sehr unregelmäßig bezahlt worden sei, hätten die meisten Reichshofräte mit erheblichen Besoldungsrückständen leben müssen. Das Angebot der Reichsstände, Teile der Besoldung zu übernehmen, sei gleichzeitig der Versuch gewesen, auf die Präsentation der Reichshofräte Einfluss zu nehmen, und aus diesem Grund vom Kaiser abgelehnt worden. Abgesehen von den Laudemien habe es keine nennenswerten kasualen Einkünfte (Sporteln) gegeben. Ein Sitz im kaiserlichen RHR sei nicht des Geldes wegen, sondern vor allem aus Prestigegründen erstrebenswert gewesen, denn nicht selten habe sich daran eine lukrative juristische, politische oder diplomatische Karriere angeschlossen. Dass Reichshofräte aufgrund der „desaströsen“ Praxis der Gehaltszahlungen tendenziell bestechlich waren, hielt Sellert unter Verweis auf seine dazu schon an anderer Stelle gemachten Ausführungen für wahrscheinlich3. Einen essenziellen Beitrag zu diesem heiklen und wohl keinesfalls marginalen Problem frühneuzeitlicher Rechtsprechung leistete schließlich MARIA VON LOEWENICH (Berlin). Ihre am Beispiel des Bestechungsskandals um den Kammerrichter Karl Philipp von Hohenlohe-Bartenstein (1746-1763) entwickelte These lautete: Der Kammerrichter habe nicht nur die Paragraphen der Kammergerichtsordnung beachten müssen, die ihn zur unbestechlichen und unparteilichen Amtsführung anhielten, sondern auch die informellen Regeln eines netzwerkartigen sozialen Systems, das ihn überhaupt erst in sein einflussreiches Amt geführt habe. Dieses System habe auf dem Prinzip von Gabe und Gegengabe beruht. Hohenlohe-Bartenstein, dessen Amt von ihm mehr Ausgaben verlangt als Einnahmen gebracht habe, sei nicht bloß aus Geldnot bestechlich gewesen, sondern weil er quasi die sozialen Kosten seines Aufstiegs sowie den seiner Familie habe bezahlen müssen. Er habe so die von jedem Kammerrichter erwartete Balance zwischen beiden Normensystemen nicht herstellen können und deshalb auch nach zeitgenössischen Maßstäben als korrupt gegolten. Es lohnt sich sehr, über die mit den letzten beiden Vorträgen berührten Probleme weiter nachzudenken, denn im Grunde wird man die vielen Verfügungen und Urteile der Höchstgerichte kaum verstehen können, wenn man das komplexe ökonomische und soziale Bedingungsgefüge vormoderner Rechtskulturen außer Acht lässt.

Fazit: Es stimmt, dass die Akten der Höchstgerichte „ein realistischer Spiegel wirtschaftlicher Verhältnisse des Reichs“ (Sellert) sind. Die „Versuchsgrabung“ ist gelungen. Die Vorträge zeigten freilich auch, dass wirtschaftgeschichtliche Phänomene, gerade wenn man sie im Spiegel dieser omnivalenten Akten erforschen will, gewissermaßen symbiotisch und in kaum zu bändigender Weise auf andere Wissensfelder ausstrahlen. Falls aus der „Versuchsgrabung“ also einmal eine koordinierte Flächen- oder Tiefengrabung werden soll, müsste im nächsten Schritt überlegt werden, wo der Spaten anzusetzen ist.

Konferenzübersicht:

Wolfgang Sellert (Göttingen): Einführung

Michael North (Greifswald): Geld und Ordnungspolitik im Alten Reich

Anette Baumann (Gießen/Wetzlar): Spielschulden und ihre Folgen oder die Funktionsweise des Frankfurter Pfandhauses im 18. Jahrhundert

Nils Jörn (Wismar): Zwischen Hoffnung und Enttäuschung: Prozesse wegen Lotterien in der schwedischen Herrschaft Wismar

Tobias Schenk (Wien): Der Reichshofrat und der Konflikt um die Allodifikation der Lehen im Herzogtum Magdeburg unter Friedrich Wilhelm I. Ein Beitrag zur Problematik „Preußen und das Reich“

Stephan Wendehorst (Wien/Gießen): Krieg, Handel und Handelsverbote mit Kriegsgegnern durch Kaiser und RHR: Leipziger Messe als Fallbeispiel

Wilfried Reininghaus (Münster): Zünfte und Prozesse am RKG

Jost Hausmann (Koblenz): Vom kanonischen Zinsverbot zum Staatsbankrott? Jahrgülten in der Rechtsprechung des RKGs

Bernd Schildt (Bochum): Haftungsbeschränkungen von Frauen im Konkurs

Sabine Ullmann (Eichstätt): Debitkommissionen am RHR in der Regierungszeit Kaiser Maximilians II. (1564-1576)

Maria von Loewenich (Berlin): Korruption im Kammerrichteramt. Das Beispiel Karl Philipps von Hohenlohe-Bartenstein

Wolfgang Sellert (Göttingen): Zur Besoldung der Richter am Reichshofrat

Anmerkungen:
1 Vgl. zuletzt Friedrich Battenberg / Bernd Schildt (Hrsg.), Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 57), Wien 2010.
2 Grundlegende Informationen und weiterführende Hinweise zum RHR sowie zum Göttinger Erschließungsprojekt: <http://reichshofratsakten.uni-goettingen.de> (01.11.2010).
3 Wolfgang Sellert, Richterbestechung am Reichskammergericht und am Reichshofrat, in Friedrich Battenberg / Filippo Ranieri (Hrsg.), Geschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift zum 65. Geburtstag von Bernd Distelkamp, Wien 1994, S. 339-348.


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