Die Inszenierung des Rechts / Law on Stage. Das XVI. Europäische Forum Junger Rechtshistoriker/innen

Die Inszenierung des Rechts / Law on Stage. Das XVI. Europäische Forum Junger Rechtshistoriker/innen

Organisatoren
Association of Young Legal Historians (AYLH); Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main (Sabine Arheidt, Maximilian Becker, Viktoria Draganova, Lena Foljanty, Piotr Gotowko, Lea Heimbeck, Chung-Hun Kim, Helmut Landerer, Christian Lange und Kristina Lovrić)
Ort
Frankfurt am Main
Land
Deutschland
Vom - Bis
24.03.2010 - 27.03.2010
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Von
Sebastian Felz, Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Schon 1858 schrieb Rudolf von Jhering: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkühr, die Zwillingsschwester der Freiheit“.1 Die Form war schon immer ein Problem in der Rechtsgeschichte, denn Recht tritt in vielfältigen Formen auf. Es findet sich in Gesetzbüchern und zwischen Aktendeckeln, es ist verbrieft in Urkunden; Verträge werden vor dem Notar oder durch einen Handschlag geschlossen; es wird in Gerichtssälen verhandelt und in Parlamenten beschlossen. Mal zeigt es sich würdevoll oder sogar heilig, mal autoritär und mal pragmatisch. Jedes Recht hat seine Form und diese Form wird inszeniert.

Auf dem Forum Junger Rechtshistoriker/innen 2010 in Frankfurt am Main gingen über 80 Nachwuchswissenschaftler der Rechts- und Gesellschaftswissenschaften aus über 20 Ländern und vier Kontinenten auf Einladung der „Association of Young Legal Historians“ der Frage nach der Form im Recht nach. Gibt es einen wahren Kern des Rechts hinter der bloßen Form oder wurde der Form ein Eigenwert zugesprochen? Welche Interpretationsregeln und Auslegungspraktiken, welche Systematisierungs- und Vereinheitlichungsversuche wurden angewendet bzw. unternommen? Welche methodischen Fragen stellen sich dem rechtshistorisch Forschenden, wenn das Quellenmaterial oft nur einen Ausschnitt der Formen präsentiert, die das Recht in der jeweiligen Epoche angenommen hat?

Die Konferenz begann mit dem Abendvortrag „Legal History's Stage. Some Remarks concerning the current Playing Schedule and its Perspectives” von MILOŠ VEC (Frankfurt am Main). Nach kurzen Begrüßungsworten des Direktors des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, THOMAS DUVE (Frankfurt am Main), sowie des Sprechers des Internationalen Max-Planck-Forschungskollegs für vergleichende Rechtsgeschichte, GUIDO PFEIFER (Frankfurt am Main), kontrastierte Vec humorvoll die Unterschiede zwischen dem „Forum Junger Rechtshistoriker“ und dem „Deutschen Rechtshistorikertag“ und zeichnete in kräftigen Strichen die Entwicklung und Themenfelder der europäischen Rechtsgeschichte der Nachkriegszeit nach.

In der Sektion „Symbolik des Rechts“ untersuchte HELMUT LANDERER (Frankfurt am Main) die Bedeutung des Führerscheins als rechtliches Dokument. In einem historischen Rückgriff zeigte der Referent, wie sich aus der Diskussion um die – immer durch Lebensalter bestimmte – Fähigkeit zum Führen eines Fahrrades im 19. Jahrhundert die „Radfahrkarte“ entwickelte. Ein erster staatlicher Versuch, den Straßenverkehr zu kontrollieren und zu reglementieren, allerdings wurde durch die Restriktion auch ein Anreiz geschaffen, die begehrte Erlaubnis zu erlangen. Ein Prozess, der in ähnlicher Weise auch die juristischen und gesellschaftlichen Perspektiven auf den Autoführerschein bestimmte, wobei vor allem die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Blick genommen wurde. Deutlich wurde, dass das „Recht auf Mobilität“, wie auch altersspezifische „Mobilitätsgrenzen“, eine wichtige Rolle im menschlichen Lebenslauf einnehmen.

Im anschließenden Referat präsentierte IVAN MILOTIĆ (Zagreb) seine Forschungen über römische Grenzsteine in Dalmatien als Quelle der Rechtswirklichkeit im „imperium romanum“. In jeder Provinz gab es Katasterpläne der Landabsteckung („formae“). Neben überkommenden Konflikten um Wasser, Futter oder Zugangsrechte wurden durch die römischen Abmessungen neue Streitigkeiten erzeugt. In einem speziellen öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichtsverfahren versuchten die Römer, solche Rechtsstreitigkeiten zu schlichten. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen wurden dann in die Grenzsteine eingemeißelt, so dass sie eine Rechtsetzungs- wie Verlautbarungsfunktion symbolisieren.

ALEXANDER KREY (Frankfurt am Main) und REGINA SCHÄFER (Mainz) stellten eine besondere Quellenart vormoderner Niedergerichtsbarkeit vor, die Haderbücher aus Ingelheim am Rhein, und eröffneten damit die Sektion „Die Wechselwirkung von Gewohnheitsrecht und gesetzten Normen“. Die beiden Referenten gingen dem Wandel von spätmittelalterlichen Beweismitteln nach: Von tradierten Rechtsinszenierungen bis hin zum Beweis durch schriftliche Fixierungen im Gerichtsbuch, welches von rechtskundigen Schöffen geführt wurde. Verträge, die im Beisein von Zeugen geschlossen wurden, Kerbhölzer, die zur Beweiserleichterung aneinander gelegt werden konnten oder das Reichen von Hand und Holm bei der Grundstücksübertragung waren Rechtshandlungen als Beweisinszenierungen, die aufgrund der Zeugnisfunktion der Gerichtsbücher und der Verschriftlichung von Recht immer weniger maßgebend wurden.

Mit Johann Georg Estor (1699-1773) porträtierte COLIN F. WILDER (Chicago) einen Historiker und Juristen der Aufklärung sowie Kanzler der Marburger Philipps-Universität, der in seinem Buch „De abusu rerum merae facultatis“ von 1739 eine spezielle Rechtskonzeption behandelte. In diesem Werk wird die Frage erörtert, ob durch bloßes Unterlassen bzw. Nichtausübung eines Rechts eine Verwirkung dieser Rechtsposition eintreten könne und wie das Verhältnis und die Entstehung von unveräußerlichem Naturrecht und positivem Recht gedacht werden müsse. Mit einer Reihe von Beispielen in Bezug auf Eigentums-, Handels- und Fortbewegungsfreiheit wurde das Spannungsfeld von unveräußerlichen Freiheiten und Rechtsbindungen, beeinflusst durch das römische Recht, aufgezeigt.

In Auseinandersetzung mit Moses Finleys (1912-1986) Werk „The Ancient Economy“ (1973) entwickelte EGBERT KOOPS (Leiden) seine Thesen über die Modernität der römischen Ökonomie. Als Beispiel diente das „peculium“. Dies war eine Art Besitz, den man zur Nutzung, zur Verwaltung und in beschränktem Maß auch zur freien Verfügung jemandem überließ, der nicht das Recht hatte, etwas aus eigenem Recht zu besitzen, beispielsweise einem Sklaven. Die Haftung des Gewährenden reichte bei Rechtsgeschäften bis zur Höhe des „peculiums“. Die Gewährung konnte jederzeit widerrufen werden; allerdings hatte in der Regel der Empfänger freie Hand und durfte erwarten, dass er sich mit seinen Einkünften seine Freiheit erkaufen konnte. Dieses Rechtsinstitut räumte auch Sklaven die Möglichkeit ein, anderen Sklaven ein „peculium“ zu gewähren. Die Flexibilität und Möglichkeiten dieser Rechtformen hatten, so Koops, zur Zirkulation von Kapital, sozialer Mobilität und der Ausformung einer Art „Gesellschaftsrecht“ im römischen Reich geführt, welche schwerlich zu einem primitiven Wirtschaftssystem passten.

In der Sektion „Recht – Kunst – Literatur“ charakterisierte zunächst WIM DECOCK (Leuven) Liebe und Recht als ein seltsames Paar in Etienne Forcadels (1519-1587) „Cupido Jurisperitus“. Das 1544 veröffentlichte Werk des französischen Humanisten, der in Toulouse Juraprofessor war, ist heute fast völlig in Vergessenheit geraten. In seinem Werk parallelisiert er die „lex amatoria“ und das zeitgenössische Zivil- und Strafrecht. Die Rechtsentwicklungen seiner Zeit – Naturalobligationen, Geschäftsfähigkeit und Eheverträge – werden in der Liebe gespiegelt. Die Liebe ist eine eigene Ordnung und manchmal verleitet sie zum Rechtsbruch. Manchmal bringt das Recht die Liebe wieder in Ordnung, manchmal zerstört es sie.

Dem scheiternden Dritten als vermeintlichen Mittler in der literarischen Streitkultur wandte sich in ihrem Referat JOHANNA BERGANN (Weimar) zu. In Anlehnung an Christian Wolff (1679-1754) unterschied sie in der Streitschlichtung den Mittler, den Schiedsrichter und den Schiedsmann. Ersterer sei gekennzeichnet durch Anwesenheit und unparteiische Raterteilung, ohne allerdings mit zwingender Entscheidungsgewalt ausgestattet zu sein. Der Schiedsrichter werde durch Kompromiss gewählt und sein Urteil sei verbindlich. Und schließlich unterscheide Wolff in seinen „Grundsätzen des Natur- und Völkerrechts“ (1769) den Schiedsmann als eine Art Mittelding zwischen Mittler und Schiedsrichter: Er überlege nichts mit den streitenden Parteien, noch spreche er ein Endurteil. Nach dieser idealtypischen Definition untersuchte Bergann, ob diese „Technik der zivilen Übereinkunft“ (Walter Benjamin) in der Literatur auch gelingt. Sowohl in der „Orestie“ des Aischylos als auch in Goethes „Wahlverwandtschaften“ ließen sich in der Transformation der Erinnyen in die Eumeniden sowie in der Person des ehemaligen Geistlichen Mittler Gelingen und Scheitern der Mediation in der Literatur exemplifizieren.

JÖRG SCHINDLER (Berlin) nutzte die Metaphorologie Hans Blumenbergs (1920-1996), um die Metapher im Recht als zusätzliche Analysekategorie für die Rechtsgeschichte nutzbar zu machen. Anhand der bildhaften Umschreibung „Grundrecht“ solle eine „absolute Metapher“ des Rechts seziert werden. Nach Blumenberg seien „absolute Metaphern“ solche Umschreibungen, denen eine unmittelbar einleuchtende Bedeutung gegeben ist, die sich anders als metaphorisch nicht oder noch nicht aussagen lässt. In einer Begriffsgeschichte des Terminus „Grundrecht“, die in die frühkonstitutionelle Phase der deutschen Staaten im 19. Jahrhundert zurückführte, wurde durch Beispiele aus Rotteck-Welckers „Staatslexikons“ (1834-1843) sowie den Beratungen der Frankfurter Nationalversammlung die Fruchtbarkeit dieses Ansatzes verdeutlicht.

Auf eine Form des Rechts, die im „Call for Papers“ vergessen wurde, wies JAROSLAW KUISZ (Warschau) hin: Das Recht in der Kunst, vor allem in der Literatur und im Film. Der Referent forderte eine Modifikation des „Law & Literature Movement“ in Bezug auf die unterschiedlichen Erfahrungen mit dem Recht jenseits und diesseits des „Eisernen Vorhangs“. In Anlehnung an Richard A. Posners „Law and literature“ (1988) zeigte sich dieser Unterschied exemplarisch in der Auslegung von Franz Kafkas (1883-1924) Werk. Sowohl „Vor dem Gesetz“ als auch der „Process“ wurden als Referenztexte interpretiert für die spezifischen Erfahrungen, welche in ost- und südosteuropäischen Ländern mit einem totalitären Rechtssystem gemacht wurden.

Die Sektion „Performanz im Recht“ wurde eingeleitet mit einem Vortrag von COLM MCGRATH (Cambridge), der das Forschungsfeld der rechtlichen Fragen von Psychiatrie und Recht im England des 19. Jahrhunderts absteckte. Neben den rechtlichen Anspruchsgrundlagen und Lösungsversuchen für Entschädigung, welche wegen fehlerhafter psychiatrischer Behandlungen gezahlt werden mussten, beleuchtete der Vortrag die große Zurückhaltung der englischen Rechtsprechung, einem Kläger Schadensersatz zuzusprechen, wenn die Schädigung nur in einem psychischen Nachteil bestand, und die unterschiedliche Behandlung von psychisch Kranken im Strafrecht. Illustriert an einer Vielzahl von einzelnen Rechtsfällen zeigte sich die häufige Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten.

Dem Elternmord und seinem kodifikatorischen Niederschlag im italienischen Recht des 19. Jahrhunderts ging NINFA CONTIGIANI (Macerta) nach. Als eine besonders verwerfliche Form des Mordes wurde dieses Verbrechen gesondert positiviert. Während aber in der vorkodifikatorischen Zeit das italienische Recht dem französischen Modell verpflichtet war und die Familie in den Mittelpunkt des Rechtsschutzes stellte, zeigte die neue bürgerliche Zivil- und Strafgesetzgebung einen starken Individualismus, der durch österreichisch-ungarische Gesetzeswerke beeinflusst wurde, so die Referentin. Das Aufeinandertreffen traditioneller Wert- und Strafvorstellungen mit dem staatlichen Sanktionsanspruch des modernen Staates des 19. Jahrhunderts wurde facettenreich dargestellt.

Einen anderen Zugang zum Recht brachte MIA KORPIOLA (Helsinki) zur Anschauung. Sie berichtete, wie die finnischen Jurastudenten in Kursen Rechtsprozesse nachspielen und dadurch problembasiert und mit allen Sinnen Rechtsgeschichte und ihre Ereignisse spielend erlernen.

Anschließend ging SEAN D. W. LAFFERTY (Toronto) der Wechselbeziehung von römischem und „barbarischem“ Recht in der Zeit nach dem Fall Roms 476 nach. Damit begann die Sektion „Rechtstransfer und politische Legitimation“. Die Rechtssetzung wie auch ihre Durchsetzung wurde zum wichtigsten Formkriterium der politischen Einheit der Völkerwanderungszeit. Als wichtigstes Beispiel sah Lafferty das „Edictum Theoderici“ des Ostgotenkönigs Theoderichs des Großen, welches um 500 von römischen Juristen in seinem Auftrag als Erlasssammlung veröffentlicht wurde. Das Werk sei nicht nur als konfliktlösender Rechtstext zu lesen, sondern auch als politische Propaganda, welche Theoderich und seine Herrschaft in der Tradition des „imperium romanum“ zeigen und seinen Anspruch verdeutlichen sollte, Italien in seinen staatlichen, ökonomischen und juristischen Bereichen wieder aufzubauen.

Einem personellen Rechtstransfer spürte ANNA-CAROLINA PERREZ (Fribourg) in ihrem Beitrag über den „Import“ österreichischer und schweizerischer Richter nach Lichtenstein nach. Das kleine Fürstentum in den Alpen holte seine Obergerichte nach dem Ersten Weltkrieg aus Wien, wo das Staatsoberhaupt bis dahin lebte, zurück ins eigene Land, ohne allerdings über die personellen Ressourcen für die Richterstellen zu verfügen. Einerseits begrüßten die Liechtensteiner die fremde Richterschaft als unparteiisch, andererseits kamen Vorwürfe der Kolonisierung auf. Das besondere Interesse galt den deutsch-österreichischen Richtern nach 1938, die als Vertreter eines totalitären Staates in Lichtenstein für Gerechtigkeit zu sorgen hatten. Die diplomatischen Interessen der beteiligten Länder, ebenso wie das juristische Zusammenspiel der Richter illustrierte Perrez an diesem Beispiel europäischen Rechtstransfers.

Wieder zurück in die Mitte des 19. Jahrhunderts und in die Zeit der Kodifikation führte das Referat von JUDIT LENKOVICS (Budapest). Um 1848/49 verbarg sich das damals geltende ungarische Privatrecht in gewohnheitsrechtlichen Regelungen, die sich mit lokalen Statuten, Einzelgesetzen und Gerichtsentscheidungen zu schwer zu erkennenden Rechtsquellen vermischten. Eine einheitliche Regelung des Zivilrechts wurde schließlich aus Wien mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) den Ungarn oktroyiert. In der Zeit von 1853 bis 1861 blieb dieses Rechtsregime – als fremd abgelehnt – in Kraft. Im Jahr 1860 begannen – beeinflusst durch erheblichen Rechtstransfer von Deutschland nach Ungarn – die Beratungen der Judexkurialkonferenz, die dann zur Verabschiedung ungarischer Regelungen und der Außerkraftsetzung des ABGB führten: Eine Kodifikation zwischen eigener Tradition, Ablehnung österreichischer Einflüsse und dem Transfer deutscher Rechtsideen.

In der letzten Sektion „Glaubwürdigkeit in Eid und Amt“ schilderten unter anderem NICOLAS B. SIVULKA WHEELER (Toronto), ADAM MONIUSZKO (Warschau) und HÉLÈNE MOUNIER (Montpellier) die Bedeutung des Eides in der europäischen Rechtsgeschichte. Wheeler zeigte exemplarisch an den Vorstellungen der fränkischen Zeit bei Paulinus von Aquileia, Flavius Cresconius Corippus, Fulgentius von Ruspe sowie dem „Liber diurnus“ wie sich römische, fränkische und kanonische Vorstellungen von der Heiligkeit des Eides vermischten; Adam Moniuszko untersuchte die Funktion und Ausformungen dieses Beweismittels im polnischen Gerichtsprozess des 15. Jahrhunderts, während Hélène Mounier die Bedeutung des Eides für die Herausbildung der Anglikanischen Kirche in England, die gesellschaftlich integrierende Form des Eides in den Religionskriegen und während der Französischen Revolution herausstellte.

Abgerundet durch Posterpräsentationen setzte dieses XVI. Europäische Forum Junger Rechtshistoriker/innen vor allem die Vielgestaltigkeit, Kreativität und Bandbreite an Themen des internationalen wissenschaftlichen Nachwuchses der Rechtsgeschichte in Szene. Eine gelungene „Inszenierung“ der Frankfurter Organisatoren.

Konferenzübersicht:

Panel 1: Interaction of legal form and political will / Die Wechselbeziehung von Rechtsform und politischem Willen
Moderation: Piotr Gotowko (Frankfurt am Main)

Maria Nowak (Warschau): The will-structure in the late antique Egypt – the role of documentary form in law-making process

Tamás Nótári / Dóra Frey (Budapest): Die Entstehungsgründe der kodifikationsgeschichtlichen Erzählung der Lex Baiuvariorum

Birgit Näther (Duisburg-Essen): Inszenierungslust und Legitimitätsverstärkung – die Bedeutung kurfürstlicher Visitatoren im 17. Jahrhundert

Panel 2: Symbols in law / Symbolik des Rechts
Moderation: Marin Sedman (Tartu)

Sebastian Felz (Münster): Warum die Roben der Bundesverfassungsrichter ein Symbol für die Autorität des Gerichts sind!

Helmut Landerer (Frankfurt am Main): „To Have and to Hold“ – Driving Licences as Important Legal Documents for the Normal Course of Life

Ivan Milotić (Zagreb): Roman boundary stones in Croatia: content of law and its form in acts of dispute resolution

Panel 3: Gaps in translation – subjective and linguistic discrepancies / Übersetzungslücken – sprachliche und subjektive Interpretationsdiskrepanzen
Moderation: Stefan Kroll (Frankfurt am Main)

Bruno Debaenst (Gent): To be killed over and over again!

Kinga Zakariás (Budapest): Die gesetzliche Anerkennung der drei protestantischen Religionen in Siebenbürgen

Kitrina Bevan (Exeter): English legal culture and the languages of the law: rethinking the Statute of Pleading (1362)

Panel 4: Customary law and positive rules in their interaction / Die Wechselwirkung von Gewohnheitsrecht und gesetzten Normen
Moderation: Aleksandr Busygin (London / Frankfurt am Main)

Alexander Krey (Frankfurt am Main) / Regina Schäfer (Mainz): Rechtsformen in der Ingelheimer Rechtslandschaft

Colin F. Wilder (Chicago): The Genesis of Obligations: Res merae facultatis and Natural Rights in the work of Johann Georg Estor (1699-1773)

Egbert Koops (Leiden): Something old, something new: form and function of „peculiar“ device

Panel 5: Law beyond positive rules / Recht jenseits der Norm
Moderation: Lena Foljanty (Frankfurt am Main)

Maria Teresa Laserra (Lecce): Analysis of a conflict between form and content: rule of law and state of exception in the legal debate during the XIXth and XXth centuries

Önder Çelik (Istanbul): State of Exception as the Rule: The Case of Modern Turkey

Dóra Frey (Budapest): Eine bis heute überlieferte archaische Konfliktbewältigungsform: Romani Kris (Zigeunerrecht und Zigeunergericht)

Remus Valsan (Montreal): Episcopalis audientia: The Rise of the Bishop’s Court in Late Antiquity

Panel 6: Law – Arts – Literature / Recht – Kunst – Literatur
Moderation: Viktoria Draganova (Frankfurt am Main)

Wim Decock (Leuven): Law on love’s stage. Etienne Forcadel’s (1519-1587) Cupido Jurisperitus

Johanna Bergann (Weimar): Der scheiternde Dritte. Techniken der Vermittlung in der literarischen Streitkultur

Jörg M. Schindler (Berlin): Metaphern des Rechts

Jaroslaw Kuisz (Warschau): Law on a true stage

Panel 7: Law on the international stage / Die internationale Bühne des Völkerrechts
Moderation: Stefan Kroll (Frankfurt am Main)

Judit Valls Salada (Barcelona): The legal relation between the medieval law merchant and the Spanish Commercial code of 1829

Lea Heimbeck (Frankfurt am Main): Law, Finances, and Politics – Multilateral Debt Settlement and Norm Genesis in Public International Law

Colm McGrath (Cambridge): Lunacy and the Law: Madness and Psychiatric Harm in C19th England

Ninfa Contigiani (Macerata): The parricide case in the century of codes

Olaf Meuther: Inszenierung des Rechts im Wohnzimmer. Gerichtsverfahren im medialen Zeitalter

Jukka Siro (Helsinki): Show trials of the Red Revolution – political trials and public opinion during the revolution in Finland in 1918

Ramon Pils/ Kamila Staudigl-Ciechowicz (Wien): Waldheim – “A Commission of Enquiry”

Panel 10: Legal transfer and political legitimation / Rechtstransfer und politische Legitimation
Moderation: Jani Kirov (Frankfurt am Main)

Sean D. W. Lafferty (Toronto): Staging Roman Law in Ostrogothic Italy: Evidence from the Edictum Theoderici

Anna-Carolina Perrez (Fribourg): Der “Import” deutscher Richter und seine Folgen für die liechtensteinische Justiz zur Zeit des Zweiten Weltkriegs

Judit Lenkovics (Budapest): „Zustand wahrer Rechts- und Gesetzlosigkeit seit der großen Hunnenwanderung“ – Erscheinungsformen des Privatrechts in Ungarn in der Zeit des Provisoriums

Panel 11: The jurist’s law and its media / Juristenrecht und seine Medien
Moderation: Kathrin Linderer (Frankfurt am Main)

Sandra Gérard-Loiseau (Lille): La mise en scène du droit français par les juristes dans les revues tunisiennes (1883-1956)

Bart Coppein (Leuven): Mirror of changing law. The Journal des Tribunaux (1881-1914)

Adelyn L.M. Wilson (Edinburgh): English law and influence in Scotland’s first institutional treatise

Panel 12: Credibility in oath and office / Glaubwürdigkeit in Eid und Amt
Moderation: Raphael Cahen (La Rochelle / München)

Nicholas B. Sivulka Wheeler (Toronto): Oath-Taking and -Breaking in the Frankish Kingdoms

Adam Moniuszko (Warschau): Sacred, supernatural, pragmatic or naïve? The oath as evidence in old-Polish litigation in 17th century

Nicolas Laurent-Bonne (Paris): La protection du conjoint survivant en Auvergne à l’Époque Moderne: Coutumes, droit écrit et pratique notariale

Sarah Bachmann (Hamburg): Friede durch Sicherheit

Hélène Mounier (Montpellier): Theories et pratiques du serment politique entre reforme et revolutions, du XVIème au XVIIIème siècle, en France et en Angleterre

Panel 13: Poster presentations
Moderation: Dóra Frey (Budapest)

Seldağ Ceylan, Szilvia Bató, José Ambrosio Magalhães, Laszlo Komaromi, Marianne Vasara-Aaltonen, Liina Kanger, Gustavo Silveira Siqueira, Merike Ristikivi

Anmerkung:
1 Peter Oestmann, Die Zwillingsschwester der Freiheit. Die Form im Recht als Problem der Rechtsgeschichte, in: Ders. (Hrsg.), Zwischen Formstrenge und Billigkeit. Forschungen zum vormodernen Zivilprozeß, Köln 2009, S. 1-54.


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