Deutsch – Japanisches – Koreanisches Rechtswisssenschaftliches Nachwuchswissenschaftler-Forum

Deutsch – Japanisches – Koreanisches Rechtswisssenschaftliches Nachwuchswissenschaftler-Forum

Organisatoren
Thomas Henne (Tokio); Albrecht Cordes und Moritz Bälz (beide Goethe Universität Frankfurt am Main)
Ort
Tokio
Land
Japan
Vom - Bis
13.02.2009 - 21.02.2009
Url der Konferenzwebsite
Von
Ralf Oberndörfer, Berlin

„Lost in Translation“ heißt der wunderbare Film von Sofia Coppola über die Ratlosigkeit, die die Begegnung mit Tokio bei einem Amerikaner hinterlässt.1 Auch wenn es das übliche Maß an Missverständnissen und kleineren culture shocks (mit Stäbchen essen! U-Bahn fahren!) gab, ratlos waren die jungen Rechtshistoriker/innen und Rechtswissenschaftler/innen am Ende ihrer trinationalen Tagung keineswegs. Wenn Wissenschaftler/innen aus Südkorea, Japan und Deutschland Themen behandeln, die so heterogen sind wie die Rechtsprechung des Oberhofs in Ingelheim bei Mainz im 14. Jahrhundert (Alexander Krey) und die Verurteilung der populären koreanischen Schauspielerin Ok So-ri im Dezember 2008 wegen Ehebruchs (Dahye Chang)2, besteht ein gewisses Risiko, aneinander vorbei zu reden. Warum also wurde diese Woche in Japans Hauptstadt zu einem intensiven und instruktiven Gedankenaustausch?

Zu nennen sind an erster Stelle die Veranstalter: Thomas Henne (Tokio) sowie Albrecht Cordes und Moritz Bälz (beide Universität Frankfurt am Main). Sie kooperierten mit Yoichi Nichikawa (Tokio), Tsche Kwang-Jun (Seoul), der Graduate School for Law and Politics, Hongo (Tokio) und dem Zentrum für Deutschland- und Europastudien - DESK, Komaba (Tokio). Großzügige finanzielle Unterstützung fand die Veranstaltung durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD)3, die University of Tokyo, die Chong-Kil Tsche-Stiftung (Seoul) sowie die Kanzlei Sonderhoff & Einsel (Tokio). Eine Prise sokratisches Staunen und die Courage, in der fremden Sprache Englisch vorzutragen und zu diskutieren, waren weitere wichtige Ingredienzen.

Als gemeinsamer Leitgedanke tauchte immer wieder die schillernde Vokabel Rechtstransfer / legal transfer auf. Die Vorträge der vierzehn Doktoranden/innen, die diesen transnationalen Aspekt zum Teil ins Zentrum stellten, zum Teil am Rande streiften, lassen sich in drei Gruppen unterteilen: die historischen, die zeitgeschichtlichen und die zeitgenössischen. Letztere stiegen bei Bedarf tiefer in die (Rechts-)Geschichte ihres Landes ein, um einen Zugang zu den spezifischen Debatten und Begrifflichkeiten zu ermöglichen.

ANDREAS KARG (Frankfurt am Main) wies darauf hin, dass Jean Bodins weniger bekanntes Werk Methodus ad facilem historiarum cognitionem in der Krise des 16. Jahrhunderts dazu dienen sollte, das juristische Wissen der Antike für die Schaffung einer neuen politischen Ordnung – den Staat – nutzbar zu machen und ging auf die Produktionsbedingungen von Intellektuellen in der Frühen Neuzeit ein.

YORICK WIRTH (Frankfurt am Main) untersuchte, inwieweit die Geschichte des Reichskammergerichts im Kontext der Reichs- und Reichsgerichtsgründung geeignet war, den nationalen Selbstverständigungsdiskurs in Deutschland zu befördern. Entscheidend für die Nutzbarmachung ist dabei, so sein Fazit, die Frage, inwieweit das späte Reich von 1750 bis 1806 bereits als modernern Staat gesehen werden kann oder doch nur ein Konglomerat auseinander strebender Einzelstaaten mit schwacher Zentralgewalt war.

Das Gesicht des Reichsgerichts war von 1905 bis 1920 Rudolph Freiherr von Seckendorff. TIMO GÖRLITZ (Berlin) zeigte die Modernität seiner Amtsführung, die das Gericht sowohl in die Leipziger Bürgergesellschaft integrierte als auch in der Revolution von 1918 die Arbeitsfähigkeit des Gerichts mitten im Umbruch gewährleistete.

LENA FOLJANTY (Frankfurt am Main) ging der Frage nach, inwieweit die nach 1945 forcierte Wiederbelebung des Naturrechts in der juristischen Diskussion der westzonalen/westdeutschen Jurisprudenz unter Rückgriff auf ein ewig vorgestelltes Christentum den Charakter einer Selbstentlastung annahm. Dabei standen sich, noch ehe die katholische Kirche im Zweiten Vatikanischen Konzil ihre Rolle in der NS-Zeit erstmalig vorsichtig kritisierte, Ernst von Hippel und Adolf Süsterhenn gegenüber. Während von Hippel in der neuen Staatsform eine Tyrannei demokratischer Eliten für möglich hielt, sah der 20 Jahre jüngere Süsterhenn im Föderalismus das entscheidende Bauelement für eine erfolgreiche Demokratie.

Im Jahr 1969 erstritt der Herausgeber der kommunistischen Publikation „Blinkfüer“ vor dem Bundesverfassungsgericht eine bahnbrechende Entscheidung zur Pressefreiheit. LENA DARABEYGI (Frankfurt am Main) stellte das Karlsruher Votum in das Spannungsverhältnis zwischen Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956 und stillschweigender Anerkennung der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Zusammenhang mit der neuen Ostpolitik.

Die eruptiv ausrechende Forderung nach zivilgesellschaftlicher Teilhabe erlebte Südkorea, das offiziell Republik Korea heißt, nicht 1968, sondern in Gestalt des Candle Light Movement im Sommer 2008. KIM NARAE (Seoul) untersuchte in ihrem Beitrag vor allem die Bedeutung neuer Öffentlichkeitsformen für diese Protestbewegung, die sich ursprünglich gegen den Import von Rindfleisch aus den USA richtete.

Auch KIM HYUN-SOO (Champaign, Illinois) entwickelte seine Fragestellung vor dem Hintergrund des komplizierten Verhältnisses zwischen Südkorea und den USA. Die Ausgestaltung der Gesetze über Handelsgeheimnisse in Japan und Südkorea nach den Wünschen und Vorstellungen der USA seien ein Beispiel für eine nur bedingt geglückte Verpflanzung von Recht in ein anderes System.

Auch deswegen, weil „culture is the essence of collective assumptions“, wie SEMIN O (Frankfurt am Main) in seiner Untersuchung zur Übernahme der Weimarer Verfassung als Verfassung von Korea im Jahre 1949 ausführte. Für die koreanische Gesellschaft, in der sozialstaatliche Werte höchstes Ansehen genießen, war das deutsche Vorbild attraktiv genug, um es nahezu identisch zu implantieren. Allerdings beschränkte sich auch unter diesen völlig anderen Bedingungen die Tragfähigkeit des Weimarer Modells auf kurze zwölf Jahre. Nach dem Putsch von General Park Chung-Hee im Jahr 1961 war Südkorea bis 1992 eine Militärdiktatur, der 1973 auch der Juraprofessor Tsche Chong-Kil zum Opfer fiel.4 Aus der Entschädigung, die die südkoreanische Regierung 2006 an die Hinterbliebenen bezahlte, wurde die Stiftung eingerichtet, die auch diese Tagung unterstützte.

Eine Exkursion nach Yokohama führte zum Toin Memorial Academium, wo sich nicht nur ein Teil der Bibliothek des Reichsgerichts, sondern auch die Handbibliothek von Carl Friedrich Savigny befindet, die unter Leitung von JUNICHI MURAKAMI erschlossen und digitalisiert wurde.5 Als Erinnerungsort an den Zweiten Weltkrieg ist der Gerichtssaal ausgestaltet, in dem 1947 japanische Kriegsverbrecher verurteilt wurden.6

Manch einer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat im Verlauf dieser intensiven Woche bei sich gesagt: Es wäre sicherlich interessant, längere Zeit in diesem Land zu verbringen. Auch dazu gab es ausführliche Informationen. IRENE JANSEN vom DAAD (Tokio), SEIGO HOROWATARI (Tokio), MORITZ BÄLTZ (Frankfurt am Main) und Tsche Kwang-Jun gaben in ihren Vorträgen Einblicke in das Jurastudium in Südkorea und Japan. Das Fach erlebte in Japan in den letzten Jahren eine radikale Umstrukturierung, anders als in Deutschland sollen dort in Zukunft mehr Juristen ausgebildet werden.7

Und wie ist es jetzt mit dem Rechtstransfer? Alles nur „Lost in Transplantation“? Transfer funktioniert nicht, lautet das apodiktisch-pessimistische Fazit des Komparatisten Pierre Legrand. Und sicherlich findet niemals eine vollständige Übernahme statt. Was sich transferieren lässt, ist abhängig von den Kenntnissen der Rechtsanwender im Empfängerland und den politischen Rahmenbedingungen, in denen sich das Recht als Mittel schiedlich-friedlicher Konfliktbewältigung zu bewähren hat. Mit schöner Regelmäßigkeit geht der Rechtsexport schief, wenn er als Einführung eines Fertigprodukts missverstanden wird. Der mythische Rekurs auf das Deutsche Reich von 1806 führte im Kaiserreich zu einem hypertrophen Nationalismus, der für die politischen Herausforderungen des 20. Jahrhunderts keine Antworten entwickeln konnte. Der Versuch, mit dem Katholizismus und den abendländischen ewigen Werten nach 1945 so weiter zu machen, als wäre nichts passiert, mündete in eine Verleugnung der Verbrechen, die mehr als zwanzig Jahre anhielt. Die prekäre Weimarer Verfassung von 1919, die sehr viel soziale Gleichheit versprach, aber nicht in der Lage war, demokratische Freiheiten zu schützen, war ein weiteres prominentes Beispiel dafür, dass ein funktionierendes Rechtssystem mehr braucht, als kodifizierte Regeln und Institutionen, vor allem eine eigene Rechtskultur und –praxis. Der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs schnell entwickelte Instant-Parlamentarismus erwies sich als nicht tragfähig. Nicht, weil die Verfassung schlecht war, sondern weil es zu wenig Leute gab, die sie zu ihrem Wertesystem machten. Neuerdings macht die Formel vom creole law bei der Suche nach den Ingredienzien für erfolgreichen Rechtstransfer die Runde. Verschiedene Elemente werden miteinander vermischt. Die Gesellschaft, in die das Recht hineintransferiert wird, verändert diese neuen Normen, ihre Anwendungsbereiche und ihre Bedeutung. Es entsteht etwas Neues, und wenn es funktioniert, dann anders, als die Exporteure es sich ursprünglich gedacht haben.

Dass es auf die ungeschriebenen Regeln, die Codes jenseits der Kodizes ankommt, war in Tokio eine grundlegende Erfahrung für alle Beteiligten. Die Kunst, sich richtig zu verbeugen lässt sich bei einer geplanten Folgeveranstaltung in Seoul vielleicht schon bald verfeinern.

Konferenzübersicht:8

Moritz Bälz: Observing a Not-So-Distant Companion: Studying Japanese Law in Germany

Dahye Chang: Discourses over the abolishment of “the Adultery Law” in South Korea

Lena Darabeygi: Der Blinkfüer-Fall des Bundesverfassungsgerichts von 1969 – mehr als eine grundrechtliche Gerichtsentscheidung gegen die Pressekonzentration und den Springer-Konzern

Lena Foljanty: Rechtsphilosophie im Umbruch nach 1945 – die Naturrechtsrenaissance in Deutschland

Timo Görlitz: Freiherr von Seckendorff, Reichsgerichtspräsident 1905-1920

Mi Young Gu: Limits of Anti Discrimination in the Changing Workplace

Seigo Hirowatari: Das Jurastudium in Japan – ein Überblick

Irene Jansen: Studying Law in Germany – an Overview

Andreas Karg: Jean Bodin und der Humanismus – zur Entwicklung eines juristisch-politischen Denkens in der französischen Renaissance

Hyun-Soo Kim: Trade Secret in Korea and Japan: An Imperfect Legal Transplant

Narae Kim: The Publicness of Civil Society in Korea – Focus on 2008 Candle Light Vigil

Alexander Krey: Spätmittelalterliche Laiengerichtsbarkeit

Sungnam Lim: North Korean Nuclear Issue and the 6-party Talks

Yuichi Morii / Atsuko Kawakita: DESK - Zentrum für Deutschland- und Europastudien, Universität Tokyo, Komaba

Semin O: Zum Transfer von Verfassungsrecht der Weimarer Republik nach Südkorea

Ralf Oberndörfer: Günther Joël – Angeklagter im Nürnberger Juristenprozess 1947

Philipp Osten: Die Kriegsverbrecherprozesse in Japan nach dem Zweiten Weltkrieg

Saira Rashid: Die Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 138 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in der NS-Zeit

Markus Thier: Die Regelung des Insiderhandels in Japan. Ein Rechtsimport in sich wandelndem Kontext.

Kwang-Jun Tsche: Studying Law in the Republic of Korea – an overview

Yorick Wirth: Das Echo des Reichskammergerichts (RKG). Nachwirkungen des RKG im 19. und 20. Jahrhundert

Anmerkungen:
1 <http://www.lost-in-translation.com/> (15.09.2009).
2 <http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/7786985.stm> (15.09.2009).
3 <http://tokyo.daad.de/german/de_welcome.htm> (15.09.2009).
4 <http://english.chosun.com/w21data/html/news/200602/200602140027.html> (15.09.2009).
5 <http://savigny.toin.ac.jp/> (15.09.2009).
6 <http://www.cc.toin.ac.jp/GAKUEN/english/exchange.html> (15.09.2009).
7 <http://www.asahi.com/english/Herald-asahi/TKY200903210063.html> (15.09.2009).
8 Im Koreanischen wird üblicherweise der Nachname zuerst geschrieben. Zum besseren Verständnis wurde die Schreibweise hier vereinheitlicht.


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