Regulierte Selbstregulierung in rechtshistorischer Perspektive

Regulierte Selbstregulierung in rechtshistorischer Perspektive

Organisatoren
Peter Collin / Gerd Bender, Forschungsprojekt „Regulierte Selbstregulierung. Rechtshistorische Perspektiven“, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte; Exzellenzcluster 243 „Die Herausbildung normativer Ordnungen“, Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
Ort
Bad Homburg
Land
Deutschland
Vom - Bis
09.07.2009 - 11.07.2009
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Von
Lara Elena Knop, Excellenzcluster 16 "Kulturelle Grundlagen von Integration", Universität Konstanz

Eine vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte ausgerichtete Tagung hatte sich zum Ziel gesetzt, die Analyseeinheit „regulierte Selbstregulierung“ in rechtshistorischer Dimension aufzuarbeiten. NAOKO MATSUMOTO (Tokyo) definierte in ihrer Anmoderation das Motiv der Zusammenkunft: Das Denkmodell „regulierte Selbstregulierung“ müsse auf seine rechtshistorische Anwendbarkeit überprüft werden. Der außergewöhnlichen Zusammenarbeit zwischen dem Institut, der Goethe-Universität Frankfurt und der Werner Reimers Stiftung in Bad Homburg, welche zum ständigen Begleiter der Exzellenzclusterprojekte avanciert sei, verdanke man den produktiven interdisziplinären Austausch, so der Leiter des Max-Planck-Instituts MICHAEL STOLLEIS (Frankfurt am Main).

PETER COLLIN (Frankfurt am Main) eröffnete das erste Tagungsthema mit grundsätzlichen Überlegungen zur rechtshistorischen Konturierung des Begriffs „regulierte Selbstregulierung“. Für die Rechtsgeschichte sei die privat initiierte Interessenkoordinierung zum Zweck der Gemeinwohlerfüllung der Hauptparameter, um regulierte Selbstregulierung anzunehmen, nicht aber die institutionelle Erfüllung öffentlicher Aufgaben, welche erst sukzessive entstanden seien. Kandidaten für regulierte Selbstregulierung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts seien vor allem kommunale Selbstverwaltungen, genossenschaftliche Zusammenschlüsse oder kirchliche Vereinsgründungen bzw. Institutionen. Gemessen am Grad staatlicher Einflussnahme unterschied Collin Vereine, Zwangskorporationen (bspw. Handelskammern) und die Inkorporation in staatliche Verwaltungen (bspw. Arzneimittelkommissionen). Ein Gehäuse von Staatlichkeit mit rechtlichen Rahmenbedingungen gehöre also auch im rechtsgeschichtlichen Verständnis zum Funktionsdesign regulierter Selbstregulierung, sodass terminologische Anleihen am gegenwärtigen Verständnis regulierter Selbstregulierung legitim seien. Ein Kommentar von GERRIT JASPAR SCHNENK (Heidelberg) unterstrich die angesprochene tragende Bedeutung rechtsgeschichtlicher Untersuchungen für das Verständnis „kultureller Pfadentwicklungen“.

KLAUS-GERT LUTTERBECK (Greifswald) bot eine erste europäische Perspektive regulierter Selbstregulierung und zwar auf das – präjudiziert – zentralistische Frankreich des 19. Jahrhunderts. Er belegte seine These, Selbstregulation in der nachbonapartistischen munizipalen Verwaltung sei vor allem „Selbstregulation des Subjektes“ am Beispiel der Pauperismusbekämpfung durch Schul- und Sparkassengründungen im Raum Straßburg. Der pouvoir municipal sei nach Pierre Paul Nicolas Henrion de Pansey die „vierte Gewalt im Staate“, die als gesellschaftliche Gewalt das Integrationsdefizit der Nation verringern solle.1 Lutterbeck skizzierte diese „vierte Gewalt“ als eine im Collin’schen Sinne verstandene private Selbstorganisation, die staatliches Intervenieren nach sich gezogen habe und in ein System regulierter Selbstregulierung gesellschaftlicher Aufgaben gemündet sei. Beachtenswert war Lutterbecks Interpretation der Selbstregulation als Subjektregulation, also als Erziehung zur Selbstverantwortung des Einzelnen.

ANDREAS FAHRMEIR (Frankfurt am Main) beleuchtete die Geschichte der Selbstregulierung im England des 19. Jahrhunderts als eine Geschichte der „special bodies“ – einer Avantgarde europäischer Selbstregulierungsinitiativen. Privatorganisationale Bereitstellung öffentlicher Güter sei im London des frühen 19. Jahrhunderts auf ungeordnete Verwaltungsstrukturen zurückzuführen und erst ab 1750 habe der Professionalisierungsdruck Legitimationsambitionen bei den „special bodies“ geweckt. Zuständigkeitsrivalitäten und konkurrierende Rechtssetzungen beim Themse-Verkehr und der Londoner Börse veranschaulichten sehr eindrucksvoll die Konsequenzen fehlender Regulierungsstrukturen und die fatale Logik reiner Selbstregulation als ein Prinzip des „money atttracs action“. Anders gesagt: Ghettobildung und finanzielle Diskrimination bei der Bereitstellung öffentlicher Güter lässt sich auch im 19. Jahrhundert nachweisen, was uns noch im 21. Jahrhundert in „kontinentales Erstaunen“ (Stolleis) über das britische Staatsverständnis versetzen könne.

THORSTEN KEISER (Frankfurt am Main) stellte die drei divergierenden politischen und rechtstheoretischen Interpretationen der Selbstregulierung im (geografisch gedachten) Italien des 19. Jahrhunderts dar und charakterisierte das Konzept der regulierten Selbstregulierung Italiens als genuin kirchlich geprägtes Sozialgefüge. Begriffs- und ideengeschichtliche Pendants zur Selbstregulierung seien zwar Autogoverno oder Auto-amministrazione, aber Karriere gemacht habe das Modell des „Genossenschaftswesens der Cooperative“ und die der katholischen Soziallehre verpflichteten Corpi intermedi. Die konservativ-liberale Rechtstheorie, prominent vertreten durch den Staatsmann Giuseppe Mazzini, habe Selbstregulierung als staatsbildende Kraft zur „Integration der unteren Schichten“ gesehen. Radikalliberal gedacht habe sich die Selbstregulierungsidee zur „Emanzipation der Arbeiterklasse“ funktionalisieren lassen und sich innerhalb der Risorgimento-Bewegung Carlo Pisacanes zur revolutionär-utopistischen Antipode mit dem Ziel einer vollständigen Überwindung des Staates entfaltet. Das vermeintlich selbstregulative System Mafia sei zwar nicht dem rechtshistorischen Verständnis der Selbstregulierung zuzurechnen und das Narrativ vom ‚Staat im Staate‘ sei lediglich ein „Rechtfertigungsmythos“, aber es sei methodisch evident, über den Produktionsprozess stabiler Normen nachzudenken, auch wenn diese (noch) nicht legitimiert seien.

MANFRED HETTLING (Halle) begann die zweite Sektion der Tagung mit einer etymologischen Analyse des Gemeinsinns im Topos der Bürgerlichkeit des 19. Jahrhunderts als Voraussetzung für das Verständnis regulierter Selbstregulierung. Im 19. Jahrhundert sei das „Kulturmuster Bürgerlichkeit“ prägender für die Etablierung selbstregulativer Mechanismen als die falsch verstandene Gleichsetzung von Self-Governement und Selbstregulierung. Hettling führte aus, zivilgesellschaftliches Engagement sei vom Spannungsverhältnis zwischen privaten und regulativen Instanzen determiniert gewesen, welches wiederum durch den Antagonismus von Professionalität und Selbstorganisation strapaziert sei. Kritisch zu betrachten sei die staatlich propagierte Selbstregulierungsaktivität durch Indienstnahme des Bürgerlichkeits-Topos und privater Moralität, sofern es nur um die (kostengünstige) Auslagerung öffentlicher Aufgabenbereiche gehe.

SIBYLLE HOFER (Bern) erörtere zu Beginn des zweiten Konferenztages die Ausdehnung des Konzeptes der regulierten Selbstregulierung auf die Privatautonomie, also die Extension ins Privatrecht. Eine Betrachtung der Autonomie-Artikel bei Paul Achatius Pfizer2 und Rudolph von Jhering3 verdeutliche ein rechtsgeschichtliches Ringen um die Relation von Privatautonomie und der Regulierung individueller Freiheitsrechte. Da bei Jhering sogar die „leges privatae“ (Privatrecht) mit den „leges publicae“ (öffentliches Recht) gleichgestellt seien, sprach sich Hofer dafür aus, das Privatrecht – sprich den privaten Vertrag – in das Selbstregulierungskalkül einzubeziehen. Da eine solche These die Grenzlogik zwischen privatem und öffentlichem Recht in Frage zu stellen droht, sind intensive Forschungsauseinandersetzungen erwartbar.

Mit dem Assoziationswesen thematisierte HARTWIG BRANDT (Marburg) eine Erscheinung des Übergangs vom privaten zum öffentlichen Recht. Das im deutschen Vormärz erstarkende Vereinswesen als Formans bürgerlichen Lebens mache den Gegensatz zwischen Staat und Bürger, Professionalität und Individualität gleichermaßen deutlich, wie es diese Lücke als Funktionsträger des Gemeinwesens überbrücken könne. Eine Politisierung des Vereinswesens sei zwar potenziell bedrohlich für den Staatsträger, jedoch sei das parlamentarische Prozedere der Fraktionsbildung so eingeübt, dass mit der Verabschiedung des Vereinigungsgesetzes 1848 lediglich politische Rhetorik und parlamentarische Praxis in Einklang gebracht worden seien.

Mit dem Aktienrecht blickte CHRISTIAN SCHUBEL (Budapest) im dritten Panel der Tagung auf ein Referenzgebiet des Rechts, das in rechtshistorischer wie in aktueller Konstellation in der Regulierungsdiskussion steht. Regulierte Selbstregulierung im Aktienrecht machte Schubel bei der Konzessionsvergabe und bei der binnenorganisationalen Normsetzung fest, die die flexible Anpassung an den Aktienboom im 19. Jahrhundert erst ermöglicht hätten. Als charakteristisches Merkmal der Entstehung regulierter Selbstregulierung könne zudem das Mäandern zwischen Selbstregulierungs- und Regulierungsstrukturen im deutschen Aktienrecht nachgewiesen werden. Als übergeordnetes Ergebnis der Tagung kann sicherlich festgehalten werden, dass die Beobachtung von Entwicklungszyklen zum Verständnis kultureller Organisationsmuster beitragen kann.

MARGRIT SECKELMANN (Speyer) schlug am Beispiel des Patentrechtes einen eindrucksvollen Bogen über die variablen Regulierungspraxen, die von einer monarchistisch geprägten Regulierung mit königlichem Reservatrecht bis zum französischen Modell in der Tradition des naturrechtlich legitimierten geistigen Eigentums reichen. Für die deutschen Territorien konstatierte Seckelmann in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine große Bandbreite bei der Patentvergabepraxis: Nach einer frühen Phase hob Seckelmann für Preußen die stärkere Selbstbindung des Monarchen um das Jahr 1815 heraus, wofür sie den Begriff „Selbstregulierung der Regulierung“ prägte und damit auf eine neue und viel zu wenig beachtete Spielart der Selbstregulation aufmerksam machte. Im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts hätten die selbstregulativen Kräfte auch hier wieder die Oberhand gewonnen, aber Selbstregulation sei erst mit dem Reichspatentgesetz 1877 im Modus der regulierten Selbstregulierung in Rechtsnormen integriert worden, die das Expertisenproblem und das Trittbrettfahrerdilemma kompensieren sollten.

Mit einer Analyse der Betriebsreglements im Eisenbahnverkehr und des Versicherungswesens erweiterte KARL-OTTO SCHERNER (Mannheim) die Referenzgebiete des Rechts. Scherner deutete die politische Spaltung in ein wirtschaftsliberales Lager, das Betriebsreglements als privatautonome Vertragsgestaltung ansah, und in ein sozialpolitisches Lager, das die Staatshoheit gefährdet wähnte, als charakteristischen Zug einer Selbstregulierungsdebatte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

„Praxisfelder“ titelte die vierte Sektion der Tagung und JÜRGEN BRAND (Wuppertal) postulierte das Arbeitsrecht des 19. Jahrhunderts als Paradefeld gesellschaftlicher Selbstregulierung, wobei er Selbstregulierung auf das Gewohnheitsrecht ausdehnte. Brand erläuterte, warum unter Berücksichtigung der Ausübung des Gewohnheitsrechts bei den Arbeitsgerichten die Industrielle Revolution weniger von einer arbeitsrechtlichen Neuordnung flankiert worden sei als bislang angenommen. Die normativen Erwartungen resultierten dabei aus einem systemtheoretisch zu beschreibenden, kollektiven Glauben an die gemeinsame Legitimationsbasis, die effiziente Ergebnisse zeitigte. Die vorgetragenen Quellenzitate aus Schimpfbriefen und anderen unbeachteten Quellen müssten, so Brand, die etatistische Theorie der Dominanz staatlicher Rechtssetzung im 19. Jahrhundert in Zweifel ziehen.

BORIS GEHLEN (Bonn) setzte mit seiner institutionenökonomischen Analyse des preußischen Handelskammerwesens im 19. Jahrhundert einen erfrischend interdisziplinären Konterpunkt zur rechtshistorischen Standardmethodik. Regulierte Selbstregulierung im Kammerwesen sei in Preußen durch gelebte Annäherung von Handelskammern französischen Typs und den seit 1810 in den preußischen Ostprovinzen entstehenden freiwilligen Korporationen entstanden. Gehlen zufolge lasse sich die Herausbildung regulierter Selbstregulierung im Handelskammerwesen institutionenökonomisch erklären: Informationsasymmetrien hätten sich durch kooperatives Verhalten von staatlich regulierten Kammern und freiwilligen Korporationen abbauen lassen und zu einer Transaktionskostenreduktion geführt. Im Sinne der Principal Agent Theorie seien die übertragenen Verwaltungskompetenzen als effizientes institutionelles Design zu beschreiben und der Beitragszwang internalisiere das Trittbrettfahrerproblem. Regulierte Selbstregulierung im preußischen Handelskammerwesen, konstatierte Gehlen, sei bis 1870 vor allem im gegenseitigen kommunikativen Aushandeln der Kompetenzen registrierbar.

STEFAN RUPPERT (Frankfurt am Main) reflektierte das Verhältnis von Kirche, Kirchenverwaltung und Staat im 19. Jahrhundert als eine Bewegung zwischen Regulierung und regulierter Selbstregulierung. Zu Beginn des Jahrhunderts habe die Staatsanbindung über die Kirchenverfassungen dominiert und von den Reformvorschlägen für eine Neuordnung der Kirchenverfassung, wie sie Friederich Daniel Ernst Schleiermacher 1808 vorgelegt habe, bliebe nach der modifizierten Umsetzung 1815 lediglich regulierte Selbstregulierung. Kirchliche Selbstorganisation verharre, so Ruppert, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in regulierter Selbstregulierung, tendiere in der zweiten Hälfte sogar mehr zur Regulierung und rücke somit in die Nähe zur Staatskirche. Einen Umstand, den Ruppert auf den Eigennutz des Regulierers zurückzuführen wusste, der das kirchliche Engagement in gesellschaftlichen Belangen als strukturelle und finanzielle Entlastung zu schätzen gewusst habe.

RALF ROTH (Frankfurt am Main) beschrieb das Vereinswesen als einen selbstregulativen kulturellen, sozialen und später politischen Baustein in der kommunalen Verwaltung. Trotz Politisierung und potenziellem Anstieg der Vereinsgründungen habe eine Regulierung bis zur Verfassung von 1848 auf sich warten lassen, was vermutlich auf die bürgerliche Orientierung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückzuführen sei. Erst die zweite Hälfte des Jahrhunderts habe die Vereinskultur im Zuge der Arbeiterbewegung zum Verwirklichungsmedium kommunal- und gesellschaftspolitischer Anliegen werden lassen.

Insgesamt gesehen konnte der intensive Austausch zeigen, dass regulierte Selbstregulierung eine rechtshistorisch anschlussfähige Denkfigur ist. Die teils kontroversen Diskussionen um die Begriffs- und Definitionslogik der regulierten Selbstregulierung verdeutlichten die Forschungsdesiderata: Grundlegend ist die Auseinandersetzung über die soziale Verankerung der Begrifflichkeit regulierte Selbstregulierung, die entweder moralisch über das Gemeinwohl oder normativ über die Institutionalisierung und die beteiligten Akteure argumentiert wurde. Gleichermaßen fundamental war die Auseinandersetzung über die Grenzen regulierter Selbstregulierung, also die In- oder Exklusion des Privatrechts. Eine Typologie regulierter Selbstregulierung, wie sie ERK VOLKMAR HEYEN (Greifswald) vorschlug, wird der Transparenz in der Grundlagendiskussion zuträglich sein. Die regulierte Selbstregulierung als grundsätzlich „harmonistisches Konzept“, wie es Lutterbeck formulierte, und der GERT BENDER (Frankfurt am Main) gar globales Legitimationspotenzial zusprechen mochte, scheint in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts dennoch soziale Ungerechtigkeiten zu provozieren. Ein Vorrecht von Eliten auf selbstregulative und selbstbestimmte Organisation wird die Rechtsgeschichte als soziale Diskriminierung noch beschäftigen.

In Bad Homburg konnten basale methodische und praktische Aspekte der Selbstregulierung im 19. Jahrhundert geklärt und neue aufgeworfen werden. Nicht um der Provokation willen habe man eine verwaltungsrechtliche Debatte in der rechtsgeschichtlichen Dimension verortet, sondern um Klischeevorstellungen entgegenzutreten, resümierte Michael Stolleis zum Abschied. Mit Spannung darf auf die für das kommende Jahr geplante Folgeveranstaltung zur regulierten Selbstregulierung im Interventions- und Sozialstaat des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts gewartet werden, die auch die Themen Begriffschärfung und interdisziplinäre Grenzziehung aufgreifen sollte.

Konferenzübersicht:

Sektion I: Grundlegungen und europäische Perspektiven

Peter Collin (Frankfurt am Main): „Gesellschaftliche Selbstregulierung“ und „Regulierte Selbstregulierung“. Ertragversprechende Analysekategorien für eine (rechts-) historische Perspektive?

Klaus-Gert Lutterbeck (Greifswald): Munizipale Verwaltung als gesellschaftliche Selbstregulierung? Ansätze in Theorie und Praxis (Frankreich, 19. Jh.)

Andreas Fahrmeir (Frankfurt am Main): Die spontane Lösung lokaler Probleme? Anmerkungen zur städtischen Selbstverwaltung im England des 19. Jahrhunderts

Thorsten Keiser (Frankfurt am Main): Selbstregulierung im entstehenden Nationalstaat: Autogoverno und Corpi intermedi in Italien

Sektion II: Grundlagendebatten in Recht und Politik

Manfred Hettling (Halle): Bürgerliche Selbstorganisation und bürgerliche Werthorizonte

Sibylle Hofer (Bern): Die Diskussion um den Begriff Privatautonomie

Hartwig Brandt (Marburg): Staat und Assoziationen im deutschen Vormärz

Sektion III: Referenzgebiete des Rechts

Christian Schubel (Budapest): Aktienrecht: Staatliche Regulierung und wirtschaftliche Selbstorganisation im wechselseitigen Zusammenspiel

Margrit Seckelmann (Speyer): Patentrecht: Staatliche Steürung oder gesellschaftliche Selbststeürung des wissenschaftlich technischen Fortschritts

Karl-Otto Scherner (Mannheim): Selbstregulierung und Regulierung beim Eisenbahnfrachtgeschäft und im Versicherungswesen

Sektion IV: Praxisfelder

Jürgen Brand (Wuppertal): Gesellschaftliche Selbstregulierung in der Welt der Arbeit des 19. Jahrhunderts. Oder: Im Westen nichts Neues

Boris Gehlen (Bonn): Selbstregulierung der Wirtschaft als evolutorischer Prozess: Die Handelskammern zwischen staatlichem Auftrag und regionaler Interessenorganisation (ca. 1800 bis 1870)

Stefan Ruppert (Frankfurt am Main): Vereinskirche, Körperschaft oder Staatskirche – Die protestantischen Kirchen des 19. Jahrhunderts auf dem Weg zur Selbstregulierung

Ralf Roth (Frankfurt am Main): Verflechtungen von Vereins- und Verwaltungstätigkeit als Form kommunaler Selbstregulierung

Anmerkungen:
1 Pierre Paul Nicolas Henrion de Pansey, Du pouvoir municiplale et de la police intérieur des communes, Hrsg. V. E.-V. Foucart, Paris (Dupart) 4 1840 [1 1820].
2 Paul Achatius Pfizer, Art. „Autonomie“, in: Karl von Rotteck / Karl Welcker (Hrsg.), Das Staats-Lexikon. Encyklopädie der sämmtlichen Staatswissenschaften für alle Stände 2. Aufl., 2. Bd.,1846.
3 Rudolph von Jhering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, Teil 2, 1. Abteilung, 1. Aufl., 1854.


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