HT 2008: Strategien gegen Ungleichheiten in Ehe, Recht und Beruf: Jüdische Frauen im vormodernen Aschkenas

HT 2008: Strategien gegen Ungleichheiten in Ehe, Recht und Beruf: Jüdische Frauen im vormodernen Aschkenas

Organisatoren
Robert Jütte, Institut für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung, Stuttgart; Gesellschaft zur Erforschung der Geschichte der Juden (GEGJ) e. V.; Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD)
Ort
Dresden
Land
Deutschland
Vom - Bis
30.09.2008 - 03.10.2008
Url der Konferenzwebsite
Von
Christoph Cluse, FB III - Arye Maimon-Institut, Universität Trier

Mit ihrer Veranstaltung in Dresden setzte die 1988 in Bamberg gegründete „Gesellschaft zur Erforschung der Geschichte der Juden e. V.“ die Reihe ihrer Sektionen auf den Deutschen Historikertagen fort. Die Sektion bot zugleich einen eindrucksvollen Einblick in Stand und Werkstatt der gender-geschichtlichen Forschung zur jüdischen Geschichte. Diese hat seit den frühen 1990er-Jahren, ausgehend von der historischen Frauenforschung, die spezifischen Probleme jüdischer Geschichte in den vormodernen Gesellschaften Europas vor allem in sozial- und kulturgeschichtlicher Perspektive beleuchtet 1. Gleichwohl ist der Forschungsstand besonders für die Frühe Neuzeit noch unbefriedigend. Vor diesem Hintergrund sind die in Dresden gesetzten Akzente auf Fragen des Rechts (des traditional-jüdischen einerseits und andererseits des römischen in seiner Rezeption) und der Wirtschaftsgeschichte als wegweisende Fortsetzung jener Kontextualisierung zu verstehen, die gender als historische Kategorie fruchtbar zu machen vermag.

In seiner Einführung wies ROBERT JÜTTE (Institut für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung, Stuttgart) auf den zweifachen Charakter der rechtlichen Ungleichheit hin, der jüdische Frauen in der Vormoderne unterworfen waren: Rechtliche Ungleichheit charakterisierte die Verhältnisse sowohl zwischen Mehrheiten und Minderheiten als auch zwischen den Geschlechtern. Vor dem 19. Jahrhundert galten für Juden auf Reichsebene wie auch in den einzelnen Territorien und Städten besondere, nicht selten diskriminierende Bestimmungen im Recht. Aus der kategorialen Differenz der Geschlechter ergab und ergibt sich darüber hinaus, vermittelt durch die Machtverhältnisse sowie Rollenzuweisungen bzw. -stereotype, eine rechtliche „Schieflage“, die nicht nur in der vormodernen Rechtsordnung im Allgemeinen, sondern ebenso bzw. speziell innerhalb des tradierten jüdischen Rechts zu beobachten ist. So ist das jüdische Ehe- und Erbrecht infolge seiner antiken Grundlagen von vielfachen Ungleichheiten zugunsten des männlichen Geschlechts geprägt.

Die vier Vorträge der Sektion fokussierten in chronologischer Abfolge zum einen die verschiedenen Rechtssphären (rabbinisches Recht, obrigkeitliches Recht) und zum anderen individuelle und kollektive Strategien der betroffenen Frauen bzw. ihrer Familien in Mittelalter und früher Neuzeit.

In ihrem Beitrag „Aguna: Strategien gegen die Benachteiligung der jüdischen Frau im Eherecht“ thematisierte MARTHA KEIL (Institut für jüdische Geschichte Österreichs, St. Pölten) die prinzipielle Ungleichheit des jüdischen Eherechts, die darin besteht, dass ein Mann unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Frau heiraten kann, eine Frau jedoch „von der Tora her und damit ausnahmslos zur Monogamie verpflichtet“ ist. Allein der Tod oder der einseitig ausgestellte Scheidebrief (Get) des Mannes entbindet sie von der Ehe. Wenn sie der Ehemann verlässt oder jahrelang verschollen bleibt, bleibt die Frau als „Aguna“ (wörtlich: „die Verankerte“) zurück und ist materieller Not und sozialer Isolierung ausgesetzt, weil sie nicht erneut heiraten kann. Den Rabbinern war diese Ungerechtigkeit durchaus bewusst – sie konnte schließlich auch ihre eigenen Töchter treffen – sie scheuten aber vor dem Risiko zurück, einen eventuellen Ehebruch zu erlauben, aus dem illegitim gezeugte Kinder, so genannte „Mamserim“, hervorgehen könnten. Entscheidungen, die „Freigabe“ einer Aguna betreffend, wurden zumeist nur unter Einholung auswärtiger Gutachten gefällt.

Die Referentin beschrieb drei Strategien, welche den Zustand als Aguna möglichst verkürzen oder von vornherein verhindern sollten. Erstens: Während die jüdische Rechtsnorm in der Regel zwei volljährige, männliche und jüdische Zeugen für einen Beweis forderte, ließen die Rabbiner schon seit talmudischer Zeit im Fall des vermuteten Todes eines Ehemannes auch andere Aussagen zu. Wichtiger als der Status der Zeugen war die Frage, ob der Verstorbene hinreichend klar identifiziert werden konnte, beziehungsweise die Umstände seines Todes.

Zweitens: Das Recht erlaubte einem Ehemann einseitig Bedingungen für die Erteilung eines get festzulegen; dieses Mittel konnte er auch zugunsten seiner Frau einsetzen, um ihr die Möglichkeit der Wiederverheiratung nach Ablauf einer bestimmten Frist einzuräumen.

Drittens: Für Verfügungen auf dem Totenbett galten gewisse Rechtserleichterungen; auf dieser Basis war es in Einzelfällen möglich, dass ein Mann eine (sofortige) Scheidung aussprach, wenn die Gefahr drohte, dass seine Frau dauerhaft an einen Schwerstbehinderten gebunden blieb, der künftig nicht in der Lage wäre, eine gültige Scheidung auszusprechen. In einer Zusatzklausel konnte die Wiederverheiratung im Fall der Gesundung vereinbart werden. Oft erzwang die Familie der Ehefrau solche Verfügungen.

Obwohl die beiden zuletzt genannten Möglichkeiten in Quellen aus der mediterran-arabischen Welt häufiger dokumentiert sind und auch darüber hinaus prominente Befürworter fanden, lassen sie sich in den aschkenasischen Rechtsgutachten der Zeit zwischen ca. 1250 und 1600 nicht nachweisen. Für diese lange Absenz einer an sich abgesicherten Rechtsform kommen Keil zufolge mehrere Gründe in Frage: der Einfluss der nichtjüdischen Umwelt und deren Haltung zu Polygamie und Ehescheidung, die sich in der Zeit um 1600 unter dem Einfluss der Reformation teilweise änderte, sowie die psychologische Barriere der Angst vor einer „self fulfilling prophecy“. In der Diskussion wurde auch auf die späte Rezeption einschlägiger Modelle in der jüdischen Traditionsliteratur (Schulchan Aruch, erstmals gedruckt 1565) hingewiesen. Die Brisanz der Aguna-Frage hat seit der Vormoderne eher zu- als abgenommen.

Während die jüdische Rechtsnorm den Strategien gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter mithin recht starre Grenzen setzte, boten andererseits die Institutionen des römischen Rechts den Frauen insbesondere in ihren Beziehungen zu christlichen Geschäftspartnern spezifische Chancen, worauf BARBARA STAUDINGER (Institut für jüdische Geschichte Österreichs, St. Pölten) in ihrem Beitrag „Ungleichheiten als Chance? Jüdinnen vor dem kaiserlichen Reichshofrat“ hinwies. Am Beispiel des Prozesses, den der kaiserliche Kriegszahlmeister von Siebenbürgen, Georg Reichel von Reichelsberg, seit 1617 gegen die Prager Jüdin Anna Goldscheiderin führte, wies die Referentin auf die Privilegien hin, die christlichen und jüdischen Ehefrauen gemäß dem Senatus Consultum Velleianum nach römischem Recht zukamen.

Reichel hatte zunächst erfolgreich gegen die Jüdin vor dem Obersthofmarschallamt in Prag geklagt. Anna Goldscheiderin reichte zwar Revision am Reichshofrat ein; weil das Revisionsverfahren sich aber aufgrund der Wirren des Böhmischen Aufstands verzögerte, beantragte Reichel mit Erfolg ein Exekutionsmandat. Die Voraussetzungen waren für Anna Goldscheiderin zu Beginn der Auseinandersetzungen also nicht gerade günstig. Doch profitierte sie davon, dass Georg Reichel das gewonnene Reskript zur Exekution des Urteils erst beim Altstädter Rat einreichte, als dieser mit Aufständischen besetzt war. Nachdem sich das Blatt mit der Schlacht am Weißen Berg gewendet hatte, konnte die Jüdin geltend machen, Reichel habe das oberstrichterliche Amt des Kaisers missachtet. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Umstand von besonderem Interesse, dass Anna Goldscheiderin jeden Vorsatz abstritt und sich als „einfältiges Weib“ bezeichnete. Dieser Rückgriff auf das Stereotyp der einfältigen Frau war mit Bedacht gewählt, wie die Referentin im Weiteren ausführte: Die Jüdin berief sich damit auf das SC Velleianum, wonach Ehefrauen nicht in Bürgschaften eintreten, noch für die Schulden ihrer Ehemänner aufkommen konnten. Auf der anderen Seite versicherte Annas Ehemann, sie würde das Geschäft alleine betreiben. Diese gegenseitige Berufung auf die „weiblichen Rechtswohltaten“ erwies sich im konkreten Fall als geschickter Schachzug.

Da Jüdinnen häufig als Geschäftsfrauen auftraten, wurde die Gültigkeit des SC Velleianum nicht selten in Frage gestellt und zuweilen grundsätzlich diskutiert. Dies zeigte Staudinger anhand eines weiteren Beispiels. Im Prozess der Gläubiger des Samuel Schay aus Halberstadt und seiner beiden Schwiegersöhne wurden die Ehefrauen und Kinder der flüchtigen Juden festgenommen. Die Kläger argumentierten, dass die Ehefrauen ihren Männern „quasi iure societatis“ verbunden seien. Dagegen berief sich der Rechtsvertreter der betroffenen Jüdinnen, der Prager Gemeindevorsteher Josef Fanta, auf das SC Velleianum und argumentierte, die Ehefrauen könnten ebensowenig wie etwa die Diener der beklagten Juden für deren Schulden verantwortlich gemacht werden – „ob sie ihnen gleich bisweilen per otium in der nahrung wie eheleuthe zuthun pflegen, mögen beygesprungen sein“. Im Übrigen bestehe kein Grund, Jüdinnen von jenen Privilegien auszunehmen, „welche die uralten römischen kaiser aus sondern ursachen den ganzen weiblichen geschlechtt gegebenn“. Freilich standen Jüdinnen mehr als nichtjüdische Frauen grundsätzlich in Verdacht, Kauffrauen zu sein. Wenn sich dies nicht von der Hand weisen ließ, wurden die „weiblichen Rechtswohltaten“ auch nicht unbedingt bemüht. „Jüdische Frauen aus der Oberschicht“, so fasst Staudinger zusammen, „wussten auf dem Parkett der Vorurteile zu tanzen und präsentierten sich je nach Erfordernis als einfältige Frau oder clevere Jüdin, als sorgendes Eheweib und Mutter oder harte Geschäftsfrau“.

BIRGIT E. KLEIN (Hochschule für Jüdische Studien, Heidelberg) setzte die Diskussion um die möglichen Handlungsspielräume, die rechtliche Ungleich-Kategorisierungen bieten konnten, an dieser Stelle fort („Ungleichheiten als Chance? Jüdinnen und das jüdische Ehegüterrecht in Norm und Praxis“).

Jüdische Ehefrauen klagten unter Hinweis auf die römisch-rechtlichen Mitgiftprivilegien bisweilen vor nichtjüdischen Gerichten den Schutz ihrer Mitgift vor Forderungen Dritter ein, mussten sich aber dafür auf den Status als unselbstständige Ehefrauen berufen. Tatsächlich ging die jüdische Rechtsnorm, wie Klein dann näher ausführte, von ungleichen, asymmetrischen Güterverhältnissen aus. Zwar legte die Heiratsverschreibung (ketubba) eine Mindestsumme fest, die der Frau bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung zu zahlen war. Doch für die Dauer der Ehe ging das Eingebrachte bzw. die Mitgift in die Verfügungsgewalt des Mannes über. Das antike Rollenmodell, das sich als „Versorgungsehe“ beschreiben lässt, hatte nicht die geschäftstüchtigen Ehefrauen vor Augen, wie sie in Aschkenas seit dem Mittelalter bezeugt sind. Ehefrauen mussten also entweder zu Agentinnen ihrer Männer erklärt werden, oder aber der Mann musste vertraglich seiner Verfügungsgewalt über das von der Frau Eingebrachte entsagen. Ein Entsagungsvertrag (Shtar silluk) war grundsätzlich das Ergebnis von Verhandlungen und konnte deshalb sehr unterschiedlich ausfallen, was in quantitativer Hinsicht noch nicht untersucht ist.

Am Beispiel der Hamburger Kauffrau Glikl (gest. 1724) schilderte die Referentin die Folgen eines Verzichts auf den Shtar silluk: Glikl war im Alter von 44 Jahren Witwe geworden und hatte aus erster Ehe noch acht minderjährige Kinder zu versorgen. Sie entschloss sich nach elf Jahren (1699) zu einer erneuten Heirat mit dem Metzer Juden Hirsch (Cerf) Levy. Sie brachte ihm eine Mitgift von 1500 Reichstalern ein und handelte dafür die (unübliche) Bedingung aus, dass im Falle ihres Todes ihre Kinder sie beerben sollten. Allerdings ging Hirsch Levy schon anderthalb Jahre nach der Hochzeit bankrott. Glikl verlor alles, was sie selbst hätte beanspruchen können und konnte nur noch dafür sorgen, die Versorgung ihrer jüngsten Kinder zu retten.

Durch ein differenziertes Vertragsrecht, so schloss Klein ihre Ausführungen, ließ sich die normative Rechtsungleichheit nur in Teilen ausgleichen, „da Rechtsungleichheit und ungleiche Machtverhältnisse sich zumeist gegenseitig bedingen“.

Unter dem Motto „Chuzpe, Kalkül und Phantasie“ stellte abschließend ROTRAUD RIES (Jüdisches Museum Berlin) „Karriere und Nachruhm der Unternehmerin Madame Kaulla (1739–1809)“ vor. Wie der erhaltene Epitaph der Kaul bat Rafael auf dem jüdischen Friedhof der hohenzollerischen Residenz Hechingen bezeugt, hat sie „ihr Haus mit einem Namen geziert“ – das heist Kaullas Vorname wurde von ihren Brüdern und Nachkommen als Familienname übernommen. In ihrem Vortrag stellte Ries die Frage in den Vordergrund, wie die Unternehmerin Madame Kaulla ihr Leben vor dem Hintergrund weiblicher (jüdischer) Rollenmuster gestaltete und welche kreativen Formen ihre Familie für ihre Memoria wählte.

Schon Kaullas Vater hatte zur regionalen jüdischen Elite gehört und als Hoffaktor gewirkt; als seine Mitarbeiterin knüpfte Madame Kaulla erste Hofkontakte. Während ihr Mann sich dem Studium von Tora und Talmud widmete, führte sie nach dem Tod des Vaters das Geschäft und zog sich ihren jüngeren Bruder Jakob als Kompagnon heran. Ihren Aufstieg verdankten die Geschwister dem steigenden Bedarf an Heereslieferungen und Krediten während der Napoleonischen Kriege. Jakob (nur dieser) wurde zum württembergischen Hofbankier und 1801 zum kaiserlich-österreichischen Rat ernannt. Im Jahr 1802 gründeten die Geschwister zusammen mit dem Herzog die württembergische Hofbank. Auch die Leitung der jüdischen Gemeinde von Hechingen lag in den Händen der Familie – aber eben nur der Männer.

Als nicht verwitwete Geschäftsfrau war Madame Kaulla eine Ausnahmeerscheinung. Während jüdische Frauen im Mittelalter noch einen Anteil von bis zu 25 Prozent unter den jüdischen Geldhändlern ausmachten, wurden sie von den Kapitalverlusten und Siedlungsdiskontinuitäten im Übergang zur Frühen Neuzeit besonders stark betroffen – Ries unterstrich in diesem Kontext die strukturellen Benachteiligungen „im Bereich der Bildung, der Auslandserfahrungen, bei der Kontaktaufnahme mit Hofangehörigen, in der Vernetzung und der Höhe des ‚Kredits’“. Als Hoffaktorinnen traten lediglich einige wenige Frauen, zumeist Witwen, für begrenzte Zeiträume in Erscheinung. Die faktischen Grenzen ihres Handlungsspielraums werden insbesondere dort sichtbar, wo es um Rechtspositionen und institutionelle Titel (wie den des „Hofbankiers“ im Falle der Kaulla) ging.

Von besonderem Interesse hinsichtlich der Memoria in der Familie Kaulla sind die erhaltenen und von der Referentin aufgespürten Bildnisse von Madame und ihrem Bruder Jakob. Vermutlich nach dem Vorbild von Pendant-Bildnissen eines Ehepaars gearbeitet, demonstrieren diese Bilder durch die spezifische, einander ähnliche Wahl der Kleidung, die die Referentin als halb-öffentlich interpretierte, „eine selbstbewusste Gleichheit der Geschwister, die die Differenzen der Geschlechterrollen ignorierte“. Eine ähnliche Spannung ergibt sich aus der vergleichenden Betrachtung der Grabmäler und ihrer Inschriften. Stand für Männer „eine ungleich differenziertere Memorialsprache“ zur Verfügung, so wurde für Madame dieses Ungleichgewicht durch Anordnung und Gestaltung der Gräber auf dem Hechinger Friedhof wettgemacht: Das Ensemble wird dominiert von dem zentralen klassizistischen Steinsarkophag für Madame Kaulla, dem seitlich die Stelen für ihren Bruder Jakob (gestorben 1810) und ihren Mann Akiba (gestorben 1812) zugeordnet sind.

Die Normen beider Rechtssphären, der obrigkeitlichen wie der innerjüdischen, und ihre Ungleichheiten waren mithin zwar konstitutiv für die Rechtsstellung von Jüdinnen. In der Praxis kollidierten sie aber mit der sozialen Wirklichkeit, sodass in vielen Bereichen Strategien gegen rechtliche Benachteiligungen entwickelt werden konnten. Die grundlegenden Machtstrukturen veränderten sich dadurch zwar zumeist nicht, noch weniger war an den tradierten Rechtsgrundsätzen zu rütteln; doch entstand ein Verhandlungsraum bezüglich der Auslegung und Umsetzung der Gesetze. Dieser Spielraum erlaubte Jüdinnen einerseits, die Folgen rechtlicher Ungleichheit abzuschwächen, andererseits aber auch, ihre spezifische Rechtsstellung strategisch für eigene Interessen auszunützen.
In der Diskussion um die vier Beiträge standen zwei Fragenkomplexe im Mittelpunkt. Zum einen ging es um die Fortwirkung der normativen Kategorisierungen im jüdischen Recht bis auf den heutigen Tag und um die Möglichkeiten einer praktischen Angleichung der Rechtsstellungen unter den Zielvorgaben der Moderne. Neben dem Aguna-Problem ist dabei zum Beispiel auch an die Leviratsehe und die damit verbundenen Rechtsanforderungen zu denken. Zum anderen wurden bestimmte Gruppen von Frauen in den Blick genommen, deren „Strategien gegen Ungleichheit“ besondere Aussichten auf Erfolg haben konnten. Unter diesen treten, wie gesehen, die Witwen hervor. Die Einbettung der behandelten Konflikte in die Interessen von Familien und Gemeinden ermöglichte zudem spezifische Allianzen, die es verbieten, sie vordergründig als „Geschlechterkämpfe“ zu interpretieren.

Sektionsübersicht:

Martha Keil (St. Pölten): Aguna: Strategien gegen die Benachteiligung der jüdischen Frau im Eherecht

Barbara Staudinger (St. Pölten): Ungleichheiten als Chance? Jüdinnen vor dem kaiserlichen Reichshofrat

Birgit E. Klein (Heidelberg): Ungleichheiten als Chance? Jüdinnen und das jüdische Ehegüterrecht in Norm und Praxis

Rotraud Ries (Berlin): Chuzpe, Kalkül und Phantasie: Karriere und Nachruhm der Unternehmerin Madame Kaulla (1739–1809)

Anmerkung:
1 Vgl. Christiane E. Müller / Andrea Schatz (Hgg.), Der Differenz auf der Spur. Frauen und Gender in Aschkenas, Berlin 2004 (minima judaica 4).


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