Politische Verbrechen und politische Prozesse zwischen Mittelalter und Moderne

Politische Verbrechen und politische Prozesse zwischen Mittelalter und Moderne

Organisatoren
Arbeitskreise Historische Kriminalitätsforschung und Policey/Polizei im vormodernen Europa; Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Ort
Stuttgart
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.06.2008 - 21.06.2008
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Von
Sarah Bornhorst, Berlin

Vom 19. bis zum 21. Juni 2008 fand in Stuttgart-Hohenheim die Tagung „Politische Kriminalität und politische Justiz von der Reformation bis ins 20. Jahrhundert“ statt – eine Gemeinschaftsveranstaltung der Arbeitskreise Historische Kriminalitätsforschung und Policey/Polizei im vormodernen Europa in Verbindung mit dem Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte.

In den einleitenden Vorträgen verwiesen KARL HÄRTER (Frankfurt am Main) und GERHARD SÄLTER (Berlin) auf noch bestehende Forschungsdesiderate. Epochenübergreifende Verbindungslinien sind noch nicht gezeichnet, Fragestellungen der Kriminalitäts-, Polizei-, aber auch Strafrechtsgeschichte noch nicht auf politische Justiz und Kriminalität angewandt worden. Vielmehr lag der bisherige Forschungsschwerpunkt auf den politischen Folgen. Die Definition politischer Kriminalität muss dabei das Objekt der Tat, die Motivation der Täter sowie die Reaktionen darauf berücksichtigen. Unter politische Justiz können ganz eng Staatsschutzjustiz, in einem weiteren Sinne jedoch auch strafjustizielle Akte, die einen breiteren Eingriff in die gesellschaftliche Ordnung zum Schutz obrigkeitlicher Interessen beinhalten, verstanden werden.

Nach der konzeptionellen Standortbestimmung widmete sich die Tagung in vier chronologisch gegliederten Sektionen – Spätmittelalter und Frühe Neuzeit, Frühe Neuzeit und 19. Jahrhundert, 19. und 20. Jahrhundert sowie Ostdeutschland im 20. Jahrhundert – unterschiedlichen Aspekten politischer Kriminalität und politischer Justiz. Abschließend bot sich in der freien Sektion die Möglichkeit, einen Einblick in momentan laufende Forschungsvorhaben zu erhalten.

Ausgehend von dem Postulat, dass der Umgang mit politischen Verbrechen nicht allein mit den zugrunde liegenden Motiven der Täter sowie den Rechtsnormen, sondern nur unter Einbeziehung der medial vermittelten Diskurse gedeutet werden kann, analysierte KARL HÄRTER (Frankfurt am Main) zu Beginn der ersten Sektion ein breites Spektrum – unter anderem Aufruhr und Hochverrat – politischer Kriminalität im vormodernen Europa. Beispielsweise sei das Attentat Ravaillacs auf den französischen König Heinrich IV. erst durch Prozess und anschließende Aufbereitung von einer religiös motivierten Tat zu einer politischen Konspiration geworden, bei der Ravaillac vom Einzeltäter zum gedungenen Königsmörder avancierte. Der König trete hier nicht mehr nur als sakraler Repräsentant der göttlichen Ordnung auf, vielmehr zeige sich eine Verzahnung göttlicher und politischer Ordnung.

Im Sonderforschungsbereich zum Politischen als Kommunikationsraum in der Geschichte ist das Dissertationsprojekt NIELS GRÜNEs (Bielefeld) angesiedelt, das sich mit Korruption im Spannungsfeld von Normverstoß und politischer Denunziationsfigur in der Frühen Neuzeit auseinandersetzt. Analytisch wird Korruption dabei als Zuschreibung von Fehlverhalten an öffentliche Amtsträger im Falle von unzulässigen Vorteilsnahmen gefasst. Als Beispiele dienen Grüne England sowie vier verschiedene Herrschaften des Alten Reiches. Die langfristige Verrechtlichung des Korruptionsbegriffs im Sinne der Verengung seiner Primärbedeutung auf einen bestimmten Typus von Amtsvergehen könne unter anderem auf eine politisch-soziale Praxis zurückgeführt werden, die sich zur Durchsetzung von Partizipationsansprüchen verstärkt auf korruptionsbezogene Normen gestützt habe.

Dass Katastrophen wie Großbrände oder Epidemien zwischen dem 9. und 18. Jahrhundert nicht nur als göttliche Strafen, sondern auch als politische Kriminalität interpretiert werden konnten, postulierte JOHANNES DILLINGER (Oxford). Zeitgenössische Deutungsmuster erklärten derartige Katastrophen als Taten angeworbener Krimineller: Diese würden ganze Regionen mit Gift verseuchen oder verheerende Brände entzünden – alles im Auftrag fremder Herrscher. Gemeinsamer Bezugspunkt sei hierbei ein stereotypes Bild von Söldnern, die sich ohne eigene Zielvorstellungen gegen Geld als politische Erfüllungsgehilfen der Machthaber instrumentalisieren ließen. Durch den Hinweis auf angebliche Hintermänner hätten Probleme aufgezeigt, deren Lösung jedoch vertagt werden können.

Die zweite chronologische Sektion bot Raum für weitere Aspekte aus der Frühen Neuzeit, schlug den Bogen jedoch bis ins lange 19. Jahrhundert. ANGELA RUSTEMEYER (Heidelberg) eröffnete die Sektion mit ihren Ausführungen zu Majestätsverbrechen unter Peter dem Großen. Auf vielschichtige Art und Weise habe die Ahndung von Majestätsbeleidigung der Herrschaftsstabilisierung gedient. Nicht nur unmittelbare Verunglimpfungen des Herrschers, sondern auch die Beleidigung von Soldaten wurden als Majestätsbeleidigung gewertet, und zwar in Fällen, wenn die Beleidigung die Loyalität des Betroffenen zur Krone massiv in Frage stellte. Herrscherehre und Soldatenehre seien eng verzahnt gewesen. Die Privilegierung dieser Delikte geschah auf Kosten der Policey, welche die Ahndung aller Verbrechen beinhaltete. Erst Mitte des 18. Jahrhunderts änderte sich dies, als das Zivile gegenüber dem Militärischen eine Aufwertung erfuhr – die von Rustemeyer postulierten Grenzen des Policeykonzeptes wurden langsam ausgeweitet.

Auch die außereuropäische Perspektive fehlte auf der Tagung nicht. SVEN KORZILIUS (Berlin) beschäftigte sich mit dem Prozess gegen die „Conspiração dos Alfaiates“ von 1789 in der portugiesischen Kolonie Brasilien – nach Ansicht der Historiographie ein Akt von Willkürjustiz. Die Täter, welche unter anderem mit Flugblättern zur Revolte gegen das spanische Herrscherhaus aufriefen, wurden scharf sanktioniert. Gerade dies wertet Korzilius allerdings als angemessene Reaktion, da das Gericht sich somit auf Augenhöhe mit den Verschwörern begab und deren politische Motivation anerkannte – im Gegensatz etwa zu den Verteidigern, die die Täter als minderbemittelte Verirrte darzustellen versuchten.

Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts ging im Exilantenland Schweiz die Angst vor den „Anarchisten“ um, wie URS GERMANN (Bern) aufzeigte. Vor dem Hintergrund von auf Schweizer Boden organisierten Attentaten – prominentes Beispiel die Ermordung der österreichischen Kaiserin Elisabeth – verhandelte die Nation ihre Grenzen. Die Anarchistengefahr als Konstrukt (denn die Schweizer Anarchistenszene war keineswegs ein straff organisiertes ‚Terrornetzwerk‘) konnte als Argument gegen die Organisationsversuche der Arbeiterschaft genauso wie gegen Emigranten und Gastarbeiter verwendet werden. Der vermeintlichen Existenzbedrohung von politischen Institutionen und bürgerlicher Gesellschaftsordnung begegnete die Schweiz zum einen mit dem Strafrecht. Wichtiger seien aber polizeiliche Maßnahmen wie Überwachung, die auch für die Ausweisung von Ausländern nutzbar gemacht werden konnten, gewesen.

Die dritte Sektion, nun zum 19. und 20. Jahrhundert, eröffnete JOHN ZIMMERMANN (Potsdam). Er verdeutlichte an einem Einzelfall, wie divergierend die Bewertung politisch motivierter Straftaten sein kann. Als Exempel wählte er das Attentat Friedrich Adlers auf den österreichischen Ministerpräsidenten 1916. Innerhalb von zwei Jahren nahm ihn die Öffentlichkeit zunächst als „Wahnsinnigen“, später als „Märtyrer“ und schließlich nach erfolgter Freilassung als „Helden“ wahr. Adler hatte es im Prozess geschafft, den Mord als notwendige Tat an einem Beamtenfunktionär darzustellen. So konnte er zur Symbolfigur des radikalen, kriegsmüden Teils der Sozialdemokratie werden. Durch die Annäherung an den Täter versuchte die SDAP, das Band zur radikalisierten Parteibasis zu erhalten. Analog zum Anti-Kriegs-Diskurs und korrespondierend mit dieser Bewertung des Täters wandelte sich auch die Sicht auf die verhängte Strafe. Seine Tat wurde zunächst als normale kriminelle Handlung mit Kerkerhaft geahndet – nach dem Ende der Habsburgermonarchie wurde er im demokratischen System als politischer Gefangener amnestiert.

Typische Konflikte um die Reetablierung staatlicher Herrschaft in der Zeit nach dem Ende der NS-Besatzungsherrschaft stellte JENNY PLEINEN (Trier) exemplarisch anhand Belgiens dar. Es kristallisierten sich zwei miteinander verschränkte Probleme heraus: Zum einen der (straf-)justitielle Umgang mit faschistischen Kollaborateuren und die Aushandlung der dadurch zu schützenden (neuen) staatlichen Ordnung. Pleinen formulierte zwei Thesen: Erstens habe die (politische) Justiz bei der Aufarbeitung der Kollaboration unter der deutschen Besatzung aufgrund der rechtsstaatlichen Selbstbeschränkung nicht greifen können. Die unbewältigte politische Kriminalität habe zweitens allerdings zu einer Delegitimierung des belgischen Staates und seines Oberhauptes, des Königs, geführt.

Eine eigene Sektion räumte die Tagung der scheinbaren „Fußnote der Geschichte“ (Hans-Ulrich Wehler), der DDR, ein. Dabei widmete sich zunächst GERHARD SÄLTER (Berlin) einem vordergründigen Paradox. Er analysierte interne Schauprozesse des SED-Regimes. Neben politischen Schau- oder Geheimprozessen sowie pädagogisch aufgeladenen Strafprozessen benutzten die Machthaber diese vierte Prozessvariante konkret, um gegen MfS-Überläufer oder bei Unbotmäßigkeit der Grenzpolizei und späteren Grenztruppen vorzugehen. Adressat solcher Schauprozesse war nicht die Gesamtbevölkerung, sondern nur ein Teil der Gesellschaft – eine „erweiterte Öffentlichkeit“. Die keineswegs ergebnisoffenen Verhandlungen wurden als „abschreckende Show“ inszeniert und die Urteile weiter innerhalb der betroffenen Gruppe kolportiert. Über diesen Rahmen hinaus bemühte man sich hingegen, die Vorgänge zu vertuschen. Auf lange Sicht führte diese Art von Prozessen durchaus zu einer Systemstabilisierung.

Welche Taktiken Oppositionelle zum Umgang mit der unter Honecker praktizierten strafrechtlichen Disziplinierung der politischen Gegner entwickelten, verdeutlichte ULRICH HUEMER (Berlin/Potsdam). Die U-Haft sei in den 1980er-Jahren „berechenbar“ geworden und die Opposition konnte einkalkulieren, in die BRD ausgewiesen zu werden. Daher eigneten sich oppositionelle Gruppen genaue Kenntnisse im materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht an. Jeder musste selbst abwägen, welches Risiko er bereit war, zu tragen – nahm man das Risiko einer Inhaftierung jedoch auf sich, so sollte man vorbereitet sein. Eine weitere Taktik war der Aufbau von Kommunikationswegen in den Westen, um Verhaftungen publik machen zu können und so Öffentlichkeit herzustellen. Gleiches galt für politische Veranstaltungen in Kirchen, etwa Fürbitten für Verhaftete. Vor dem Hintergrund des zeitgleichen Ringens der DDR um außenpolitische Anerkennung waren dies durchaus effektive Gegenstrategien, wie Huemer konstatiert. Die Opposition profitierte dabei von der Zweistaatlichkeit Deutschlands.

CHRISTINE D. SCHMIDT (Münster) fragte in ihrem Vortrag – der auf ihrem kurz vor Abschluss stehenden Dissertationsprojekt beruhte – in der freien Sektion der Tagung nach der Rationalität von Religion und Politik im Kontext von Konfessionalisierung und frühneuzeitlicher Staatsbildungsprozesse. Dafür zog sie exemplarisch das Sanktionsmittel der öffentlichen Kirchenbuße in den Fürstbistümern Münster und Osnabrück heran. Vor dem kirchlichen Sendgericht kamen sowohl weltliche als auch geistliche Delikte zur Aburteilung. Schmidt verortet das Sendgericht zwischen Strafgericht und „Erlösungsagentur“. Insgesamt könne von einer Verrechtlichung dieser Institution gesprochen werden.

Die „Unordnungen“ in der dänischen Stadt Säby, als 1818 die Stadtbevölkerung die Verhaftung des der Winkelschreiberei bezichtigten Dorfmessners Dietz zu verhindern suchte, nahm JØRGEN MÜHRMANN-LUND (Aalborg) zum Anlass, um exemplarisch den unterschiedlichen Rechts- und Ordnungsvorstellungen der Zeit nachzuspüren. Denn der Aufruhr wies viele traditionalistische Züge auf, wie das Misstrauen gegen lokale Herrschaftsträger – Dietz war vom Amtmann festgesetzt worden – und die Erwartung königlicher Gerechtigkeit. Tiefer liegende Gründe für den Aufruhr verortete Mührmann-Lund in der mangelnden Policey in Säby, welche dem Amtmann zuzuschreiben sei. „Gute Policey“ stelle sich damit als eine Forderung „von unten“, seitens der Bevölkerung dar.

Auch die inzwischen gut durchleuchtete Geschichte der Kriminologie weist noch dunkle Felder auf: Einem davon widmete sich MARTINA HENZE (Kopenhagen). Sie fragte nach der Herausbildung einer „global community“ im Bereich der Kriminologie von 1870 bis in Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Die festzustellende Internationalisierung lässt sich in drei Phasen einteilen: Während der Hochzeit der Institutionalisierung bis 1914 konsolidierten sich unterschiedliche Organisationen auf dem internationalen Parkett der Kriminologie, wie die International Penitentiary Commission (IPC) – gerade der Gefängnisdiskurs wurde international gut vernetzt geführt. In der zweiten Phase nach dem Ersten Weltkrieg institutionalisierte sich die internationale Zusammenarbeit unter Federführung des Völkerbundes. Die thematische Agenda selbst wies ambivalente Züge auf: Erstmals spielten auf transnationaler Ebene kriminalbiologische Annahmen eine Rolle, gleichzeitig wurden individuelle Gefangenenrechte thematisiert. Nach 1945 übernahm schließlich die UNO auch in diesem Bereich die Stafette vom Völkerbund und setzte Kriminalität permanent auf ihre Agenda.

In der Abschlussdiskussion wurde darauf hingewiesen, wie wichtig bei derart epochenübergreifend ausgerichteten Tagungen die präzise Verwendung von Begriffen sei. Plädiert wurde für eine differenzierte Verwendung „großer“ Schlagworte wie Säkularisierung oder Institutionalisierung. Insgesamt bewerteten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den epochalen Querschnitt als gewinnbringend. Politische Kriminalität, das wurde deutlich, ist eine jeweils zeitspezifische Konstruktion.

Konferenzübersicht:

Karl Härter (Frankfurt am Main), Gerhard Sälter (Berlin), Politische Verbrechen und politische Justiz zwischen Spätmittelalter und Moderne. Einleitende Bemerkungen zum Tagungsthema.

Spätmittelalter und Frühe Neuzeit

Karl Härter (Frankfurt am Main), Vom Majestätsverbrechen zum Staatsschutz. Politische Kriminalität, Reaktion der Rechtssysteme und ihre mediale Repräsentanz im vormodernen Europa.

Niels Grüne (Bielefeld), Korruption zwischen Normverstoß und politischer Denunziationsfigur. Umrissse eines Forschungsprojekts zur Frühen Neuzeit.

Johannes Dillinger (Oxford), Gift und Feuer. Politisch motivierte Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Mittelalter und der Frühen Neuzeit.

Frühe Neuzeit und 19. Jahrhundert

Angela Rustemeyer (Heidelberg), Reguläre Armee und verbale Majestätsbeleidigung im Russland Peters des Großen.

Sven Korzilius (Berlin), Der Prozess gegen die „Conspiração dos Alfaiates“ (Salvador da Bahia, 1789) als Beispiel für politische Justiz am Ende des Ancien Régime.

Urs Germann (Bern/Frankfurt am Main), Das „Rendez-vous der internationalen Dynamitbande“. Die „Anarchistengefahr“ im Visier von Justiz und politischer Polizei in der Schweiz, 1885-1914.

19. und 20. Jahrhundert

John Zimmermann (Potsdam), Vom „Irrsinnigen“ zum „Märtyrer“ und „Helden“. Der Fall Friedrich Adler 1916-1918.

Jenny Pleinen (Trier), Verfolgung faschistischer Kollaborateure und Question royale. Konflikte um die (Re-)Etablierung legitimer Staatlichkeit und politischer Ordnung nach dem Zweiten Weltkrieg am Beispiel Belgiens.

Ostdeutschland im 20. Jahrhundert

Gerhard Sälter (Berlin), Interne Schauprozesse. Über exemplarisches Strafen und seine politische Instrumentalisierung in der DDR in den fünfziger Jahren.

Ulrich Huemer (Berlin/Potsdam), „6 Monate musst du auf einer Arschbacke absitzen!“ Über den Umgang mit dem politischen Strafrecht am Beispiel der DDR-Opposition in den achtziger Jahren.

Freie Sektion

Christine D. Schmidt (Münster), Von Macht und Ohnmacht. Die öffentliche Kirchenbuße am Beispiel der Fürstbistümer Münster und Osnabrück im 17. und 18. Jahrhundert.

Jørgen Mührmann-Lund (Aalborg), Die „Unordnungen“ in Säby. Aufruhr, Auflauf und Policey im spätabsolutistischen Dänemark.

Martina Henze (Kopenhagen), Auf der Tagesordnung: Kriminalität. Internationale Organisationen 1870-1955.