Regelkonflikte

Organisatoren
Europäisches Graduiertenkolleg 625 „Institutionelle Ordnungen, Schrift und Symbole“
Ort
Dresden
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.04.2008 - 26.04.2008
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Von
Judith Wellen, Kunsthistorisches Institut, Freie Universität Berlin

Das Europäische Graduiertenkolleg 625 „Institutionelle Ordnungen, Schrift und Symbole“, eine interdisziplinäre Einrichtung der École Pratique des Hautes Études in Paris und der Technischen Universität Dresden, veranstaltete am 25. und 26. April 2008 einen Workshop zum Thema „Regelkonflikte“. Regelkonflikte, also Situationen, in denen verschiedene Regeln sich widersprechen bzw. historische Akteure sich im Konfliktfall jeweils auf verschiedene Regeln berufen können, sollten dabei anhand ausgewählter beispielhafter Studien aus der Alten Geschichte, der Mittelalterlichen Geschichte und der Kunstgeschichte analysiert werden.

Dabei war zunächst der Regelbegriff zu problematisieren, decken Regeln doch einen großen Bereich von Handlungsanleitungen ab: von Spielregeln, moralischen Imperativen und erfahrungsbasierten Empfehlungen bis hin zu – in den drei Workshop-Sektionen thematisierten – ungeschriebenen Normen und kodifizierten Gesetzen der römischen Republik, mittelalterlichen Ordensregeln und schließlich ästhetischen Regeln des guten Geschmacks. Allen diesen Regeln ist, wie sich herauskristallisierte, gemeinsam, dass sie ihren Adressaten in bestimmten Situationen Handlungsanweisungen geben, aber stets auch die – meist von einer Sanktion gefolgte, und gerade darin bereits antizipierte – Option beinhalten, variiert, ignoriert oder gänzlich gebrochen zu werden – oder, wie KARL-SIEGBERT REHBERG (Dresden) bereits in seiner Einleitung umriss, Regel und Ausnahme müssen entgegen ihrer landläufigen Gegensetzung als eng verknüpft betrachtet werden, und nicht nur das: im Ausnahmezustand erfährt die Regel ihre eigentliche Anfangssetzung, die Ausnahme erst hebt die Regel ins Bewusstsein1, und darin liegt nicht nur ihre Faszination, sondern auch die Relevanz ihrer Untersuchung.

Mit einer Untersuchung von „Prinzipien und secondary rules. Regelkonflikte der römischen Republik im Licht moderner Rechtstheorie“ am Beispiel der Triumphvergabe durch den Senat eröffnete CHRISTOPH LUNDGREEN (Dresden/ Paris) anschließend die althistorische Sektion. Wie Lundgreen überzeugend darlegte, lässt sich dabei weder das tradierte Bild eines klaren ius triumphandi aufrechterhalten, noch das einer von der aktuellen althistorischen Forschung bisweilen favorisierten rein rituellen oder gar willkürlichen Vergabepraxis. Die Analyse solch einer flexiblen Rechtsordnung sei daher mit dem eher starren Schema von Regel und Ausnahme(n) zwar möglich; fruchtbarer jedoch die von Lundgreen angebotene Alternative: ein Rückgriff auf den Prinzipien-Begriff moderner Rechtstheorie (Dworkin, Alexy) als immer abwägbare, aber konkurrierende prima-facie-Gebote. Für das Verhältnis von Senat, Volkstribunen und Volksversammlungen zueinander sei weiterhin, so Lundgreens zweites „Angebot der (Rechts-)Theorie“, zumindest eine Betrachtung der auf H.L.A. Hart zurückgehenden rule of recognition – einer empirischen Grundnorm und damit ein Geltungskriterium von Normen – sinnvoll. Auch wenn in Rom vielleicht bei verschiedenen koexistierenden Geltungssphären (ius und mos) nicht eine einzige rule of recognition die Validität von Normen feststellbar mache und sich damit keine klare Normenhierarchie ergebe, sei eben dies als eine wichtige Erkenntnis festzuhalten.2

Um die Frage, wie Neues in einer Gesellschaft entstehen kann, die alles Alte in Ehren hält, ging es anschließend JANI KIROV (Frankfurt am Main). In Anlehnung an Niklas Luhmann untersuchte Kirov anhand struktureller Spezifika der römischen Gesellschaft, wie und ob überhaupt die Unterscheidung zwischen normativen und kognitiven Erwartungen im republikanischen Rom ausgebildet war – Spezifika, die, so Kirov, von einer äußerst geringen Kontingenzerfahrung zeugten und dementsprechend auch einen sehr geringen Normierungsbedarf (symptomatisch etwa der lex-Begriff) hätten. Wenn also die römische Gesellschaft solcherart mit dem „Schleier des Selbstverständlichen“ überzogen und eine Unterscheidung zwischen Normativät und Kognition eher rudimentär ausgebildet war, stelle sich die für den Vortrag zentrale Frage nach dem „Umgang mit Abweichungen in der römischen Republik“, welcher am Beispiel des Rechtsbereichs nachgegangen wurde. Dieser Bereich, in dem – ähnlich wie in der Politik – sehr stark auf die prägende Kraft vergangener exempla verwiesen wurde, habe mit der Zeit vor allem in der Jurisprudenz eine eigene evolutionäre Dynamik entwickelt, die ihn für Abweichungen öffnete, wenngleich diese oft mit Rekurs auf die Vergangenheit legitimiert wurden.

Mit der Frage, ob die Unterscheidung von Regel und Prinzip notwendigerweise des Rückgriffs auf moderne Rechtstheorie bedürfe, respektive dieser „ökonomisch“ sei, stieß WILFRIED NIPPEL (Berlin) in seinem Kommentar eine lebhafte Diskussion an, die sich vielleicht darin zusammenfassen lässt, dass ein solcher Rekurs – angesichts der oftmals mit Ritual-Begriffen und in Abgrenzung zu Mommsen marginalisierten Rolle des Rechts3 – durchaus ein sinnvolles, wenngleich auf seinen (Arbeits-)umfang zu überprüfendes Analyseinstrumentarium darstelle. Für die von Kirov abschließend aufgezeigte Besonderheit des Edikts des Stadtprätors, welches – obwohl gerade hier Potential für Neuschöpfung gegeben gewesen wäre – kaum Wandlungen unterworfen war, bot Nippel als weitere Erklärungsmöglichkeit die nur geringe Vorbereitungszeit und nur einjährige Amtsdauer an. Allgemein, so Nippel, sei die Feststellung von Regeln in Rom zudem dadurch erschwert, dass nur Beschlüsse, nicht aber Argumente protokolliert worden wären. Den Charakter des mos maiorum könne man zugespitzt als momentanen Konsens der politischen Klasse sehen. Besonders interessant seien, da weder zu diskutieren noch zu hinterfragen, Verweise auf das Sakralrecht. Hier vermutet Nippel darüber hinaus sowohl eine Dokumentation von Entscheidung als auch von Entscheidungsgründen.

Der Umgang mit der gewählten Norm, näherhin der Benediktsregel, wurde anschließend von GORDON BLENNEMANN (Erlangen-Nürnberg) am Beispiel der „Entwicklung und Deutung so genannter stiftischer Strukturelemente im Kontext der Metzer Benediktinerinnen“ untersucht. Sahen Vertreter der spätmittelalterlichen Reformkongregationen Entwicklungen wie die Aufgabe der vita communis oder die Zulassung von Eigenbesitz als klare Devianz von der Regel, welche von der Forschung lange als Vorboten angeblicher Verstiftungstendenzen im 13. und 14. Jahrhundert und damit erste Anzeichen des drohenden Verfalls im 15. Jahrhundert gedeutet wurde, so konnte Blennemann für den Bereich der Entwicklung interner Besitzverhältnisse der drei Konvente überzeugend nachweisen, dass hinter den offensichtlichen semantischen Veränderungen (des zunächst als stipendia, dann als praebenda, schließlich als vestiaire bezeichneten Gemeinguts) ein im Kern recht stabiles, von Kontinuitäten geprägtes Versorgungskonzept der Gemeinschaften durchgehalten wurde. Entgegen einem absoluten Verständnis normativer Vorgaben erscheint die Regel bzw. der ordo der Nonnen dabei in erster Linie als normative Handlungsreferenz.

Fordert auf der einen Seite die vita religiosa geschlossener Klosterstrukturen vom Individuum eine conversio totalis und damit Abkehr von weltlichen Normen, so stehen auf der anderen Seite die normativen Erwartungen des weitgehend von informellen Ehrenkodizes geregelten gesellschaftlichen Umfeldes mittelalterlicher Mönche (Gauvard). So sind auch die von ELISABETH LUSSET (Paris) untersuchten, den Leitideen der vita religiosa diametral entgegenstehenden gewalttätigen Racheakte im Ordenswesen als „Regelkonflikte in den Klöstern im 15. Jahrhundert aus den Supplikenregistern der päpstlichen Pönitenaire“ (dem obersten Gnadenhof der katholischen Kirche für den Gewissensbereich) zu sehen. Anhand dieser konstatiert Lusset zwar das Fortbestehen informeller weltlicher Normen im Kloster, die – ja auch stetig sanktionierte – Devianz von der Ordensregel konstruiere jedoch keine neue Norm: Die meist auf Notwehr zielende Beweisführung der Mönche in den Suppliken unterstehe nicht nur einer zynischen Verwertung von kanonischem Recht; sie zeuge in letzter Instanz von der Konkretion der klösterlichen Grundwerte, die als das zu erreichende Ideal ihre Gültigkeit behielten.

Dem drohenden Regelkonflikt mit zwei Päpsten an der Spitze kanonischer Strukturen begegneten die Kartäuser, wie CORALIE ZERMATTEN (Dresden/ Paris) in ihrem Vortrag „Die Gesetzgebung des Kartäuserordens während des Großen Schismas 1378 - 1410“ herausstellte, mit einem entschiedenen „Sowohl als auch“ in Form einer institutionellen Verdopplung. Hatte sich der Ordo Cartusiensis trotz seines dezidierten Eremitismus dem Druck der Zweispaltung des Christentums und den jeweiligen Legitimierungsdiskursen Urbans VI. und Clemens’ VII. nur bedingt entziehen können, bemühte man sich 1380 mittels der von einer Sondergesetzgebung begleiteten Duplizierung aller kartäusischen Ämter und einer Teilung der Ordensstruktur entlang der zwei päpstlichen Herrschaftsgebiete um Befriedung der Situation. Aus dem Ausnahmezustand des Großen Schismas, so Zermatten, entstand für die Kartäuser also ein Paradoxon: Die kartäusische Regel, die vita monastica, wurde bewahrt, doch um den teils innerlich gespaltenen Orden vor drohenden Unruhen zu bewahren und damit zu erhalten, teilte er sich in zwei Obödienzen. Erfolgreich, wie sich zeigen sollte: Da die Ordensregel als solche kontinuierlich bestehen geblieben, und lediglich die institutionellen Strukturen dupliziert worden waren, gelang es den Kartäusern schließlich 1410 – trotz der Fortführung des kirchlichen Schismas –, die Spaltung zu überwinden.

Um einen kunsttheoretischen Paradigmenwechsel, den Rubenisten-Poussinistenstreit, und dessen Auswirkungen im Umfeld des Dresdner Hofes ging es UTE CHRISTINA KOCH (Dresden/ Paris) in ihrem Vortrag „Kenntniß der Regeln, was an Kunst Stücken gut oder schlimm ist. Die Académie Royale und Geschmack im 18. Jahrhundert“. Mit der 1648 unter spürbarem Einfluss italienischer Kunsttheorie vollzogenen Gründung der Pariser Académie manifestierte sich bald eine durch Regeln – Préceptes – gelenkte Kunsttheorie, der das Primat von dessein (disegno) und großformatiger Historie als Zeichen künstlerischen bon goût galt. Diese Préceptes wurden jedoch bald einschneidenden Umwälzungen bis hin zur Aufwertung der Kleinformate der nordischen Schule und Gattungen wie Genre und Landschaft (de Piles, du Bois) unterworfen. Wie Koch am Beispiel zweier Kunstsachverständiger in königlichen Diensten, Heinecken und Hagedorn, zeigen konnte, blieb dies zwar nicht ohne Einfluss auf sächsische Kunsttheoretiker und –sammler; in der königlichen Gemäldesammlung etwa lässt sich jedoch weiterhin eine – vor allem in der Außendarstellung – andauernde Vorrangstellung der als wichtiges Distinktionsmerkmal gewerteten italienischen Historie festhalten. Somit sei am sächsischen Hof Mitte des 18. Jahrhunderts lediglich ein Aufweichen der Regel vom Primat der Historia, nicht jedoch der Bruch mit ihr festzustellen.

„Friedrich der Große und Antoine Watteau. Ein fürstlicher Sammler des 18. Jahrhunderts“ war das Thema des Vortrags von NADINE EICH (Frankfurt am Main). Wenn die barocken Sammelprinzipien ganz im Sinne der Académie Royale auf einer möglichst prominenten Stellung der historischen grands sujets der alten Meister des 16. und 17. Jahrhunderts beruhten, so lasse sich das abweichende Interesse Friedrichs für Watteaus Fêtes galantes nicht nur als distinktives Charakteristikum, sondern durchaus als sammlungspolitischer Regelbruch verstehen. Die unermüdliche Akquisition durch den, so Eich, zwischen Tradition und aufgeklärter Moderne schwankenden König nahm jedoch mit dem Bau der Bildergalerie für Sanssouci 1755 stark (wenn auch nicht vollständig) zugunsten der großen Meister Flanderns und Frankreichs ab – im Gegensatz zu Watteau, der seine Klientel vorrangig im von höfischen Konventionen befreiten französischen Großbürgertum fand, boten diese nach Eich Anschluss an einen universellen fürstlichen Kunstgeschmack.

Die von Koch konstatierte, mit der rapiden Zunahme der Sammler in Paris zwischen 1750 und 1790 einhergehende „Verbürgerlichung des Sammelgeschmacks“ in Bezug auf die holländische und flämische Malerei ergänzte MICHAEL NORTH (Greifswald) in seinem Kommentar um die Frage, inwieweit es sich dabei nicht auch um einen Akt der Nobilitierung der Niederländer gehandelt haben könne. Das in der Diskussion aufgeworfene Erklärungsmodell, es handele sich um eine rein auf ökonomische Faktoren wie der schlichten Verfügbarkeit der Niederländer zurückzuführende „Erschließung neuer Segmente des Kunstmarktes“ – greife, so North, zu kurz.4 Weiterhin wies er auf die bisher unterschätze Rolle der Berater der herrschaftlichen Sammler am Beispiel wichtiger Kunstkenner der Zeit, wie etwa des Pariser Kunsthändlers Gersaint – der eine wichtige Funktion bei der Promotion des neuen Kunstmarktsegmentes eingenommen habe – oder des erwähnten Heinecken, hin. Nicht zu vernachlässigen für das Verständnis des verstärkten Aufkommens dieser Kunstwerke sei außerdem das mögliche Interesse der Sammler, sich eben über die Abweichung von der Sammlungsnorm in den Randbereichen des Kunstmarktes zu profilieren. Weiterhin, so wurde in der sich anschließenden Abschlussdiskussion angemerkt, habe diese Zunahme etwa an niederländischen Kunstwerken neben der bereits konstatierten Lockerung oder gar Verschiebung der Gattungshierarchien auch einen „Paradigmenwechsel des Sammelns“ nach sich gezogen; dergestalt, als dass sich beispielsweise mit der Einrichtung von Studienkabinetten eine gänzlich neue Funktion des Sammelns herausbildete.

Auch wenn Vorträge und Diskussionen – wie bei der abschließend offen gebliebenen Frage, ob, und wenn ja, welche Regeln für heutige Sammler relevant seien –, sowohl mit Hinblick auf die konkreten Fallstudien als auch auf wissenschaftstheoretischer Ebene ab und an das eigentlich abgesteckte Feld der „Regelkonflikte“ verließen, um verwandten Spielarten wie der Frage nach Regel und Ausnahme, nach Devianz oder gar Paradigmenwechseln nachzugehen, so geschah dies doch fast durchgehend auf die produktive und konstruktive Art und Weise, die gerade in ihrem Facettenreichtum die Relevanz dieses Workshops ausmachte.

Kurzübersicht

Karl-Siegbert Rehberg: Einleitung

Sektion 1: „Regelkonflikte in der römischen Republik“
Christoph Lundgreen: „Prinzipien und secondary rules. Regelkonflikte der römischen Republik im Licht moderner Rechtstheorie“.
Jani Kirov: „Der Umgang mit Abweichungen in der römischen Republik“.
Kommentar: Wilfried Nippel

Sektion 2: „Regelkonflikte bei religiösen Orden“
Gordon Blennemann: „Entwicklung und Deutung so genannter stiftischer Strukturelemente im Kontext der Metzer Benediktinerinnenkonvente“.
Elisabeth Lusset: „Non adsumendo vindictam sed ad iniuriam compulsando. Regelkonflikte in den Klöstern im 15. Jahrhundert aus den Supplikenregistern der päpstlichen Pönitenaire“.
Coralie Zermatten: „Die Gesetzgebung des Kartäuserordens während des Grossen Schismas“.

Sektion 3: „Regeln des Geschmacks“
Ute Christina Koch: „Kenntniß der Regeln, was an Kunst Stücken gut oder schlimm ist. Die Académie Royale und Geschmack im 18. Jahrhundert“.
Nadine Eich: „Friedrich der Große und Antoine Watteau. Ein fürstlicher Sammler des 18. Jahrhunderts“.
Kommentar: Michael North

Anmerkungen:
1 Siehe dazu auch: Rehberg, Karl-Siegbert, „Ausnahmezustand“ und „Außeralltäglichkeit“ und die Prätentionen der Regellosigkeit. Soziologische Anmerkungen zu einem Scheinwiderspruch, in: Heinz Herbert Mann und Peter Gerlach (Hrsg.), Regel und Ausnahme. Festschrift für Hans Holländer. Aachen u.a.O. 1995, S. 11-38.
2 Grundlegend für die Thematik ist Dworkin, Ronald, The Model of Rules I, in: ders., Taking Rights Seriously, London, 1977. Für eine kritische Diskussion siehe besonders Alexy, Robert, Recht, Vernunft, Diskurs, Frankfurt 1995 (insbesondere Kapitel 8). Zur rule of recognition siehe: Hart, Herbert L.A., The Concept of Law, Oxford 1961, besonders Kapitel VI: “The Foundation of a legal System”, S. 100ff.
3 Zur Bedeutung von Mommsen siehe weiterhin: Nippel, Wilfried; Seidensticker, Bernd (Hrsg.), Theodor Mommsens langer Schatten. Das Römische Staatsrecht als bleibende Herausforderung für die Forschung, Hildesheim 2005 (Spudasmata, 107).
4 Vertiefend dazu: North, Michael (Hrsg.), Kunstsammeln und Geschmack im 18. Jahrhundert (Vorträge der Tagung "Kunstsammeln und Bürgerlicher Geschmack im 18. Jahrhundert" am 17. und 18. November 2000 in Potsdam), Berlin 2002.


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