Psychologie als Argument in der juristischen Literatur des Kaiserzeit

Psychologie als Argument in der juristischen Literatur des Kaiserzeit

Organisatoren
Mathias Schmoeckel; Heinz Schott; Institut für Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte; Gerda Henkel Stiftung
Ort
Königswinter
Land
Deutschland
Vom - Bis
07.12.2007 - 08.12.2007
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Von
Roland Schlüter, Universität Bonn; Johannes Gsänger, Universität Bonn

Die Klausurtagung „Psychologie als juristisches Argument in der Kaiserzeit“ fand am 07./08. Dezember 2007 in Königswinter statt. Eingeladen hatten MATHIAS SCHMOECKEL (Institut für Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte, Bonn) und HEINZ SCHOTT (Medizinhistorisches Institut, Bonn). Ziel der Veranstaltung war es, Querbezüge zwischen den beiden Fachdisziplinen Rechtswissenschaften und Psychologie aufzuzeigen und die wechselseitigen Einflüsse Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts zu beleuchten.

ADELHEID KÜHNE, Hannover, eröffnete die Veranstaltung mit einem Referat unter dem Titel „Von Wilhelm Wundt zu William Stern“. Sie zeichnete die historische Entwicklung der Psychologie im Kaiserreich nach und wies zunächst darauf hin, dass die Entwicklung einer selbstständigen Faches „Psychologie“ maßgeblich mit dem allgemeinen naturwissenschaftlichen Aufbruch und der Bedeutungssteigerung der Universität als Forschungsstandort im Zeitalter der Industrialisierung zusammenhinge. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts habe sich die Psychologie als ein Mischprodukt aus Physik, Physiologie und Philosophie entwickelt. Nach den bahnbrechenden Erkenntnissen der Evolutionslehre infolge der Darwin´schen Veröffentlichungen sei es schließlich Wilhelm Wundt (1832-1920) gelungen, die Psychologie als anerkannte Wissenschaft zu etablieren. Er könne als Begründer der Erkenntnispsychologie bezeichnet werden. Um die Jahrhundertwende hätten Emil Kraepelin, Karl Marbe und Hugo Münsterberg die Fortentwicklung der experimentellen Psychologie geprägt. Bereits 1901 habe der Kriminologe Franz von Liszt (1851-1919) mit seinem „Wirklichkeitsexperiment“ die Schwäche des menschlichen Erinnerungsvermögens nachgewiesen und damit eine Diskussion über die Praxis der Zeugenvernehmung ausgelöst. Auf Seiten der Psychologie habe sich erstmals William Stern (1871-1938) in seinem Werk „Erinnerung, Aussage und Lüge in der ersten Kindheit“ (1908) mit Fragen der Suggestibilität und der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Zeugen befasst. Die Psychologie habe sich nach und nach als interdisziplinäre Wissenschaft erwiesen.

In seinem sich anschließenden Referat ging MATHIAS SCHMOECKEL, Bonn, auf den „Einfluss der Psychologie auf das Ansehen des Zeugenbeweises“ ein. Nach dem Verbot der Folter als Beweismittel infolge der Aufklärung im 18. Jahrhundert habe der Zeugenbeweis massiv an Bedeutung gewonnen. Dabei sei von vornherein jedoch klar gewesen, dass die Aussage eines Zeugen stets nur eine Annäherung an die Wahrheit und nicht die Wahrheit selbst sei. In der englischen Tradition Jeremy Bentham folgend, der den Zeugenbeweis als Muster für die richterliche Beweiswürdigung anhand psychologischer Erörterungen entwickelt habe, sei in Deutschland insbesondere Carl Joseph Anton Mittermaier (1787-1867) von Bedeutung. Auch er habe jedoch keinen Kontakt zu professionellen Psychologen gehabt. Einem Diskurs mit der entstehenden Psychologie habe sich die Rechtswissenschaft insgesamt weitgehend verweigert. Zu dieser Zeit könne daher höchstens von einer „Vulgärpsychologie“ in der Jurisprudenz die Rede sein, obwohl einige Rechtswissenschaftler sich bereits früh der experimentellen Psychologie gewidmet hätten. Eine „Zeugenerziehung“, um den Zeugenbeweis zuverlässiger zu machen, habe sich als praxisuntauglich erwiesen, weil jede Beeinflussung eines unvoreingenommenen Zeugen in die Suggestion mündete. Der Indizienbeweis habe sich als sicherer erwiesen, so dass hinsichtlich der Verwertbarkeit von Zeugenbeweisen Verunsicherung um sich gegriffen habe.

ANNETTE MÜLBERGER, Barcelona, referierte zum Thema „Mitwirken von Psychologen als Sachverständige in Strafprozessen am Beispiel von Karl Marbe“. Marbe (1869-1953), der zu den Mitbegründern der Würzburger Schule gehört habe, sei zunächst der Praxis und der experimentellen Psychologie gegenüber abgeneigt gewesen, bis er sich um die Jahrhundertwende mir der Denk- und Sprachpsychologie befasst habe. In einem vielbeachteten Vortrag auf einer Tagung über „Die Bedeutung der Psychologie für die übrigen Wissenschaften und die Praxis“ (1912) habe Marbe die zentralen Bezüge zu den Rechtswissenschaften aufgezeigt. Nach seiner Auffassung ergäben sich insbesondere im Bereich der Kriminalpsychologie, bei der Tatbestandsdiagnostik und für die Psychologie der Aussage Querbezüge, denen er sich in den Folgejahren intensiv widmete. Marbe habe seine theoretischen Konzepte als Gutachter beim Müllheimer Eisenbahnunglück (1911) erproben können, wo er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungen hinzugezogen wurde. Marbes Arbeit habe entscheidenden Einfluss insbesondere auf die Rolle des psychologischen Gutachters im Strafprozess gehabt.

Mit dem Vortrag von ULRICH FALK, Mannheim, zu „Windscheids Lehre von der Voraussetzung – ein Fall von juristischem Psychologismus“ wurde im Anschluss ein dogmatisches zivilrechtliches Problem thematisiert. Anknüpfend an ein Urteil des OLG Rostock habe Bernhard Windscheid (1817-1892) die Unterscheidung zwischen einem irrelevanten Motiv und einer relevanten Bedingung näher untersucht und eine willenstheoretische Beschränkung als Störung der Vertragsgerechtigkeit dogmatisch begründet. Das Rechtsgefühl und der hypothetische Parteiwillen hätten so erstmals Beachtung gefunden. An die Stelle einer vormaligen Sittlichkeitsprüfung sei bei der Untersuchung des Parteiwillens ein psychologisierendes Element getreten. Windscheid habe damit auf den bereits im römischen Recht bekannten Grundsatz clausula rebus sic stantibus zurückgegriffen, der dem BGB, an dessen Entstehung er in der ersten Kommission mitarbeitete, zunächst fremd gewesen sei. Mit der Voraussetzungslehre habe Windscheid die Grundlage für die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage geschaffen, die heute in § 313 BGB kodifiziert ist.

Den Tag beschloss der Abendvortrag von HEINZ SCHOTT, Bonn, „Zur Massenpsychologie im Zeitalter von Rassenhygiene und Degenerationslehre aus medizinhistorischer Sicht“. Schott offenbarte den maßgeblichen Unterschied zwischen Erfahrungsseelenlehre und der Schädellehre, die durch die Suche nach sichtbaren Zeichen der Kriminalität eine biologische Betrachtung des Verbrechers postulierte. Bereits Giambattista della Porta (1535-1615) und Johann Caspar Lavater (1741-1801) hätten durch Rückschluss vom Äußeren auf den Charakter eines Menschen die Psysiognomik begründet, die von Franz-Joseph Gall (1758-1828) maßgeblich weiterentwickelt wurde. Bereits Anfang des 19. Jahrhunderts sei somit den Lehren von Degeneration und Rassenhygiene der Weg bereitet worden. Die Entwicklung gipfele in den Werken von Cesare Lombroso (1836-1909), der mit „L´uomo delinquente“ (1876) eine neue naturwissenschaftliche Betrachtungsweise in die Kriminologie eingebracht habe. Fortentwickelt wurden diese Ansätze von Gustav Aschaffenburg (1866-1944) und Karl Birnbaum (1878-1950), die sich jedoch insofern von Lombroso abwandten, als dieser davon ausgegangen sei, dass der Kriminelle bereits „als Verbrecher“ geboren werde. Demgegenüber wollten Aschaffenburg und Birnbaum eher auf eine Veranlagung abstellen, nach der man „zum Verbrecher geboren“ werde. Fatale Folge dieser Entwicklung sei es gewesen, dass „Verbrecher biologisiert und Degenerierte kriminalisiert“ worden seien.

Mit der „Rezeption psychologischer Denkmodelle bei Adolf Merkel“ beschäftigte sich der Vortrag von ADRIAN SCHMIDT-RECLA, Leipzig. Merkel (1838-1896), der sich mit seiner Schrift zur „Lehre vom fortgesetzten Verbrechen“ bei Rudolf von Jhering (1818-1892) habilitierte, sei als überzeugter Rechtspositivist ein Kritiker des Naturrechts und der Metaphysik gewesen. Seine Straf- und Schuldlehre fuße auf der Überzeugung, dass nicht der unsittliche Wille des Delinquenten als solcher strafwürdig sei. Nur wenn dieser die Lebenssphäre anderer berühre oder gar beschränke, entstehe das Bedürfnis nach Strafe. Voraussetzung jeder strafrechtlichen Zurechnung und Schuldfähigkeit sei aber die Freiheit des Willens, weswegen auch von „Charakterschuld“ gesprochen werden könne. Merkels Forschungen seien eingebettet gewesen in das allgemeine Bestreben der Geisteswissenschaftler, mit der naturwissenschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten. Er sei ein „eigenwillig denkender Mann des rechtsstaatlichen Mittelwegs“ gewesen, der heutzutage weitgehend unterschätzt werde, was bereits daran ersichtlich werde, dass es zwar drei Dissertationen zum Strafrecht Merkels, aber keine Biographie über ihn gebe.

„Psychologie als Argument für die Abschaffung des Strafmaßes“ lautete der Titel des Vortrags von ERIC J. ENGSTROM, Berlin. Der Referent setzte sich darin insbesondere mit der Kriminalpsychologie Emil Kraepelins (1856-1926) auseinander. Dieser habe als Erfinder der Anstaltspsychologie dahin gewirkt, die Vergeltungstheorie im Strafrecht zu Gunsten einer Schutz- und Besserungstheorie abzuschaffen. Die Wiederherstellung der sittlichen Energie des Täters in Besserungsanstalten sei danach der Endzweck jeder Strafmaßnahme. Zweck dieser durch Kraepelin geschaffenen Analogie von Gefängnis und Anstalt sei aber auch gewesen, richterliche und forensische Kompetenzen zurück zu drängen.

Psychologisches Wissen finde sich, so DAVID VON MAYENBURG, Bonn, in seinem Vortrag „Psychologie als Argument – Psychologisches in Strafrecht und Kriminologie bei Franz von Liszt“, auch in den Werken des Berliner Strafrechtlers Franz von Liszt (1851-1919). Unter dem Eindruck seiner beiden Lehrer Rudolf von Jhering und Wilhelm Emil Wahlberg seien die Person des Täters und der Glaube, psychologisch auf ihn einwirken zu können, verstärkt in den Fokus des Interesses gerückt. Dennoch habe Liszt sich in erster Linie als Strafrechtler verstanden, welcher einen Rechtssatz auf den Tatbestand anzuwenden habe. Eine wirkliche interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den Nachbarwissenschaften habe daher nicht stattgefunden. Dort, wo er psychologisch argumentiert habe, sei dies mittels einer „selbst gefertigten Laienpsychologie“ geschehen. Liszt sei letztlich mit dem Versuch gescheitert, durch die Rezeption naturwissenschaftlich-positivistischer Theorien strafrechtliche Probleme zu lösen.

Auf die herausragende Bedeutung Rudolf von Jherings (1818-1892) wiesen auch KLAUS LUIG, Köln, und ULRICH FALK, Mannheim, hin. Jhering, der in seinem Hauptwerk „Der Zweck im Recht“ die Funktion sämtlichen Rechts dergestalt beschrieben hatte, dass es allein der Selbsterhaltung des Individuums zu dienen bestimmt sei, habe dadurch mittelbar auch dazu beigetragen, dass Eigenschaften wie Selbstbezogenheit, Utilitarismus und Sozialdarwinismus in die Rechtsordnungen Einzug gehalten hätten.

Mit der Ausfüllung juristischer Begriffe des Zivilrechts durch andere Wissenschaften beschäftigte sich das Referat „Psychologismus bei Ernst Zitelmann“ von HANS-PETER HAFERKAMP, Köln. Zitelmann (1852-1923) habe im Rahmen seiner Monographie „Irrtum und Rechtsgeschäft“ anhand psychologischer Grundlagen den Begriff des „Irrtums“ erforscht und dabei zwischen dem Motiv, welches der Handlung zu Grunde liegt, dem bewussten Willen und der Absicht unterschieden. Der Irrtum des Rechtssubjekts sei ein „Blankett“, welches die Hilfswissenschaft ausfüllen müsse. Zitelmanns Irrtumslehre sei, so Haferkamp, bis heute scharfer Kritik ausgesetzt, welche insbesondere vor der Entstehung einer „psychologischen Zivilrechtswissenschaft“ warne.

Auch hinsichtlich der Auslegungsregeln, Vermutungen und vertypten Willen in der Kodifikation des BGB seien psychologische Ansätze nicht ohne Bedeutung, betonte HANS-GEORG HERMANN, München, in seinem Vortrag „Binsenweisheiten und Klischees“. In besonderer Weise sei dies am Beispiel des Erbrechts manifest, da der Gesetzgeber hier „mit Ernst auf die Schrulligkeiten des Erblassers“ reagiert habe. So enthalte z. B. § 2069 BGB ein „Meer der Präsumtionen über den Erblasserwillen“ wie etwa die Vermutung, dass der Erblasser gesetzeskonform und in hausväterlicher Verantwortung testieren wolle. Dieser Rückgriff auf den „vertypten Erblasser“ sei jedoch allenfalls als „Alltagspsychologie“, nicht dagegen als interdisziplinärer Ansatz zu werten.

„Staat und Volk als <Personen>. Psychologisierende Argumentationsmuster in der Staatsrechtswissenschaft des deutschen Kaiserreichs“ lautete der Titel des Tagungsbeitrags von CHRISTOPH SCHÖNBERGER, Konstanz. Trotz der Besonderheit des Staatsrechts, welches das Gemeinwesen insgesamt - und nicht das Individuum - juristisch zu erfassen habe, seien vielfältige Beziehungen zur Psychologie erkennbar. Unterschieden werden müssten dabei für die Zeit des Kaiserreichs drei Phasen: den klassischen staatsrechtlichen Positivismus Paul Labands (1838-1918), welcher den Staat ausschließlich als Willenssubjekt sehe, den Ansatz der „Verdoppelung“ des Staates als Subjekt und Körperschaft, wie er von Georg Jellinek (1851-1911) entwickelt worden sei und die spätere Staatsrechtslehre Hans Kelsens (1881-1973), in welche bereits erste Erfahrungen mit der Psychoanalyse eingeflossen seien. Einzig Jellineks Modell, welches den Staat zugleich juristisch und sozial, subjektiv und körperschaftlich, rechtsschöpferisch und dem Recht unterworfen klassifiziere, habe nachhaltige Wirkung entfaltet.

Die öffentlich-rechtliche Sektion und damit auch das Symposion beschloss der Vortrag CHRISTIAN WALDHOFFS, Bonn, „Die Staatsperson und ihre Handlungen. <Staatswillenspositivismus> als mittelbare Rezeption psychologischer Ansätze?“, in welchem sich der Referent mit der Lehre vom „Staatswillenspositivismus“, begründet durch Karl Friedrich von Gerber (1823-1891) und fortgeführt von Paul Laband, auseinander setze. Der Staat sei danach in Anleihe an die juristische Person des Zivilrechts als moralische Person, ausgestattet mit Rechten und Pflichten, verstanden worden. Der Staatswille stehe im Zentrum jeglichen Verwaltenshandelns, wobei Staatsgewalt real vorhandene Macht sei, welche durch die Gesetze nur beschränkt, nicht konstituiert werde. Ein direkter Rekurs auf die sich in dieser Zeit neu entwickelnden psychologischen Denkansätze könne, so Waldhoff, in den Lehren Gerbers und Labands nicht nachgewiesen werden.

Die lebhafte Diskussion nach jedem Vortrag zeigte, dass die Thematik für rechtsgeschichtliche Fragestellungen von großer Relevanz ist. Die Tagungsbeiträge sollen 2008 im Rahmen eines Tagungsbandes in den Rheinischen Schriften für Rechtsgeschichte (NOMOS-Verlag) veröffentlicht werden.

Konferenzübersicht:

Psychologie als Argument in der juristischen Literatur des Kaiserreichs

TEIL I: Ausgangspunkte
Diethelm Klippel (Bayreuth): Zur „Criminalpsychologie“ des frühen 19. Jahrhunderts
Adelheid Kühne (Hannover) Historische Wurzeln und Entwicklungslinien der Rechtspsychologie – Von Wilhelm Wundt zu William Stern
Ulrich Falk (Mannheim): Windscheids Lehre von der Voraussetzung - ein Fall von juristischem Psychologismus?

Teil II Strafrecht
Heinz Schott (Bonn) Zur Kriminalpsychologie im Zeitalter von Rassenhygiene und Degenerationslehre aus medizinhistorischer Sicht
Adrian Schmidt-Recla (Leipzig): Zur Rezeption psychologischer Denkmodelle bei Adolf Merkel
Eric J. Engstrom (Berlin): Psychologie als Argument für die Abschaffung des Strafmaßes
David von Mayenburg (Bonn): Psychologie als Kompromiss: Psychologisches in Strafrecht und Kriminologie bei Franz von Liszt

Teil III Zivilrecht
Hans-Peter Haferkamp (Köln): Psychologismus bei Ernst Zitelmann
Hans-Georg Herrmann (München): Binsenweisheiten und Klischees – Zum Stellenwert der Psychologie für Auslegungsregeln, Vermutungen und vertypten Willen in der Kodifikation des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch

Teil IV Prozessrecht
Mathias Schmoeckel (Bonn): Der Einfluss der Psychologie auf das Ansehen des Zeugenbeweises
Annette Mühlberger (Barcelona) Mitwirken von Psychologen als Sachverständigen in Strafprozessen am Beispiel von Karl Marbe (1869-1953)

Teil V: Öffentliches Recht
Christoph Schönberger (Konstanz): Staat und Volk als „Personen“. Psychologisierende Argumentationsmuster in der Staatsrechtswissenschaft des deutschen Kaiserreichs
Christian Waldhoff (Bonn): Die Staatsperson und ihre Handlungen. „Staatswillenspositivismus“ als mittelbare Rezeption psychologischer Ansätze?


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