Wissen und Macht. Die Medialität von administrativem Wissen im Spätmittelalter

Wissen und Macht. Die Medialität von administrativem Wissen im Spätmittelalter

Organisatoren
SNF-Projekt „Materialien, Techniken und Wissensbestände der weltlichen Administrationskultur“; NCCR „Mediality“, Teilprojekt D2 „Medien der Ordnung. Praktiken des Umgangs mit Rechtsaufzeichnungen und Wandel der politischen Kultur (1200–1500)“
Ort
Zürich
Land
Switzerland
Vom - Bis
02.11.2007 - 03.11.2007
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Von
Kerstin Seidel, Universität Zürich

‚Wissen’ gehört sicherlich zu den Stichworten, die in den Sozial- und Kulturwissenschaften derzeit größte Aktualität besitzen. Anstöße zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit Wissensbeständen und historischen Formen der Wissensgesellschaft geben gegenwärtige bildungspolitische Diskussionen, die Wissen als wichtige Ressource und den effektiven Umgang damit als bedeutenden Wettbewerbsfaktor definieren. Dass diese ‚Wissensgesellschaften’ historische Tiefendimension besitzen, zeigen zahlreiche Publikationen der letzten Jahre.1 Auch die beiden Forschungsprojekte, die Gastgeber des Zürcher Workshops „Wissen und Macht“ waren, beschäftigen sich mit dem Umgang mit Wissensbeständen in der Vormoderne. Bei diesen beiden eng verzahnten Projekten steht vor allem herrschaftsrelevantes Wissen, z.B. in Administration und Gerichtspraxis angewandtes Rechtswissen, im Fokus. Dieses manifestiert sich etwa in Rechtsbüchern, die aus dem europäischen Raum im Mittelalter zahlreich überliefert sind (z.B. Sachsen- und Schwabenspiegel im deutschen Sprachraum oder die nordischen Jyske Lov oder Graugans). Diese Texte wurden im späten Mittelalter immer wieder neu abgeschrieben, mit unterschiedlichen Texten kombiniert und somit in immer neue soziale Kontexte eingepasst. Kulturelle und soziale Aspekte des Umgangs mit Rechtstexten werden im Rahmen der beiden Projekte ausgehend von medialen Formen und Neuordnungen der Texte und den damit verbundenen Arbeits- und Kulturtechniken untersucht.

Im Rahmen des Workshops, auf dem junge Forschende ihre laufenden Projekte vor geladenen Experten aus dem In- und Ausland präsentierten, wurde gezielt danach gefragt, wie Wissen in Macht umgemünzt werden konnte. In den städtischen und fürstlichen Kanzleien war ein zunehmend juristisch gebildetes Personal damit befasst, Wissensbestände in unterschiedlichen medialen Erscheinungsformen zu erschließen, zu reorganisieren und durch innovative Kulturtechniken verfügbar zu machen. Dabei ging es in der Regel darum, Herrschaftsansprüche zu formulieren oder zu verteidigen oder Machtgefüge umzubauen.

SIMON TEUSCHER (Zürich) verortete die beiden Rechtsbücher-Projekte, die unter seiner Leitung stehen, in seiner Einleitung im Zusammenhang der Schriftlichkeitsforschung. Die erste Generation der ‚Schriftlichkeits-Forscher’ (z. B. Hagen Keller oder Jack Goody) hatten angenommen, der zunehmende Gebrauch von Schrift hätte nahezu zwangsläufig Modernität hervorgebracht. Teuscher verwies aber darauf, dass die quantitative Zunahme von Schriftlichkeit allein nicht entscheidend sei, sondern dass nacheinander oder zeitgleich bestehende unterschiedliche Formen und Funktionen des Schrifthandelns ins Zentrum des Interesses gerückt werden sollten. Diese lassen sich insbesondere auch an Rechtsbüchern nachvollziehen, die im Laufe des Spätmittelalters vielfach abgeschrieben und im Prozess des Kopierens, Kompilierens und Kommentierens medial immer neu aufbereitet wurden. Grob lässt sich beobachten, dass in diesen im 14. Jahrhundert vermehrt Illuminationen aufkamen, die im 15. Jahrhundert aber wieder verschwanden und der Betonung textueller Elemente Platz machten. Neben diesen materiell-medialen Merkmalen rückt die Mitüberlieferung der Rechtstexte in den Mittelpunkt, zum Beispiel die Verknüpfung mit städtischen Statuten oder anderen lokalen Rechtsordnungen. Dies weist auf ein verändertes Verständnis der zentralen Rechtstexte, die so für andere soziale Kontexte und kulturelle Ordnungssysteme verfügbar gemacht werden. Akteure in diesen Vorgängen waren vor allem die Absolventen von Schulen und Universitäten, die das dort erlernte Wissen in die städtische oder fürstliche Administration einbrachten. Wie sie die dort vorhandenen Wissensbestände der Volksrechte mit denen der gelehrten Rechte verbanden, ist eine weitere Frage, der nachgegangen werden muss.

Im ersten Vortrag befasste sich die Nordistin LENA ROHRBACH (Zürich) mit Registern und Kurzfassungen altnordischer Rechtsbuchhandschriften aus dem isländischen und dänischen Raum. Rohrbach verfolgte anhand dieses Materials die Fragen, wie die Wissensbestände der Rechtsbücher erschlossen wurden und ob unterschiedliche Ordnungsformen auch auf unterschiedliche Funktionen der Rechtsbücher hinweisen. Das dänische Jyske Lov, ein königlich promulgiertes Rechtsbuch, war stets mit Inhaltsverzeichnissen versehen. Im Gegensatz dazu war die isländische Jónsbók selten mit Registern ausgestattet; stattdessen haben sich hier aber verschiedene Kurzfassungen ausgebildet, die ebenfalls der Erschließung spezifischer Inhalte des Rechtsbuchs dienten. Inhaltlich scheinen die Kurzfassungen auf Anwendbarkeit in der Gerichtspraxis ausgelegt zu sein, handelt es sich doch zumeist um Verzeichnisse von Bußen oder Verfahrensregeln. Rohrbach sieht die Neuordnungen als Zeichen für eine Schwerpunktverlagerung an, die suggeriert, dass es sich bei dem Rechtsbuch um ein autoritatives, mit festen Verfahrensregeln abgesichertes Gesetz handele.

Register und Kurzfassungen fasst Rohrbach als komplementäre Erscheinungen auf. In Island habe sich die eine, in Dänemark die andere durchgesetzt. Zumindest für Dänemark ist es möglich, Zusammenhänge neuer medialer Formen mit politischen Ereignissen aufzuzeigen. Kompilationsmuster und Besitzervermerke in den meisten Handschriften machen es aber wahrscheinlich, dass diese Handschriften eher Wissenskompendien theoretischer Natur als praktische Gebrauchshandschriften waren. Abschließend wies Rohrbach noch einmal auf die Sonderstellung des Jyske Lov hin. Diese wurde auch medial herausgestellt, z.B. durch die Arbeitstechnik der Glossierung oder eben die Erschließung mit verschiedenen Registertypen. Mit diesen aus den Sphären des gelehrten Rechts und der Bibelexegese entlehnten Kulturtechniken wird dem Volksrecht ein ähnlich autoritativer Status zugesprochen wie dem Bibeltext oder Texten des Corpus Iuris Canonici.

HIRAM KÜMPER (Bochum) gab anschließend einen breit angelegten Überblick über Formen und Typen der Rezeption des Sachsenspiegelrechts in Praxis und Literatur. Er plädierte dafür, den Aneignungsprozess des Rechts auf drei Ebenen zu untersuchen, nämlich im Hinblick auf die Adaption in anderen Rechten, die Bearbeitung des Stoffes in den Sachsenspiegel-Handschriften selbst und drittens in Kleingattungen wie Abecedarien oder Remissorien.

Kümper stellte zunächst Registerhandschriften und systematische Versionen des Sachsenspiegels vor, die er als deutliche Indizien für den praktischen Gebrauch des Rechtstextes ansieht. Dasselbe gilt für vielfältige neue Bearbeitungen in Form von Abecedarien oder Remissorien. Während diese Arbeiten den gesamten Sachsenspiegel-Stoff umordnen, wurden in lokalen Umsetzungen des Sachsenspiegels (z.B. Breslauer Landrecht, Berliner Schöffenrecht) vor allem Artikel, die das Straf- und Prozessrecht betreffen, rezipiert.

Die Rezeptionsgeschichte des Sachsenspiegelrechts teilt Kümper in fünf Abschnitte ein. Die erste Epoche setzt er im 13. Jahrhundert an. Der Sachsenspiegel sei in dieser Periode ein noch nicht konsolidierter living text gewesen. Die zweite Phase im 14. Jahrhundert brachte zahlreiche Tochter-Rechtsbücher hervor, zudem Glossen und Rechtsgangbücher, die auf eine „proto-wissenschaftliche“ Auseinandersetzung mit dem nunmehr autoritativen Text hinweisen. In einer dritten Phase, die Kümper im 15. Jahrhundert ansetzt, sah sich der Sachsenspiegel mit lokalen Rechtsordnungen konfrontiert, die ihn absorbierten oder sich auf andere Weise zu ihm in Beziehung stellten. Diese Phase war geprägt von einer Normenkonkurrenz zwischen gelehrtem und traditionalen, aber auch zwischen übergreifendem und lokalem Recht. Es folgte eine Periode engsten Ineinandergreifens von Rechtswissenschaft und Rechtsgeschichte im 17. und 18. Jh. und letztlich der Übergang vom juristisch-praktischen zum rein historischen Interesse am Sachsenspiegel.

Mit dem Sachsenspiegel und dessen Tochterrechtsbüchern beschäftigte sich auch der Vortrag von KERSTIN SEIDEL (Zürich). Das konkrete Beispiel bot die Stadt Lüneburg, deren Rat kurz nach 1400 einen Sachsen- und einen Schwabenspiegel anlegen ließ. Dazu kam die etwa zeitgleiche Neuauflage eines Stadtrechtsbuchs und die Anlage eines Registers, das die stadtherrlichen Privilegien für Lüneburg enthielt. Die Rechtsbücher dienten dem Zweck, Rechtswissen besser verfügbar zu machen, sie inszenierten in ihrer prachtvollen Ausführung aber auch eindrücklich die Machtposition des Lüneburger Rats, der sich zum betrachteten Zeitpunkt seit mehreren Jahrzehnten in Auseinandersetzungen mit dem herzoglichen Stadtherrn befunden hatte. Diese doppelte Bedeutung wird besonders im „Registrum Privilegiorum“ augenfällig, das an sich ein Findemittel war, verwies es doch auf die Lagerungsorte von Urkunden im Archiv, das aber auch überaus prachtvoll ausgestattet war und damit als Medium der Machtinszenierung des Rats angesehen werden kann. Im weiteren Verlauf des 15. Jahrhunderts kam es zu einer stärkeren inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachsenspiegel-Stoff. Beredter Ausdruck dieser Tendenz waren ein Sachsenspiegel-Codex aus den 1440er Jahren, der von einem Lüneburger Ratsherren glossiert wurde, und ein Rechtsabecedar, welches das Sachsenspiegel-Recht in alphabetischer Ordnung aufbereitete. Auch hier spielte der Macht-Aspekt aber mit hinein, denn Wissen und die effiziente Anwendung dieses Wissen bedeutete in der Auseinandersetzung des Rats mit dem Stadtherrn immer auch eine Stärkung der städtischen Machtposition.

Der zweite Tag wurde eröffnet durch einen Vortrag von RAINER HUGENER (Zürich), der sich mit der Frage beschäftigte, wie Nekrologien zur Verschriftlichung und Verbreitung von historischen Traditionen eingesetzt wurden. Historisches Wissen war für die Legitimierung von Macht und die Durchsetzung von Herrschaftsansprüchen von großer Bedeutung, und zwar sowohl in der Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Herrschaftsträgern als auch „gegen unten“. An mehreren Fallbeispielen konnte Hugener nachweisen, wie Obrigkeiten das kollektive Gedächtnis ihrer Untertanen durch Einbindung bestimmter Elemente in die Liturgie steuerten. Erinnerungen an historische Ereignisse oder althergebrachte Besitzverhältnisse waren mitunter gesteuert durch nekrologisches Schriftgut und dessen Gebrauch im Gottesdienst. Damit richtet sich Hugener gegen die Forschungsmeinung, Nekrologien seien nicht um der geschichtlichen Überlieferung willen angelegt, sondern mit dem einzigen Zweck, die Aufgeschriebenen der Gebetshilfe teilhaftig werden zu lassen.

Weiterhin fragte Hugener nach den medialen Techniken und Strategien, die in Nekrologien zum Ordnen, Vernetzen, Vermitteln und Verdrängen von Wissen genutzt wurden. Einträge wurden von einer Redaktion zur nächsten weggelassen oder sie wurden verschwiegen („non lege“), was dem Zweck des ewigen Gedenkens deutlich zuwiderläuft. So konnte es auch zu absichtsvollen Umdeutungen der Vergangenheit im Konfliktfall kommen. Durch die Einbindung von herrschaftsrelevantem Wissen in die Liturgie wurde das entsprechende Wissen sakral überhöht und erhielt quasi göttliche Legitimität. Dieses Wissen war aber immer ein konstruiertes, das neu geschaffen, umgedeutet oder verschwiegen und so aktuellen Gebrauchskontexten angepasst werden konnte.

MICHAEL AUMÜLLER (Bielefeld) gab in seinem Referat einen Einblick in die Tätigkeiten der städtischen Kanzlei Freiburgs im Breisgau im 15. Jahrhundert. Die Entwicklung der Schriftlichkeit in der Freiburger Kanzlei folgt dabei dem üblichen Schema der Differenzierung: Gab es im 14. Jahrhundert nur ein Buch, in das alle städtischen Belange, die notierenswert erschienen, eingetragen wurden, so kam es vor allem im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts zur Anlage vielfältiger Spezialbücher. Aumüller sieht dies als Ausdruck einer Informationsverdichtung in der städtischen Kanzlei. Doch nicht nur die Differenzierung in spezialisierte Bücher, die jeweils unterschiedliche Wissensbestände darboten, trugen zu dieser Informationsverdichtung bei, sondern auch der Umstand, dass verstärkt ab den 1470er Jahren Register und Inhaltsverzeichnisse die Benutzung der Bücher und das Auffinden von Regeln, Gesetzen und Personen erleichterte. Gut erschlossene Bücher erleichterten die Kontrolle über die Einhaltung von Verbannungen und die Erstattung von Bußen. Intertextuelle Verweise zwischen den Büchern ließen Informationskomplexe näher zueinander rücken; die Möglichkeiten, gezielt und effizient etwas über eine Person oder einen Sachverhalt zu erfahren, steigerte sich. Aumüller erklärte den zunehmenden Schriftgebrauch in der städtischen Kanzlei seit den 1470er Jahren mit dem verstärkt wirkenden obrigkeitlichen Impetus des Freiburger Rats, der in dieser Zeit in Auseinandersetzungen mit der Bürgerschaft stand. In dieser Situation war es für den Rat umso wichtiger, sich als Ordnung wahrende Obrigkeit zu inszenieren, was durch eine effiziente Verwaltung und durch eine souveräne Handhabung des städtischen Rechts gelang.

Den Abschluss bildete ein Vortrag von STEFAN KWASNITZA (Zürich) über die ‚Fribourger Handfeste’. Kwasnitza verfolgte die Entwicklung der materiellen Überlieferung der Handfeste und verband damit die Frage nach dem Wandel der Umgangsformen mit dem Stadtrecht, die Veränderungen der Herrschaftskultur anzeigten. Die älteste Version der Handfeste aus dem Jahr 1249 war eine Urkunde, die – wie in vielen Städten üblich – auf der jährlich stattfindenden Versammlung der Bürgergemeinde vorgezeigt und verlesen wurde. Das Schriftstück fungierte in seiner physischen Präsenz als ein Erinnerungsobjekt in einem Ostentationsakt. Das restliche Jahr über blieb die Urkunde aber weggeschlossen und der ‚Öffentlichkeit’ vorenthalten. Der Rat sicherte so seine Deutungshoheit und Verfügungsgewalt über das Stadtrechtsdokument. Aus dem 15. Jahrhundert sind zwei weitere Versionen der Handfeste überliefert: eine in einem Kopialbuch, eine weitere im prächtigen Schwabenspiegel-Codex eines Fribourger Ratsherrn. Mit dem Eintrag in diese Codices verlor die Handfeste ihren Urkundencharakter gänzlich. Nicht nur das Layout der Handfeste wurde dem des Schwabenspiegels angepasst, auch stilistische Umformungen wurden vorgenommen, die das Stadtrecht in die Nähe von Rechtsbüchern rückte. Mit dem Textsortenwechsel sieht Kwasnitza den Schritt vom Zeigen und Vorlesen hin zum genauen Studium der Inhalte als vollzogen an. Auch die Ausstattung mit Registern, die eine effizientere Erschließung des Textes erlaubten, belegen dies. Die Form des Codex ermöglichte es überdies, leicht Nachträge, Ergänzungen oder Streichungen am Textbestand durchzuführen. Damit schuf sich der Rat die Möglichkeit, sich das Recht anzueignen, es nach eigenem Gutdünken zu verändern, zu erweitern oder abzuschaffen. Die Stadtrechtsurkunde erscheint somit als Teil eines kohärenten und genuin städtischen Rechtsbestandes.

Die Schlussdiskussion machte noch einmal deutlich, dass Referenten und Diskutanten in der Zunahme und Ausdifferenzierung des Schriftguts im späten Mittelalter nicht einseitig im Sinne einer Modernisierung und Rationalisierung sehen wollen. Dennoch wird die Frage nach Sinn und Zweck der neuen Ordnungs- und Erschließungsinstrumente weiterhin zu stellen sein. Vor allem der Aspekt des Schriftgebrauchs wird auch zukünftig im Mittelpunkt der vorgestellten Projekte stehen müssen.

Konferenzübersicht:

Simon Teuscher (Zürich): Begrüßung und Einführung
Lena Rohrbach (Zürich): Register und Kurzfassungen in altnordischen Rechtsbuchhandschriften – die Instrumentalisierung zweier Kulturtechniken zur (Neu-) Ordnung des Rechts?
Hiram Kümper (Bochum): „Sessisch recht“ und „duutsce loy“. Aneignung und Verarbeitung von Rechtswissen am Beispiel der Sachsenspiegel-Rezeption
Kerstin Seidel (Zürich): Materialität des Wissens – Manifestation der Macht? Der Lüneburger Rat und seine Rechtsbücher
Rainer Hugener (Zürich): Totengedenken, historisches Wissen und Macht. Medialität und Gebrauch von nekrologischem Schriftgut im Spätmittelalter
Michael Aumüller (Bielefeld): Informationsverdichtung als eine Form der Herrschaftsintensivierung?
Stefan Kwasnitza (Zürich): Die ,Fribourger Handfeste’ zwischen Urkunde und Rechtsbuch

Anmerkung:
1 Genannt seien exemplarisch: Burke, Peter, A Social History of Knowledge. From Gutenberg to Diderot, Cambridge 2000; Kintzinger, Martin, Wissen wird Macht. Bildung im Mittelalter, Ostfildern 2003; van Dülmen, Richard (Hrsg.), Macht des Wissens. Die Entstehung der modernen Wissensgesellschaft, Köln 2004.


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