Staats-Gewalt: Ausnahmezustand und Sicherheitsregimes. Historische Perspektiven

Staats-Gewalt: Ausnahmezustand und Sicherheitsregimes. Historische Perspektiven

Organisatoren
Max-Planck-Institut für Geschichte
Ort
Göttingen
Land
Deutschland
Vom - Bis
08.03.2007 - 10.03.2007
Url der Konferenzwebsite
Von
Jan Kiepe, Universität Erfurt; Christine Hartig, MPI fuer Geschichte; Tilmann Siebeneichner, Georg August Universität Göttingen

Die 25. und zugleich letzten „Göttinger Gespräche zur Geschichtswissenschaft“ standen unter dem Titel „Staats-Gewalt: Ausnahmezustand und Sicherheitsregimes. Historische Perspektiven“. Zu hören waren elf Vorträge im Rahmen vier moderierter Panels. Für geschichtswissenschaftliche Zusammenkünfte eher untypisch, zogen sich die referierten und diskutierten Beiträge, angelehnt an Giorgio Agambens „Ausnahmezustand“ 1, den es hier historisch-anthropologisch zu prüfen galt, von der Frühen Neuzeit bis in die Gegenwart.

Einleitend erläuterten die Organisatoren, Alf Lüdtke (MPI für Geschichte, Göttingen/Universität Erfurt) und Michael Wildt (Hamburger Institut für Sozialforschung), dass sich die im Staat monopolisierte Herrschergewalt im „Ausnahmezustand“, wenn auch rechtlich legitimiert, über diese Verfasstheit hinwegsetze, um zwingend und befehlend Sicherheit und, bis ins 20. Jahrhundert hinein, Wohlfahrt zu garantieren. Im Sinne ihrer methodischen Forschungspräferenz betonten beide zusätzlich, dass Staat im Alltag „nicht per Verfassung dekretiert“, sondern in „mehrseitigen Aushandlungs- und vor allem Aneignungsprozessen“, der sozialen Praxis vieler, hergestellt werde. Ausnahmezustände setzten „Normalzustände“ voraus, wobei auch Erstere nicht notwendigerweise in Chaos und pure Gewalt mündeten. Beide Formen moderner Staatlichkeit beruhten aber auf Entscheidungen der Herrschaft, womöglich der Herrschenden. Im Ausnahmezustand werde inneren und äußeren Bedrohungen mit Gewaltmitteln entgegengetreten – durch Militär und Polizei; Institutionen, die rechtlich legitimiert, in personis aufträten und unmittelbar einschritten. Der Hobbes’sche „Leviathan“, das „Ungeheuer Staat“, aus dem 17. Jahrhundert erschiene hier als „Vater Staat“, als geordnete und zugleich ordnende Gewalt, die im Alltag und in den Alltag interveniere, um Sicherheit zu verwirklichen.

Im ersten Panel, moderiert von Rebekka Habermas (Universität Göttingen), gaben Achim Landwehr (Universität Düsseldorf) mit „,Gute Policey‘ – zur Permanenz der Ausnahme“ und Michaela Hohkamp (Freie Universität Berlin) mit „Sicherheitsregime oder Politik des laissez-faire? Obrigkeitlichkeit/staatliche Gewalt und lokale Herrschaft, Beispiele aus dem 18. Jahrhundert“ einen allgemeinen und einen mikrogeschichtlichen Einblick in die Zeit der Entstehung moderner Staatlichkeit und Ordnung. Landwehr hob hervor, dass erste „Policey“-Ordnungen im 17. Jahrhundert Ausnahmen von der Regel versinnbildlichten. Die religiös legitimierte Verfasstheit des Gemeinwesens, verwaltet durch den Herrscher, sei zunehmend durch eine frühstaatlich-moderne ersetzt worden. „Policey“-liche Normenfluten, insbesondere im 18. Jahrhundert, hätten hergebrachte Herrschaftslegitimationen pragmatisiert, aber auch kurzlebiger gemacht und zugleich gestalterisch gewirkt. Abschließend erklärte Landwehr, dass im Sinne eines „sozialen Kräftefeldes“ Eingriffe nicht nur von oben veranlasst, sondern auch von unten verlangt worden seien. Das Plenum kritisierte, dass Unterschiede und Vielfältigkeit, insbesondere in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit der Akteure, der von Landwehr aufgezeigten Linearität widersprächen, er dies erst am Ende historisch konkretisiert habe.

Michaela Hohkamp veranschaulichte am Beispiel Triberg im Schwarzwald, das bis 1806 zu Österreich gehörte, ihre These vom „Ausnahmezustand in Permanenz“. Der dortige Obervoigt, als Gesandter der Herrschenden und als Ortsunkundiger, habe sich ständig mit den Einheimischen auseinandersetzen und arrangieren müssen, um seine Gewalt zu erhalten. Er habe diese nicht absolut und immer, sondern nur kurzzeitig anwenden können. Konflikte zwischen ihm und seinen Untergebenen seien meist verhandelt worden, ohne dass das Zentrum der Macht – Wien – eingeschritten wäre. Dies drücke aus, dass in der Frühen Neuzeit viele an der Etablierung und Konsolidierung von Herrschaft beteiligt gewesen seien. Dieser Prozess, der einem permanenten Ausnahmezustand gleichkam, sei nicht linear verlaufen. Die Diskussion führte von hier zum Titel der Tagung und der Idee, in der Moderne statt vom Ausnahmezustand vom 'Notstand' zu sprechen - ein Begriff, der die Staatsgewalt stärker legitimiere. Andererseits wurde gefragt, ob es überhaupt möglich sei, Verhältnisse der Frühen Neuzeit über den „Ausnahmezustand“ zu verstehen.

Im Mittelpunkt des zweiten, von Alf Lüdtke moderierten Panels stand die Frage nach der „Durchsetzung“ von Staatsgewalt. Jane Burbank (New York University, New York) beleuchtete in ihrem Vortrag „Securing Peasant Society: Constables and Courts in Rural Russia, 1905-1917“ lokale Aktivitäten der „Police“ an ländlichen Gemeindegerichten, die auf ein traditionelles Rechtsempfinden der Menschen verwiesen. Anhand zahlreicher, auch statistisch belegter Beispiele konnte Burbank nachweisen, dass es russischen Bauern keineswegs an Rechtskultur gemangelt habe. Im Gegensatz zu populären Vorstellungen über rückständige Lebenswelten der russischen Bauern sei deren Rechtskultur weder von Selbstjustiz noch Ausnahmeerscheinungen geprägt gewesen. Vielmehr seien die Gerichte als legitime Instanz anerkannt worden, die bis in die Revolutionszeit gewirkt hätten.

Stefan Plaggenborg (Universität Gießen) erörterte in seinem Beitrag zur „Gewaltroutine und Staatsbildung: das sowjetische Experiment“, inwieweit die theoretische Figur des Ausnahmezustandes auf die UdSSR anwendbar sei. Dabei gelangte er zu widersprüchlichen Ergebnissen: Im Hinblick auf den revolutionären Gestus der Sowjetmacht ließe sich vom Ausnahmezustand in Permanenz sprechen; das Fehlen jeglicher staatlicher Regularität und Normalität in diesem Prozess provoziere hingegen einen „Kontextirrtum“. Plaggenborg plädierte dafür, die Sowjetherrschaft vor allem als eine „außerordentliche Maßnahme“ zu begreifen. In ihr sei Recht nicht als gegen Willkür gerichtetes Veto-Recht verstanden, sondern zur Ermächtigung revolutionärer Gewalt instrumentalisiert worden. Unter sozialistischen Vorzeichen bedinge staatliche Gesetzgebung immer ein politisch instrumentalisiertes Recht, das eine Klärung des Verhältnisses zwischen normiertem und extralegalem Handeln verunmögliche.

Andreas Eckert (Universität Hamburg) sprach „Vom Segen der (Staats-)Gewalt? Beamte und Soldaten in den europäischen Selbst- und Fremdsichten“. Er näherte sich dem kolonialen Staat nicht über die Frage nach den eher passiven Reaktionen auf Versuche der kolonialen Machtdurchsetzung, deren Stärke durchaus umstritten ist, sondern fragte nach den „tatsächlichen Aushandlungsprozessen“ zwischen Kolonialisierenden und Kolonialisierten. Fälle partieller Durchsetzung kolonialstaatlicher Gewalt und bürokratischer Durchdringung veranschaulichten Spielräume für das Gegenüber und Möglichkeiten (zwangsweiser) Reintegration von zuvor als ‚anders‘ Ausgegrenzten. Die These, wonach der Kolonialstaat trotz Willkür Staatlichkeit produziere, die – provokatorisch ausgedrückt – auch von Aushandlungsprozessen zwischen dem „gerissenen afrikanischen Angestellten“ und dem „hilflosen Kolonisierenden“ geprägt gewesen sei, ließ jedoch, wie die Diskussion zeigte, zwei Aspekte unberücksichtigt: Handlungsspielräume seien lediglich Einzelpersonen, nie aber Kollektiven zugestanden worden; „Aushandlung“ und „Gewalt“ widerspiegelten keine Gegensätze, sondern ein Nebeneinander.

Im Hinblick auf die Skizzierung einer „historischen Anthropologie des Ausnahmezustandes“ in Panel III, das von Bernd Weisbrod (Universität Göttingen) moderiert wurde, warf Kathleen Canning (University of Michigan, Ann Arbor) mit „,Sexual Crisis‘, the Writing of Citizenship, and the State of Emergency in Germany, 1917-1920“ den Begriff der „Citizenship“ in die Diskussion ein. Als Ergebnis einer Kette sich ablösender Ausnahmezustände in Krieg, Revolution und Republik bestimmte Canning – vor dem Hintergrund geschlechtlicher Gleichstellung und gleichzeitiger „sexueller Krise“ – „Citizenship“ „as a new language of social claims and political participation“. Jenseits der Frage, ob die vielfältigen Transformationsprozesse dieser Zeit mit „Krise“ bezeichnet werden könnten, enthüllte die Diskussion ein analytisches Dilemma: Hilft „Citizenship“, die politische Kultur der ersten deutschen Republik zu erörtern, wenn im Deutschen dafür keine semantische Entsprechung existiert?

Michael Wildt bezog sich unter „,Alle Gewalt geht vom Volke aus.‘ Das NS-Regime als Ermächtigungsstaat“ auf Carl Schmitts Unterscheidung zwischen „kommissarischer“ und „souveräner Diktatur“.2 Er betonte, dass es den Nationalsozialisten bei ihrer Proklamation des Ausnahmezustandes, der „Reichstagsbrandverordnung“ vom Februar 1933, nicht um die Rückkehr zu einem rechtstaatlichen Zustand gegangen wäre, sondern um die Vorwegnahme nationalsozialistischer Vorstellungen von „Staatlichkeit“: die „Volksgemeinschaft“. Im Hinblick auf eine „historische Anthropologie des Ausnahmezustandes“ lenkte er seine Aufmerksamkeit auf die Praxis dessen: das prekäre Gleichgewicht herrschaftlicher Rechtssuspendierung „von oben“ und selbsttätiger Ermächtigung „von unten“. Das weder chronologisch, noch kausal verknüpfte, sondern gleichberechtigte Nebeneinander von staatlich sanktionierter und selbstermächtigter Gewalt(tat) sei nicht nur charakteristisch für den Ausnahmezustand, den die nationalsozialistische Herrschaft schuf, sondern für diese – als sinnliche Konkretion der „Volksgemeinschaft“ – zugleich unverzichtbar.

Alf Lüdtke prüfte in seinem Beitrag „17. Juni 1953 – Ausnahmezustand in Erfurt. Besatzungsregime und regulierte Eigenstaatlichkeit ,vor Ort‘“ die Inszenierung des Staates im Ausnahmezustand. Dessen „Mentalität“ näherte er sich an, indem er sich auf Clifford Geertz bezog.3 Im Hinblick auf einen eigenmächtig erlassenen Schiessbefehl des Erfurter Polizeichefs benannte Lüdtke die „Mentalität des Ausnahmezustandes“ als paradox. Entgrenzung und Grenzziehung seien ihr inhärent. Ersteres markiere der Schießbefehl, welcher die Ausnahme – den tödlichen Schuss – ermöglicht habe. Letzteres sei keineswegs substanzlos, sondern an einen Erlass – den Schießbefehl – gekoppelt gewesen, auf den sich individuell berufen werden konnte. Das „Ritual der Gesetzgebung“, das als Versicherung der Rechtmäßigkeit eigenen Handelns gedient habe, bestimmte Lüdtke als spezifisch deutsche Vorstellung von Rechtssicherheit. Diese habe am 17. Juni 1953 die „Mentalität“ der Akteure des Ausnahmezustandes in Erfurt geprägt.

Das letzte, von Michael Wildt moderierte Panel, widmete sich dem Spannungsfeld von Rechtsstaatlichkeit und Notstandsbekämpfung. Klaus Weinhauer (Universität Bielefeld) plädierte zunächst mit „Terrorismus, Staatsgewalt und Innere Sicherheit. Die Bundesrepublik Deutschland in den 70er Jahren“ für eine Sozial- und Kulturgeschichte der Inneren Sicherheit. Angelehnt an Peter Waldmann begriff er Terrorismus als Kommunikationsstrategie4, um neben Gewalttätern und -opfern die meist als passiv konnotierte Öffentlichkeit zu fokussieren. Angst vor einer Wiederkehr des Faschismus und „Kriegsmetaphern“ der „Terroristen“ seien seit 1978 auch in ihren Sympathisantenkreisen abgeflacht. Zugleich habe sich mit den Neuen Sozialen Bewegungen eine breite Kritik am Überwachungsstaat entfaltet, der auf die Gewalt nicht nur mit einer Geschlossenheit nach Außen, sondern zugleich mit einer „Mobilmachung der Bürger“ durch „Volksfahndung“ reagiert habe. Die Diskussion verwies vor allem auf die Bedeutung vermeintlicher Grenzen zwischen Staatsgewalt und Gesellschaft. Ähnlich wie bei Andreas Eckert wurde auch hier nach dem begrifflichen Instrumentarium gefragt, mit dem soziale Prozesse jenseits bipolarer Zuschreibungen von Macht und Ohnmacht beschrieben werden könnten, ohne die Bedeutung von Gewalt zu minimieren.

Der Frage nach gesellschaftlicher Kontrolle staatlicher Notstaatsmaßnahmen widmete sich William E. Scheuerman (Indiana University, Bloomington) unter dem Titel „Presidentialism and Emergency Goverment. Rule of Law in the USA after 9/11“. Er ging davon aus, dass insbesondere Präsidialdemokratien dazu neigten, Krisensituationen zur Festigung der eigenen Stärke zu nutzen. Als deren Kennzeichnen benannte Scheuermann: 1) doppelte staatliche Legitimation, 2) Übernahme monarchistischen Rechts, 3) zeitliche Unbeweglichkeit und 4) Herrschaft nach dem Prinzip: „the winner takes it all“. Deren Zusammenwirken potenziere rechtsstaatfeindliche Tendenzen und manipuliere gesellschaftliche und juristische Kontrollinstanzen. Diese Eigendynamik sei in der bisherigen Forschung zu wenig berücksichtigt worden. Scheuermann forderte eine genaue Definition der Befugnisse von jeweils neu einzurichtenden Notstandsorganen und einer mehrheitsregressiven Stufenregelung zur Verlängerung des Notstandes. Auch in der Diskussion räumte er dieser institutionellen Kontrolle Priorität gegenüber sozialen Prozessen ein. So wirke eine polare Vorstellung von Staat und Gesellschaft fort, die zugleich Kategorien zur Beschreibung von Staatsgewalt im Ausnahmezustand anbiete.

Im letzten Vortrag zu „Subversiver Staatlichkeit und Notstandsregime: Ohnmachtserfahrung und permanente Krise zwischen Israel und Palästina“ sprach Gadi Algazi (Tel Aviv University) über Ausnahmezustand und Staatsgewalt als einem „permanented re-enacted temporary state of emergency“. Israel sei das klassische Beispiel eines Staates, der durch den Ausnahmezustand geschaffen worden sei, dessen ursprüngliche Regulationsgesetze teilweise noch immer existierten und zur Diskriminierung der arabischen Bevölkerung eingesetzt würden. Trotz entwickelter Institutionalisierungen scheue Israel die Transformation in einen „Rechtsstaat“. Algazi fragte nach hermeneutischen Kategorien, um das Verhältnis zwischen Macht und ‚ziviler Gesellschaft‘ beschreiben zu können. Damit nahm er einen zentralen Diskussionspunkt dieses Panels wieder auf, ohne jedoch zu einer eindeutigen Lösung zu gelangen. Die dichte Beschreibung eines „Check Points“ in der Westbank offenbarte Blindstellen bisheriger Forschung. So ließe der Begriff der „Komplizenschaft“ (Bourdieu) sowohl Uneindeutigkeiten in der Selbstzuschreibung drusischer Militärangehöriger als auch die Eigenständigkeit der Siedler, die mitnichten als verlängerter Arm des israelischen Staates betrachtet werden könnten, unberücksichtigt.

Die Abschlussdiskussion führte zurück zu Fragen nach der Form von Staatlichkeit im Ausnahmezustand. Eher staatsrechtlich konnotierte Konzepte wie die des „failed state“ oder des „good governance“ erschwerten jedoch eine historische Annäherung an den Ausnahmezustand. Vielmehr wurde auf eine „historische Anthropologie des Ausnahmezustandes“ verwiesen, die jenseits hermeneutisch eindeutiger Kategorien wie „Staat“ und „Bürger“ die Aufmerksamkeit auf Fragen nach mehrdeutigen Aushandlungs- und Aneignungsprozessen der Akteure und ihr „self-energicing“ schärfe. Die Legitimationsfigur des Ausnahmezustandes – „Sicherheit“ – habe sich bereits in der Frühen Neuzeit auch auf die Vorstellung einer Machbarkeit von Geschichte, die an Gewalt angebunden war, bezogen, um künftig Recht zu schaffen. Der „totale Krieg“ – als mögliche Konsequenz einer „Politik der Angst“ im Ausnahmezustand – überschreite einen bloß instrumentell zu verstehenden Begriff der Gewalt. Vielmehr seien kulturelle (Religion) und politische (Selbstermächtigung) Deutungsmuster von Bedeutung, da sie auf die politische Verfasstheit einer Gesellschaft im Ausnahmezustand zurückverwiesen. Sicherheitsregime seien eben auch politische Regime. Ob „politische Kulturen der Gewaltvermeidung“ oder ein verstärktes „self-policing“ staatsbürgerlicher Subjekte dem begegnen könnten, vermochte auch diese Tagung nicht endgültig zu beantworten. Wohl aber schärfte sie den Blick für die Mehrdeutigkeiten des Ausnahmezustandes – dem „Niemandsland zwischen Öffentlichem Recht und politischer Faktizität, zwischen Rechtsordnung und Leben“.5 Der Tagungsband wird Ende 2007/Anfang 2008 im Wallstein-Verlag (Göttingen) erscheinen.

Anmerkungen:
1 Agamben, Giorgio, Homo sacer, Bd. 2.1., Ausnahmezustand, Frankfurt am Main 2004.
2 Schmitt, Carl, Die Diktatur, 6. Aufl. Berlin 1994, S. XVIII.
3 Geertz, Clifford, Negara: The Theatre State in Nineteenth-Century Bali, Princeton 1980.
4 Waldmann, Peter, Terrorismus. Provokation der Macht, München 1998.
5 Agamben, S. 8.


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