HT 2006: Wiedergutmachung als Gesellschaftserfahrung in Deutschland und Israel

HT 2006: Wiedergutmachung als Gesellschaftserfahrung in Deutschland und Israel

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD), Sektionsleitung: Norbert Frei (Jena) und Constantin Goschler (Bochum)
Ort
Konstanz
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.09.2006 - 22.09.2006
Url der Konferenzwebsite
Von
Christine Kausch, Jena

Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fand erst im Laufe der 1980er Jahre historiographische Beachtung. Wesentlich beeinflusst durch die öffentliche Debatte um die so genannten „vergessenen Opfer“, wurde sie zunächst als Geschichte des Scheiterns dargestellt und ihre praktische Umsetzung als „zweite Verfolgung“ der nationalsozialistischen Opfer angesehen. (Ralph Giordano, Christian Pross).1 Diese durchweg negative Sichtweise auf die Wiedergutmachung bestätigte sich in der neueren Forschung nicht. Neben die mittlerweile gut erforschte politische Ebene 2 trat in den letzten Jahren die Beschäftigung mit der Praxis der Wiedergutmachung.3 Möglich wurde dieser neue Blickwinkel nicht zuletzt durch die inzwischen liberalere Haltung einiger Behörden.

In diesen Zusammenhang ist auch die von Norbert Frei (Jena) und Constantin Goschler (Bochum) geleitete Sektion einzuordnen, die sich mit den aus der Wiedergutmachung resultierenden Gesellschaftserfahrungen in Israel und der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte. Grundlage der Sektion bildete ein seit zweieinhalb Jahren laufendes, von der German Israeli Foundation for Research and Development (GIF) gefördertes Forschungsprojekt zur „Practice of Wiedergutmachung. Nazi Victims and Indemnification in Israel and Germany”.4 Ausgehend von einem Verständnis der Wiedergutmachung als einem „mehr oder weniger gelungene(n) Modus der Verständigung von in unterschiedlicher Weise betroffenen Gesellschaften über die Folgen eines historischen Unrechts“, sollten in der Sektion die Auswirkungen der Wiedergutmachung auf die betroffenen Verfolgten, deren Gesellschaft und die Tätergesellschaft diskutiert werden. Betrachtet wurden dabei insbesondere die Auswirkungen gesellschaftlicher Einstellungen auf die Wiedergutmachungspraxis sowie umgekehrt die Auswirkungen der Praxis auf das individuelle und kollektive Verhältnis zwischen ehemaligen Verfolgten und der deutschen Tätergesellschaft.

Einleitend skizzierte Frei Leitlinien und Befunde des Projektes:
• Die Praxis der Wiedergutmachung zeigte sich als work in progress, über deren Dauer und Dimension sich zu Beginn kaum jemand bewusst war.
• Die Erfahrung der Wiedergutmachung führte zu einer langsamen Veränderung der Gesellschaftsansichten, wobei dieser, von Frei als gesellschaftlicher Lernprozess bezeichnete Vorgang, nicht als simple Fortschrittslinie anzusehen ist.
• Auch in Israel stellte die Wiedergutmachung eine Lernerfahrung dar, die mit einer wachsenden Akzeptanz einherging und die ablehnende Meinung, bei den Zahlungen würde es sich um „Blutgeld“ handeln, langsam ablöste.
• Sowohl für die Bundesrepublik als auch für Israel ergab sich aus der Wiedergutmachung ein Kooperationszwang, wodurch sich die wechselseitige Wahrnehmung zwangsläufig entwickeln musste.
• Die Wiedergutmachung dient gegenwärtig als ein zentrales Beispiel für transitional justice. Auch wenn man die Wiedergutmachung heute als ein „universal einsetzbares Modell“ verstehen kann, ist sie jedoch nicht als Patentrezept oder gar als eine schlichte Erfolgsgeschichte zu verstehen.

Sonderfall Israel

Unter dem Titel „Schalom Schiller – die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis laut § 150 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Deutsche Theorie und israelische Praxis“ thematisierte José Brunner (Tel Aviv) einen Sonderfall der Entschädigungsgesetzgebung und -praxis, der es insbesondere jüdischen Verfolgten aus den späteren Vertriebenengebieten östlich der Oder-Neiße ermöglichte, Entschädigung zu beantragen. Nach dem Entschädigungsgesetz konnten normalerweise nur Verfolgte Entschädigungsansprüche geltend machen, die in einem räumlichen Bezug zum ehemaligen Deutschen Reich standen. Wieso wurde für Verfolgte aus den Vertriebenengebieten eine Sonderregelung eingeführt? Brunner kam zu dem Schluss, dass diese Sonderregelung „geschaffen wurde, um eine politische Peinlichkeit zu vermeiden, die für die Bundesrepublik hätte entstehen können, wenn den deutschsprachigen Juden aus den Vertriebenengebieten der Anspruch auf Wiedergutmachung verweigert worden wäre, während Volksdeutschen in der Bundesrepublik vom Lastenausgleichsgesetz Gebrauch machen konnten“, das ihnen seit 1952 den Ausgleich von Verlusten und Schäden zusicherte.

Die Sonderregelung galt nur für ehemalige Verfolgte, die nachweisen konnten, dass sie dem „deutschen Sprach- und Kulturkreis“ angehörten. Wie diese recht nebulöse Zuordnung überprüft und nachgewiesen werden konnte, schilderte Brunner eindrucksvoll anhand der israelischen Praxis, die einen Spezialfall in der Überprüfung dieser Zugehörigkeit darstellte. Offizielle Beziehungen zwischen Israel und der Bundesrepublik wurden erst 1966 aufgenommen, weshalb es in Israel keine deutsche konsularische Vertretung gab, die die Zugehörigkeit hätte überprüfen können. Seit 1959 wurden Zweifelsfälle deshalb von der israelischen „Kommission zur Feststellung der Vertriebenen-Eigenschaft in Zweifelsfällen“ untersucht, deren Ergebnisse an die deutschen Behörden weitergeleitet wurden.

In den ersten Jahren stand die Überprüfung der Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form im Vordergrund. Dieser Überprüfung habe, so Brunner, ein Verständnis der deutschen Behörden zugrunde gelegen, nachdem jeder Mensch nur einem einzigen Sprach- und Kulturkreis angehören könne. In der israelischen Praxis habe sich jedoch schnell gezeigt, dass dieses „monolithische Bild der deutschen Behörden“ auf die meisten jüdischen Verfolgten nicht zutraf. In der Regel stammten diese „aus einem polyglotten Elternhaus bzw. einem multilingualen Wohngebiet“ und konnten folglich „mehrere sprachliche und kulturelle Heimaten haben“. Für die israelischen Behörden war letztlich ausschlaggebend, welches sprachliche und kulturelle Element überwog. Eine immer größere Bedeutung kam nach Ansicht Brunners nun der Überprüfung des kulturellen Elements zu. Eine Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis zeigte sich aus Sicht der israelischen Beamten etwa durch die vorwiegende Rezeption deutschsprachiger Literatur und durch einen „deutschen Habitus“. Unter diesem, nicht eindeutig definierten Begriff verstand die Kommission beispielsweise eine für Deutsche angeblich typische späte Heirat.

Brunner kam zu dem Ergebnis, dass diese als work in progress zu verstehenden praktischen Erfahrungen der israelischen Beamten zu wesentlichen Veränderungen im Umgang der deutschen Behörden mit dieser Problematik geführt haben. Die deutschen Behörden hätten „ihr monolithisches und konservatives Sprach- und Kulturverständnis der gesellschaftlichen Realität Osteuropas und der sprachlichen und kulturellen Konstellation ethnischer Minderheiten“ anpassen müssen. Welche Auswirkungen auf die deutsche Gesamtgesellschaft damit verbunden waren, blieb jedoch weitestgehend unbeantwortet. Wie Hans Günter Hockerts (München) in seiner späteren Kommentierung ausführte, sei die Wiedergutmachung bis in die 1980er Jahre ein reines Expertenthema gewesen. Auswirkungen auf die deutsche Gesamtgesellschaft hätten diese Erfahrungen folglich nicht gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es zweifelhaft, ob die israelischen Erfahrungen wirklich, wie Brunner ausführte, „das deutsche Identitätsverständnis und letztlich auch die Definition vom ‚Deutschen’ revolutioniert“ haben. Wünschenswert gewesen wäre zudem eine stärkere Einbeziehung der Auswirkungen der Wiedergutmachungspraxis auf die Antragsteller: Was bedeutete es für sie, vor dem Hintergrund der früheren Verfolgung, eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nachweisen zu müssen?

Innerparteilicher Umgang der SPD mit Verfolgungserfahrungen und Wiedergutmachungsforderungen

Eine ausschließlich innerdeutsche Gesellschaftserfahrung thematisierte Kristina Meyer (Jena) mit ihrem Vortrag zur Entschädigung sozialdemokratischer NS-Verfolgter und Widerstandskämpfer. Ausgehend von der Frage „Aktivisten oder Opfer?“ diskutierte sie den innerparteilichen Umgang der SPD mit den NS-Erfahrungen ihrer Mitglieder. Historiographisches Neuland betrat sie dabei insbesondere mit ihrer Frage nach den Motiven, die den Umgang der Parteispitze mit diesen Erfahrungen prägten, sowie nach dem Handeln und dem Einfluss der Betroffenen, die sich organisatorisch in der „Arbeitsgemeinschaft verfolgter Sozialdemokraten“ (AvS) zusammengeschlossen hatten.

Insgesamt geht Meyer von drei unterschiedlichen Phasen des Umgangs mit der NS-Vergangenheit aus, wobei die erste den Zeitraum von 1945 bis Ende der 1960er Jahre umfasst. In dieser Phase stellte aus Sicht der Parteispitze die Integration das nötige und erwünschte Ziel der sozialdemokratischen Vergangenheitspolitik dar. Eine Sonderstellung der sozialdemokratischen Widerstandskämpfer sollte vermieden werden, denn, so Meyer, „eine permanente Betonung des Widerstands hätte die bestehende Kluft zwischen der passiven Mehrheit und der widerständigen Minderheit nur vergrößert, sowohl innerhalb der Partei als auch in der Gesamtgesellschaft“. Politisches Kalkül war mit ein Grund für dieses Vorgehen, hing der politische Erfolg der Partei doch „unter anderem von einer gesamtgesellschaftlich verträglichen Aufarbeitung“ des NS-Unrechts ab. Hockerts machte in diesem Zusammenhang später darauf aufmerksam, dass die Deutschen erst lernen mussten, dass Widerstand kein Verbrechen, sondern ein Verdienst war. Eine stärkere Einbeziehung dieses Aspektes in die weitere Forschungsarbeit, insbesondere auch die Frage, ob und inwieweit die Wiedergutmachung etwas zu diesem gesellschaftlichen Lernprozess beigetragen hat, wäre wünschenswert.

Die integrative Strategie der Parteispitze verlangte, wie Meyer weiter ausführte, von den ehemals verfolgten Sozialdemokraten „Zugeständnisse“ und „Bescheidenheit“. Dass die Verfolgten und Widerstandskämpfer dennoch offensiv Anerkennung und Entschädigung forderten und dabei „immer wieder in Interessenkonflikt mit der Gesamtpartei gerieten“, zeigte Meyer anhand der AvS. Dabei kam sie jedoch zu dem Ergebnis, dass sich die Verfolgtenorganisation „nicht als einflussreiche Interessenvertretung etablieren“ konnte, was zu Frustration an der Basis geführt habe. Die AvS sei in erster Linie nur Beratungs- und Rechtsvertretung gewesen und habe den Betroffenen eine „Plattform zur Traditionspflege“ geboten. Als Grund für diese geringen Einflussmöglichkeiten gab Meyer an, die Forderungen der Verfolgten hätten „das gesamtgesellschaftlich verträgliche Maß einer sozialdemokratischen Vergangenheitspolitik, die nach Ausgleich und Integration strebte“, generell überschritten.

Die 1970er Jahre bezeichnete Meyer als „Jahrzehnt des Leerlaufs“, in dem kaum Interesse am Nationalsozialismus geherrscht hat. Die mittlerweile an die Regierung gelangten Sozialdemokraten betrachteten die Wiedergutmachung als abgeschlossen. Finanz- und außenpolitische Interessen hätten, so Meyer, Vorrang vor einer Ausweitung der Wiedergutmachung gehabt. Forderungen der AvS nach einer Novellierung des Entschädigungsgesetzes verliefen im Sande. Als einen weiteren Grund für die Einflusslosigkeit der AvS nannte sie den stattfindenden Generationswechsel, der innerhalb der Partei zu einem „schwindenden Interesse“ an Verfolgung, Widerstand und Wiedergutmachung geführt habe. Wie später Kommentierung und Diskussion verdeutlichten, ist hier noch eine weitere Differenzierung notwendig. Welche Impulse gingen beispielsweise von den neuen Mitgliedern aus, die sich seit Ende der 1960er Jahre in einer Beitrittswelle der Partei angeschlossen und sich kritisch mit der Zeit des Nationalsozialismus auseinandergesetzt hatten? Inwieweit hatte dies Auswirkungen auf die AvS und deren Rolle innerhalb der Partei? Auch wenn sich die AvS, wie Meyer später ausführte, vor allem als eine Erlebnisgemeinschaft verstand, die sich nach außen abschottete, sollte die Rolle der so genannten 68er innerhalb des innerparteilichen Umgangs mit Verfolgung und Widerstand nicht unterschätzt werden. War die „neue Aufmerksamkeit und Bedeutung“ gegenüber der AvS und den ehemaligen Verfolgten, die Meyer für die 1980er Jahre konstatierte, in erster Linie, wie sie meinte, „durch Druck von außen“ entstanden oder kam es auch innerhalb der Partei zu einem Wandel der Interessen?

Wie Meyer weiter ausführte, vollzogen die sozialdemokratischen Verfolgten in den 1980er Jahren, einhergehend mit dem zunehmenden Interesse der Öffentlichkeit am Nationalsozialismus und der Debatte um die so genannten vergessenen Opfer, einen „Rollenwechsel“. Sie seien nun nicht mehr „Objekt der Debatte um Wiedergutmachung und Anerkennung“ gewesen, „sondern wurden zu ihren Mediatoren“, die unter anderem als Vermittler einer neuen Gedenkkultur agierten.

Ingesamt ist es Meyer eindrucksvoll gelungen, das Spannungsverhältnis zwischen den vergangenheitspolitischen Bestrebungen der Parteispitze und den Interessen der sozialdemokratischen Verfolgten zu verdeutlichen. So machte sie plausibel, warum sich die sozialdemokratische Vergangenheitspolitik nur bedingt an den Interessen der Verfolgten orientierte; sie sei bestimmt gewesen „von parteilichen Integrationsbestrebungen, gesellschaftlichen Anpassungsdruck und realpolitischen Notwendigkeiten“. Interessant wäre es, die bislang vor allem innerparteiliche Perspektive auszudehnen und das Verhältnis der sozialdemokratischen Verfolgten und der Partei gegenüber anderen Verfolgtengruppen, wie etwa den Kommunisten, stärker einzubeziehen.

Auswirkungen des gesellschaftlichen Blicks auf die Wiedergutmachungspraxis

In seinem Vortrag über „Zigeuner, Sinti und Roma. Der gesellschaftliche Blick und die Wiedergutmachungspraxis“ beleuchtete Martin Feyen (Bochum) die von anfänglich starken Einschränkungen geprägte Entschädigungspraxis gegenüber Sinti und Roma sowie die Veränderungen, denen diese im Laufe der Zeit unterlag. Diese Wandlungen setzte er in Beziehung zu dem sich langsam verändernden Blick der deutschen Gesellschaft auf die nationalsozialistische Vergangenheit. Nach Ansicht Feyens gebe die Wiedergutmachung für Sinti und Roma damit auch einen Einblick in die „fortschreitende Transformation der Bundesrepublik in eine Zivilgesellschaft westlichen Typs.“

Feyen führte aus, dass in der Nachkriegszeit antiziganistische Klischees im Gegensatz zu antisemitischen Äußerungen nicht tabuisiert gewesen seien. Nach wie vor seien Sinti und Roma von der Mehrheitsgesellschaft als vermeintlich Kriminelle stigmatisiert worden. Diese Klischees würden sich auch in der anfänglichen Wiedergutmachungspraxis widerspiegeln. Gänzlich von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen wurden Sinti und Roma nie; allerdings erhielten sie in der Anfangszeit nur für einen kurzen Zeitraum der Verfolgung Entschädigung. Grund dafür war eine Debatte über den Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung der Sinti und Roma, die mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs von 1956 zunächst zu Ungunsten der Verfolgten beendet wurde. Demnach setzte die „rassische Verfolgung“ erst mit Himmlers „Auschwitz-Erlass“ von 1943 ein; frühere Deportationen seien keine „nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse“ gewesen, sondern hätten sich „noch im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen“ gegen die als asozial geltenden „Zigeuner“ bewegt. Entschädigt wurden jedoch nur nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen.

Erst 1963 kam es zu einer Revision des Urteils des Bundesgerichtshofes. Die veränderte Rechtssprechung fand 1965 auch Eingang in das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz, nach dem Verfolgte erneut einen Antrag stellen konnten, wenn ihnen eine Entschädigung zuvor aufgrund des Urteils von 1956 verwehrt geblieben war. Ausschlaggebend für diese Veränderungen waren zum einen neue Beweise, die im Rahmen der Entschädigungspraxis aufgetaucht waren. Einen „entscheidenden Einfluss“ maß Feyen allerdings auch dem „Mentalitätswandel in Teilen der Gesellschaft seit Ende der fünfziger Jahre“ bei, der dazu geführt habe, dass die kollektiven Maßnahmen gegen Sinti und Roma in einem neuen Licht gesehen wurden. So seien beispielsweise neue Problemdeutungen aufgekommen, die „die Ursache für Armut und Kriminalität nicht länger in den biologischen Anlagen des Einzelnen, sondern in den sozialen Verhältnissen sahen“. Dieser Ansatz Feyens ist jedoch, wie insbesondere die spätere Kommentierung durch Hockerts zeigte, fragwürdig. Eine Veränderung in der Wahrnehmung der Gesellschaft habe, so Hockerts, zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden; erst in den 1980er Jahren sei es zu einer Aneignung der Wiedergutmachungsproblematik in größeren Teilen der Gesellschaft gekommen. Als in dieser Zeit die so genannten „vergessen Opfer“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerieten, gelang es den deutschen Sinti erstmals, wie Feyen zutreffend ausführte, einen Teil der Öffentlichkeit für ihr Anliegen zu gewinnen. Forderungen an die Bundesregierung, die Fristen für die individuelle Entschädigung auszusetzen, verliefen allerdings ins Leere. Bislang benachteiligte Verfolgte erhielten jedoch Gelder aus einem 1981 beschlossenen Härtefonds. Wahrscheinlicher ist es folglich, dass es in erster Linie Impulse aus dem Inneren der Expertenkreise waren, die, ähnlich wie bei der etwa zeitgleich stattfindenden Neubeurteilung psychiatrischer Folgen der Verfolgung, zu Änderungen in der Wiedergutmachungspraxis und -gesetzgebung in den 1960er Jahren führten.

Wiedergutmachung als Modell?

Einen systematisierenden Ansatz verfolgte Constantin Goschler (Bochum) mit seinem Vortrag „Modell Deutschland-Israel? – Die Wiedergutmachung und die deutsch-jüdischen Beziehungen“, in dem er die Bedeutung der Wiedergutmachung für das deutsch-jüdische Verhältnis sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene diskutierte. Zudem thematisierte er die „Modellhaftigkeit“ der Wiedergutmachung und die Problematik der seit den 1990er Jahren einsetzenden Globalisierung dieses Sonderfalls.

Insbesondere die individuelle Perspektive auf die Wiedergutmachung verdeutlicht die „Ambivalenz der deutsch-jüdischen Begegnung“. Ausgehend von der Wiedergutmachung als einer „postnationalsozialistische(n) Konfrontation zwischen ehemaligen Opfern und der ‚Gesellschaft der Täter’“, gelang es Goschler, drei mögliche Verhaltensweisen der ehemaligen Verfolgten zu typologisieren. Ein Teil der Verfolgten verweigerte sich und stellte aus Unkenntnis beziehungsweise oftmals bewusst keinen Antrag, um „den Deutschen nicht einen kleinen Finger zu reichen, an welchem diese die versöhnende Hand heranzuziehen versuchen konnten“. Andere Verfolgte beharrten, so Goschler, auf einer „lebensweltlichen Logik“ und verweigerten sich, „die erlittene Verfolgung in die juristischen Kategorien des Entschädigungsrechts zu übersetzen“, was oftmals zu Konflikten führte. Weniger konfliktbelastet war zumeist die dritte Verhaltensweise, in der sich die ehemaligen Verfolgten auf die „bürokratisch-juristische Systemlogik“ der Wiedergutmachung einließen. Als weitere Schlüsselfaktoren, die bei der Beurteilung der Wiedergutmachung aus Sicht der ehemaligen Verfolgten eine Rolle spielten, nannte Goschler die Begriffe Kommunikation, Umwelt und Zeit. Aus individueller Sicht sind folglich sämtliche Facetten der Beurteilung möglich, die von einem „absolut ablehnenden Standpunkt bis zur Versöhnung“ reichen. Diese notwendige Ausdifferenzierung der individuellen Erfahrungsgeschichten, wie sie Goschler vornahm, verdeutlicht, dass die frühere Vorstellung der Wiedergutmachungspraxis als „zweite Verfolgung“ mittlerweile überholt und eine Generalisierung insbesondere der individuellen Erfahrungswerte nicht möglich ist. In eine reine Erfolgsgeschichte darf die Wiedergutmachung jedoch auch nicht umgedeutet werden, wie die Sektionsbeiträge klar verdeutlichten.

Anschließend betrachtete Goschler die kollektive Bedeutung der Wiedergutmachung für die deutsche und israelische Gesellschaft. Für die in Deutschland verbliebenen Juden stellte die Wiedergutmachung eine Voraussetzung für den Aufbau einer neuen Existenz dar und führte zu einer „Wiederherstellung des Vertrauens in demokratische und rechtliche Institutionen“. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Wiedergutmachung für die Bundesrepublik sah Goschler in ihrer Rolle als „Testfeld“, mit deren Hilfe die Entwicklung des Landes zu einer westlichen Zivilgesellschaft demonstriert werden konnte. Die Hauptbedeutung für die israelische Gesellschaft vermutete Goschler hingegen „in der notwendigen Preisgabe des anfänglich selbst auferlegten Kommunikationsverbotes gegenüber Deutschland“. Die Wiedergutmachung stellte somit einen „Anfangspunkt“ für die Wiederaufnahme von deutsch-jüdischen Beziehungen dar. Goschler warnte jedoch davor, die Auswirkungen der Wiedergutmachung in Israel zu überschätzen. Als wesentlicher für die Überwindung des deutsch-jüdischen Konfliktes empfand er, in Anlehnung an Moshe Zimmermann, die Entstehung eines neuen Feindbildes: In der israelischen Wahrnehmung sei „die historische Bedrohung durch die Deutschen mittlerweile längst durch die arabische Gefahr abgelöst“ worden.

Im letzten Teil seines Vortrags thematisierte Goschler die Globalisierung des „Modells Wiedergutmachung“, die sich insbesondere in deren Vorbildfunktion für Entschädigungsforderungen anderer Art, wie sie etwa China an Japan stellte, zeigt. Während der anschließenden Diskussion stand insbesondere die Frage im Raum, in welchem Maße die Wiedergutmachung vor dem Hintergrund des Holocaust als Modell für andere Konflikte dienen könne. Goschler sah den Modellcharakter jedoch nicht in der Übernahme des Erfahrungsschatzes, sondern in der Übernahme der Idee an sich gegeben und verdeutlichte die Problematik, die sich aus einer, die Hintergründe ausblendenden, Übertragung dieses Modells ergeben konnte. Kritisch betrachtete er die mit der Globalisierung einhergehende Aufbrechung der „festgeschriebenen Rollenzuweisung der Deutschen als Täter“, wie sie sich beispielsweise durch die Forderungen einer Gruppe deutscher Vertriebener vollziehen würde, die sich in Anlehnung an die Jewish Claims Conference als Prussian Claims Conference bezeichnete. Im ungünstigsten Fall könne es durch die Überführung historischer Konflikte in Wiedergutmachungsforderungen „zur Ausbildung eines Geschichtstheaters mit sich überlagernden Täter- und Opferrollen“ kommen.

Bilanz

Die Vorträge gaben insgesamt einen gelungenen Einblick in die vielschichtigen Auswirkungen und Erfahrungsmöglichkeiten der Wiedergutmachung. Dabei beschränkten sie sich nicht nur auf eine deutsch-jüdische Perspektive, sondern thematisierten auch andere Verfolgtengruppen. Die von Meyer und Feyen genannten Sozialdemokraten und Sinti repräsentierten dabei natürlich nur einen Teil dieser Opfergruppen; eine zusätzliche Einbeziehung etwa der sehr ambivalenten Erfahrungen von Kommunisten und Zwangssterilisierten hätte jedoch die bereits etwas einseitige Konzentration auf die Wiedergutmachung als innerdeutsche Erfahrung verstärkt. Wünschenswert wäre eine stärkere Einbindung der israelischen Perspektive gewesen. Insbesondere die innerisraelischen Auswirkungen der Wiedergutmachung haben bislang kaum historiographische Beachtung gefunden. Erste Erkenntnisse könnten hier die israelischen Teilnehmer des Forschungsprojektes liefern.

Als ein Grundproblem der Sektion erwies sich die Frage, ab wann von der Wiedergutmachung als Gesellschaftserfahrung gesprochen werden kann. Einigkeit herrschte darüber, dass die 1980er Jahre eine wesentliche Zäsur in der Aneignung der Wiedergutmachungsproblematik in der Öffentlichkeit darstellten, die einherging mit einem Wandel der Wiedergutmachungsrezeption. Waren es bis dahin in erster Linie Skandale gewesen, die in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten waren, so rückten nun die Perspektive der ehemaligen Verfolgten und insbesondere Unzulänglichkeiten der Wiedergutmachung gegenüber den „vergessenen Opfern“ in das öffentliche Interesse und führten zu einer öffentlichen Auseinandersetzung mit der Wiedergutmachungsproblematik. Kontrovers diskutiert wurde hingegen die Frage, ob eine Gesellschaftserfahrung erst mit dieser Zäsur einsetzte. Letzteres erscheint einleuchtend, wenn man, wie Hockerts, von einem Gegensatz zwischen Expertenkreisen und Gesellschaft ausgeht. Dem gegenüber stand ein Verständnis von Expertentum, wie es insbesondere Goschler vertrat, nach dem Experten einen Teil der Gesellschaft darstellen und Expertenkulturen in einem Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, in der sie agieren. Vor diesem Hintergrund plädierte Goschler dafür, nicht von einem Gegensatz zwischen Experten und Gesellschaft, sondern von einer Unterscheidung zwischen Expertenkulturen und Öffentlichkeit auszugehen. Die Kontroverse verdeutlichte damit die Notwendigkeit weiteren Forschungsbedarfs, insbesondere hinsichtlich der Frage, wo genau der Zusammenhang zwischen dem Expertendiskurs der Wiedergutmachung und der deutschen beziehungsweise israelischen Gesellschaft bestand.

1 Pross, Christian, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, Frankfurt a.M. 1988.

2 zuletzt: Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.

3 siehe Winstel, Tobias, Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006; Scharffenberg, Heiko, Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Schleswig-Holstein, Bielefeld 2004.

4http://www.uni-jena.de/wiedergutmachung.html


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