HT 2006: GerechtigkeitsBilder. Spiegelungen eines gesellschaftlichen Ideals im späteren Mittelalter

HT 2006: GerechtigkeitsBilder. Spiegelungen eines gesellschaftlichen Ideals im späteren Mittelalter

Organisatoren
Gabriele Annas; Petra Schulte; Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD)
Ort
Konstanz
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.09.2006 - 22.09.2006
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Von
Gabriele Annas, Johann Wolfgang Goethe-Universität, Historisches Seminar; Petra Schulte, Univ. zu Köln, Historisches Seminar

Neben Frieden, Freiheit und Gleichheit gehört namentlich Gerechtigkeit zu den entscheidenden Schlüsselbegriffen eines in Geschichte und Gegenwart intensiv geführten soziopolitischen Diskurses, der in der Konfrontation von normativer Idealität und situativ gebundener Faktizität zugleich die Schwierigkeiten einer ausgewogenen Regelung gesellschaftlicher Interessenkonflikte reflektiert. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf die gegenwärtig in Deutschland geführten Reformdiskussionen, die in immer wieder neuen Kontexten Gerechtigkeit einfordern bzw. als Bewertungsmaßstab sozialer Verhältnisse argumentativ einsetzen: sei es unter dem Stichwort „größere Steuergerechtigkeit“ die 2005 angestoßene Diskussion um die sog. „Reichensteuer“, sei es die parteiübergreifende Forderung jüngerer Parlamentarier, das Thema Generationengerechtigkeit im Grundgesetz zu verankern, oder die unter dem Begriff „Hochschulgerechtigkeitsgesetz“ firmierenden Verordnungen über die Erhebung von Studiengebühren an deutschen Universitäten. Dass die Dimensionen der Gerechtigkeit in der Moderne darüber hinaus in den vergangenen Jahren verstärkt in das Blickfeld verschiedener wissenschaftlicher Fachdisziplinen gerückt sind, belegen neben zahlreichen Publikationen1 beispielhaft zwei Tagungen, die im Januar und Mai 2006 am Center for Metropolitan Studies / Transatlantisches Graduiertenkolleg der TU Berlin („Just City – Was ist eine gerechte Stadt?“) sowie im Mai 2006 im Rahmen der Reihe „Europäische Horizonte“ in Aachen („Gerechtigkeit in Europa“) abgehalten wurden.

Doch was ist überhaupt „Gerechtigkeit“? Wie definiert sich das allenthalben eingeforderte „Gerechtsein“ – sei es als einer individuellen Tugend, sei es als sittlich-ethisch grundiertes Leitbild und Richtlinie eines am Gemeinwohl ( „bonum commune“) orientierten gesellschaftlichen Handelns? Der römische Staatsmann und Philosoph Cicero (gest. 43 v. Chr.) schreibt hierzu in seiner Rhetorik (De inv. II, 53, 160) „Die Gerechtigkeit ist die geistige Eigenschaft („habitus animi“), die den gemeinsamen Nutzen unversehrt erhält und jedem seine Würde zuteilt.“ Und gemäß dem Corpus Juris Civilis (Dig. 1.1.10) ist Gerechtigkeit „der unwandelbare und dauerhafte Wille, jedem sein Recht zu gewähren. Die Gebote des Rechts sind folgende: Ehrenhaft leben („honeste vivere“), niemanden verletzen („alterum non laedere“), jedem das Seine gewähren („suum cuique tribuere“).“ Beide Definitionen bildeten wichtige Anknüpfungspunkte für das Nachdenken und Reden über Gerechtigkeit, haben in den nachfolgenden Jahrhunderten bis in die Moderne jedoch inhaltlich durchaus divergierende Auslegungen erfahren. Während beispielsweise die erwähnten aktuellen Diskussionen über Teilaspekte gesellschaftlicher Gerechtigkeit auf der grundsätzlichen Forderung nach Gleichheit und Freiheit aller Menschen beruhen, mithin mit einem egalitären Gerechtigkeitsbegriff argumentieren, wurde der Gedanke des „¬suum cuique tribuere_“ in der spätmittelalterlichen Gesellschaft unter den Vorzeichen einer grundsätzlich hierarchisch strukturierten, gottgegebenen Ordnung ausgedeutet, berücksichtigten entsprechende Gerechtigkeitsvorstellungen im sozialen Bereich durchaus auch die in einer Gemeinschaft existierenden Ungleichheiten. Im Hinblick auf die mittelalterliche Rechtsprechung konnte sich demgegenüber die für das Gerichtswesen beanspruchte Gerechtigkeit im Spannungsfeld einer grundsätzlich postulierten Strenge des Rechts („rigor iuris“) und der durch die Tugend der Barmherzigkeit („misericordia“) gemilderten Gnade des Richters bewegen.

Genau hier nun – mit Blick auf die Frage nach einer historischen Semantik des Begriffs der Gerechtigkeit – suchte die Sektion „GerechtigkeitsBilder. Spiegelungen eines gesellschaftlichen Ideals im späteren Mittelalter“ anzusetzen, die unter der Leitung von Gabriele Annas (Frankfurt/Main) und Petra Schulte (Köln) stand und – nach einer kurzen Einführung in die Thematik – in insgesamt vier Vorträgen anhand ausgewählter Beispiele aus dem deutschen, niederländischen, französischen und italienischen Raum entsprechende Problemstellungen in den Blick nahm. Mit der Hinwendung zum späteren Mittelalter wurde dabei der Schwerpunkt auf eine Zeit gelegt, die über ein reiches schriftliches und bildliches Quellenmaterial aus unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verfügt, gleichzeitig aber auch von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der abendländischen Tugend- und Gerechtigkeitslehre am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit war: zum einen angesichts der beginnenden wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Recht und der damit verbundenen Übersetzung der wesentlich theologisch geprägten politischen Theorien des früheren Mittelalters in neue weltliche – und hier vor allem juristische – Denkformen; zum anderen vor dem Hintergrund der einsetzenden Aristoteles-Rezeption (zu verweisen ist hier namentlich auf die Nikomachische Ethik als einer entscheidenden Grundlage für die zukunftsweisenden Gerechtigkeitslehren eines Albertus Magnus und Thomas von Aquin – mit den auch für die gegenwärtige Diskussion relevanten Vorstellungen einer austeilenden und ausgleichenden Gerechtigkeit).

Die in einer Epoche virulenten Vorstellungen von Gerechtigkeit können durch Schrift, gesprochenes Wort und Bild, also sowohl sprachlich als auch visuell, vermittelt werden – ein Umstand, auf den nicht zuletzt die hier gewählte Schreibweise des Sektionstitels „GerechtigkeitsBilder“ anspielt. Bilder – so Rolf Reichardt – „lassen sich [...] insofern gut mit Begriffen verknüpfen, als sie eine strukturelle Affinität aufweisen [...]. Es handelt sich um einen höchst wirkungsvollen Funktionszusammenhang von Schrift und Bild [...]: Während – historisch gesehen – schriftliche Texte in erster Linie die Funktion haben, die Begriffe theoretisch zu fundieren und inhaltlich zu differenzieren, reduzieren Bilder diese Begriffe zwar oft auf ihre Kernbedeutung, steigern dafür aber ihre gesellschaftliche Wirkungskraft, indem sie versinnlichen, emotionalisieren und im Ergebnis popularisieren.“2 Entsprechend diesen medientheoretischen, bereits einleitend von den Sektionsleiterinnen zitierten Überlegungen war die Sektion wesentlich bestimmt durch das Zusammenspiel textorientierter Erörterungen und exemplarischer Bildanalysen, die sich – wenngleich auf der Grundlage unterschiedlicher Quellengattungen multiperspektivisch argumentierend – insgesamt doch mosaiksteinartig zu einem GesamtBild zusammenfügten.

Mit dem Vortrag von Gabriele Annas (Exempla der Gerechtigkeit und ihre bildliche Umsetzung: Themen – Interpretationen – Adressaten) wurde bereits einleitend ein inhaltliches Leitmotiv der Sektion angesprochen: der schon in der begrifflichen Bedeutung von „Iustitia“ (= Gerechtigkeit / Recht) anklingende enge kausale Zusammenhang von Gerechtigkeit und Recht bzw. Rechtsprechung, der hier an drei markanten Beispielen der altniederländischen Malerei des 15. Jahrhunderts thematisiert wurde. Gestützt auf ausgewählte historische Exempla waren jeweils im Auftrag des städtischen Rates monumentale Gerechtigkeitsbilder für die Gerichtssäle der betreffenden Rathäuser entstanden, welche die Richter an eine gerechte Urteilsfindung gemahnen sollten. Als frühestes und zugleich – wie die Rezeption durch Künstlerkollegen und interessierte Laien anschaulich belegt – viel bewundertes Beispiel gelten die 1435/39 für das Brüsseler Rathaus entstandenen vier Gerechtigkeitstafeln des Rogier van der Weyden (gest. 1464) (Urteil Kaiser Trajans, Sühnemord des Adligen Herkinbald), die beiden von Dirk Bouts (gest. 1475) für das Löwener Rathaus 1470/75 geschaffenen Gemälde mit der Gerechtigkeit Kaiser Ottos sowie die um 1498 zu datierenden Darstellungen des Urteils des Perserkönigs Kambyses und der Schindung des korrupten Richters Sisamnes durch Gerard David (gest. 1523) für das Brügger Rathaus. Verweisen die in diesem Zusammenhang bevorzugten Exempla zunächst allgemein auf die Idee der Gerechtigkeit im Rahmen richterlicher Rechtsprechung, so wurden mit der hier jeweils beispielhaft thematisierten „Diligentia“ (genaue Sachprüfung), der „Integritas“ (Unbestechlichkeit) sowie der „Severitas“ (unerbittliche Gesetzestreue, insbesondere auch gegenüber eigenen Interessen) gleichzeitig einzelne richterliche Tugenden eingefordert, die gegenüber dem Richten nach Gnade als integralem Bestandteil mittelalterlicher Rechtsprechung vor allem die Strenge des Rechts („rigor iuris“), die rigorose Anwendung der Gesetze, betonten.

Kunstwerke als Zeugen ihrer Zeit3: Mit dem 1338/40 von Ambrogio Lorenzetti für die Sala dei Nove des Sieneser Palazzo Pubblico geschaffenen Fresko vom „Buon Governo“ widmete sich der nachfolgende Vortrag von Ulrich Meier (Zwischen Kardinaltugend und Justiz. Die Gerechtigkeit im Augsburger Predigtzyklus des Albertus Magnus und im Sieneser Fresko vom „Buon Governo“ des Ambrogio Lorenzetti) einem weiteren, zeitgenössische Gerechtigkeitsvorstellungen reflektierenden Bildwerk, das hier durch die Verbindung mit der aristotelisch geprägten Gerechtigkeitslehre des Albertus Magnus (gest. 1280) eine bemerkenswerte, bisherige Unstimmigkeiten schlüssig auflösende Neuinterpretation erfahren sollte. Dass der Kölner Dominikaner im Zuge der Aristoteles-Rezeption um 1250 als erster die Nikomachische Ethik wissenschaftlich kommentierte und auf diese Weise die praktische Philosophie des Abendlandes mit neuen Tugendkonzepten in Berührung brachte, ist weithin bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, dass er zugleich als erster die auf dieser Grundlage entwickelte Gerechtigkeitslehre mit der doppelten Unterscheidung zwischen einer am Gesetz bzw. am Gemeinwohl orientierten allgemeinen Gerechtigkeit („iustitia generalis“) einerseits und einer partikularen Gerechtigkeit („iustitia particularis“) – mit der nochmaligen Differenzierung in eine austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit („iustitia distributiva“ und „iustitia commutativa“) – andererseits in einem volkssprachigen Predigtzyklus, dem 1257/63 entstandenen Augsburger Predigtzyklus, thematisierte und damit zugleich die Verbreitung der neuen Ideen im städtischen Kontext vorbereitete. So war es denn auch vor allem zunächst Albertus Magnus – und nicht sein gemeinhin in diesem Kontext genannter Ordensbruder Thomas von Aquin (gest. 1274) –, der eine an der Aristotelischen Ethik orientierte Tradition des Redens über Gerechtigkeit begründete und mit seinen philosophisch-theologischen Erörterungen den Diskurs über ethische Tugenden in den nachfolgenden Jahrzehnten prägen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen – mit Blick auf die diskursive Bedeutung des Albertus Magnus – konnte der Referent überzeugend darlegen, dass die prägnanten Motive der „iustitia distributiva“ und der „iustitia commutativa“ im erwähnten Sieneser Fresko des Ambrogio Lorenzetti, deren ikonographische Ausdeutung in der Forschung bislang weitgehend umstritten war, tatsächlich mit entsprechenden Ausführungen des Kölner Dominikaners zur austeilenden und ausgleichenden Gerechtigkeit markant konvergieren, nicht jedoch – zumindest nicht in dieser Form – mit jenen des Thomas von Aquin, des Brunetto Latini (gest. 1294) oder anderer politischer Denker dieser Zeit.

Eng mit der rechtlichen Dimension der Gerechtigkeit ist über die bereits einleitend zitierte, als Grundlage einer gerechten Gesellschaftsordnung angemahnte Forderung „Jedem sein Recht“ bzw. – da das Recht des Einzelnen dem entspricht, was das Seine ist – „Jedem das Seine“ zugleich ein zweiter zentraler Themenkomplex verbunden: die Frage nach dem angesichts bestehender gesellschaftlicher Asymmetrien spannungsreichen Verhältnis zwischen Gerechtigkeit und Gleichheit, dem Petra Schulte („Rendre a chascun le sien“: Das Ideal von Gerechtigkeit und Gleichheit im spätmittelalterlichen Frankreich) hier auf der Grundlage der teilweise noch unedierten und daher bislang weitgehend unbekannten politischen Traktatliteratur des französischen Spätmittelalters nachgegangen ist. Die Forderung „Jedem das Seine“ („rendre a chascun le sien“) umfasste dabei die Unversehrtheit des Eigentums, ferner deren Gewährleistung im Wechselspiel von königlicher Rechtsprechung / Gesetzgebung und untertänigem Gehorsam sowie schließlich die Verpflichtungen materieller und immaterieller Natur gegenüber dem anderen. Die Ansprüche, die der Einzelne erheben konnte, waren an seine politische Stellung, seinen gesellschaftlichen Status und allgemein ethisch-moralische Vorstellungen gebunden. Dass Gerechtigkeit an der Umsetzung von Gleichheit gemessen und als Grundlage des Friedens und der Dauerhaftigkeit eines Gemeinwesens betrachtet wurde, ist keineswegs – und dies haben die jeweils angeführten Beispiele nachdrücklich gezeigt – ein Phänomen der Neuzeit. Von entscheidender Bedeutung für das spezifisch spätmittelalterliche Verständnis von Gleichheit – einer egalitären Gleichheit in einer ständisch differenzierten Gesellschaft – ist zunächst vielmehr der Umstand, dass Gleichheit als Gleichmaß in diesem Zusammenhang einer geometrisch verstandenen Proportionalität im aristotelischen Sinne der Verteilungsgerechtigkeit entsprach, deren Eckpunkte durch den jeweiligen Stand, die Tugend, den Dienst für den Herrscher und das Gemeinwesen, die christliche Notwendigkeit der Armenhilfe sowie Liebe, Wahrhaftigkeit und Treue bestimmt wurden. Darüber hinaus jedoch zielte die Forderung „rendre a chascun le sien“ – sei es als Naturrecht, sei es als allgemeine oder als besondere Form der Gerechtigkeit – auf die Gleichbehandlung aller Menschen in einem genau definierten Punkt: der Festschreibung einer egalitären Gleichheit in Bezug auf den Schutz des Eigentums bei einer gleichzeitig akzeptierten gesellschaftlichen Ungleichheit hinsichtlich des Umfangs des betreffenden Eigentums. Die Menschen, so schrieb Nicole Oresme (gest. 1382) in seinem Kommentar zur Nikomachischen Ethik, seien zwar ihrer Würde und ihrem Wert nach ungleich, aber bezüglich ihres Eigentums müsse man sie so behandeln, als ob sie gleich wären. Und es gehört denn auch in diese Zeit, dass über derartige Rechtfertigungsstrategien für bestehende Asymmetrien die Legitimierung der Monarchie erfolgte. Im Wechselspiel von königlicher Gesetzgebung / Rechtsprechung einerseits und untertänigem Gehorsam andererseits wurde die beste Möglichkeit gesehen, jedem das Seine zu gewähren.

Im Rahmen des Vortrags von Michael Hohlstein (Gerechtigkeitsvorstellungen und Gerechtigkeitsdarstellungen in der spätmittelalterlichen Pastoralliteratur) wurde schließlich die bereits von Gabriele Annas im Zusammenhang mit der Interpretation ausgewählter Gerechtigkeitsbilder angesprochene Frage nach dem Verhältnis von Strenge des Rechts („rigor iuris“) und richterlicher Milde bzw. Barmherzigkeit („misericordia“) im späteren Mittelalter erneut aufgenommen – nun indes auf einer literarischen Grundlage: der franziskanischen Pastoralliteratur im Italien des 13. bis 15. Jahrhunderts. Mit dem seit dem 12. Jahrhundert zu beobachtenden Wandel der christlichen Predigt von der Homilie zum thematisch strukturierten sermo modernus hatte sich das Interesse in wachsendem Umfang ethisch-moralischen Fragen eines guten, tugendhaften Lebens zugewandt. Als soziale Grundtugend schlechthin wurde dabei die allgemeine Gerechtigkeit („iustitia generalis sive legalis“) betrachtet, die traditionell auf das Gemeinwohl („bonum commune“) ausgerichtet war. Seit dem 13. Jahrhundert erfuhren sie indes – wie nicht zuletzt die Pastoralschriften der Franziskaner belegen – eine zunehmende Politisierung, die sich mit der aus der aristotelischen Gesetzesgerechtigkeit erwachsenen Forderung nach einer Achtung und Einhaltung der Gesetze verband. Der von prominenten italienischen Franziskanerpredigern in diesem Kontext geführte Diskurs über Gesetzesgerechtigkeit darf indes nicht – wie der Blick auf den moralischen Rigorismus eines Bernardino da Siena (gest. 1444) oder eines Giovanni di Capistrano (gest. 1456) nahe legen mag – auf eine einfache Dichotomie reduziert werden, die der nachdrücklichen Betonung einer unnachgiebig strafenden Gerechtigkeit die mäßigende Forderung nach Gnade als handlungsleitendem Motiv der Rechtsprechung gegenüberstellte. Vielmehr sprachen sich bisweilen – situativ bedingt – auch jene Franziskanerprediger, die keineswegs zu den Apologeten eines „rigor iuris“ gehörten, sondern der strafmindernden Barmherzigkeit durchaus eine rechtspraktische Geltungskraft zusprachen, für die strenge Handhabung des Rechts aus. Insgesamt ist für die spätmittelalterliche Pastoralliteratur italienischer Franziskaner zu konstatieren: Waren auch am Ausgang des Mittelalters weiterhin maßvolle Stimmen zu hören, die an der strafmindernden Kraft von Barmherzigkeit bzw. Milde festhielten und auf vorhandene Ermessensspielräume im Umgang mit gesatztem Recht hinwiesen, so ist doch mehrheitlich eine allgemeine Verschiebung im Zusammenspiel von Gerechtigkeit und Milde bzw. Barmherzigkeit zugunsten einer Strenge des Rechts, die sowohl zur Förderung und zum Schutz des Gemeinwohl beitrage als auch zur Reue und damit zugleich zu einer moralischen Besserung des Delinquenten führe, zu beobachten.

Obgleich von unterschiedlichen Quellengattungen – zeitgenössische Pastoral- und politische Traktatliteratur einerseits, bildliche Gerechtigkeitsdarstellungen andererseits – und entsprechend je individuellen Fragestellungen ausgehend, waren in der Zusammenschau der vier Vorträge doch bemerkenswerte inhaltliche Konvergenzen zu beobachten, die in der abschließenden Diskussion nochmals deutlich wurden und dem gesellschaftlichen Diskurs des späteren Mittelalters zur Gerechtigkeit anschaulich Konturen verliehen: zum einen im Hinblick auf die maßgebliche Rolle der Aristotelischen Ethik und ihrer zeitgenössischen Rezeption für die Entwicklung der spätmittelalterlichen Tugend- und Gerechtigkeitslehre, zum anderen hinsichtlich der thematischen Schwerpunktsetzungen – sei es die rechtliche Dimension der Gerechtigkeit, sei es die eng damit verbundenen Frage nach Gerechtigkeit und Gleichheit, die sich leitmotivisch durch die jeweiligen Argumentationen zogen. Bemerkenswert aber ist darüber hinaus die Beobachtung, dass die textliche und visuelle Vermittlung entsprechender Gerechtigkeitsvorstellungen nicht zuletzt auf der Grundlage der im späteren Mittelalter beliebten historischen Exempla erfolgte und auf diese Weise die zunächst vermeintlich unterschiedlichen Quellengattungen durch ein gemeinsames textliches und inhaltliches Substrat miteinander vernetzt wurden, das den spätmittelalterlichen GerechtigkeitsBildern eine spezifische Kohärenz verleihen sollte.

Anmerkungen
1 Hierzu beispielhaft Koller, Peter (Hg.), Gerechtigkeit im politischen Diskurs der Gegenwart (Reihe Sozialethik der Österreichischen Forschungsgemeinschaft, Bd. 4), Wien 2001; Prodi, Paolo, Eine Geschichte der Gerechtigkeit. Vom Recht Gottes zum modernen Rechtsstaat, München 2003; Höffe, Otfried, Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, 2. durchgesehene Auflage München 2004.
2 Reichardt, Rolf, Bild- und Mediengeschichte, in: Eibach, Joachim; Lottes, Günther (Hgg.), Kompass der Geschichtswissenschaft. Ein Handbuch, 2. Auflage Göttingen 2006, S. 219-230, hier S. 229.
3 So der Untertitel der Studie von Roeck, Bernd, Das historische Auge. Kunstwerke als Zeugen ihrer Zeit. Von der Renaissance zur Revolution, Göttingen 2004.

Kontakt

Dr. Gabriele Annas
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Historisches Seminar
Grüneburgplatz 1
D-60629 Frankfurt/Main
e-mail: annas@em.uni-frankfurt.de

Dr. Petra Schulte
Universität zu Köln
Historisches Seminar
Albertus-Magnus-Platz
D-50923 Köln
e-mail: Petra.Schulte@uni-koeln.de


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