Verfassungsgeschichte in Europa

Verfassungsgeschichte in Europa

Organisatoren
Vereinigung für Verfassungsgeschichte
Ort
Hofgeismar
Land
Deutschland
Vom - Bis
27.03.2006 - 29.03.2006
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Von
Ewald Grothe, Bergische Universität Wuppertal

Es sind inzwischen 25 Jahre vergangen, seit die Vereinigung für Verfassungsgeschichte sich zum letzten Mal über die Situation der eigenen Disziplin verständigt hat. Damals, 1981, auf der dritten Mitgliedertagung der Vereinigung, referierten Reinhart Koselleck, Karl Kroeschell und Rolf Sprandel über „Gegenstand und Begriffe der Verfassungsgeschichtsschreibung“.

Zwischen dem 27. und 29. März 2006 trafen sich die Mitglieder der 1977 gegründeten Vereinigung zu ihrer nunmehr bereits 15. Mitgliedertagung in der Evangelischen Akademie Hofgeismar. Auf dem Programm stand diesmal mit dem Thema „Verfassungsgeschichte in Europa“ eine Standortbestimmung des Teilfachs innerhalb der Geschichts- und Rechtsfakultäten ausgewählter west-, süd- und mitteleuropäischer Staaten. Beleuchtet wurde die Verfassungsgeschichte dabei von insgesamt zehn Referenten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien.

Den Anfang machte der Jenaer Lehrstuhlinhaber für Mittelalterliche Geschichte Helmut G. Walther. Er behandelte die Deutung des Heiligen Römischen Reichs und des Nationalstaats vom Mittelalter bis in die Neuzeit unter europäischem Blickwinkel. Ein besonderes Schwergewicht nahm die Mittelalter-Vorstellung ein, wie sie der Romantiker Friedrich Schlegel entwickelt hat. Vor 1945 hätten Otto Brunner und Theodor Mayer mit ihren programmatischen Äußerungen ein zwar politisch präformiertes, aber inhaltlich gleichwohl innovatives Mittelalter-Bild entworfen. Im Gegensatz dazu habe es nach 1945 kaum einen Fortschritt in der mittelalterlichen Verfassungsgeschichtsschreibung gegeben. Erst die neue Mediävistik seit den 1970er Jahren (u.a. Peter Moraw) sei mit analytischer Schärfe die Fragen der Verfassungsgeschichte angegangen 1. Die Erforschung des Personenverbandsstaates sei nun in prosopografische Untersuchungen eingemündet.

Der emeritierte Spanien- und Lateinamerika-Forscher Horst Pietschmann (Köln/Hamburg) führte anschließend durch die spanische Geschichte der Frühen Neuzeit bis zur Verfassung von Cadiz des Jahres 1812. Er machte gleich zu Beginn deutlich, dass eine Geschichtsbetrachtung wie die von ihm präsentierte in Spanien als Institutionengeschichte gelte, während man dort erst die Geschichte der geschriebenen Konstitution nach 1812 als Verfassungsgeschichte bezeichne. Das Feld der Verfassungsgeschichte in Spanien werde in jüngster Zeit eher gering geschätzt und wenig bearbeitet. Pietschmann breitete das Bild der spanischen Verfassungsgeschichte zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert als eine Entwicklung vom Personenverbands- zum Territorialstaat aus. Dabei unterschied er eine gesetzliche, eine symbolische und eine diskursive Ebene. Die im 18. Jahrhundert entstehenden Gesetzessammlungen hätten als Grundlage eines Verfassungsdiskurses gedient. Insbesondere in den spanischen Kolonialgebieten in Amerika hätte diese Kodifizierung geltenden Rechts zunehmend den Charakter einer Verfassung angenommen. In ihr spiegelten sich die Einführung von Ministerien, der sich ausbildende Instanzenzug sowie die Entstehung von Provinzialmilizen wider.

Den Morgen des zweiten Tages eröffnete der Münchener Frühneuzeitler Eckhart Hellmuth mit einer Darstellung der Forschungen zur englischen Geschichte des 18. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung verfassungsgeschichtlicher Fragestellungen. Dabei strich er heraus, dass spezielle Darstellungen zur Verfassungsgeschichte derzeit in der britischen Forschung keinen herausgehobenen Platz einnähmen. Dagegen habe sich die englische Historiographie zum 18. Jahrhundert in jüngster Zeit zum Spielfeld interdisziplinären Bemühens entwickelt, wobei insbesondere die Literaturwissenschaft wichtige Beiträge geliefert habe. Bis heute gebe es das Problem, die Verfassungsgeschichte zu definieren, das bereits die Zeitgenossen beschäftigt habe. Hellmuth markierte unter dem Aspekt der Verfassungsgeschichte fünf wichtige Schwerpunkte der Forschung: erstens die sogenannte Glorreiche Revolution, zweitens die Geschichte des Parlaments, hier würden besonders Untersuchungen zur „Parteien“-Landschaft und zur Prosopografie der Abgeordneten vom History of Parliament Trust gefördert, drittens die politische Ideengeschichte, wo sich die Cambridge School Verdienste um das genetic mapping der Ideenlandschaft des 18. Jahrhunderts erworben habe, viertens die Geschichte des englischen Staates. Hier bedeuteten die von Otto Hintze inspirierten Forschungen von John Brewer zum Steueraufkommen einen wichtigen Fortschritt. Zudem gebe es neue komparatistische Untersuchungen zur Verwaltungsgeschichte. Schließlich entstanden, fünftens, Studien zur politischen und gesellschaftlichen Ordnung. Hier habe der neokonservative Jonathan Clark in den 1980er Jahren mit seinen provokanten Thesen (vor allem gegen E.P. Thompson) die weitere Forschung zu inspirieren vermocht.

Im Anschluss entwarf Jörn Leonhard (Jena) ein großes Panorama der verfassungsgeschichtlichen Forschungen in Frankreich und England seit dem 19. Jahrhundert. Die Verfassungsgeschichten beider Nationalstaaten hätten traditionell unter dem Deutungsparadigma gegensätzlicher Modelle gestanden. Frankreich gelte mit seinen insgesamt 15 Verfassungen zwischen 1791 und 1958 als Laboratorium der Verfassungsentwicklung, das durch einen dauernden Wandel seines Verfassungsbildes gekennzeichnet sei. England dagegen verkörpere mit seiner ungeschriebenen Verfassung das Paradebeispiel verfassungshistorischer Kontinuität. Für Frankreich differenzierte Leonhard vier verschiedene Deutungsformen der Verfassungsgeschichte: die deskriptive Verfassungsgeschichte in der Tradition von Maurice Duverger, die Verfassungsgeschichte als Abbild sozialhistorischer Prozesse (u.a. Michael Erbe), die Verfassungsgeschichte als Wechselspiel von Umbruch und Kontinuität, welche die Ambivalenz von Verfassungswandel und personeller Kontinuität herausgearbeitet habe, und schließlich die Deutung der Verfassung als symbolisches Kapital, vertreten beispielsweise durch Rolf Reichardt und Wolfgang Schmale. In der neueren Forschung sei eine kulturalistische Öffnung der Verfassungsgeschichte feststellbar, die sich u.a. durch die Entschlüsselung parlamentarischer Diskurse auszeichne (Willibald Steinmetz). Insbesondere sei der Mythos der ungeschriebenen englischen Verfassung in den letzten Jahren erfolgreich dekonstruiert worden (Vernon Bogdanor). Neue Forschungen zum Verfassungstransfer (Carsten Hayungs, Michael Hecker) hätten zudem wichtige Erträge gebracht. Leonhard markierte abschließend vier wichtige Tendenzen der Verfassungsgeschichtsschreibung in England und Frankreich: erstens die Erweiterung des Verfassungsbegriffs, zweitens der Blick auf Ambivalenzen der Verfassungsentwicklung, drittens die kulturalistische Wende und viertens der Aufschwung komparativer Analysen, die Rezeptions- und Transferprozesse in den Blick nehmen. Leonhard appellierte für die Ergänzung diachroner Analysen um synchrone Forschungen, welche die Verfassung sowohl als „Grammatik“ des Staates untersuchten als auch als einen Teil eines Vorrats von Mythen und damit als Faktor von Geschichtspolitik begriffen.

Den Vormittag des zweiten Tages beschloss der Vortrag von Anna Gianna Manca (Trient). Sie berichtete über die italienische Verfassungsgeschichtsschreibung nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Forschungen. Lange Zeit habe die These von einer frühzeitigen Parlamentarisierung Italiens nach der nationalen Einigung das Bild beherrscht. Nach dieser Deutung habe seit 1861 eine kontinuierliche parlamentarische Entwicklung bis zum Ende der Monarchie 1922 eingesetzt. Von der jüngeren verfassungsgeschichtlichen Forschung (u.a. Roberto Martucci) sei dieser Mythos nachdrücklich zerstört worden. Ihren Ergebnissen zufolge habe stattdessen ein konfliktreicher dualistischer monarchischer Konstitutionalismus vorgeherrscht. Dabei habe im Zweifel eine deutliche Übermacht der Regierung bestanden, was sich insbesondere in den (außen-) politischen Entscheidungen während des Ersten Weltkriegs gezeigt habe.

Der Nachmittag des zweiten Konferenztages stand im Zeichen der Erörterung des aktuellen Standes der Verfassungsgeschichte in Österreich, der Schweiz und Deutschland. Christian Neschwara (Wien) bilanzierte die derzeitige Situation an den Rechtsfakultäten in Österreich als äußerst defizitär. Verfassungsgeschichte werde durch die Forderung nach Anwendungsbezogenheit juristischer Forschung und Lehre zunehmend als überflüssig erachtet und in den Lehrplänen auf ein Minimum reduziert. Die Historiker seien nicht in der Lage, diese missliche Situation auszugleichen. Die Verfassungsgeschichte in Österreich sei als Reichsgeschichte zuerst in einem Studienplan von 1893 berücksichtigt und dann 1935 in einem Studiengesetz erneut festgeschrieben worden. Mit Unterbrechung der Jahre zwischen 1938 und 1945 habe die Verfassungsgeschichte auf dieser Grundlage als reguläres Prüfungsfach bis zu den Studienreformen Ende der 1970er Jahre gegolten. Heute sei die Verfassungsgeschichte nur noch in Wien ein selbständiges Teilfach, während sie an den übrigen vier juristischen Fakultäten (Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg) zumeist in die Rechtsgeschichte integriert worden sei. Insgesamt erfahre in der jüngeren Forschung vor allem die neuere Verfassungsgeschichte mit einem Schwerpunkt in der Geschichte der ersten Republik stärkere Berücksichtigung. Insgesamt aber befinde sich die Disziplin ‚Verfassungsgeschichte’ in Österreich in einer gefährdeten Situation.

Deutlich positiver als sein österreichischer Kollege bewertete der Züricher Rechtshistoriker Andreas Kley die Lage der Disziplin ‚Verfassungsgeschichte’ an den Juristischen Fakultäten in der Schweiz. Während die Geschichtswissenschaft nach seiner provokanten Darstellung durch kulturwissenschaftliche Forschungsansätze beherrscht werde und von einer Skandalaufarbeitung zur nächsten eile, sei die als bieder geltende Verfassungsgeschichte ganz in die Rechtsfakultäten abgedrängt worden. Hier aber habe sie sich innerhalb des Bologna-Reform-Prozesses als Wahlfach gut behaupten können. Verfassungsgeschichte werde in der Schweiz nie national verengt, sondern stets mit internationalem Blick betrieben. Dies habe zu ihrem guten Ruf beigetragen. Allen kulturhistorischen Zumutungen habe die Verfassungsgeschichte in der Rechtswissenschaft bisher widerstehen können.

Der Vortrag des Berichterstatters, Ewald Grothe, Historiker an der Bergischen Universität Wuppertal, beschloss den zweiten Konferenztag. Er referierte über „Probleme und Perspektiven der Verfassungsgeschichte in Deutschland aus der Sicht des Historikers“. Nach einem knappen historischen Rückblick 2 analysierte er die derzeitige Lage des Fachs, in dem einerseits kontinuierlich geforscht werde, andererseits aber die Außenwahrnehmung problematisch sei. Diese Ambivalenz führte der Referent auf die nach außen schlecht vermittelte disziplinäre Abgrenzung und die schwierige Rezeption methodischer Neuansätze durch die Verfassungsgeschichte zurück. So habe die Sozialgeschichte die Verfassungsgeschichte in den 1960er und 1970er Jahren zurückgedrängt und ihren wichtigsten methodischen Vorläufer Otto Hintze für sich vereinnahmt. Eine positive Zukunft der Verfassungsgeschichte sei möglich, wenn es gelinge, die traditionellen Untersuchungsmethoden und -inhalte beizubehalten, sich aber auch den neuen Ansätzen der Kulturanthropologie und der Kulturgeschichte des Politischen gegenüber zu öffnen.

Das juristische Pendant zu diesem Vortrag präsentierte am folgenden Morgen der Bonner Staatsrechtler Christian Waldhoff. Er beschäftigte sich in einem dreiteiligen Referat mit der disziplinären Unterscheidung der Verfassungsgeschichte, ihrer historischen Bedingtheit sowie den Perspektiven des Teilfachs an den Juristischen Fakultäten Deutschlands. Waldhoff sah die spezifische Funktion der Verfassungsgeschichte in der Rechtsdogmatik darin, dass sie die historische Dimension des geltenden Verfassungsrechts erschließe und damit mehr bedeute, als lediglich die genetische Interpretation von Verfassungsrecht zu ermöglichen. In seinem historischen Teil legte der Referent vier Phasen der deutschen Verfassungsgeschichtsschreibung dar: die Reichshistorie der Frühen Neuzeit, die auf das Mittelalter konzentrierte Verfassungsgeschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts, die „ganzheitlich“ verstandene und ideologisierte Verfassungshistoriographie der NS-Zeit und schließlich die zwischen Verfassungslehre und Staatswissenschaft angesiedelte gegenwärtige Verfassungsgeschichte. Die zukünftigen Perspektiven lägen in der vergleichenden Methode. Erkenntnisgegenstand müssten zunehmend Herrschaftsmodelle statt der herkömmlichen Staatsformenlehre sein.

Den Abschluss der Tagung bildete das Referat der in Passau lehrenden Rechtshistorikerin Ulrike Müssig, geb. Seif, die über die Aufgaben, Probleme und Methoden einer europäischen Verfassungsgeschichte vortrug. Die Referentin plädierte für einen „mentalitätshistorischen“ Ansatz, der neben den Normen auch die Wirkung von Verfassungen untersuche und damit Verfassungsgeschichte nicht allein als staatliche Institutionengeschichte, sondern vornehmlich als machtbezogene „evolutionäre Bewegungsgeschichte“ begreife. Es gelte, den Staat als Konstrukt der politischen Kultur zu erforschen und in diesem Zusammenhang Denk-, Regel- und Verhaltensmuster sozialer Gruppen im Verfassungsgefüge zu untersuchen. Müssig erläuterte ausführlich ihren ‚offenen’ Europabegriff, der auch die Vereinigten Staaten von Amerika mit einbeziehe. Nationale Verfassungsgeschichten liefen immer implizit Gefahr, nationale Sonderwege vorauszusetzen; dabei stünden Verfassungen stets in enger Verbindung mit nationalen Mythen. In einer modernen europäischen Verfassungsgeschichte sei es vordringlich, die europäischen Gemeinsamkeiten und Muster zu erforschen. Als Beispiel nannte die Referentin den in der Frühen Neuzeit generell feststellbaren Trend zur Machtakkumulation in der Staatsform der Monarchie. Verfassungsgeschichte stehe zudem stets in politischen und gesamtgesellschaftlichen „Verwendungs- und Funktionskontexten“.

Drei Themen standen im Zentrum der Diskussionen auf der Tagung: erstens erwies sich als umstritten, wie sich die Disziplin gegenüber den neuen Herausforderungen einer kulturgeschichtlichen Erweiterung verhalten solle. Hier prallten die Meinungen zwischen vorsichtigen Befürwortern und kategorischen Gegnern deutlich aufeinander. In diesem Zusammenhang zeigten sich zweitens wie bereits bei der Tagung des Jahres 1981 die methodologischen Probleme mit einer Definition der Begriffe Verfassung und Verfassungsgeschichte. Und schließlich wurde drittens die unterschiedliche Lage der Verfassungsgeschichte in den einzelnen Fächern und den jeweiligen Ländern deutlich. Konsens herrschte darin, dass das Fach fast nirgendwo eine unbestrittene Stellung genieße; doch sehr verschieden waren die Analyse der Ursachen und die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten für die mindestens latent bedrohte Disziplin. Eine Veröffentlichung der Referate und Diskussionsbeiträge in einem Beiheft der Zeitschrift „Der Staat“ ist vorgesehen.

Am Abend des zweiten Tages fand die Mitgliederversammlung statt. Die Vereinigung zählt derzeit 173 Mitglieder. Der bisherige Vorstand, bestehend aus Diethelm Klippel (Bayreuth) als Vorsitzendem und den Stellvertretern Hans-Werner Hahn (Jena) und Sigrid Jahns (München) stellte nach zweimaliger Amtszeit satzungsgemäß seine Ämter zur Verfügung. Zu neuen Vorstandsmitgliedern wurden der Historiker Helmut Neuhaus (Erlangen) als Vorsitzender sowie der Staatsrechtler Christoph Gusy (Bielefeld) und der Rechtshistoriker Heiner Lück (Halle) als Stellvertreter gewählt. In den Beirat wurden Friedrich Battenberg (Darmstadt), Horst Carl (Gießen), Hans-Christof Kraus (Stuttgart/München), Oliver Lepsius (Bayreuth), Thomas Simon (Wien) und Jürgen Weitzel (Würzburg) berufen. Als Thema der nächsten Mitgliedertagung entschieden sich die Anwesenden für die Verwaltungsgeschichte in Europa. Die nächste Zusammenkunft findet vom 10. bis 12. März 2008 erneut in der Evangelischen Akademie Hofgeismar statt.

Anmerkungen:
1 Zur Mittelalterdeutung nach 1945 weiterführend: Nagel, Anne Christine, Im Schatten des Dritten Reichs. Mittelalterforschung in der Bundesrepublik Deutschland 1945-1970, Göttingen 2005 (= Formen der Erinnerung, 24).
2 Ausführlicher: Grothe Ewald, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970, München 2005 (= Ordnungssysteme, 16).


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