Die Reichsstadt Frankfurt als Rechts- und Gerichtslandschaft im Römisch-Deutschen Reich der Frühen Neuzeit

Die Reichsstadt Frankfurt als Rechts- und Gerichtslandschaft im Römisch-Deutschen Reich der Frühen Neuzeit

Organisatoren
Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit; Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main; Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V.
Ort
Frankfurt am Main
Land
Deutschland
Vom - Bis
01.12.2005 - 02.12.2005
Url der Konferenzwebsite
Von
Steffen Wunderlich, Juristenfakultät Leipzig

In den letzten Jahren gab es umfangreiche Forschungen zu der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Wir wissen deshalb inzwischen viel über das Wirken von Reichshofrat (RHR) und Reichskammergericht (RKG). So können beispielsweise aufgrund der fortgeschrittenen Verzeichnung der von beiden Gerichten überlieferten Prozessakten und deren statistischer Auswertung weitgehende Aussagen zur Nutzung der beiden Gerichte getroffen werden. Wer prozessierte? Und welche Streitgegenstände wurden anhängig gemacht? Jedoch stellen die vor RHR und RKG gebrachten Prozesse nur einen Ausschnitt aller durch Recht lösbaren Konflikte der damaligen Zeit dar. Um die Nutzung der Justiz umfassend beschreiben zu können und um einen detaillierteren Blick auf die rechtliche Streitkultur im Alten Reich zu erhalten, ist es nötig, Vorinstanzen und außergerichtliche Streitschlichtungsmöglichkeiten zu betrachten. Ein solches Forschungsvorhaben kann wegen seines umfassenden Ansatzes zunächst nur durch den Blick auf einzelne Territorien lohnend angegangen werden. Für diese Fragestellung ist die Stadt Frankfurt a.M. prädestiniert, weil sich in der wichtigen Reichs- und weltoffenen Handelsstadt auf kleinem Raum in mehr oder weniger ausgeprägter Form alle Erscheinungen finden, die auch in anderen Territorien des Alten Reichs anzutreffen waren. Am 1. und 2. Dezember 2005 trafen sich deshalb im Institut für Stadtgeschichte Frankfurt ca. 50 Wissenschaftler aus verschiedenen Fachbereichen, um miteinander die Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt a.M. nachzuzeichnen. Veranstalter dieser Tagung war das Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit, das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main und die Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V.

Zu Beginn wies Anja Amend vom Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit in ihrem Einführungsvortrag auf die Intention der Tagung hin. Das Tagungsthema "Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt" beinhalte zwei Aspekte: den der Landschaft und den des Rechts. Die Gerichtslandschaft Frankfurts sei geographisch nicht mit dem Frankfurter Territorium identisch. Frankfurt sei als eine vielgestaltige Kulturlandschaft zu betrachten, die unter verschiedenen Gesichtspunkten beschreibbar sei. Diese begriffliche Ebene könne das Forschungsinteresse der einzelnen Beiträge hervorragend bündeln. Die Referentin betonte, dass insbesondere der Aspekt des Rechts vielschichtig und deshalb von besonderem Interesse sei. Er werde institutionell vornehmlich durch Gerichtsbarkeit vermittelt. Dabei müssten nicht nur die städtischen Gerichte betrachtet werden, sondern auch die Nutzung der Gerichte angrenzender Territorien, ebenso die Spruchkörper von jurisdiktionelle Autonomie beanspruchenden Personengruppen sowie konsensuale Streitschlichtungseinrichtungen. Der Aspekt des Rechts habe zudem noch eine individuelle Seite. Man könne sich der Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt a.M. auch darüber nähern, die Justiznutzung durch Einzelpersonen, Handelsgesellschaften, durch bestimmte soziale Gruppierungen, berufsständische und konfessionelle, sowie durch die Stadt als Prozesspartei zu betrachten.

Nach diesem einführenden Vortrag wurde die erste Sektion "Foren" eröffnet. Darin befassten sich die ersten drei Referate mit Gerichten, die in der Stadt Frankfurt a.M. angesiedelt waren.

Bernhard Diestelkamp (Kronberg) stellte den "Anfang des Reichskammergerichts in Frankfurt am Main" dar. Dieser sei schwierig gewesen. Trotz großer Vorzüge, die die Reichsstadt Frankfurt a.M. für die Einrichtung des höchsten Gerichts im Heiligen römischen Reich aufwies, stieß dessen Ansiedelung in der Reichsstadt selbst nicht auf Gegenliebe. Die fortschrittliche und selbstbewusste Frankfurter Bürgerschaft habe in dem Gericht ein Organ gesehen, das die altständisch-feudale Gesellschaft repräsentierte, und das mit seinen zeremoniellen Ansprüchen und Privilegien die innerstädtische Verfassung empfindlich zu stören drohte. Das RKG sei zwar von Frankfurt a.M. auf kaiserliche Anordnung standesgemäß empfangen worden, jedoch hätten sich die Stadt und deren Bürger ihm gegenüber reserviert verhalten. Größere Spannungen seien jedoch ausgeblieben, was dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass das Gericht bereits nach eineinhalb Jahren den ersten Standort seines Wirkens wieder verlassen habe. Deshalb habe es durch die nur kurze Anwesenheit des RKG auch keine wichtigen Veränderungen der städtischen Verfasstheit gegeben.

Der zweite Beitrag der Tagung, gehalten von Anja Johann (Wehrheim), richtete den Blick auf die "Frankfurter Gerichtsinstitutionen in der Frühen Neuzeit", die sie anhand eines zusammenfassenden, überblicksartigen Modells darstellte. Die innerstädtische Gerichtslandschaft sei durch eine Vielzahl von Institutionen geprägt gewesen. Hierbei seien insbesondere Schöffenstuhl, Schöffenrat und Schöffenreferier für größere zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig gewesen, und der Rat der Stadt vor allem für Kriminalfälle. Darüber hinaus dienten die genannten Gerichte als Appellationsinstanz von Urteilen der Bürgermeisteraudienzen, des Obersten Richters und bestimmter Sachämter, die Streitigkeiten von geringerem Gewicht schlichteten. Die Gerichtsentwicklung in Mittelalter und Früher Neuzeit sei geprägt gewesen einerseits durch "Verämterung", d.h. durch die zunehmende Zahl an Ämtern einzelner Verwaltungsbereiche, die sich u.a. mit rechtlichen Problemen befassten, und zum anderen durch personelle Identität. Es sei häufig vorgekommen, dass in verschiedenen Gerichten dieselben Personen als Spruchkörper Recht sprachen. Dies erläuterte Johann insbesondere an Schöffenstuhl, Schöffenrat und Schöffenreferier.

Nach diesem grundlegenden Einblick in die Frankfurter Gerichtsbarkeit beschäftigte sich Gabriela Schlick-Bamberger (Frankfurt a.M.) speziell mit dem Gerichtsorgan der "Jüngeren Bürgermeisteraudienzen im 18. Jahrhundert". Für Rechtsprechung in minder bedeutenden Angelegenheiten habe der Rat jährlich jeweils zwei Mitglieder abgestellt, den "Älteren Bürgermeister" (aus der 1. Ratsbank) und den "Jüngeren Bürgermeister" (aus der 2. Ratsbank). Die Bürgermeister tagten separat in jeweils repräsentativ ausgestatteten Räumen im Römer mit sich überschneidenden Zuständigkeiten. Zunächst wurde rein mündlich verhandelt, später sei die Protokollierung durchgesetzt worden. Die streitigen Prozesse strukturierten sich durch die abwechselnde Einbestellung der Streitparteien, die Klage, Einreden, Repliken etc. vorbringen konnten. Auch wenn die Bürgermeisteraudienzen eingerichtet worden seien, um eine schnelle und effektive Rechtsprechung in minder schweren Angelegenheiten zu gewährleisten, sei es durch geschicktes Prozessieren der Parteien dazu gekommen, dass die Prozesse sich in die Länge zogen. Schlick-Bamberger verdeutlichte das an einem Beispielsfall.

Nach einer kurzen Pause schlossen sich Referate an, die eine Verknüpfung Frankfurts a.M. mit auswärtigen Institutionen des Rechts aufzeigten.

So sprach Anja Amend (Frankfurt a.M.) über "Die Beteiligung von Juristenfakultäten in der Frankfurter Rechtsprechung". Da Frankfurt a.M. keine eigene Juristenfakultät hatte, mussten die städtischen Gerichte auf auswärtige Einrichtungen zurückgreifen, wenn sie die Einbindung von Juristenfakultäten für angebracht hielten. In den vorgefundenen Fällen seien die Akten im Bemühen um möglichst große Objektivität nicht stets an eine, sondern an verschiedene Juristenfakultäten versandt worden. Insgesamt sei jedoch ein restriktiver Umgang bei der Einbindung von Juristenfakultäten festzustellen. Das deute auf das Bemühen der Stadt hin, die eigene Territorialmacht zu stärken. Die Aktenversendung sei als Inanspruchnahme fremder Hoheitsgewalt gewertet worden. Juristenfakultäten seien fast ausschließlich bei Prozessen prominenter Stadtbürger beteiligt worden, was ein Indiz dafür sei, dass die Frankfurter Richter sich in diesen Fällen besonders absichern und Verantwortung außerstädtischen Einrichtungen zuschieben wollten. Denn wenn eine lokal einflussreiche Partei sich durch das Urteil eines städtischen Gerichts benachteiligt glaubte, habe die Gefahr bestanden, dass diese Partei der Territorialherrschaft in Frankfurt Schaden zufügen konnte. Hinsichtlich des Verhältnisses des RKG und der Juristenfakultäten sei festzustellen, dass sich das Gericht die rechtlichen Kernaussagen der Spruchkollegien häufiger zu Eigen machte und damit letztlich durch die reichsweite Geltungskraft seiner Entscheidungen auch für eine Rechtsvereinheitlichung sorgte. Diese habe wiederum dazu beigetragen, auf normativer Ebene integrativ auf das Reich zu wirken.

Konrad Amman (Leipzig) referierte anschließend über den "Oberrheinischen Reichskreis Frankfurt-Mainz". Verbindungen zum Tagungsthema ergaben sich insbesondere in zwei Aspekten: Die Reichsstadt Frankfurt a.M. gehörte dem Oberrheinischen Kreis an und spätestens ab dem 17. Jahrhundert waren die Kreisorgane dort angesiedelt, vor allem fanden die Kreistage in Frankfurt a.M. statt. Neben militärischen und fiskalischen Aufgaben sollten die Reichskreise zudem, wenn die Notwendigkeit bestand, kammergerichtliche Urteile exekutieren. Der Referent sprach über Aufbau und Funktion des Kreises, sowie über interne Konflikte. An den Oberrheinischen Reichskreis grenzte der Kurrheinische Reichskreis, dessen Kreisorgane ebenfalls in Frankfurt a.M. eine Wirkungsstätte gefunden hatten.

Hartmut Bock (Frankfurt a.M.) setzte sich mit der "Insinuation von Privilegien an Reichshofrat und Reichskammergericht, um sie zu schützen und handt zu haben." auseinander. Er nannte dabei vor allem die Insinuation von "Privilegien der gemeinen Jüdischheit" und Privilegien der einflussreichen Familie Welser Ende des 16. Jahrhunderts. Der Referent betonte, dass man durch die Insinuation eine günstige Position vor den Gerichten erlangte. Denn RKG und RHR hätten insinuierte Privilegien ohne erneuten Nachweis als dauerhaft bestehend angesehen. Weiterhin beschrieb der Referent, dass die Insinuation von Privilegien ein wichtiges Beispiel für die zunehmende Verschriftlichung gesellschaftlicher Prozesse darstelle. Im Unterschied zur unzugänglich im Privatbesitz des Rechtsinhabers aufbewahrten Privilegienurkunde habe die Insinuation des Privilegs eine Akte erzeugt, die bei einer öffentlichen Institution aufbewahrt wurde und deshalb auch jederzeit einsehbar und reproduzierbar gewesen sei.

Anschließend wandte sich Jörg Seiler (Koblenz) den "Reichshofratsprozessen des Deutschen Ordens gegen die Stadt Frankfurt a.M." zu und schnitt damit den Themenkreis der eigenen Gerichtsbarkeit von Autonomie beanspruchenden Gruppen innerhalb der Stadt Frankfurt an. Im Zentrum der Ausführungen standen zwei Asylprozesse. Der Deutsche Orden habe in zwei Fällen Mördern Asyl gewährt und die Auslieferung an städtische Beamte verweigert. Diese hätten daraufhin gewaltsam die Kommendengebäude geöffnet. Im sich anschließenden Prozess vor dem RHR habe man mit den gegensätzlichen Rechts- und Autonomieansprüchen argumentiert. Der RHR habe der Stadt weitere Eingriffe unter Strafandrohung untersagt, sich jedoch nicht wie beantragt zu den geschehenen Übergriffen geäußert. Jörg Seiler wies abschließend darauf hin, dass in den Prozessen das Selbstverständnis des Ordens auf dem Spiel stand. Auch in der sich ändernden Gesellschaft in der Frühen Neuzeit habe man die eigene Existenz unter besonders betonter Beibehaltung der überkommenen mittelalterlichen Formen zu wahren gesucht.

Thomas Lau (Fribourg) beschäftigte sich mit "Diplomatie und Recht". Er sprach dabei über die Rolle der kaiserlichen Residenten bei innerstädtischen Konflikten der Frühen Neuzeit. Damit war ein weiteres Kapitel im Themengebiet Justiznutzung angeschnitten: Gelangten alle Konflikte vor die Gerichte, oder gab es vorgelagerte Schlichtungsmöglichkeiten? Der Referent sprach über die Residenten als Diplomaten zweiten Ranges, die vom RHR in die Territorien des Reichs entsandt wurden, damit diese dort vor allem Informationen sammelten, um in Konfliktfällen, mit denen sich der RHR zu befassen hatte, ein möglichst effektives Agieren der obersten Reichsinstanz zu gewährleisten. Die Residenten seien vom RHR häufig auch als Kommissare eingesetzt worden. Außerdem habe es Fälle gegeben, in denen Residenten die Lage für den eigenen gesellschaftlichen Aufstieg genutzt haben, so dass es in ihrer Tätigkeit zu Verquickungen von eigenen Interessen mit denen des Reichs und der lokalen Politik gekommen sei.

Mit diesem Vortrag schloss der erste Teil der Tagung. In einem reich mit Bildmaterial unterlegten öffentlichen Abendvortrag zeichnete Anton Schindling (Tübingen) die bauliche Entwicklung der Reichsstadt Frankfurt vom Ende des Mittelalters bis zum Jahr 1800 nach. Am darauffolgenden Tag nahm die Tagung ihren Fortgang mit der Sektion "Justiznutzung durch Individuen und Korporationen".

Erster Redner war Michael Matthäus (Frankfurt a.M.). Er sprach über "Frankfurter Patrizier vor Gericht" und stellte damit die politische Machtelite der Stadt in das Zentrum des Interesses. Matthäus führte aus, dass sich die Patrizier weitgehend aus dem Handelsgeschäft zurückgezogen hatten und von Grundeinkünften lebten. Sie versuchten, ihren umfangreichen Besitzstand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu wahren. Dabei - so der Referent - ergriffen sie sogar Maßnahmen, die sie als Ratsmitglieder im Interesse der Stadt verurteilten, beispielsweise die Anrufung geistlicher Gerichte. Auch seien die häufigen Prozesse um jeden Preis geführt worden, ohne Rücksicht beispielsweise auf die Prozesskosten, die so manches Mal die eingeklagten Streitwerte überstiegen hätten. All dies verdeutlichte Michael Matthäus anhand der Prozesse des Hamman von Holzhausen (1467-1536).

Gabriele Marcussen-Gwiazda (Frankfurt a.M.) beschäftigte sich in ihrem Referat "Eine Societät Handtlung betr." mit der Personengruppe der wohlhabenden Großhändler anhand des Beispiels der Liquidation der Handelsgesellschaft Daniel de Briers, Gerhard Heusch und Ruland Benoit gen. von Cassel im 17. Jahrhundert. Die Liquidation sei unter Nutzung gruppeninterner Schiedsleute, sog. Compromissare, erfolgt. Während die Großkaufleute häufig gegen Schuldner aus den niedrigeren sozialen Schichten geklagt hätten, sollten in konfliktreichen Situationen untereinander die Gerichte nicht eingeschaltet werden. Denn öffentliche Verhandlungen hätten die Gefahr des geschäftlichen Vertrauensverlustes mit sich gebracht, der um jeden Preis vermieden werden sollte.

Michael Rothmann (Frankfurt a.M.) referierte über "Schulden vor Gericht. Die Frankfurter Messegerichtsbarkeit", die durch das Schöffengericht wahrgenommen wurde. Die Stadt habe es verstanden, seit dem Mittelalter durch Privilegienerwerb eine ausschließliche Zuständigkeit in Messestreitigkeiten zu begründen. Die Verfahren fanden zunächst nach der deutschen Rechtstradition mündlich, später nach dem mit der Frankfurter Reformation von 1578 rezipierten gemeinen Zivilprozess schriftlich statt. Das Gesetz enthielt zudem auch Bestimmungen über die Einrichtung eines städtischen Schiedsgerichts, durch das die Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, Streitigkeiten schnell und konsensual zu lösen. Im zweiten Teil des Referates stellte Herr Rothmann den Ablauf des gemeinen Zivilprozesses anhand der Bestimmungen der Frankfurter Reformation dar.

Robert Riemer (Greifswald) sprach über "Hamburg und Frankfurt vor dem Reichskammergericht - ein Vergleich mit besonderer Berücksichtigung der Handels- und Handwerksprozesse". Er verglich die Städte durch statistische Auswertung der Prozessakten. Frankfurt a.M. und Hamburg wiesen eine ungefähr ähnliche Anzahl an überlieferten Prozessen am RKG auf (ca. 1.500). Beide Städte seien zudem zu Beginn der Frühen Neuzeit gleich groß gewesen, wobei sich Hamburg im Laufe der Zeit stärker entwickelt hätte. Die von beiden Städten erlangten Appellationsprivilegien hätten wenig Auswirkung auf die absolute Höhe des Prozessaufkommens gehabt. Die meisten Prozesse konnten vom RKG innerhalb von drei Jahren erledigt werden. Anschließend erläuterte Herr Riemer anhand von Grafiken näher, welche Personengruppen besonders häufig am RKG auftraten. Dies seien in beiden Handelsstädten mit Abstand Kaufleute und Handwerker gewesen, wobei es hinsichtlich der Prozessgegenstände Unterschiede gegeben habe.

Mit seinem Vortrag "Das Handwerk, die Gerichte und geschichtswissenschaftliche Aporien. Anmerkungen zur Rechtsgeschichte des Frankfurter ‚Zunfthandwerks' während der Frühen Neuzeit" wendete sich Robert Brandt (Frankfurt a.M.) speziell der sozialen Gruppe der Handwerker zu. Zunächst führte der Referent aus, dass der Frankfurter Rat seit dem 14. Jh. die politische Einflussnahme von Zünften unterband. Damit sei ein konfliktreiches Verhältnis zwischen dem Handwerk und dem Patriziat gesetzt gewesen. Der zweite Teil des Vortrages befasste sich mit den judiziellen Auswirkungen der Entmachtung. Den Handwerkern sei auch die interne Streitschlichtung untersagt worden, so dass diese sich an die städtischen Gerichte wenden mussten. Der Referent betonte, dass dies sehr zum Missfallen des Rates in sehr umfangreichem Maß geschehen sei. Im quellenkritischen dritten Teil seines Vortrages stellte Robert Brandt mit Blick auf die Ergebnisse der bisherigen handwerksgeschichtlichen Forschung die Frage, ob die Akten überhaupt geeignet seien, zuverlässige Auskunft zu geben. In den überlieferten Quellen kämen die Handwerker nicht selbst zu Wort, sondern Ratsleute oder juristisch geschulte Parteivertreter.

Eine weitere Sondergruppe der Frankfurter Einwohnerschaft betrachtete Gudrun Petasch (Frankfurt a.M.) in ihrem Vortrag "‚Zur Ehre Gottes, zum ewigen Heil und zur Ordnung in unseren Kirchen...' - Alltag und Grenzen religiös induzierter Selbstverwaltung in zwei französisch-reformierten Exilkirchen des 17. und frühen 18. Jahrhunderts". Es stand die Lebenswelt der französisch-reformierten Exulanten im Mittelpunkt des Interesses, die ihre eigenen religiösen Formen in die Stadt brachten. Petasch beleuchtete die Konfliktlösungsstrategien dieser Gruppe exemplarisch am Beispiel der Affäre de Lile aus der Mitte des 17. Jahrhunderts. Hier kam es zu Spannungen innerhalb der französisch-reformierten Kirche, weil der Frankfurter Lehrer de Lile die Zuchtmaßnahmen des Konsistoriums nicht anerkennen wollte und, um seine Interessen durchzusetzen, auf Nachbargemeinden im Umland auswich. Die Referentin betonte, dass die französisch-reformierte Gemeinde Frankfurts jurisdiktionelle Autonomie in ihren Angelegenheiten beanspruchte und deshalb zunächst die Streitschlichtung selbst versuchte. Dabei musste sie sich auch mit den ebenfalls auf Autonomie bedachten Nachbargemeinden in Verbindung setzen und um Hilfe bitten. Letztendlich seien die Maßnahmen des Frankfurter Konsistoriums jedoch ohne Erfolg geblieben, so dass es die Landesherrschaft einschaltete, die den Konflikt rasch beendete. Die Art der Streitbeilegung zeige, dass Streitigkeiten, die von den beteiligten Streitparteien um der religiösen Selbstbehauptung wegen geführt worden waren, de facto auch der Säkularisierung Vorschub leisten konnten.

Matthias Kloft (Frankfurt a.M.) wandte sich anschließend in seinem Vortrag "Jus dioecesanum zwischen Mainz und Frankfurt" der katholischen Minderheit in Frankfurt a.M. zu. In der lutherischen Stadt seien die Katholiken geduldet worden, weil der Rat darauf bedacht gewesen sei, sich die Gewogenheit des Kaisers zu erhalten, um nicht die kaiserlichen Messeprivilegien zu verlieren. Der Rat habe den Katholiken allerdings keinen politischen Einfluss einräumen wollen. Nach kurzzeitiger Vertreibung und Wiederansiedelung erhielten die Katholiken 1548 ihren Frankfurter Kirchenbesitz zurück, so dass sie bei 10 % Anteil an der Gesamtbevölkerung ca. 80 % des Kirchengrundes innehatten. Rechtlich gesehen seien die Katholiken eine eigenständige Gruppe gewesen, die vornehmlich dem Erzbischof von Mainz unterstanden hätten, der beispielsweise auch allein verantwortlich die Priester in der Stadt eingesetzt habe, welche alle starke Gegenreformatoren gewesen seien und die Ergebnisse des Tridentinums vollständig umgesetzt hätten. Der Referent schilderte anschließend Probleme im Miteinander. Vor allem in Ehesachen sei es zu Konflikten gekommen, da sowohl der Rat als auch die katholische Kirche Hoheitsbefugnisse beansprucht hätten.

Der letzte Vortrag der Tagung, gehalten von Andreas Gotzmann (Erfurt), beschäftigte sich mit "jüdischer Rechtsautonomie - Struktur und Praxis jüdischer Gerichtsbarkeiten in Frankfurt a.M." Zunächst konstatierte der Referent allgemein ein Defizit bei der Erforschung jüdischer Lebenswelten in der Frühen Neuzeit, und wandte sich anschließend konkret der Lage der Juden in Frankfurt zu. Diese seien aufgrund kaiserlicher und städtischer Privilegien aufgenommen worden. Allerdings habe es hinsichtlich Reichweite und Ausgestaltungskompetenz des Schutzes durch die Stadt zwischen der Stadt Frankfurt und der jüdischen Gemeinde unterschiedliche Auslegungen gegeben, was zu Konflikten geführt habe. Anschließend wandte sich der Referent der Streitschlichtung zu. In Frankfurt a.M. habe der Rat angeordnet, dass "wichtige" Angelegenheiten von den städtischen und "weniger wichtige" von jüdischen Gerichten abzuhandeln seien. Zwischen Rat und Juden sei nun die Bestimmung der Termini "wichtig" und "weniger wichtig" umstritten gewesen. In der Rechtspraxis hätten sich im Laufe der Zeit feste Rechtsstrukturen herausgebildet, wobei die rabbinische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen eher schwach geblieben sei. Der Referent konnte zudem feststellen, dass die jüdische Bevölkerung die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Gerichte nutzte. Es habe durch alle sozialen Schichten hindurch Juden gegeben, die nur den Rat zur Streitbeilegung einschalteten, als auch Juden, die nur die rabbinischen Gerichte anriefen.

Die alles umfassende Gestalt der Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt war Thema der Schlussdiskussion. Bevor sie für alle Tagungsteilnehmer eröffnet wurde, hatten die Mitglieder des Podiums das Wort. Dieses setzte sich aus den Frankfurter Wissenschaftlern Robert Brandt, Albrecht Cordes, Notker Hammerstein und Michael Stolleis zusammen. In der Einleitung fragte Albrecht Cordes zuspitzend, wie sich die Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt aus der dargebotenen Vielfalt an Beiträgen konstituiere. Diese Frage wurde von Robert Brandt aufgegriffen. Das die Vielfalt Vereinende sei vor allem im geographischen Bezug gegeben gewesen. Michael Stolleis skizzierte aus der Gesamtschau der Referate ein Modell der Justiznutzung in Frankfurt in der Frühen Neuzeit. Dabei seien mehrere Gruppen konstatierbar: das Patriziat, das auf Statuswahrung bedacht und deshalb besonders prozessfreudig war, Kaufleute, die die auf ihre Bedürfnisse im Handelsalltag zugeschnittene schnelle Messegerichtsbarkeit in Anspruch nahmen und konträr dazu konfliktbeladene Angelegenheiten untereinander diskret außergerichtlich-konsensual regelten, sowie religiöse und berufsständische Gruppen, die bei Streitigkeiten möglichst auf eine autonome Gerichtsbarkeit zurückgriffen, soweit sie diese politisch gegen die Machtansprüche des Rates aufrecht erhalten konnten. Notker Hammerstein wies darauf hin, dass die Pluralität der zur Verfügung stehenden Entscheidungsinstanzen auch Nachteile mit sich bringe. Das auf der Tagung nachgezeichnete Bild von der Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt sei jedoch typisch für Territorien der Frühen Neuzeit. Die Reichsstadt Frankfurt, in der alle gesellschaftlichen Phänomene auf kleinstem Raum versammelt waren, habe die anstehenden Probleme oft früher gelöst als die großen Territorien. Auf der anderen Seite habe die Frankfurter Kleinteiligkeit große Lösungsentwürfe verhindert. Auftretende Konflikte seien vornehmlich rechtlich und weniger durch Politik gelöst worden, wie dies anders beispielsweise in Frankreich oder England geschehen sei.

Nach den Schlussbetrachtungen der Mitglieder des Plenums schloss sich die allgemeine Diskussion an. Dabei kristallisierte sich folgendes heraus: Die Rechts- und Gerichtslandschaft Frankfurt a.M. konnte in ihrer großen Vielfalt nachgezeichnet werden. Wie bereits im Einleitungsreferat vermutet, stellt sie sich nicht als eine abgeschlossene, homogene und hierarchisch durchorganisierte Landschaft dar, sondern vielmehr als Pluralität der Möglichkeiten und Formen. Die Einwohner und Besucher Frankfurts konnten im Konfliktfall meist zwischen verschiedenen Formen der Streitbeilegung wählen, und es standen ihnen teils für ihre besonderen Interessenlagen spezielle Streitschlichtungsinstanzen zur Verfügung.

Zuerst ist die ordentliche Gerichtsbarkeit der Stadt Frankfurt a.M. zu nennen, wie sie in Rat, Schöffenstuhl, Schöffenrat und Schöffenreferier bestand. Von Urteilen dieser Institutionen war die Appellation an die höchsten Gerichte im Reich möglich. Die städtischen Gerichte arbeiteten nach dem rezipierten gemeinen Zivilprozess. Für die Streitbeilegung in geringfügigeren Konflikten hatte Frankfurt zudem spezielle Ämter eingerichtet, sowie Bürgermeisteraudienzen bzw. den Obersten Richter. Für schnell abzuurteilende Messestreitigkeiten war der Schöffenstuhl zuständig, für dessen effektive Messegerichtsbarkeit umfassende kaiserliche Zuständigkeitsprivilegien verliehen worden waren.

Neben den Prozessen vor den städtischen Gerichten gab es auch andere Formen der Streitbeilegung. Vor einem Prozessgang konnten Konflikte durch Information bzw. Politik gelöst werden. Kaufleute versuchten in sensiblen Bereichen mit gruppeninterner Mediation zu arbeiten. Den entmachteten Handwerkern hingegen stand ein solches Instrumentarium nicht mehr zur Verfügung, sie mussten den Weg vor die städtischen Gerichte gehen. Die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Frankfurts stellten nach Möglichkeit für Auseinandersetzungen unter ihren Gemeindegliedern eigene Spruchkörper zur Verfügung. Hierbei kam es zu Kompetenzkonflikten mit dem Rat, der zugunsten des eigenen Regiments viele Streitgegenstände nicht als innerreligiöse, sondern als städtische Angelegenheiten ansah und damit die Zuständigkeit der städtischen Gerichte begründete. Aus politischen Rücksichtnahmen und faktischen Gegebenheiten war es ihm dabei aber oftmals verwehrt, den eigenen Machtanspruch kraftvoll durchzusetzen oder Umgehungen zu verhindern. Allgemein wurden sowohl von der Justiz durch Aktenversendung an Juristenfakultäten als auch von den Prozessparteien selbst (hier vor allem durch Appellation an die höchsten Gerichte im Reich) Rechtsinstanzen außerhalb Frankfurts a.M. eingeschaltet, um der Möglichkeit innerstädtischer Parteilichkeit zu begegnen.

Bezüglich der Justiznutzung konnten Unterschiede zwischen den einzelnen Personengruppen festgestellt werden. Reiche nutzten die Justiz stärker als Arme. Ein besonders großes Prozessaufkommen bestand, wenn es rechtliche Konflikte zwischen sozial höher gestellten Personen mit sozial auf niedrigerem Rang Stehenden gab. Und die Gerichte wurden dann stärker bemüht, wenn keine internen, gütlichen Streitschlichtungseinrichtungen zur Verfügung standen.

Die Tagung hat deutlich gezeigt, dass sich die Erforschung und Beschreibung der Justiznutzung im Alten Reich nicht befriedigend durchführen lässt, wenn man sich nicht in umfassender Weise mit den strukturellen Gegebenheiten der Rechts- und Justizlandschaft einzelner Territorien auseinander setzt, wie es hier eindrucksvoll am Beispiel der Reichsstadt Frankfurt a.M. geschehen ist.


Redaktion
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