Kriminalität und Strafjustiz in der Moderne. Tagung zur Historischen Kriminalitätsforschung der Neuzeit 2013

Kriminalität und Strafjustiz in der Moderne. Tagung zur Historischen Kriminalitätsforschung der Neuzeit 2013

Organisatoren
Sylvia Kesper-Biermann, Ludwig-Maximilians-Universität, München; Désirée Schauz, Münchener Zentrum für Wissenschafts- und Technikgeschichte; Richard F. Wetzell, Deutsches Historisches Institut Washington
Ort
Gauting
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.09.2013 - 21.09.2013
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Von
Christian Huber, Historisches Institut, Universität Potsdam

Vom 19. bis 21. September 2013 fand im Institut für Jugendarbeit in Gauting bei München eine Tagung zur historischen Kriminalitätsforschung der Neuzeit statt. In fünf thematisch unterschiedlichen Sektionen (I. Politische Kriminalität, II. Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, III. Strafen in transnationaler Perspektive, IV. Strafjustiz im 18. und 19. Jahrhundert, V. Strafjustiz nach 1945) entwickelten die Vorträge fächer- und epochenübergreifende Perspektiven auf das Thema »Kriminalität und Strafjustiz in der Moderne«. Unter der Leitung der Organisatoren Sylvia Kesper-Biermann (Ludwig-Maximilians-Universität, München), Désirée Schauz (Münchener Zentrum für Wissenschafts- und Technikgeschichte) und Richard F. Wetzell (Deutsches Historisches Institut Washington) diskutierten die Teilnehmer Forschungsperspektiven der Kriminalitätsgeschichte. Hierbei erwiesen sich Gewalt und Emotionen als thematische Trends, die auch außerhalb der Geschichte der Kriminalität derzeit Konjunktur haben.

Unter der Moderation von Désirée Schauz (München) eröffnete HENNING GRUNWALD (Cambridge) die erste Sektion: Politische Kriminalität mit dem Beitrag „Sacrifice and community: Performing ideology in Weimar political trials“. Prozessakten, Medienberichte und Briefwechsel illustrieren das hohe Maß an Interaktion zwischen Justiz und extremistischen Gruppierungen gegen Ende der Weimarer Republik. Hierbei identifizierte Grunwald die Unterordnung des Einzelnen unter die Forderung der Gemeinschaft als wesentliches Kriterium der politisch-ideologischen Zuverlässigkeit. Der Kampf für die gerechte, bessere Zukunft (im Sinne des Märtyrertums) konnte durch den von Hans Frank gegründeten BNSDJ „Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“ (1928-1936) verstärkt auf der Bühne der ritualisierten Rechtsprechung ausgetragen werden. Die Performanz von Anwalt und Angeklagten beabsichtigte keinen juristischen Triumph, sondern den politisch-ideologischen Erfolg: das Individuum für Verbrechen, als Provokation zur bestehenden Rechtsordnung, zu instrumentalisieren.

Anschließend referierte DANIEL SIEMENS (London) zum Thema „Der Potempa-Mord von 1932: Kriminalität, Gewalt und Politik am Ende der Weimarer Republik“. Wenige Stunden nachdem die Notverordnung gegen politischen Terror am 9. August 1932 erlassen worden war, kam der Bergarbeiter Konrad Pietrzuch in Potempa (Landkreis Gleiwitz) durch die Fußtritte von uniformierten SA-Männern zu Tode. Das Sondergericht in Beuthen verurteilte fünf der Täter zum Tode, einen zu zwei Jahren Zuchthaus und sprach drei Männer frei. Hitler, Göring und Röhm solidarisierten sich mit den rechtskräftig verurteilten Tätern und nutzten den öffentlichen Diskurs um Abschaffung der Todesstrafe (Liberale) und Begnadigung (Nationalsozialisten) für ihre machtpolitischen Interessen aus. Bezeichnend für die Ohnmacht des politischen Systems der Weimarer Republik ist die Strafumwandlung am 2. September 1932 in lebenslängliche Gefängnishaft, die vorgeblich aufgrund der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung der Verordnung erfolgte. Am 23. März 1933 wurden alle Täter in die Freiheit entlassen. Ausgehend vom Potempa-Mord, im Sinne einer rechtsstaatlichen Zäsur, will Siemens künftig die Gesamtgeschichte der SA enger an interne Machtkämpfe der politischen Ausrichtung knüpfen und um das Forschungsfeld der »Grenzmentalität« ergänzen.

Die erste Sektion schloss mit dem Beitrag von HILDE FARTHOFER (Marburg) „Strafrecht als staatliche Reaktionsform auf ein Bedrohungsszenario?“. Die zentrale Fragestellung richtete sich auf den Sinn und Zweck des Strafrechts und dessen Eignung zur Bekämpfung von Bedrohungen durch die sich „immer wiederholende“ Stilisierung von Feindbildern. Die Strafnorm, im politischen Strafrecht, richtete sich gegen das im Gesetzgebungsprozess konservierte Feindbild der juristischen und politischen Elite. Sowohl in der Weimarer Republik als auch 1951 zielte das politische Strafrecht auf die Abwehr einer kommunistischen Bedrohung. Dem Täter musste die konträr zum Staat gerichtete Gesinnungstat nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wurde 1951 den Gerichten überlassen, die, so Farthofer, Tatbestände fragwürdig interpretierten und denen durch die Übernahme der Interpretationsrichtlinien aus der Weimarer Republik ein immenser Ermessensspielraum zugebilligt wurde.

Die zweite Sektion: Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, moderiert durch Bettina Severin-Barboutie (Gießen), eröffnete SYLVIA KESPER-BIERMANN (München) mit dem Beitrag „Folter und Emotionen im England des 19. und 20. Jahrhunderts“. Die Historisierung von Emotionen und die Frage des Verhältnisses von Recht, Justiz und Gefühlen (Ekel und Abscheu) stellen ein Desiderat in der Forschungslandschaft dar. Ekel gilt als gut erforschte Emotion und ist, selbst dem historischen Wandel unterliegend, ein Ergebnis von Sozialisationsprozessen. Die Verknüpfung der Tortur mit moralischen Verurteilungen seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bildet eine zentrale Voraussetzung einer emotional kolorierten Erinnerungskultur. Gerade die formale Abschaffung der Folter im Europa des 19. Jahrhunderts konservierte die als barbarisch wahrgenommene „mittelalterliche“ Rechtsordnung in Gestalt von Romanen und Foltermuseen.

Tabuisierung und Abschaffung bestimmter Formen obrigkeitlichen Zwanges thematisierte BENNO ZABEL (Leipzig) in: „Autonomie, Verfahren und Kontrolle. Wahrheitsfindung und Informationsbeherrschung nach der Ächtung der staatlichen Folter“. Neue Ermittlungstechniken identifizieren in der Sattelzeit von 1750 bis 1830 Gewalt als dysfunktional zum Zwecke der Informationsgewinnung. Im Zuge der Behauptung der personellen Autonomie und des rechtsstaatlichen Versuchs zur Wahrung des Ordnungsanspruches veränderte sich ab dem 19. Jahrhundert das Verhältnis von Freiheit und Kontrolle. Die Freisetzung der Akteure löste die Wahrheitsfindung vom körperlichen Zugriff. Exemplarisch für die Variabilität und Funktionalisierung des Zwangs ist der Prozess von der unmittelbaren Informationsgewinnung (Folter) zum modernen Beobachtungsparadigma (Bespitzelungen und heimliche Durchsuchungen).

Der erste Teil der dritten Sektion: Strafen in transnationaler Perspektive wurde von Falk Bretschneider (Paris) moderiert und startete mit dem Vortrag von KATHLEEN RAHN (Leipzig) „Gefängnis und Zwangsarbeit: Freiheitsstrafe am Beispiel der Kolonie Deutsch-Südwestafrika (1884-1914)“. Basierend auf den Dokumenten der lokalen Verwaltungsebene des Nationalarchivs Windhoek wurde, unter Verwendung kriminalhistorischer Analysemethoden, eine Lücke der kolonialgeschichtlichen Forschung geschlossen. Devianz im kolonialen Kontext begründete sich bereits aus der Kriminalisierung der Grundlagen des Nomadentums (Landstreicherei und Jagdbeschränkung). Das für die Indigenen verbindliche Kolonialstrafrecht enthielt gegenüber dem 1871 eingeführten Reichsstrafgesetzbuch keine Definition von Strafnorm und Maß. Der dadurch entstehende Ermessensspielraum der Richter war mit Willkür vergleichbar. Die fehlenden schriftlichen Quellen afrikanischer Ethnien verdecken dabei die Handlungs- und Ausgestaltungsspielräume zwischen Personal und Insassen im Geflecht von Kollaboration, Flucht und Meuterei.

Einen Einblick in das Projekt: „Überlegungen zu einer globalhistorischen Perspektivierung der Geschichte des Gefängnisses im 19. und frühen 20. Jahrhundert“, gewährte STEPHAN SCHEUZGER (Bern). Großbritannien, die Kolonie Indien und Argentinien bilden den geographischen Raum der Untersuchung. Der Austausch dieser Territorien über Techniken und Organisation des Strafvollzugs wird unter dem Aspekt der „Besserung“ betrachtet. Einflüsse der Debatten um die „Vererbbarkeit“ von Verbrechen in England werden nur im kolonialen Diskurs sichtbar. Hierbei will Scheuzger den kolonialen- und postkolonialen Raum nicht nur als Empfänger, sondern auch als Wissensproduzent im Modernisierungsprozess der Gefängnisse beleuchten. Dies bedeutete im zeitgenössischen Diskurs die Wahrung sozialer Distanzen und Pflege der kulturellen Differenzen zwischen der „Elite“ und der ländlichen Bevölkerung.

Anschließend moderierte Annelie Ramsbrock (Potsdam) den zweiten Teil der Sektion Strafen in transnationaler Perspektive. TINA HANNAPELL (Frankfurt am Main) referierte zum Thema: „Transnationale Strafrechtsregime 1871-1914. Der Umgang mit politischer Kriminalität am Beispiel der internationalen Konferenz zur Bekämpfung des Anarchismus von 1898“. Die Untersuchung zielt auf die veränderte Bewertung politischer Kriminalität und deren Einfluss auf die Umsetzung in der Rechts- und Polizeipraxis ab. Die Regulierungsbestrebungen der 19 europäischen Staaten konzentrierten sich in Rom 1898 auf die Veränderung der Nichtauslieferung bei politischen Delikten. Der angestrebte Betrachtungswechsel der Entpolitisierung und die transnationale Angleichung der Rechtsnormen erhielten in der „Anarchistenklausel“ von 1898 lediglich Symbolcharakter. Die Erforschung der Vernetzung zwischen Strafrechtssystemen (Normen, Verfahren, Institutionen) und Strafrechtsregimen (Diskurse und Praktiken) unabhängig vom nationalen Strafrecht ist der Kern dieses Projekts.

Das thematische Feld der internationalen Konferenzen rundete RICHARD F. WETZELL (Washington) mit seinem Referat: „Nationalsozialismus transnational? Die nationalsozialistische Rechtspolitik und der Internationale Strafrechts- und Gefängniskongress in Berlin 1935“ ab. 700 Teilnehmer aus 50 Ländern diskutierten 1935 Themen der Sicherung und Besserung, der Jugendgerichtsbarkeit und der Eugenik. Durch die transnationale Perspektive erhofft sich Wetzell in der Geschichte der deutschen Strafrechtsreformen von 1870 bis 1970 andere, nicht spezifisch deutsche Kontinuitäten, zu erschließen. Der internationale Austausch im Verbund mit humanistischen und repressiven Argumenten zeigte in jener Hinsicht keine Isolation des nationalsozialistischen Deutschlands. Darüber hinaus dokumentierten die Redebeiträge Gürtners, Freislers und Franks auf dem Kongress von 1935 die Uneinigkeit in dieser Frage im Deutschen Reich. Dieser internationale rechtspolitische Diskurs belegt retrospektiv die nicht kurzfristige Wandlung zum „Schurkenstaat“.

Ulrike Ludwig (Dresden) moderierte die vierte Sektion: Strafjustiz im 18. und 19. Jahrhundert. YASMIN-SYBILLE RESCHER (Wien) stellte in: „Die Strafdelikte am Wiener Hof im 18. Jahrhundert“ ihre Überlegungen zur Konstruktion von Kriminalität am kaiserlichen Hof vor. Spätestens seit 1538 rangierte der Hofprofos unter der obersten Jurisdiktionsinstanz, dem Obersthofmarschall. Anhand des Hofprofos und seiner Gehilfen gelang es, die Symbiose von Amts- und Arresträumen und städtischer Gerichtsbarkeit in direkter Nachbarschaft, zu porträtieren. Ausgehend vom Arrestbuch (1727-1785) konnten bis jetzt Diebstahl und Dienstverstöße als dominierende Delikte festgestellt werden. Nicht nur Amtsträger, sondern auch die Mitglieder des Hofstaats spiegeln sich neben den Angaben zur Bestrafung, Entlassung und Verlängerung in den Quellen wider.

Der folgende Beitrag von ANNE PURSCHWITZ (Wittenberg) mit dem Titel: „Fleißrevolution in Sachsen 1650-1780?“ thematisierte das Auswertungspotential der Gerichtsakte abseits kriminalhistorischer Untersuchungen. Dieses Projekt bewertet sächsische Kriminalprozessakten hinsichtlich ihres Aussagewerts über die Bereitschaft zur Mehrarbeit in bäuerlich-protoindustriellen und bürgerlichen Haushalten. Ende des 18. Jahrhunderts löste zunehmender Konsumwunsch etwa von Mode und Luxusgütern den Anreiz zur marktorientierten Arbeit aus, so die These der „Fleißrevolution“. Die Kombination von Inventarverzeichnissen und Zeugenverhören ermöglicht es dem Projekt, in über 300 Datenpunkten die konkrete zeitliche Zuordnung einer Tätigkeit zu bestimmen. Im deutlichen Anstieg der Sonntagsarbeit ab 1780 registriert die wirtschaftshistorische Studie ebenso eine „Verfleißigung“, wie in der um 1800 vermehrt aufkommenden Nachtarbeit.

Der zweite Teil der vierten Sektion wurde moderiert von Alexander Kästner (Dresden) und begann mit den Ausarbeitungen EVA KELLERs (Bern) zur „Straffälligenhilfe in Basel: Private, staatliche und kirchliche Strukturen im 19. Jahrhundert“. Die Freiheitsstrafe als Norm rückte den Vollzugort in das öffentliche Interesse. Die Straffälligenhilfe kann als Ergebnis der Strafrechtsreformen des 18. und 19. Jahrhunderts verstanden werden. Durch Nacherziehung und Bildung sollte ein in Kriminalität mündender Lebenswandel vermieden werden. Die 1821 in Basel gegründete und organisierte Kommission zur Mitarbeit an der Zuchtanstalt besaß einen eingeschränkten Handlungsspielraum zwischen wirtschaftlichen Forderungen und Anpassung an bürgerliche Normen. Für die Unterschicht stellte die Gewöhnung an Arbeitsmaßnahmen das Mittel zur „Besserung des Züchtlings“ dar, während Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten die Oberschicht erziehen sollten.

DANIEL MESSNER (Wien) schloss mit seinem Vortrag: „Information und Evidenz sind das Um und Auf: Zur Geschichte der Identifizierung von Personen durch biometrische Merkmale“ die Sektion ab. Die Biometrie, in diesem Kontext die Daktyloskopie, gilt als Wendepunkt in der individuellen Identifizierung von Kriminellen und als Vorbote der modernen Datenbanken. Bei der Speicherung von einzigartigen und unveränderlichen charakteristischen Merkmalen, dem Papillarmuster, wird ein Zahlenwert erzeugt und in einem speziellen System archiviert. Dieses besteht aus 1.024 Ablagefächern. Die Einführung der monodaktyloskopischen Registratur 1905 ermöglichte anhand eines Fingerabdruckes unabhängig vom individuellen Wissen der Beamten oder Zeugen die Identitätsbestimmung. Die präventive Speicherung persönlicher Informationen speiste sich aus Evidenzen und Tatortspuren.

Unter der Moderation von Dagmar Ellerbrock (Berlin) eröffnete MARGARETHA BAUER (München) die fünfte Sektion: Strafjustiz nach 1945 mit dem Beitrag „Importierte Gerechtigkeit? Die Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher in britischen Militärprozessen von 1945-49“. Der Belsen Trial vom 17. September bis 17. November 1945 bildete den Auftakt der britischen Militärgerichtsbarkeit. Auf Grundlage der Royal Warrant-Regulations for the Trial of War Criminals vom 18. Juni 1945 wurden 327 Verfahren durchgeführt, das letzte vom 23. August bis 19. Dezember 1949 gegen von Manstein. Je größer die zeitliche Distanz zum Kriegsende wurde, desto geringer wurde das Strafmaß. Daher sind folgerichtig die höchsten Strafen 1945/46 zu verzeichnen. Angeklagt wurden nur Verbrechen gegen Alliierte, nicht gegen Deutsche. Amnestien und Verkürzung der Haftstrafen ließen Ende der 1950er-Jahre keinen dieser verurteilten Kriegsverbrecher mehr in Haft bleiben.

Einblicke in das Bayern der Zeit nach 1945 lieferte ARND KOCH (Augsburg) mit dem Beitrag „NS-Verbrechen im Urteil des Volkes: Das bayrische Schwurgericht der Nachkriegszeit“. Anhand der bayrischen Schwurgerichtsbarkeit soll die Haltung der Bevölkerung zum NS-Unrecht abgebildet werden. Die Wiederbelebung der 1924 durch die Lex Emminger abgeschafften Schwurgerichte geht auf Wilhelm Hoegner (1887-1980) zurück und sollte die Demokratisierung der Justiz vorantreiben. 12 Geschworene entschieden über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und drei Richter befanden über die Strafzumessung. Die zeitliche Begrenzung, Freiwilligkeit und Ähnlichkeit zwischen Geschworenen und Anklägern führten aufgrund mangelnder Erfahrung und Emotionalität zu verhältnismäßig sehr milden Urteilen und dem Ende des bayrischen Sonderwegs am 1. Oktober 1950.

Abschließend stellte IMMO REBITSCHEK (Jena) unter der Moderation von Sylvia Kesper-Biermann (München) sein Projekt „Ordnung und Gesetzlichkeit: Die sowjetische Staatsanwaltschaft in der Region Perm, 1939-1956“ vor. Die Interpretation des Moskauer Ordnungsanspruchs wird anhand der Analyse regionaler Staatsanwälte in der Region Molotow beleuchtet und somit die „Staatsverantwortung“ von Miliz und Staatsanwaltschaft konturiert. Der Tempo- und Strategiewechsel im Entstehungsprozess der klassen- und konfliktfreien Gesellschaft der UdSSR stand besonders im Fokus der Untersuchung. Abweichendes, negatives Verhalten im Zusammenhang mit Jugendkriminalität und Hooliganismus bilden weitere Aspekte des Projektes. Die Partei leistete als Ordnungsmacht Hilfestellung und stellte der westlichen „bürgerlichen Scholastik“ rechtspositivistische Maßnahmen entgegen. Die Festigung der Sowjetmacht in den 1930er-Jahren gründete sich auf Enteignung und Deportation von Bauern, die durch Zwangsarbeit „umerzogen“ werden sollten, und wurde begleitet von Armut und Kriminalität.
Die thematische und methodische Vielfalt der Beiträge stehen stellvertretend für das interdisziplinäre Interesse und die breite Schnittmenge des Forschungsgegenstandes „Kriminalität“. Darüber hinaus deutete die Diskussion das künftige Forschungspotential theoretischer Konzepte wie das der Körperwahrnehmung oder der Opferperspektive an, wobei eine gewisse Abkoppelung der Konstruktion und Konservierung „kriminellen“ Verhaltens in der Frühen Neuzeit von der Moderne erkennbar wurde.

Konferenzübersicht:

Sektion 1: Politische Kriminalität
Moderation: Désirée Schauz (München)

Henning Grunwald (Cambridge), Sacrifice and community: Performing ideology in Weimar political trials

Daniel Siemens (London), Der Potempa-Mord von 1932: Kriminalität, Gewalt und Politik am Ende der Weimarer Republik

Hilde Farthofer (Marburg), Strafrecht als staatliche Reaktionsform auf ein Bedrohungsszenario?

Sektion 2: Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie
Moderation: Bettina Severin-Barboutie (Gießen/München)

Sylvia Kesper-Biermannn (München), Folter und Emotionen im England des 19. und 20. Jahrhunderts

Benno Zabel (Leipzig), Autonomie, Befreiung und Kontrolle. Zum Problem der Wahrheitsfindung nach dem Ende der Folter

Sektion 3: Strafen in transnationaler Perspektive
Moderation: Falk Bretschneider (Paris) / Annelie Ramsbrock (Potsdam)

Kathleen Rahn (Leipzig), Gefängnis und Zwangsarbeit: Freiheitsstrafe am Beispiel der Kolonie Deutsch-Südwestafrika (1884-1914)

Stephan Scheuzger (Bern), Überlegungen zu einer globalhistorischen Perspektivierung der Geschichte des Gefängnisses im 19. und frühen 20. Jahrhundert

Tina Hannapel (Frankfurt am Main), Transnationale Strafrechtsregime 1871-1914. Der Umgang mit politischer Kriminalität am Beispiel der „Internationalen Konferenz zur Bekämpfung des Anarchismus“ von 1898

Richard F. Wetzell (Washington), Nationalsozialismus transnational? Die nationalsozialistische Rechtspolitik und der Internationale Strafrechts- und Gefängniskongress in Berlin 1935

Sektion 4: Strafjustiz im 18. und 19. Jahrhundert
Moderation: Ulrike Ludwig (Dresden) / Alexander Kästner (Dresden)

Yasmin-Sybille Rescher (Wien), Die Strafdelikte am Wiener Hof im 18. Jahrhundert

Anne Purschwitz (Wittenberg), Fleißrevolution in Sachsen 1650-1870?

Eva Keller (Bern), Straffälligenhilfe in Basel: Private, staatliche und kirchliche Strukturen im 19. Jahrhundert

Daniel Meßner (Wien), „Information und Evidenz sind das Um und Auf“: Zur Geschichte der Identifizierung von Personen durch biometrische Merkmale

Sektion 5: Strafjustiz nach 1945
Moderation: Dagmar Ellerbrock (Berlin) / Sylvia Kesper-Biermann (München)

Margaretha Bauer (München), Importierte Gerechtigkeit? Die Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher in britischen Militärprozessen von 1945-1949

Arnd Koch (Augsburg), NS-Verbrechen im Urteil des Volkes: das bayrische Schwurgericht der Nachkriegszeit

Immo Rebitschek (Jena), Ordnung und Gesetzlichkeit: Die sowjetische Staatsanwaltschaft in der Region Perm, 1939-1956


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