I. Wojak (Hg.): "Gerichtstag halten über uns selbst..."

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Titel
"Gerichtstag halten über uns selbst...". Geschichte und Wirkung des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses


Herausgeber
Wojak, Irmtrud
Reihe
Jahrbuch 2001 zur Geschichte und Wirkung des Holocaust
Erschienen
Frankfurt/M. 2001: Campus Verlag
Anzahl Seiten
356 S.
Preis
DM 48,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Fröhlich, Claudia

Es ist ein Topos geworden, von dem ersten Frankfurter Auschwitz-Prozeß als einem der bedeutendsten politischen Verfahren im Kontext der juristischen Aufarbeitung des Nationalsozialismus in Westdeutschland zu sprechen. 1 Dennoch hat sich die Forschung bisher nur in Ansaetzen mit dem Gerichtsverfahren beschaeftigt, in dem sich von Dezember 1963 bis August 1965 20 Maenner wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen im KZ Auschwitz verantworten mußten.2

Der Gruendung des nach dem hessischen Generalstaatsanwalt und Initiator des Auschwitz-Prozesses benannten Frankfurter Fritz Bauer Instituts Mitte der neunziger Jahre hat die Forschung neue Impulse zu verdanken. Das Institut leistet als ”Studien- und Dokumentationszentrum zur Geschichte und Wirkung des Holocaust” u.a. mit der Auswertung der Prozeßakten, der Sicherung und Erschließung der historisch wertvollen Tonbandmitschnitte aus dem damaligen Prozeß und den regelmaeßig veranstalteten Kolloquien Pionierarbeit.3 Das nun vorliegende sechste Jahrbuch des Fritz Bauer Instituts buendelt die Forschungsarbeit der vergangenen Jahre und belegt erneut eindrucksvoll, daß sich hier ein Zentrum etabliert hat, das junge mit renommierten Forschern zusammenfuehrt und sich zu Recht als interdisziplinaere Forschungseinrichtung versteht: Der Band versammelt 14 Beitraege von HistorikerInnen, PolitologInnen, JuristInnen, Literatur- und Filmwissenschaftlern zur ”Geschichte und Wirkung des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses”.

Die Aufsaetze verbindet die Feststellung, daß das Mißverhaeltnis zwischen der Bewertung des Auschwitz-Prozesses als ”Meilenstein der juristischen Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in der Bundesrepublik” (S. 7) und dem Forschungsstand zum Prozeß wie zur Geschichte des KZ Auschwitz (S. 25) symptomatisch fuer die Geschichte des Umgangs mit dem Nationalsozialismus in Westdeutschland ist. Diese Geschichte zeichnet der Sammelband im Spannungsverhaeltnis zwischen dem Anspruch auf ”gesellschaftliche Selbstaufklaerung” (S. 7) und der Abwehr der Vergangenheit nach.
Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer hatte die Strafverfolgung fuer die in Auschwitz begangenen Verbrechen nach Frankfurt geholt und die Funktion des Prozesses als die eines ”Gerichtstag(s) ... ueber uns selbst” beschrieben. Die Rekonstruktion der Arbeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Prozeßstrategie mit dem Ziel der Umsetzung dieses Anspruches sowie die Rekonstruktion der Gegenstrategien bilden einen roten Faden, der sich durch die Beitraege des Sammelbandes zieht.

Zunaechst skizziert die Herausgeberin und stellvertretende Direktorin des Fritz Bauer Instituts, Irmtrud Wojak, die Geschichte des Auschwitz-Verfahrens, dem ”zum damaligen Zeitpunkt ... laengsten und umfangreichsten Schwurgerichtsverfahren in der deutschen Justizgeschichte” (S. 23). Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Mittaeterschaft zum Mord u.a. zwei Adjutanten des Lagerkommandanten, Angehoerige der Politischen Abteilung, Wachmaenner, Sanitaeter und KZ-Aerzte, den Lager-Apotheker und einen Funktionshaeftling an. Auschwitz sollte im Kontext der Vernichtungspolitik wahrgenommen werden, und die Anklage zielte auf die Thematisierung der ”Schuld und Mitschuld der ganzen Gesellschaft” (S. 26).

Die versammelten Aufsaetze analysieren zudem den Prozeß als ein Beispiel fuer die Geschichte des geteilten Deutschlands: Mit ihm laeßt sich zeigen, wie sich die Thematisierung des Nationalsozialismus Mitte der sechziger Jahre im Kontext der Systemkonfrontation zwischen Ost und West verfing. Die von Irmtrud Wojak im Anschluß an Norbert Frei formulierte Ausgangsthese lautet dabei, daß der Auschwitz-Prozeß zugleich ”erste Frucht einer Veraenderung des vergangenheitspolitischen Klimas” und ”Wendepunkt” der Thematisierung des Nationalsozialismus in Westdeutschland war (S. 21).

Zunaechst zeigt die Autorin, daß mit Blick auf den Auschwitz-Prozeß allerdings ”kaum von einem Wendepunkt” und vielmehr von einem Symptom des justitiellen Umgangs mit dem Nationalsozialismus gesprochen werden kann. Denn das Gericht klaerte die Verantwortung der Angeklagten fuer einzelne Morde auf und das ”Massenverbrechen” schien ”nicht justiziabel”, wie der vorsitzende Richter erklaerte (S. 33). Fritz Bauer sprach deshalb von der ”Atomisierung und Parzellisierung” des ”kollektiven Geschehens”, das ”privatisiert” und ”entschaerft” worden sei (S. 34).

Das Urteil schob die ”Verantwortung fuer die begangenen Verbrechen auf die Befehle von Hitler, Himmler und Heydrich ab”, die als ”Hauptschuldige” benannt wurden. Wojak schlußfolgert, daß ”das zentrale Problem der Verantwortung des Individuums, seine Pflicht zum Widerstand, [...] nur unzureichend wahrgenommen” wurde (S. 35) und daß gerade die Diskussion um die Frage von Taeterschaft oder Beihilfe als juristische Bewertung der Handlungs- und Verantwortungszusammenhaenge waehrend des Nationalsozialismus die Strategien der Selbstentlastung der deutschen Gesellschaft exemplarisch spiegelt (S. 36f).

Karin Orth spuert in ihrem Beitrag ueber die ”SS-Taeter vor Gericht” diesen ”Mustern der Selbstrechtfertigung” und den ”Verteidigungsstrategien” nach (S. 52). Die Freiburger Historikerin rekonstruiert anhand der Zeugenaussagen ehemaliger Haeftlinge, wie diese zur entlastenden ”Konstruktion der Anstaendigkeit” der NS-Taeter beigetragen haben, indem sie sich vor Gericht positiv ueber die Angeklagten aeußerten. Diese Aussagen beschreibt Orth als ”Ausdruck einer bestimmten Perspektive auf die Lagerrealitaet, naemlich die der privilegierten deutschen KZ-Haeftlinge, die ... ueberproportional oft Zeugnis ueber die Vergangenheit ablegten” (S. 55).

Der Beitrag von Christian Dirks ueber das Bild der ”Selekteure als Lebensretter” zeichnet am konkreten Beispiel des Auschwitz-Prozesses und auf Grundlage der Rekonstruktion der Biographie von Rechtsanwalt Dr. Hans Laternser die Strategie der Verteidigung nach. Trotz ”innerer Distanz zum Nationalsozialismus” vor 1945 (S. 164) entwickelte der ”Fachanwalt fuer deutsche Vergangenheit” zunaechst als Verteidiger in den Nuernberger Prozessen und dann im Frankfurter Prozeß die Argumentation, daß die Verantwortung fuer die NS-Verbrechen ausschließlich bei Hitler und einem kleinen Kreis Verantwortlicher an der Spitze des NS-Staates laege. Zudem argumentierte Laternser im Sinne der Rechtskonstruktion der Beihilfe, ein ”eigener Tatwille” habe bei den Angeklagten nicht vorgelegen (S. 173).

Dirks zeigt, daß die Reduktion des ”verbrecherischen Potentials des Nationalsozialismus auf Hitler und eine Clique uebler SS-Schergen” (S. 174) noch einen Schritt weiter ging: Der Verteidiger betrachtete die Beteiligung der Angeklagten an ”Selektionen” in Auschwitz nicht als Verbrechen, vielmehr haetten sie das Leben vieler zur Ermordung bestimmten Menschen gerettet, und er konstruierte eine ”Gemeinschaft zwischen Opfern und Taetern”, weil auch die ”Taeter ... gegen (ihren eigenen) Willen nach Auschwitz gekommen” und Opfer der gesellschaftlichen Verhaeltnisse gewesen seien (S. 174f).

Marc von Miquel versucht in seinem Beitrag ueber ”NS-Prozesse und politische Oeffentlichkeit in den sechziger Jahren”, Zaesuren und Kontinuitaeten der justitiellen Thematisierung der NS-Vergangenheit zu benennen. Dabei betrachtet er die Gruendung der ”Zentralen Stelle” in Ludwigsburg Ende der fuenfziger Jahre eher als Reaktion westdeutscher Politik auf einen auch durch die ”Propaganda-Kampagnen der DDR” bewirkten ”Legitimitaetsverlust der Justiz” (S.102). Den Willen der deutschen Gesellschaft zur Selbstaufklaerung sieht von Miquel weniger gegeben: So zeichnet sich beispielsweise die Presseberichterstattung ueber den Eichmann-Prozeß 1961 und den Auschwitz-Prozeß durch eine weitreichende Kontinuitaet der ”Daemonisierung” der NS-Taeter und deren Darstellung als ”Einzeltaeter” aus.

”Diese mediale Konstruktion des abscheuerregenden Einzeltaeters konnte sich dabei auf die Rechtsprechung der westdeutschen Gerichte berufen”, schreibt von Miquel (S. 105f), und er haelt fest, daß mit der ”Akzentsetzung auf den Einzeltaeter eine Auseinandersetzung ueber die verschiedenen Formen der Mittaeterschaft abgewehrt werden konnte – sei es die Beteiligung der Funktionseliten an der Vernichtungspolitik oder die Verantwortung eines nicht geringen Teils der Bevoelkerung, der beispielsweise von der Enteignung und Auspluenderung der Juden profitiert hatte” (S. 107).

Wenn der Autor mit Blick auf die Verjaehrungsdebatte im Jahr 1965 von einem einsetzenden ”Wandel in der Erinnerungskultur” spricht (S. 109), scheint seine Bewertung auf den von Ernst Benda in der Debatte formulierten ”Anspruch” beschraenkt zu bleiben, ”die Perspektive der Opfer ... zu integrieren.” Denn die 1965 beschlossene Verlaengerung der Verjaehrungsfrist fuer Mord um vier Jahre, die von Miquel als Anzeichen fuer einen ”Kurswechsel” des ”Diskurses ueber die NS-Zeit” bewertet (S. 109), kann auch mit Karl Jaspers als ”Trick” beschrieben werden. Der Bundestag kam nicht zu einem ”grundsaetzlichen Beschluß”, wie Jaspers 1966 in der Analyse der Verjaehrungsdebatte schrieb. Allein der Berechnungszeitraum wurde verschoben. 4

Einen Hoehepunkt erreicht der Sammelband mit dem Aufsatz von Stephan Braese. In seinem Beitrag ”'In einer deutschen Angelegenheit' – Der Frankfurter Auschwitz-Prozess in der westdeutsche Nachkriegsliteratur” geht der Literaturwissenschaftler der Rezeption des Frankfurter Auschwitz-Prozesses in der Literatur nach. Dabei verortet Braese mit Wolfgang Hildesheimer die Erkenntnisfaehigkeit von Literatur im Sinne der Selbstaufklaerung der Gesellschaft in einem Prozeß des ”Aufreißens” der ”subjektgeschichtlichen Vertikalen” (S. 224). Vor allem mit Blick auf ”Die Ermittlung” von Peter Weiss, die mit dem ”Medium des Dokuments” arbeitet und deshalb ”auf den ersten Blick wie eine eklatante Gegenthese zu der poetologisch reflektierten Subjektivitaet” erscheint (S. 224), ist Braeses Analyse des auf das Subjekt bezogenen Erkenntnispotentials von Literatur aufschlußreich. Zudem legt Braese eine Analyse des noch 1965 erschienenen Essays ”Unser Auschwitz” von Martin Walser vor.

Walser kritisierte die Daemonisierung der Angeklagten in der Berichterstattung, die eher eine Abwehr als eine Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit bewirt habe. Er legte damit seinen Finger auf den wunden Punkt der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Allerdings sieht Braese auch bei Walser ”keine Erkenntnisfaehigkeit” des Subjekts. Vielmehr kann das ”wir” in ”Unser Auschwitz” als das der ”Diskursgewohnheit von 1965” gedeutet werden, denn es unterschied nicht ”zwischen den großen und den kleinen Taetern ” und die Frage nach der ”Schuld” blieb ausgeblendet (S. 221). Braese bietet gerade damit noch einmal einen aufschlußreichen Erklaerungsansatz fuer die historischen Implikationen der sogenannten ”Walser-Bubis”-Kontroverse.

Auch der Literaturwissenschaftler Timothy Boyd beschaeftigt sich mit der Rezeption des Auschwitz-Prozesses in der Literatur. Mit dem Text ”Das zerbrochene Haus” von Horst Krueger stellt er einen Beitrag zur Selbstaufklaerung der Gesellschaft ueber ihre Vergangenheit vor, die Boyd als ”Erinnerungsgang” beschreibt und als eine von Krueger, dem “Kind der Weimarer Republik” (S. 248), geleistete Zusammenschau von privatem Leben und Politik waehrend des Nationalsozialismus.

Zuletzt beschaeftigt sich der Filmwissenschaftler Ronny Loewy mit der Rezeption des Prozesses.
Der Filmwissenschaftler geht am Beispiel des 1965 von Artur Brauner produzierten Films ”Zeugin aus der Hoelle” der Darstellung der Situation der Zeugen der NS-Verbrechen in der postdiktatorischen Gesellschaft und ihrer Rolle in juristischen Verfahren nach. Sein Beitrag sensibilisiert vor allem fuer das Problem der Instrumentalisierung der Zeugen in Gerichtsverfahren, die nicht an der ”Geschichte” des Zeugen, sondern an dessen Erinnerung an die Taeter und deren Taten interessiert sind.

Alice von Plato thematisiert in ihrem Beitrag ”Vom Zeugen zum Zeitzeugen” wie Loewy die spezifische Situation der damaligen Zeugen, die zwar im Frankfurter Prozeß ”im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit” standen, um deren ”eigenes Schicksal” es aber ”nur am Rande ging” (S. 203). Die Historikerin beschreibt auf der Grundlage von drei lebensgeschichtlichen Interviews mit Zeugen, die im Auschwitz-Prozeß ausgesagt hatten, deren Erfahrungen mit dem Prozeßgeschehen und deren Verarbeitungsstrategien. Diese scheinen allerdings aeußerst vielfaeltig und eingebettet in die individuellen Lebensgeschichten zu sein und drei Interviews und Biographien bieten wohl zu viel Material fuer einen Aufsatz, so daß von Plato ihre Analyse verkuerzen muß.

Die Beitraege von Sybille Steinbacher, Florian Schmaltz und Annette Rosskopf rekonstruieren den Auschwitz-Prozeß schließlich im historischen Kontext der Systemkonfrontation.
Steinbachers materialreicher Aufsatz ueber das ”'Protokoll vor der schwarzen Wand' Die Ortsbesichtigung des Frankfurter Schwurgerichts in Auschwitz” zeichnet die Bedeutung des Ortstermins fuer die Beziehungen zwischen Westdeutschland und Polen sowie West- und Ostdeutschland nach. Nach der detaillreichen Rekonstruktion der Entscheidungsprozesse ueber die Reise, kommt Steinbacher zu dem Schluß: Waehrend die bundesdeutsche Politik sich ”allenfalls auf die Fahnen schreiben (kann), die Ortsbesichtigung durch ihr teils dilatorisches, teils passives, grundsaetzlich aber initiativloses und die Sache verzoegerndes Verhalten nicht nachdruecklich behindert zu haben” (S. 71f) und ”vor dem Hintergrund der ideologischen Auseinandersetzung zwischen den Machtbloecken von Ost und West ... fuer Bonn nicht die juristische Ahndung der NS-Verbrechen im Zentrum (stand), sondern vielmehr die Bewahrung der Bundesrepublik vor Propagandaangriffen aus dem Ostblock” (S. 80) nutzte Ost-Berlin die Angelegenheit, um Aufklaerungswillen zu demonstrieren.

Zudem arbeitet Steinbacher die Bedeutung des Ortstermins fuer die deutsche und die polnische Oeffentlichkeit heraus. In Westdeutschland bedeutete dieser Termin nicht nur eine ”Konkretisierung der Fakten”, vielmehr wurde ”Auschwitz” zum ersten Mal nach 1945 als ”realer Ort” wahrgenommen. Hier laeßt sich die Wirkung des Prozesses auf Veraenderungen in der Wahrnehmung der Vergangenheit ermessen.

Die Beitraege der Juristin Annette Rosskopf ueber den ”Anwalt antifaschistischer Offensiven. Der DDR-Nebenklagevertreter Friedrich Karl Kaul” und des Historikers Florian Schmaltz ueber ”Das historische Gutachten Juergen Kuczynskis zur Rolle der I.G. Farben und des KZ Monowitz im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozeß” lieferen weitere Mosaiksteine zum Verstaendnis der Prozeßgeschichte im deutsch-deutschen Kontext.

Rosskopf zeigt ueberzeugend, wie Kaul als der ”exponierteste Repraesentant der SED in bundesdeutschen Gerichtssaelen” mit seinem Auftreten in Frankfurt im Zusammenspiel u.a. mit einem ”Maßnahmeplan”, den das Politbuero des Zentralkomitees der SED beschlossen hatte, das ”Verfahren zu einem Tribunal gegen die I.G.-Farben-Industrie” machen wollte (S.147). Und Schmaltz arbeitet die Brisanz des von Kaul beantragten Gutachtens fuer den Auschwitz-Prozeß durch den in der DDR taetigen Wirtschaftshistoriker Juergen Kuczynski heraus. Das Gutachten sollte in einer Zeit des Kalten Krieges, in der es “in der Bundesrepublik wissenschaftlich tabuisiert war, die Mittaeterschaft der deutschen Wirtschaft bei der NS-Vernichtungspolitik zu thematisieren” (S. 119) die ”Frage nach den Zusammenhaengen zwischen dem Ausbau des Konzentrationslager Auschwitz und der Werksgruendung der I.G. Farbenindustrie” (S. 120) stellen.

Schmaltz zeigt, daß gerade die Rezeptionsgeschichte des Gutachtens, das 1964 in der DDR veroeffentlicht und von der bundesdeutschen Geschichtswissenschaft kaum wahrgenommen wurde, kennzeichnend ist fuer die spezifischen Ausblendungen westdeutscher Historiographie hinsichtlich der Thematisierung des NS-Systems.

Und Rosskopf bilanziert, daß die ostdeutsche Nebenklage zwar die Schwachstellen der justitiellen Aufarbeitung in Westdeutschland aufdeckte, aber „in einer Weise (instrumentalisierte), in der eine erneute Entrechtung und Entwuerdigung der Opfer liegt”, umso mehr weil die ”Instrumentalisierung der Selbstdarstellung eines Staates diente, der die eigene aus der Vergangenheit fortwirkende Verantwortung fuer den Holocaust weitgehend verneinte” (S. 156).

Den Abschluß des Sammelbandes bilden drei Aufsaetze, die die Thematisierung von Vergangenheit in Gerichtsverfahren in internationaler Perspektive diskutieren.

Hanna Yablonka berichtet ueber die ”Nazi-Prozesse und Holocaust-Ueberlebende. Israel 1950-1967”, Kathy Laster schreibt ueber ”Eine Buehne zur Selbstdarstellung der Kultur. Kriegsverbrecherprozesse in Australien” und Peter Longerich ueber den Londoner Irving-Prozeß. Waehrend sich Longerichs Beitrag am weitesten von den bisherigen Fragen des Sammelbandes entfernt und ueber das Verhaeltnis von Recht und Wissenschaft reflektiert, zeichnet Yablonka die Stationen des rechtspolitischen und juristischen Umgangs mit dem Nationalsozialismus und deren Bedeutung fuer die Identitaet der Gesellschaft in Israel nach.

Die Historikerin der Ben Gurion Universitaet zeigt, daß die zunaechst in Israel ausschließlich gefuehrten Kapo-Prozesse wesentlich das ”Konzept der Schuld der Opfer” etabliert und auf die Bildung der Identitaet der Gesellschaft großen Einfluß hatte. Die Situation der Ueberlebenden wurde nachhaltig dadurch bestimmt, daß sich mit diesen Prozessen die ”Diskussion von den wirklichen Moerdern, den Nazis, auf ihre Opfer, die Juden verschob” (S. 279). Yablonka schildert die Zaesur, die in diesem Zusammenhang der 1961 in Israel gefuehrte Prozeß gegen Eichmann bewirkte.

Der ”erste Prozeß gegen einen deutschen Naziverbrecher in Israel” befreite die ”Ueberlebenden sofort von der schweren Last der Schuld der Opfer” (S. 281). Gleichzeitig praegte das Verfahren aber ”eine von Hass und Grausamkeit ueberquellende Weltsicht, ein dunkles Bild, in das kaum noch ein Lichtstrahl drang” (S. 288). Der Beitrag von Yablonka zeigt wie der von Laster, daß NS-Prozesse in Israel und Australien schon durch die geographische Entfernung zum historischen Ort der Verbrechen und die ganz andere Konstellation von Opfern und Taetern nicht mit den Prozessen in der Bundesrpeublik zu vergleichen sind.

Was bleibt nun von dem Anspruch der Selbstaufklaerung einer postdiktatorischen Gesellschaft durch ein Gerichtsverfahren? Die im Jahrbuch des Fritz Bauer Instituts versammelten Beitraege belegen, daß in Westdeutschland nach 1945 internationaler Druck, die Sorge deutscher Politiker um das Ansehen des Landes im Ausland, Kampagnen der DDR und nicht zuletzt die Arbeit von Ueberlebenden und ehemaligen Verfolgten des Nationalsozialismus die Aufarbeitung eingefordert haben. Das Motiv der Selbstaufklaerung der Gesellschaft lag nur der Arbeit einiger weniger zugrunde.

In diesem Zusammenhang gilt es auch noch einmal hervorzuheben, daß Irmtrud Wojak entgegen der zeitgenoessischen Einschaetzung, daß die NS-Prozesse meist nur zufaellig in Gang gekommen sind, die Position der juengeren Forschung teilt, daß die Prozesse gerade nicht auf das Konto des ”Zufalls” gehen (S. 22), sondern Folge des vergangenheitspolitischen Engagements der Ueberlebenden und ehemaligen Verfolgten sind.

Einige offene Fragen bleiben: Irmtrud Wojak und Susanne Meinl sprechen in der Einleitung vom Schweigen ueber den Nationalsozialismus, das der Auschwitz-Prozeß durchbrochen habe. Aber haben nicht die in den vergangenen Jahren erschienenen empirisch gesaettigten Studien von Norbert Frei und Ulrich Herbert gezeigt, daß die Akteure der Vergangenheitspolitik gerade nicht geschwiegen, sondern viel Arbeit investiert haben, um die Abwehr der Erinnerung und die Nicht-Thematisierung des Nationalsozialismus durchzusetzen? 5 Und zeigt nicht Wojak selbst in ihrem Beitrag, daß der Auschwitz-Prozeß in dem Versuch Mitverantwortung zu beschweigen, eher Kontinuitaet als Durchbruch bedeutete? Allerdings erreichte der Prozeß eine neue Konfrontation der Gesellschaft mit der Vergangenheit und bewirkte tatsaechlich auch, daß Opfer, ehemalige Verfolgte und deren Angehoerige ihr Schweigen aufgaben, wie etwa Jean Améry, der nach dem Auschwitz-Prozeß mit seinen ”Bewaeltigungsversuchen eines Ueberwaeltigten” sein Schweigen ueber die Vergangenheit brach.6

1 Vgl. zum Beispiel Rudolf Wassermann: Zur juristischen Bewertung des 20. Juli 1944. Recht und Politik, H. 2, 1984. S. 77.

2Vgl. Ulrich Schneider (Hg.): Auschwitz - ein Prozeß. Geschichte - Fragen - Wirkungen. Koeln 1994; Gerhard Werle, Thomas Wandres: Auschwitz vor Gericht: Voelkermord und bundesdeutsche Strafjustiz. Mit einer Dokumentation des Auschwitz-Urteils. Muenchen 1995; Wolfgang Benz: Buerger als Moerder und die Unfaehigkeit zur Einsicht: Der Auschwitz-Prozeß. In: Uwe Schultz (Hg.): Große Prozesse: Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte. Muenchen 1996. S. 382ff.; Norbert Frei: Der Frankfurter Auschwitz-Prozeß und die deutsche Zeitgeschichtsforschung. In: Fritz Bauer Institut (Hg.): Auschwitz: Geschichte, Rezeption und Wirkung. Jahrbuch 1996 zur Geschichte und Wirkung des Holocaust. Frankfurt a.M., New York 1996. S. 123ff; Irmtrud Wojak: Herrschaft der Sachverstaendigen? Zum ersten Frankfurter Auschwitz-Prozeß. Kritische Justiz, H. 4, 1999. S. 605ff; Irmtrud Wojak: Die Verschmelzung von Geschichte und Kriminologie. Historische Gutachten im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozeß. In: Norbert Frei, Dirk van Laak, Michael Stolleis (Hg.): Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit. Muenchen 2000. S. 29ff; Werner Renz: Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozeß. Voelkermord als Strafsache. 1999 Zeitschrift fuer Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts. H.2, 2000. S. 11ff.

3 Informationen und einen UEberblick ueber die Geschichte des Fritz Bauer Instituts bietet die Homepage www.fritz-bauer-institut.de. UEber Fritz Bauer schreibt Ilse Staff: Fritz Bauer (1903 - 1968). Im Kampf um des Menschen Rechte. In: Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Eine andere Tradition. Baden-Baden 1988. S. 440ff, vgl. auch die biographische Skizze von Joachim Perels und Irmtrud Wojak: Motive im Denken und Handeln Fritz Bauers. In: Dies. (Hg.): Fritz Bauer. Die Humanitaet der Rechtsordnung. Ausgewaehlte Schriften. Frankfurt a.M., New York 1998. S. 9ff.

4 Karl Jaspers: Wohin treibt die Bundesrepublik? Muenchen 1988 (zuerst 1966). S. 54.

5 Vgl. Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfaenge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. Muenchen (2. Auflage)1997; Ulrich Herbert: Best. Biographische Studien ueber Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903 - 1989. Bonn (3. Auflage)1996.

6 Jean Améry: Jenseits von Schuld und Suehne. Bewaeltigungsversuche eines UEberwaeltigten. Muenchen 1966.

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