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Diese Rezension wurde redaktionell betreut von: Vera Ziegeldorf <ziegeldorfv
| Autor(en): | Campagna, Norbert |
| Titel: | Carl Schmitt. Eine Einführung |
| Ort: | Berlin |
| Verlag: | Parerga Verlag |
| Jahr: | 2004 |
| ISBN: | 3-937262-00-8 |
| Umfang/Preis: | 333 S.; € 14,80 |
Rezensiert für H-Soz-u-Kult von:
Reinhard Mehring, Institut für Philosophie, Humboldt-Universität zu Berlin
E-Mail: <Reinhard.Mehring
Norbert Campagna hat u.a. bereits Bücher über Machiavelli, Hobbes, Montesquieu, Tocqueville und Constant vorgelegt.[1] Als Schmitt-Spezialist ist er bisher monografisch noch nicht hervorgetreten. Vielleicht ist das ein Vorteil. Campagna schreibt keine mikroanalytische, philologisch einlässige Einführung, die der bisherigen umfangreichen Forschung neue spezialistische Entdeckungen hinzufügen wollte, sondern eine angenehm sachliche Einführung in einige Hauptzüge von Schmitts Staats- und Verfassungstheorie im Horizont der neuzeitlichen staatstheoretischen Diskussion. Sie geht vom entwickelten Werk aus und will weder eine Entwicklungsgeschichte des Werkes von den Anfängen vor 1914 bis zu den letzten Publikationen nach 1970 in der Fülle und Vielschichtigkeit der Texte schreiben, noch den politischen Akteur in seiner komplexen Persönlichkeit im Kontext der Zeit ausleuchten. So ist der Untertitel berechtigt. Campagna schreibt „eine“ staats- und verfassungstheoretisch akzentuierte Einführung, die den Zusammenhang zwischen dem staats- und verfassungstheoretischen Ansatz und den späteren völkerrechtlichen Schriften herausstellt, und liest Schmitt in Übereinstimmung mit dessen spätem Selbstbild als einen „klassischen“ neuzeitlichen Theoretiker. Er will „zwischen dem Menschen und seinem Werk“ unterscheiden (S. 9) und Schmitt als einen Theoretiker vorstellen, dessen „Grundsorge“ es gewesen sei, „ein ethisches Minimum in den politischen Beziehungen zu bewahren, wobei das Recht dieses Minimum verkörpern soll“ (S. 9).
Diese deutlich konturierte staats- und verfassungstheoretische Lesart hat, verglichen mit anderen Einführungen auf dem deutschen Markt, ein eigenes Profil. Anders als Heinrich Meier[2] etwa schlägt Campagna keine starke theologische Deutung vor, sondern eine staats- und verfassungstheoretische. Anders als Helmut Quaritsch[3] betont er keine polysemantische Pluralität von „Grundprägungen“, sondern einen einfachen juristischen (und nicht philosophischen) Kern. Anders als ich[4] intendiert er keine entwicklungsgeschichtliche Einführung in den „ganzen“ Schmitt. Die staats- und verfassungstheoretische Lesart unterstellt Schmitt eine normative Grundsorge, die Campagna nicht bis in ihre feinsten verfassungsrechtlichen Verästelungen hinein verfolgt. Durch die starken Beschränkungen seiner Herangehensweise gewinnt er viel Raum für das ausführliche Referat der wichtigsten theoretischen Schriften.
Die Einführung gliedert sich in eine Einleitung, vier Hauptteile und einen Schluss. Die Einleitung unterscheidet zunächst einen „schwarzen“ und einen „weißen“ Interpretationsweg, der das Gesamtwerk entweder in ablehnender oder in apologetischer Absicht liest, und sondiert typische Varianten, ohne die nahezu uferlose internationale Literatur extensiv vorzustellen. Dann stellt Campagna als Schmitts „Grundsorge“ und „Grundproblem“ in interessanter Weise den Befund der „Möglichkeit einer Trennung von Rechtsnormen einerseits und Rechtsverwirklichungnormen andererseits“ (S. 21) heraus, der Schmitt zur Frage nach den „Bedingungen der Möglichkeit einer Rechtsordnung“ (S. 26) geführt habe. Schmitts Grundsorge galt demnach weniger den Rechtsnormen als den Bedingungen der Möglichkeit ihrer Verwirklichung. Durch diese Frage sei Schmitt, so Campagna, in die Linie von Machiavelli, Bodin und Hobbes zu stellen (S. 27) und als ein Staatstheoretiker und politischer Denker aufzufassen, dessen Fragestellung weniger den philosophischen oder theologischen Voraussetzungen von Rechtsnormen als den historisch-politischen und institutionellen Bedingungen der Möglichkeit ihrer Verwirklichung galt. Zwar hätte Campagna wenigstens darauf hinweisen können, dass schon Hasso Hofmann[5], der die wohl bekannteste und wichtigste rechtsphilosophische Auseinandersetzung mit Schmitt schrieb, vom „Problem der Rechtsverwirklichung“ ausging; zweifellos aber konturiert er eine interessante Fragestellung, die erhellendes Licht auf Schmitts Werk zu werfen verspricht.
Campagna will Schmitts „Grundproblem“ nicht historisch-politisch in seiner Zeit situieren, sondern deren „Aktualität“ herausstellen. Deshalb zielt seine eingehende Darstellung der theoretischen Hauptschriften nicht zuletzt auf Schmitts völkerrechtsgeschichtliches Spätwerk. Die vier Hauptteile heißen: I. Staat und Politik; II. Das Scheitern des demokratisch-liberalen Verfassungsmodells; III. Der Hüter der Verfassung; IV. Die Hegung des Krieges.
Im ersten Hauptteil geht Campagna von Schmitts Unterscheidung der Staatsformen nach dem liberalen Schema der Gewaltenunterscheidung aus und formuliert dessen Grundsorge in diesem Rahmen als Option für einen „Regierungsstaat“, der die Bedingungen der Möglichkeit des liberalen „Gesetzgebungsstaates“ zu schaffen erlaubt (S. 44f.). Von dieser Problemsicht her seien Schmitts kategoriale Unterscheidungen einer „absoluten“ und einer „relativen“ Verfassung, des Normal- und Ausnahmezustands und der Freund-Feindunterscheidung gedacht.
In den nächsten beiden Hauptteilen führt Campagna aus, wie diese Kategorien zur Diagnose eines „Scheiterns des demokratisch-liberalen Verfassungsmodells“ und zur politischen Option für einen „Hüter der Verfassung“ führten. Campagna liest Schmitts Theorie also von der Verfassungstheorie her. Er verzichtet auf nähere Ausführungen zum Frühwerk, stellt die Fragestellung in den Rahmen der Weimarer Verfassung und liest Schmitt als einen Hüter der Weimarer Verfassung. Schmitt vertrat demnach gegenüber dem Liberalismus einen „Primat der Politik“ (S. 126) und homogenen „Ordnung“ und formulierte als „immanente Kritik“ (S. 142), dass der „ideale Parlamentarismus“ unter den gegebenen Bedingungen „nicht mehr lebensfähig“ (S. 142) sei. Er konstatierte eine „Vertrauenskrise“ (S. 147) und setzte auf den Reichspräsidenten als „kommissarischen Diktator“, der über diese Rolle hinaus auf eine „autoritäre Verfassung“ (S. 197) zielte. Campagna findet „in den Schriften Schmitts keine klare Antwort“ (S. 203) auf die Frage nach den Motiven, die ihn 1933 zu Hitler führten. Er betont aber, dass der „Schmittsche Neoabsolutismus“ (S. 203) für sich genommen nicht genuin nationalsozialistisch gewesen sei, weil er in der Tradition von Machiavelli und Hobbes nach den „Bedingungen der Möglichkeit des rechtlichen Lebens“ (S. 203) fragte.
Deshalb überspringt Campagna Schmitts nationalsozialistische Schriften auch weitgehend und setzt im vierten und letzten Hauptteil mit dem völkerrechtlichen Spätwerk und dem Problem der „Hegung des Krieges“ ein, das er von der späten „Theorie des Partisanen“ her darstellt. Campagna führt pointiert und originell aus, dass Schmitts Suche nach einer genuin „politischen“ Begrenzung „absoluter“, theologisch überspannter Feindschaft auch die „Kritik am Humanismus“ leitete (vgl. S. 221ff.). Mit Kant unterscheidet er zwischen einem konstitutiven und einem regulativen Gebrauch höchster Ideen und liest Schmitts Humanismuskritik als einen Versuch, Menschheit und Menschlichkeit nicht zu dogmatisieren, sondern regulativ aufzufassen. „Der kategorische Imperativ des Politischen könnte dementsprechend wie folgt formuliert werden: Betrachte den Feind nie als Unmenschen, sondern immer auch als Menschen.“ (S. 232f.) Campagna führt dann aus, dass Schmitt selbst diesen Imperativ nicht immer beherzigte, sondern vor 1945 mit der „Blut-und-Boden-Ideologie der Nazis kokettiert hat“ (S. 244). Seine Kritik sei dennoch heute angesichts neuerer Instrumentalisierungen des Völkerrechts und der NATO insbesondere durch die USA sachlich aktuell (vgl. 249ff.).
Am Schluss nimmt Campagna „Schmitts Frage nach den Bedingungen der Möglichkeit einer stabilen Rechtsordnung“ (S. 262) erneut auf und übersetzt diese Frage nach dem „Zusammenhang zwischen Homogenität und Hegung“, nach der Homogenitätsvoraussetzung von Ordnung, in die Frage nach den „Bedingungen der Möglichkeit von Vertrauen“ (S. 269). Er akkomodiert Schmitt aber nicht – mit dem Schlüsselbegriff unserer heutigen Präsidentschaftskandidatin – überschwänglich vertrauensvoll an unseren Verfassungsstaat, sondern lässt die Aktualität seiner Überlegungen zum Verhältnis von Homogenität und Heterogenität am Ende offen. Die etwas flüchtig gezeichneten Schlussseiten deuten gewisse Grenzen von Campagnas so nüchterner und klarer Gesamtauffassung an. Campagna betrachtet Schmitt als einen neuzeitlichen Denker des modernen Verfassungsstaates.
Akzeptiert man seine starken Beschränkungen, so stellen sich wenigstens zwei Bedenken gegenüber dieser Rekonstruktion: Vertrat Schmitt tatsächlich einen „Neoabsolutistismus“ in der Linie von Machiavelli und Hobbes, der auf eine verfassungsstaatliche Verrechtlichung tendierte? Muss man nicht den antipositivistischen Rechtsbegriff stärker vom heutigen Verständnis unterscheiden, wenn man Schmitt die Frage nach den „Bedingungen der Möglichkeit“ von Rechtsverwirklichung unterstellt? Schmitt brachte die personal integrierte „Gerechtigkeit“ des nationalsozialistischen „Führerstaats“ in einen radikalen Gegensatz zum liberalen „Gesetzesstaat“ und optierte für einen Abbau des Funktionsmodus des positiven Gesetzes. Campagna dagegen stellt ihn in die Tradition des neuzeitlichen Staatsdenkens und sieht nicht, wie durchgängig und konsequent Schmitt diese neuzeitliche Tradition kritisierte. Schmitt identifizierte die Frage nach den „Bedingungen der Möglichkeit des Rechts“ nicht mit den etatistischen Ordnungsvoraussetzungen der modernen Verfassung, sondern konnte sich einen Staat vorstellen, der nicht dem „Typus“ der bürgerlich-rechtsstaatlichen Verfassung entsprach. Er optierte für einen „unmittelbar gerechten Staat“[6] und eine politische Ordnung, die die säkularen Bedingungen des neuzeitlichen Staates nicht vorbehaltlos akzeptierte. Vermutlich verwarf er das säkulare Projekt des neuzeitlichen Staates und die „Legitimität der Neuzeit“ insgesamt. Als Jurist nahm er die Begriffe der gegebenen modernen Verfassung analytisch und dekonstruktiv auf, ohne sie sich zu Eigen zu machen. Campagna wirbt zwar sehr geschickt für die Aktualität von Schmitts Verfassungstheorie im Rahmen der neuzeitlichen Tradition. Dabei rekonstruiert er Schmitts Denken aber nicht in seiner ganzen Komplexität, wie sich an der Vereinfachung des Rechtsbegriffs zeigt, die ein allzu affirmatives Verhältnis zur neuzeitlichen Staatstheorie und zum resultierenden Verfassungsdenken unterstellt. Zwar betont er mit Recht Schmitts normatives Anliegen. Wie exzentrisch diese Begriffe von Recht und Moral aber dem heutigen Staats- und Verfassungsdenken klingen, bleibt in dieser angenehm sachlichen und besonnenen Einführung etwas blass. Dennoch ist seine anregende Einführung einem theoretisch interessierten Leserkreis sehr zu empfehlen.
Anmerkungen:
[1] Campagna, Norbert, Thomas Hobbes. L’Ordre et la liberté, Paris 2000; Ders., Die Moralisierung der Demokratie. Alexis de Tocqueville und die Bedingungen der Möglichkeit einer liberalen Demokratie, Cuxhaven 2001; Ders., Charles de Montesquieu. Eine Einführung, Berlin 2001; Ders., Nicolo Machiavelli. Eine Einführung, Berlin 2002; Ders., Benjamin Constant. Eine Einführung, Berlin 2003.
[2] Meier, Heinrich, Carl Schmitt, Leo Strauss und ‚Der Begriff des Politischen’, Stuttgart 1988.
[3] Quaritsch, Helmut, Positionen und Begriffe Carl Schmitts, Berlin 1989.
[4] Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 1992, Neufassung Hamburg 2001.
[5] Hofmann, Hasso, Legitimität gegen Legalität. Der Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts, Neuwied 1964.
[6] Schmitt, Carl, Was bedeutet der Streit um den ‚Rechtsstaat’?, in: Ders., Staat, Großraum, Nomos, hrsg. v. Günter Maschke, Berlin 1995, 121; dazu vgl. Mehring, Reinhard, Macht im Recht. Carl Schmitts Rechtsbegriff in seiner Entwicklung, in: Der Staat 43(2004), S. 1-22.
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