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Titel
Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik


Autor(en)
Eichmüller, Andreas
Reihe
Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 93
Erschienen
München 2012: Oldenbourg Verlag
Anzahl Seiten
VI, 476 S.
Preis
€ 54,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Christina Ullrich, Internationales Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse (ICWC), Philipps-Universität Marburg

Die Forschung zur strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert und spezialisiert. So wurde der Umgang mit juristischem Quellenmaterial reflektiert, nach Lesarten von Ermittlungs- und Prozessakten gefragt sowie die Performativität von Prozessen und deren medialer Vermittlung untersucht.1 Große Verfahren wie der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess wurden neu analysiert und bewertet.2 Daneben treten transnationale Perspektiven, insbesondere die Geschichte des Völkerstrafrechts und der Völkerstrafrechtspolitik.3

Andreas Eichmüller, der als Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin (IfZ) zusammen mit Edith Raim eine Datenbank aller westdeutschen Strafverfahren wegen NS-Verbrechen aufgebaut hat, wendet sich nun noch einmal den 1950er-Jahren zu – und zwar in einer Gesamtschau. Schon 2008 hatte er in einem Aufsatz über die Datenbank angekündigt, dass das gesichtete Quellen- und Zahlenmaterial Grundlage für weitere Forschungen sein könne.4 Auf beeindruckender Quellenbasis tritt er nun mit dem Anspruch an, eine Forschungslücke für die Geschichte der Justiz in der Bundesrepublik zu schließen. Als zentrales Thema definiert er zunächst die Rolle, die „der neue bundesdeutsche Staat einer juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen bei der Wiedererrichtung eines demokratischen Staatswesens zuwies“, und fragt, „wie die Strafjustiz im ersten Jahrzehnt der Bundesrepublik konkret mit diesen Verbrechen umging“ (S. 2). Den Fokus möchte Eichmüller dabei auf die Justizpolitik im Zeitraum von 1949 bis zum Ende der 1950er-Jahre legen. Untersuchen will er zugleich den Einfluss der Medien auf die Justizpolitik, die Einstellungen der Öffentlichkeit zu Strafverfahren und ihren Wandlungen sowie die hemmenden Faktoren einer weitergehenden Strafverfolgung.

Die Arbeit besteht aus zwei Hauptteilen: „Der Umgang von Politik und Öffentlichkeit mit der Strafverfolgung von NS-Verbrechen“ sowie „Die Justiz und die Strafverfolgung der NS-Verbrechen“. Während der erste Teil weitestgehend einer ereignisgeschichtlichen Chronologie folgt, orientiert sich der zweite Teil an thematischen Schwerpunkten. Eichmüller betrachtet die Makroebene der zentralen obersten Justizbehörden (Bundesjustizministerium und Bundesgerichtshof), die Mesoebene der Länderjustizministerien (mit einem Fokus auf Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) sowie die Mikroebene der mit den Strafverfahren betrauten Behörden. Entlang der bekannten Wegmarken für die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in den 1950er-Jahren nimmt er im ersten Hauptkapitel die jeweiligen Intentionen, Einflussnahmen und Wechselwirkungen vornehmlich der Makro- und Mesoebene in den Blick. Es gelingt dem Autor auf diese Weise, die von außen- und innenpolitischem Kalkül durchzogenen „atmosphärischen Vorgaben“ (S. 10) des Bundesjustizministeriums herauszuarbeiten und ihnen die nicht selten konträren Ansichten und Anliegen auf Länderebene gegenüberzustellen. Schließlich geht es um die konkrete Praxis im Justizalltag, die – aus heutiger Sicht – bekanntermaßen eine Skala von skandalös bis engagiert umfasste.

Anhand der Diskussionen über das Straffreiheitsgesetz von 1949 kann Eichmüller deutlich die divergierenden Meinungen zwischen Bundes- und Länderebene zeigen, aber auch innerhalb letzterer. Die quantitativen Folgen wertet Eichmüller eher geringer als bisher angenommen. Anhand der IfZ-Datenbank nennt er eine Größenordnung von 2.547 gerichtlichen Einstellungen gegen Personen, die wegen NS-Verbrechen angeklagt worden waren, von 1.000 bis 1.500 NS-Tätern, deren rechtskräftige Strafen erlassen bzw. verkürzt wurden, und von 1.785 Fällen, in denen die Verfahren vor Anklageerhebung eingestellt wurden. Eichmüller fragt aber auch nach der Art der Taten, die amnestiert wurden, und nach der juristischen Signalwirkung. Mehr als die Hälfte der gerichtlichen Einstellungen betraf Verbrechen, die während des Novemberpogroms 1938 begangen worden waren. Selbst Tötungsdelikte wurden amnestiert; so sprach das Landgericht Aschaffenburg von einem Schlussstrich unter eine „Zeit allgemeiner Verwirrung“ (S. 40).

Die Folgen des Straffreiheitsgesetzes von 1954 relativiert Eichmüller: „Dass das Amnestiegesetz zumindest kurzfristig die Ahndungsmoral bezüglich NS-Verbrechen negativ beeinflusste, scheint wahrscheinlich, dass es jedoch derart gravierende Folgen hatte, wie sie Norbert Frei [in seinem Buch zur ‚Vergangenheitspolitik’] veranschlagt, kann bezweifelt werden.“ (S. 127) Eichmüller verweist darauf, dass einer Generalamnestie eine Absage erteilt worden sei. Die sinkende Anzahl neu eingeleiteter Strafverfahren schreibt der Autor vielmehr generellen Entwicklungen in der ersten Hälfe der 1950er-Jahre zu. Auf der Basis der IfZ-Datenbank konstatiert er ca. 178 Fälle von NS-Verfahren, in denen das Straffreiheitsgesetz von 1954 Anwendung gefunden habe.

Das Bundesjustizministerium, dessen Haltung gegenüber NS-Tätern Eichmüller milde als „recht nachsichtig“ bezeichnet (S. 50), erwies sich bekanntlich auch im weiteren Verlauf des Jahrzehnts konsequent als Hemmschuh. Umso interessanter erscheint der Fall des nicht näher identifizierten Sachbearbeiters „Meyer“, der eingehende Urteile von NS-Verfahren sichtete und mit spitzer Feder skandalöse Urteile mit „Rechtsblindheit“ oder sarkastisch als beachtenswertes „Zeitdokument“ kommentierte (S. 52). Leider erfährt der Leser nichts über Meyer selbst oder über interne Reaktionen auf dessen Vermerke.

Bereits 2008 hatte Eichmüller darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Datenbank die bislang festgestellten quantitativen Trends hinsichtlich der eingeleiteten Strafverfahren in den 1950er-Jahren grundsätzlich bestätigten.5 Insofern folgt er der üblichen Unterteilung des Jahrzehnts in zwei Hälften, wobei dem letzten Drittel mit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess und der Einrichtung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg eine wegweisende Bedeutung für den weiteren politischen, medialen und gesamtgesellschaftlichen Umgang mit der NS-Vergangenheit zugesprochen wird. Eichmüller verweist auch auf eine frühere, allerdings folgenlose Anregung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit: Getrieben vom Bestreben nach einer effizienteren Bearbeitung in Bayern hatte der dortige Staatssekretär Fritz Koch 1952 in einem Zeitungsartikel vorgeschlagen, für die Staatsanwaltschaften länderübergreifende Leitsätze zur Verfolgung von NS-Verbrechen aufzustellen.

Im zweiten Teil der Arbeit begibt sich Eichmüller auf die Mikroebene und schärft zunächst den Blick des Historikers sowohl für die technischen Abläufe in Ermittlungs- und Strafverfahren als auch für die praktischen Herausforderungen des Arbeitsalltags der Justizbehörden in den 1950er-Jahren. Wichtig erscheint etwa die Zeugenproblematik, die in einem eigenen Kapitel erläutert und am Beispiel des ersten Einsatzgruppenprozesses gegen Martin Weiss und August Hering 1950 vor dem Würzburger Landgericht vorgeführt wird. Die Verweise auf wenig bekannte frühe Verfahren, die wegen Massenmord an Juden unsystematisch begonnen wurden, sind unerlässlich – nicht nur, weil sie verpasste Chancen aufzeigen, sondern weil sie die Unterschiede zu den späteren systematischen Ermittlungen verdeutlichen.

Eichmüllers Gesamturteil über die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik fällt „zwiespältig“ aus und ist in weiten Teilen nicht neu. Das Thema sei kein „Ruhmesblatt der bundesdeutschen Justizgeschichte“ gewesen, aber „von einem völligen Scheitern oder von einem Stillstand“ könne man ebenfalls nicht sprechen (S. 430). Eine Stärke der Arbeit liegt in ihrem Quellenreichtum sowie in der gewählten Methode – und zwar dort, wo die drei Untersuchungsebenen direkt aufeinander bezogen werden. Ein Dilemma ist allerdings, dass Eichmüller zwar von einem vielversprechenden, klaren Erkenntnisinteresse ausgeht – nämlich der Justizpolitik –, dieses aber bereits früh einem ereignisgeschichtlichen Vollständigkeitsanspruch und einer (zu) breiten Kontextualisierung opfert. So bleiben insbesondere Ausführungen über den „Zeitgeist“, über veröffentlichte und öffentliche Meinung eher vage. Dass abschließend gerade die westdeutsche Strafverfolgung von NS-Verbrechen noch unter den Vorzeichen der Forschung zu „Transitional Justice“ betrachtet wird und Eichmüller die Bundesrepublik als „typische Post-Konfliktgesellschaft“ bezeichnet, deren Probleme mit Blick auf den „Umgang mit der diktatorischen Vergangenheit sowie bei der Ahndung der NS-Verbrechen keineswegs außergewöhnlich waren“ (S. 432), wird der spezifischen Situation nicht gerecht. Diese etwas freihändige Deutung widerspricht auch Eichmüllers eigenen Befunden zur Strafverfolgung von NS-Gewaltverbrechen in der Bundesrepublik der 1950er-Jahre.

Anmerkungen:
1 Siehe etwa Jörg Osterloh / Clemens Vollnhals (Hrsg.), NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR, Göttingen 2011; Jürgen Finger / Sven Keller / Andreas Wirsching (Hrsg.), Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte, Göttingen 2009; Georg Wamhof (Hrsg.), Das Gericht als Tribunal oder: Wie der NS-Vergangenheit der Prozess gemacht wurde, Göttingen 2009.
2 Devin O. Pendas, The Frankfurt Auschwitz Trial 1963–1965. Genocide, History and the Limits of the Law, Cambridge 2006; Rebecca Wittmann, Beyond Justice. The Auschwitz Trial, Cambridge 2005.
3 Siehe jüngst Eckart Conze, Völkerstrafrecht und Völkerstrafrechtspolitik, in: Jost Dülffer / Wilfried Loth (Hrsg.), Dimensionen internationaler Geschichte, Berlin 2012, S. 189–209. Mit Bezug auf die jeweilige nationale strafrechtliche Aufarbeitung: Norbert Frei (Hrsg.), Transnationale Vergangenheitspolitik. Der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2006.
4 Andreas Eichmüller, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen durch westdeutsche Justizbehörden seit 1945. Eine Zahlenbilanz, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 56 (2008), S. 621–640.
5 Ebd.

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