K. Muscheler (Hrsg.): Römische Jurisprudenz

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Titel
Römische Jurisprudenz. Dogmatik, Überlieferung, Rezeption. Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag


Herausgeber
Muscheler, Karlheinz
Reihe
Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N.F. 63
Erschienen
Anzahl Seiten
XI, 758 S.
Preis
€ 112,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Raphael Brendel, Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München

Der Freiburger Rechtshistoriker Detlef Liebs gehört zu den bekanntesten und bedeutendsten zeitgenössischen Forschern zur spätantiken Rechtsgeschichte. Dass es sich bei der ihm zum 75. Geburtstag gewidmeten Festschrift um ein sehr umfangreiches Werk zur römischen Jurisprudenz handelt, in dem sowohl in der Tabula gratulatoria als auch unter den Beiträgern neben Rechtshistorikern und Juristen viele Althistoriker vertreten sind, überrascht daher nicht. Entsprechend vielfältig sind auch die enthaltenen Aufsätze, die vom Zwölftafelrecht über die klassischen Juristen und das Recht in der Spätantike bis hin zu Fragen der mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte reichen. Aufgrund dieser Themenvielfalt und des Umfangs der Festschrift, die 41 Aufsätze vereint, kann eine vollständige Besprechung nicht erfolgen; im Zentrum sollen hier einige Aufsätze stehen, die speziell für den Althistoriker von Interesse sind.

Alexander Demandt (S. 175–186) bestreitet die Existenz des Prozesses gegen Jesus in der Darstellung der Evangelien und trennt die als glaubwürdig erachteten Elemente (die Aufschrift am Kreuz und der Soldatenspott) von denen, die der Fiktion der Evangelisten entstammen, so insbesondere der Dialog mit Pilatus und dessen Eintreten für Jesus. Einige weitere Aspekte (etwa die Massendemonstration, die wohl eher die Freilassung als die Verurteilung forderte) werden als möglich angesehen. Demandts Ausführungen kann insgesamt zugestimmt werden, sie heben sich positiv von Studien ab, die dem Bericht der Evangelien weitgehend folgen.1 Anlass zur Kritik bieten neben der verhältnismäßig hohen Anzahl von (jedoch nie sinnentstellenden) Druckfehlern 2 nur Einzelheiten: Wenn Demandt sagt, auszusondern sei, „was den Naturgesetzen widerspricht“ (S. 176), so ist dies etwas ungenau; sind beispielsweise die erzählten Wunderheilungen prinzipiell vollends zu tilgen oder ist die Ermittlung möglicher medizinischer Phänomene als Erklärung vertretbar? Ob die Ammianstelle 22,5,5 als eine Massendemonstration von Juden (so S. 182) zu interpretieren ist, muss offen bleiben; ebenso könnte es sich um einen Judenaufstand 3 oder um einen allgemeinen Ausdruck antijüdischer Vorurteile handeln. Dass die von Plinius geschilderte Rechtslage unter Tiberius noch nicht bestanden habe (S. 183), ist nicht sicher festzustellen. Der wirtschaftsgeschichtlich interessanten Angabe über die Verlosung der Kleider dürfte ein historischer Kern zuzuschreiben sein (dagegen S. 184).

Anne Kolb (S. 331–345) rekonstruiert auf Basis des Grabsteines des Lucius Aurelius Repertus, eines causidicus (Sachwalter/Gerichtsredner) aus dem 2./3. Jahrhundert, dessen Karriere und Funktion; er sollte wohl lokale Grenzstreitigkeiten schlichten.4 Boudewijn Sirks (S. 623–635) untersucht die Bedeutung und die Überlieferungslage des Senatus consultum Claudianum von 52 n.Chr. im Codex Theodosianus und in den frühmittelalterlichen Gesetzestexten im Westen.5 Er sieht dabei die Gesetzestexte des Codex Theodosianus als über reine Wiederholungen oder Dubletten hinausgehend an. Cod. Theod. 4,12,5 kann allerdings trotz der Angabe der Handschriften nicht in Rom erlassen worden sein (so S. 633), da Julian während seiner gesamten Alleinherrschaft die urbs nie betreten hat.

Wolfgang Schuller (S. 575–589) bietet eine überarbeitete Fassung seiner am 6. Februar 2004 gehaltenen Abschiedsvorlesung (S. 575, Anm. 1) mit dem Titel „Vom Glanz des römischen Rechts“. Er hebt darin in gut lesbarer Form die Leistungen und Vorzüge der römischen Rechtssprache und Rechtswissenschaft hervor, verweist auf die durch die römischen Juristen gemachten Entdeckungen (so die Möglichkeit, dass Grundstücke Rechte an anderen Grundstücken haben können; dies meint, dass ein Eigentümer eines ansonsten unzugänglichen Grundstückes prinzipiell das Recht erhält, dieses über ein anderes Grundstück zu betreten) und die Rechtsstellung der Frau als eigenständiges Rechtssubjekt.

Klaus M. Girardet (S. 205–226) befasst sich mit der Frage, ob Tertullian und Laktanz Vertreter eines Konzeptes der Religionsfreiheit seien, was er verneint. Tertullian vertrete zwar den Standpunkt, dass die Verweigerung der freien Religionswahl der irreligiositas entspreche, dies aber nur die Christen betreffe, da er Heiden und Häretikern den Status der religio abspreche; Laktanz spreche sich für Gewaltverzicht und religiöse Selbstbestimmung aus, betrachte aber ebenfalls das Christentum als einzig zulässige Religion. Girardet ist so allerdings nicht zuzustimmen: Tertullian bezieht an einer von Girardet selbst zitierten Stelle (S. 206) explizit auch das Heidentum (konkret Iupiter und Fides neben dem christlichen Gott) als Option für freie Religionswahl mit ein. Es ist zwar richtig, dass beide Schriftsteller keine hohe Meinung von den heidnischen Kulten haben, aber sie gestehen jedem ihre Ausübung zu. Dass sie diese Meinung auch vertreten hätten, wenn sie unter einem christlichen und heidenfeindlichen Kaiser gelebt hätten, kann sicherlich bestritten werden, doch geht dies über Hypothesen nicht hinaus – im Sinne der Festschrift ist somit der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden. Die Religionsfreiheit und der Toleranzgedanke sind bei Tertullian und Laktanz ebenso wie eine (damit durchaus nicht völlig unvereinbare) Verachtung der heidnischen Kulte vertreten.

Tiziana J. Chiusi (S. 105–127) analysiert die Verwendung der Begriffe ius und mos bei Livius und konstatiert eine vom Autor hergestellte Verbindung der Ewigkeit der Herrschaft Roms mit der Ewigkeit des römischen Rechtes. Michael Crawford (S. 153–159) zeichnet die Entwicklung der griechischen Vorgänger des Zwölftafelgesetzes bis zu diesem selbst nach und diskutiert die Gründe für das Ende seiner Vervielfältigung. Dieter Nörr (S. 489–503) rekonstruiert auf Basis von teilweise neuen Quellen die Karriere des Iuventius Celsus filius, eines Juristen aus Sentinum, der im Jahre 115 n.Chr. den Suffektkonsulat bekleidete: Er sei vor dem Sommer 114 Statthalter von Thracia und wohl 129/130 proconsul von Asia gewesen.6 Marco Urbano Sperandio (S. 637–662) erörtert die vier antichristlichen Edikte Diokletians.7 Er identifiziert das vierte Edikt Diokletians mit dem ersten von Maximinus Daia und sieht das Ziel der Verfolgung darin, nur das Christentum zu beseitigen, nicht aber die Christen, die durch Apostasie zur alten Religion zurückgeführt werden sollten.

Fritz Sturm (S. 663–669) versucht die Zuordnung von nur in Rom bekannten Konsensualverträgen durch römische Juristen zum ius gentium damit erklären, dass es diesen mit dem Begriff nicht um eine Abgrenzung von römischem und nichtrömischem Recht ging, sondern um einen Ausdruck des Willens, eigenes Recht überall durchzusetzen; von Juristen der Kaiserzeit sei der Begriff als überkommener Topos weiterverwendet worden. Wie sich die Gültigkeit dieser These mit dem weitgehenden Beibehalt lokaler Rechtsformen vereinbaren lässt, bleibt unbeantwortet. Wolfgang Waldstein (S. 731–745) ordnet die Angabe des Livius (5,27,6) über eine naturgegebene Gemeinschaft aller Völker in den Kontext der entsprechenden Ausführungen bei Cicero ein, wobei einige Passagen der Übersetzung Karl Büchners von Ciceros de officiis präzisiert und korrigiert werden. Werner Suerbaum (S. 671–704) behandelt in einem etwas langatmigen, aber dennoch informativen Aufsatz die Rolle des römischen Konsuls als Richter, wobei er die Rechtsgrundlage der Verurteilung der Söhne des Brutus (Konsul 509 v.Chr.) durch ihren Vater sowie die zwei einen Konsul nennenden Stellen in Vergils Aeneis und ihre Übersetzung durch Thomas Murner (1515) untersucht.

Die Ausführungen zu den althistorischen Beiträgen, die etwa ein Viertel der Aufsätze umfassen, können natürlich nur einen Ausschnitt aus der Vielfalt der Festschrift bieten. So ist die Festschrift nicht nur für die Alte Geschichte und die antike Rechtsgeschichte von Interesse, sie bietet auch Beiträge zur Rechtsgeschichte des Mittelalters (Karl Kroeschell, S. 361–370; Peter Landau, S. 379–394; Karin Nehlsen-von Stryk, S. 469–488; Harald Siems, S. 591–622), zur Historischen Rechtsschule (Stephan Meder, S. 433–453), zur Rechtsgeschichte Polens (Andrzej Gulczyński, S. 227–243), zum englischen Recht (Günter Hager, S. 245–260) zu niederländischen Rechtssprichwörtern (Andreas Wacke, S. 705–729), zur Literaturwissenschaft (Luigi Labruna, S. 371–377) und zur italienischen Wissenschaftsgeschichte (Cosimo Cascione, S. 97–104). Bei den besprochenen Aufsätzen handelt es sich um interessante und anregende Studien, die sich dem Anlass würdig erwiesen. Negativ fiel nur das Fehlen jeglicher Form von Register auf.

Anmerkungen:
1 Vgl. etwa János Zlinszky, Der Prozess Jesu aus der Sicht des antiken Prozessrechts, in: Acta antiqua academiae scientiarum Hungaricae 40 (2000), S. 505–517.
2 „Hinzukommen“ statt „Hinzu kommen“ (S. 176); „plaziert“ statt „platziert“ (S. 177); „Einzhelheiten“ statt „Einzelheiten“ (S. 182); „Escheinung“ statt „Erscheinung“ (S. 185).
3 So beispielsweise Seth Schwartz, Political, social, and economic life in the land of Israel, 66–c. 235, in: Steven T. Katz (Hrsg.), The Cambridge history of Judaism, Bd. 4: The late Roman-Rabbinic period, Cambridge 2006, S. 23–52, hier S. 48.
4 Einige nicht aufgelöste Kurztitel sind nachzutragen: „Langhammer (1973)“ (S. 335, Anm. 12) meint Walter Langhammer, Die rechtliche und soziale Stellung der Magistratus municipales und der Decuriones in der Übergangsphase der Städte von sich selbstverwaltenden Gemeinden zu Vollzugsorganen des spätantiken Zwangsstaates, Wiesbaden 1973; „Wiblé (2009)“ (S. 336, Anm. 18) meint François Wiblé, Martigny-la-Romaine, Paris 2008; S. 340, Anm. 46 ist „Wesch-Klein 2008“ (nicht 2004) zu lesen.
5 Wohl nicht mehr rechtzeitig bekannt wurden Kyle Harper, The SC Claudianum in the Codex Theodosianus, in: Classical Quarterly N.S. 60 (2010), S. 610–638 und Patrick Laurence, Les mésalliances dans le Code Théodosien, in: Jean-Jacques Aubert (Hrsg.), Droit, religion et société dans le Code Théodosien, Genf 2009, S. 159–176.
6 Eine Detailergänzung: Der erwähnte Nachtrag zum Reallexikon für Antike und Christentum (S. 497, Anm. 45) ist jetzt auch dort erschienen: Wolfgang Kunkel, Consilium, consistorium, in: RAC Supplement-Lieferung 11 (2004), Sp. 401–439.
7 Die große Anm. 3 (S. 637–639), die den Forschungsstand referiert, erweist die Belesenheit des Autors, übergeht aber einige bedeutende Werke wie etwa Wolfgang Kuhoff, Diokletian und die Epoche der Tetrarchie, Frankfurt a.M. 2001. Der in dieser Anmerkung zitierte RAC-Artikel zur Christenverfolgung stammt von Joseph Vogt (nicht Voigt).

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