Cover
Titel
The Roma Struggle for Compensation in Post-War Germany.


Autor(en)
von dem Knesebeck, Julia
Erschienen
Anzahl Seiten
xxi, 263 S.
Preis
£ 20.00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Jens Röschlein, Graduiertenschule des Exzellenzclusters "Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne und der Moderne", Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Mit der Frage „Wiedergutmachung oder wider die Gutmachung?“1 thematisierte und skandalisierte die sich erst etablierende Bürgerrechtsbewegung für Sinti und Roma Ende der 1970er-Jahre die oft vergeblichen Anstrengungen, finanzielle Entschädigungen für das erlittene Unrecht dieser Gruppe während der Zeit des Nationalsozialismus zu erhalten. In ihrer in Oxford abgeschlossenen, nun als Buch erschienenen Dissertation untersucht Julia von dem Knesebeck auf Grundlage von Entschädigungsakten aus niedersächsischen und nordrhein-westfälischen Archiven die besonderen Hürden, mit denen Sinti und Roma konfrontiert waren. Sie liefert damit über die rein rechtliche Dimension hinaus einen wichtigen Beitrag zur Erforschung der Wiedergutmachungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Ein besonderes Verdienst der Autorin ist es, durch die Auswertung lebensgeschichtlicher Video-Interviews und anderer publizierter Selbstzeugnisse die Verfahren und Entscheidungen der Behörden mit den Erinnerungen und Enttäuschungen der ehemals Verfolgten zu kontrastieren.

Sinti und Roma wurden nach 1945 nicht a priori zu den entschädigungsberechtigten Opfergruppen der nationalsozialistischen Verfolgung gezählt. Zwar erhielten sie, besonders die KZ-Überlebenden, in der unmittelbaren Nachkriegszeit materielle Direkthilfe, doch mit den ersten Gesetzen der Militärregierungen (und dann auch mit den Bundesentschädigungsgesetzen) wurde eine Entschädigung nur „rassisch“, politisch oder religiös Verfolgten zugebilligt. Die entscheidende Frage lautete daraufhin, ob im Fall der Verfolgung der Sinti und Roma eine rassistische Motivation vorgelegen habe oder ob es sich zwar um harte, aber im Wesentlichen auch schon vor dem Nationalsozialismus bestehende Praktiken gehandelt habe. Von dem Knesebeck unterstreicht in ihrer Darstellung der nationalsozialistischen Verfolgung (Kapitel 1) gerade deren rassistischen Charakter und die Diskontinuität zu der Politik gegenüber Sinti und Roma in der Weimarer Republik.

Die Jahre bis zum ersten bundesweiten Gesetz von 1953 zeigen ein ambivalentes Bild (Kapitel 3). Einerseits beschrieben Sinti und Roma selbst, dass die Bedingungen, Hilfe zu erhalten, anfangs vergleichsweise gut gewesen und sie oft als NS-Opfer anerkannt worden seien; andererseits wurden, wie aus den Entschädigungsakten ersichtlich, die Legitimationsmuster der nationalsozialistischen Verfolgung von der Bürokratie nach 1945 eher fortgeschrieben als angezweifelt. „Kriminalpräventive Polizeimaßnahmen“ oder „Bekämpfung der Asozialität“ galten nicht als rassistische Anordnungen, und folglich wurden Entschädigungs- und Wiedergutmachungsansprüche abgelehnt. Solche Ansprüche waren für Sinti und Roma auch schwieriger durchzusetzen als für jüdische oder politische Verfolgte, da diese Gruppen spezielle Organisationen für ihre Interessen zu bilden vermochten, die anfangs in den Prozess der Entschädigung mit eingebunden waren und sich oft von den vermeintlichen „Asozialen“ abzugrenzen versuchten. Als ob sich Sinti und Roma als Verfolgte erst würdig erweisen müssten, koppelte man Zahlungen an sie an gesonderte Bedingungen – etwa einen permanenten Wohnsitz und eine regelmäßige Arbeit. Mit den bundesweiten Entschädigungsgesetzen von 1953, 1956 und 1965 (Kapitel 4) wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, die aber mit einer Eingrenzung auf bestimmte Opfergruppen einherging. Sinti und Roma waren weder ausdrücklich in- noch exkludiert. Damit waren die Antragsteller dem Ermessensspielraum der Behörden ausgeliefert, wodurch ähnliche Schicksale zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen konnten. Selbst wenn (zumindest für den untersuchten Regierungsbezirk Arnsberg) nicht beobachtet werden kann, dass Sinti und Roma über einen längeren Zeitraum gesehen deutlich weniger positive Bescheide als andere Opfergruppen erhalten hätten, so hebt die Autorin doch hervor, dass die Hindernisse für Sinti und Roma erheblich größer waren. So gingen die Behörden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1956 bis zu dessen Revision 1963 davon aus, dass für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Auschwitz-Erlasses am 1. März 1943 keine „rassische“ Verfolgung angenommen werden könne.

Gegenüber der Entschädigung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dem Verlust von Familienangehörigen oder verringerten Berufschancen waren die Forderungen nach Schadenersatz von zerstörtem oder konfisziertem Eigentum einfacher durchzusetzen (Kapitel 7). Die vorgefundenen Akten hingen mit der Deportation nach Auschwitz zusammen, deren rassistischer Charakter nicht angezweifelt wurde. Mit einer exemplarischen Auflistung der wieder eingeforderten Vermögenswerte – Häuser, Wagen, Schmuck, Musikinstrumente etc. – kann die Autorin dem Vorurteil entgegentreten, es habe sich bei Sinti und Roma ausschließlich um arme Nichtsesshafte gehandelt. Hier wie auch in den Entschädigungsanträgen werde es möglich, Einblicke in das Nachkriegsleben und die sozioökonomische Situation der Sinti und Roma zu erhalten.

Stärker noch als diese Einblicke sind aber die Stimmen der Verfolgten, die von dem Knesebeck in Form von publiziertem autobiographischem Material und Video-Interviews aus den 1990er-Jahren gesichtet und analysiert hat (Kapitel 2). Dabei geht es ihr nicht um eine Rekonstruktion der Wiedergutmachung. Im Gegensatz zu den Entschädigungsakten, die weitestgehend nur bestimmte, dem juristischen Rahmen angemessene Äußerungen enthalten, werden in den Interviews Themen benannt, die für die Betroffenen von Bedeutung waren oder sind. So artikulierte sich in vielen Fällen ein Gefühl der Benachteiligung im Hinblick auf das Misstrauen der Behörden oder wegen der Bedingung eines permanenten Wohnsitzes. Die Angst vor ärztlichen Untersuchungen wurde angesprochen oder Empörung über die Verrechnung von Entschädigungszahlungen mit erhaltener Sozialhilfe geäußert. Als gravierendste Langzeitfolge des Porajmos, der Verfolgungen und Ermordungen während der NS-Zeit, wurde die Zerstörung der Werte und Traditionen gesehen – ein Angriff auf die soziale Struktur der Gruppe. Als besonders schmerzhaft erlebten die Betroffenen die erlittenen Zwangssterilisationen, zumal diese auch mit dem Verlust des sozialen Status einhergingen. Die Unfruchtbarmachung, die geschätzt 10 Prozent der deutschen Sinti und Roma erlitten hatten, wurde bis in die 1980er-Jahre kaum als „rassebedingte“ Verfolgung angesehen (Kapitel 5). Begründet wurde diese Auffassung mit den Sterilisationen, die in anderen Ländern ebenfalls vorgenommen worden seien, weshalb man sie nicht als spezifisch nationalsozialistisches Unrecht betrachtete.

Neben den strukturellen Benachteiligungen schildert von dem Knesebeck auch das Repertoire der Vorurteile vieler Mitarbeiter der Behörden, die – teils offen, teils eher subtil vorgetragen – rassistische Bemerkungen über die Antragsteller oder die „Zigeuner“ allgemein machten und deren Verfolgtenstatus bestritten (Kapitel 6). Diese Kontinuität der Vorurteile über die politischen Systeme hinweg zeigt sich auch daran, dass selbst Akteure, die im Interesse der Sinti und Roma zu argumentieren meinten, oft rassistische Vorstellungen übernahmen. Die Rolle von „Experten“ und diejenige der Landeskriminalämter, deren Personal teilweise die nationalsozialistische Verfolgung der Sinti und Roma mitgetragen hatte, wird hier leider nicht beachtet.2

Erst eine kollektive Vertretung, wie sie vor allem durch den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma (gegründet 1982) aufgebaut wurde, konnte eine Anerkennung der Verfolgung erstreiten. Die Hilfestellung des Zentralrates in Wiedergutmachungsverfahren zeigt sich in dem analysierten autobiographischen Material. Die Befragten artikulierten eine in sich widersprüchliche Haltung zu der neuen Interessenvertretung: Einerseits wurde der Erfolg des Zentralrates begrüßt, andererseits wurden Befürchtungen geäußert, dass die distinkte Position einer ethnischen Minderheit sie (erneut) als Fremde erscheinen lasse. Die These der Autorin, dass Sinti und Roma im Kampf um materielle und immaterielle Anerkennung notgedrungen auf eine Verfolgung als „Rasse“ plädieren mussten und damit selbst eine ethnische Identität entwickelt hätten, wirft definitorische Fragen auf, wie die Übertragung von „Rasse“ zu „Ethnie“ zu denken ist. Sicher ist indes, dass gerade die Erfolge in Fragen der Wiedergutmachung erheblich dazu beitrugen, den Zentralrat als eine Vertretung der Sinti und Roma zu etablieren. Eine materialgestützte Analyse der Rolle des Zentralrates – gerade auch hinsichtlich der Herausbildung einer kollektiven Identität – steht allerdings noch aus. Julia von dem Knesebecks Studie gibt insgesamt aufschlussreiche Einblicke in den langfristigen Wandel westdeutscher Mentalitäten, Verwaltungspraktiken und Partizipationschancen.

Anmerkungen:
1 Arnold Spitta, Wiedergutmachung oder wider die Gutmachung?, in: Tilman Zülch (Hrsg.), In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt. Zur Situation der Roma (Zigeuner) in Deutschland und Europa, Reinbek bei Hamburg 1979, S. 161-167.
2 Knapp angesprochen bei Gilad Margalit, Die Nachkriegsdeutschen und ‚ihre Zigeuner‘, Berlin 2001, S. 132f., S. 144ff. Siehe zum Bundeskriminalamt und den dortigen Akteuren jüngst auch Imanuel Baumann (u.a.), Schatten der Vergangenheit. Das BKA und seine Gründungsgeneration in der frühen Bundesrepublik, Köln 2011.

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