Cover
Titel
Tribunale. Literarische Darstellung und juridische Aufarbeitung von Kriegsverbrechen im globalen Kontext


Herausgeber
Gephart, Werner; Brokoff, Jürgen; Schütte, Andrea; Suntrup, Jan Christoph
Reihe
Schriftenreihe des Käte Hamburger Kollegs „Recht als Kultur“ 4
Erschienen
Frankfurt am Main 2014: Vittorio Klostermann
Anzahl Seiten
244 S.
Preis
€ 24,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kerstin von Lingen, Cluster of Excellence „Asia and Europe in a Global Context“, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Spätestens seit der Berichterstattung über die Arbeit des in den Medien meist als „Jugoslawien-Tribunal“ titulierten Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (ICTY) verbindet die Öffentlichkeit das Thema Gerechtigkeit nach Konflikten mit Bildern eines nüchternen Gerichtssaals. Es ist daher ein interessantes Unterfangen, sich der Frage nach der „Funktionslogik“ und öffentlichen Wirkungsebene sowie den „rituellen Elementen“ von Strafgerichtshöfen zu stellen, insbesondere auf dem Gebiet der Erinnerungskultur. Das Bonner Käte Hamburger Kolleg „Recht als Kultur“1 hat sich 2012 mit einer Tagung diesem Thema gewidmet; jetzt ist die Tagung in Buchform dokumentiert.

Der Sammelband spiegelt schon durch seinen Herausgeberkreis den interdisziplinären Charakter der Tagung wie auch des veranstaltenden Kollegs, das sich der „geisteswissenschaftlichen Erforschung von Recht im Globalisierungsprozess“ (Website) verschrieben hat und eng an Gedanken Max Webers (‚Kulturbedeutung‘ des Rechts) angelehnt ist. Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis zeigt zudem, dass hier in der Mehrzahl Soziologen und LiteraturwissenschaftlerInnen, gefolgt von Politologen und zwei Juristen, das Feld der „Transitional Justice“ unter kulturwissenschaftlichen Leitfragen ausloten – ein Feld, das auch aus der Perspektive von Niklas Luhmanns Systemtheorie begriffen werden kann (im Sinne der ‚Kultur des Systems‘, oder der kulturellen Codierung systematischer Vorgänge).

Die Autorinnen und Autoren stehen hier in einer Tradition zur 2010 verstorbenen Frankfurter Rechtshistorikerin und Philosophin Cornelia Vismann, die mit ihrem Werk „Medien der Rechtsprechung“ den „Abschied des Gerichts von seinen theatralischen Ursprüngen“ analysiert hat, wie er etwa durch die Zulassung von Medien im Gerichtssaal manifest werde. Es geht dabei um die Charakteristika juridischer Verfahren, insbesondere um eine Unterscheidung zwischen dem agoralen und dem theatralen Charakter der Justiz.2 Vismann stand damit in enger Verbindung zur französischen Denkschule nach Pierre Nora und Michel Foucault: Geschichte spiele sich an emblematischen Orten gleichsam „ab“ und wirke dadurch signifikant auf das nationale Gedächtnis ein. In dieser Lesart wird die Gerichtsverhandlung zur Bühne, auf der um die Wahrheit und Bedeutung von Ereignissen gerungen wird. Vismann sah aber auch etwa in der „Verwilderung“ der Sitten und in technischen Aufzeichnungsverfahren im Gerichtssaal die Hinwendung zu Tribunalen als neuer Gerichtsform.

Ein wenig irritiert die permanente semantische Unterscheidung in Strafgerichtshof und Tribunal, die den ganzen Band durchzieht, besonders Historiker und Juristen. Wer die meiste Zeit auf Englisch zu den Kriegsverbrecherprozessen seit 1945 publiziert, die in „War Crimes Tribunals“ stattfinden, hat sich wohl noch kaum mit der Frage auseinandergesetzt, ob das mit dem deutschen Begriff „Tribunal“ im Sinne von Schauprozess negativ konnotierte Phänomen internationaler Ad-hoc-Gerichtshöfe die Unterstellung selektiver Justiz (und damit Sieger-Justiz) wirklich verdient hat, oder ob daraus etwa eine graduelle Wertlosigkeit solcher Gerichtsverhandlungen herzuleiten wäre. Ungleich anregender ist allerdings die weiterführend entwickelte Frage, auf welche Weise und zu welchem Zweck die Gerichtsverhandlung hier zur Bühne wird – anregend insbesondere dann, wenn dies mit den Forschungen zur Erinnerungstheorie verwoben wird.

In vier thematischen Blöcken verfolgen die Autorinnen und Autoren diesen Problemkomplex. Zunächst geht es um „Tribunale als Rechtskultur“, sodann um „Tribunale als Globalisierungsphänomen“ und um „Tribunale als theatralische Erscheinung“, zuletzt um die literarische Verarbeitung des Jugoslawien-Tribunals. Der Politikwissenschaftler Jan Christoph Suntrup setzt mit seiner Einleitung die Agenda, wenn er zunächst einmal das Forschungsfeld absteckt und – ganz nach Hannah Arendts „Eichmann in Jerusalem“ – die Elemente des Gerichtssaals, seiner Zuschauer sowie der Gerechtigkeitserwartungen der Öffentlichkeit als konstituierende Elemente jenseits juristischen Erkenntnisinteresses präzisiert. Daraus folgt dann die Frage, ob und wie Gerichtsverfahren das kollektive Gedächtnis prägen, begreift man sie als Werkzeug eines Aufarbeitungsmodus, „das Aspekte der Vergangenheit unter spezifischen Vorzeichen, nach bestimmten Regeln und Kriterien organisiert“.3 Deutlich wird, dass die Narrationen des Gerichtssaals weiterer medialer und diskursiver Vermittlung bedürfen, um in die Gesellschaft hinein Wirkungsmacht zu entfalten.

Sehr anschaulich macht dies die französische Historikerin Annette Wieviorka, die in ihrem Beitrag zum Stellenwert des Zeugen in den Strafverfahren von Nürnberg bis Klaus Barbie – in der Tradition von Avishai Margalit und seiner Theorie des moralischen Zeugen4 – die Funktion von Zeugenaussagen unterstreicht und dabei auf die Rolle von Verfahren als Geschichtsstunden eingeht („leçon d’histoire“, S. 37). In diese Richtung argumentiert auch der Soziologe Joachim S. Savelsberg, der in seiner Untersuchung des US-Verfahrens zum Massaker von My Lai nachweisen kann, wie umgekehrt gerade durch die Abwesenheit von Zeugenaussagen im Gerichtssaal die Frage nach dem organisierten Charakter der Gewalt im Vietnamkrieg im kollektiven Gedächtnis verloren ging (S. 122).

Werner Gephart diskutiert dagegen in seinem Beitrag zu „Memory, Tribunals and the Sacred“ die soziologischen, teilweise auch religionswissenschaftlichen Zugänge des Themas, indem er den Gerichtssaal (nach Durkheim) als rituellen Ort ausmacht und für eine Erforschung der Verhandlungen als eines „privilegierten Raums kollektiver Erinnerungskultur“ (S. 40) eintritt. Sehr anregend ist insbesondere seine tabellarische Auflistung der Funktionsformen von Gerichtsverfahren, die er in symbolisch, normativ, organisierend, rituell und funktional unterteilt (S. 52). Der normative Zugang wird ebenfalls unterstrichen in Andreas Th. Müllers Aufsatz zur Genese des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs ICC, der als Phänomen der Globalisierung diskutiert wird. In einem lesenswerten „Interludium“, einer dokumentierten Podiumsdiskussion zum Film „Enemies of the People“ (2009), wird die Aufklärung der Khmer-Rouge-Verbrechen in Kambodscha thematisiert. Der Film hat seine gesellschaftliche Funktion gerade deshalb noch nicht erreicht, weil die Ausstrahlung in Kambodscha selbst bisher verboten ist. Anschließend wendet sich der Band dem „Drama des Rechts“ und der Bühnenfunktion von Tribunalen zu, sowie dem Fallbeispiel (Post-)Jugoslawien. Die literaturwissenschaftlichen Analysen Jürgen Brokoffs zur „Medialität von Rechtsprechung und Tribunal“ am Beispiel Peter Handkes und von Andrea Schütte zu Handkes zornigen Reportagen aus dem Gerichtssaal, aber auch Schüttes „imaginäres Interview“ mit der kroatischen Exil-Schriftstellerin Dubravka Ugrešić (eine Montage von Statements aus deren Buch „Die Kultur der Lüge“) untermauern die These, dass Gerichtsverhandlungen konstitutiv für die nationale Erinnerungskultur wirken können.

Zuletzt sticht der Beitrag des kroatischen Germanisten Svjetlan Lacko Vidulić zur Funktion des Gerichtsorts Den Haag für die Erinnerungskultur der post-jugoslawischen Staaten hervor, der auf die politischen Implikationen von Prozessen und damit Auswirkungen auf die aktuelle Politik eingeht (und so zurückweist auf grundlegende historische Forschungen der letzten Dekade im Umfeld Norbert Freis, die seltsamerweise komplett unerwähnt bleiben). Ausgehend von der individualisierten Verantwortung für Verbrechen, die sich in Tribunalen manifestiert, wird hier aber auch vor dem Trugschluss gewarnt, „die Summe seiner Urteile ergäbe ein analytisches Gesamturteil über die Verteilung von Verantwortung, Schuld und erlittenem Leid auf die einzelnen Nationen und Staaten“ (S. 178). Das „Speichergedächtnis“ des Gerichtsverfahrens wird erst durch die Rezeption der Öffentlichkeit zu einem „Funktionsgedächtnis“5, aus dem sich eine offene Erinnerungskultur speisen kann.

Insgesamt sind die Aufsätze sehr anregend zu lesen, verdeutlichen aber an einigen Stellen auch die Grenzen interdisziplinären Arbeitens zwischen so verschiedenen Disziplinen wie Soziologie, Jura und Literaturwissenschaften. Die Leitfrage nach der Funktionslogik von Tribunalen bezieht ihren Gehalt nicht aus der Beschäftigung mit den Tribunalen, oder ganz banal, aus den Gerichtsakten selbst (wie man vielleicht vermuten könnte), sondern aus der Rezeption des Verlaufs – also dem, was aus den Gerichtssälen nach draußen dringt – und aus der Wirkung auf das nationale Gedächtnis: eben aus dem Teilaspekt von „Recht als Kultur“. Hier würde eine Rückbindung an die historisch-politischen Forschungen zur Kriegsverbrecherpolitik wie auch an juristische Analysen zu einzelnen Fragestellungen – etwa „crimes against humanity“ – das Feld sicher noch bereichern.

Anmerkungen:
1 <http://www.recht-als-kultur.de> (16.06.2014).
2 Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, Frankfurt am Main 2011.
3 Georg Wamhof, Gerichtskultur und NS-Vergangenheit, in: ders. (Hrsg.), Das Gericht als Tribunal, Göttingen 2009, S. 9–37, hier S. 13.
4 Avishai Margalit, Ethik der Erinnerung, Frankfurt am Main 2000.
5 Die Unterscheidung der Gedächtnisformen nach Aleida Assmann, Der lange Schatten der Vergangenheit. Erinnerungskultur und Geschichtspolitik, München 2006, hier S. 51–60.