U. Walter (Hrsg.): Gesetzgebung und politische Kultur

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Titel
Gesetzgebung und politische Kultur in der römischen Republik.


Herausgeber
Walter, Uwe
Reihe
Studien zur Alten Geschichte 20
Erschienen
Heidelberg 2014: Verlag Antike
Anzahl Seiten
294 S.
Preis
€ 59,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Peter Kritzinger, Institut für Altertumswissenschaften, Friedrich-Schiller-Universität Jena

Lange Zeit bestand zwischen der Alten Geschichte und der Romanistik eine enge, meist im Werdegang des einzelnen Wissenschaftlers begründete Verbindung. Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Ausdifferenzierung und Spezialisierung der Altertumswissenschaften haben sich diese beiden ‚verwandten‘ Fächer zusehends ‚entfremdet‘.1 Umso wichtiger sind heute ‚interdisziplinäre‘ Arbeiten, die sich zum Ziel setzen, diese Kluft zu überbrücken. Das im folgenden zu besprechende Buch ist nicht nur personell, sondern auch thematisch und methodisch auf diesen Zwischenbereich ausgerichtet, den „gleichsam vom Rande her“ (Vorwort S. 7) auszuleuchten, es sich zum Ziel setzt. Hervorgegangen sind die hier versammelten sieben Beiträge aus einem Kolloquium, das vom 24. bis zum 25. Februar 2012 in Bielefeld stattgefunden hat.

Die Gesetzgebung im erweiterten Kontext politischer Rahmenbedingungen in der römischen Republik stand in jüngerer Zeit zwar nicht im engeren Fokus wissenschaftlicher Bemühungen, wie Uwe Walter in der Einleitung (S. 9–30) zu Recht betont. Doch lassen sich im letzten Jahrzehnt zunehmend Anstrengungen verzeichnen, die sich diesem lohnenden Thema verschrieben haben. Walter stellt den vorliegenden Band in einen erweiterten Kontext allgemeiner Forschungsentwicklung, wobei sein besonderes Augenmerk jüngeren und noch laufenden Projekten gilt.2 In die so skizzierten Forschungslinien werden einige wichtige Ergebnisse des Bandes verortet und offene Fragekomplexe und Themenfelder aufgezeigt.

Jani Kirov geht in seinem Beitrag der Frage nach, inwieweit die „Römische Gesetzgebung in der späten Republik – (wieder) ein Thema für Romanisten?“ sei (S. 31–46). Trotz aller Kritik an der romanistischen Methode zeigt der Autor (so S. 40f.) eine Reihe möglicher und sinnvoller Betätigungsfelder für die Romanistik auf. Detlef Liebs zeichnet anhand konkreter Fallbeispiele die „Rechtsfortbildung durch römische Juristen der späten Republik“ (S. 47–81) nach. Da die juristischen Beispiele jeweils an historische Personen geknüpft und damit historisch kontextualisiert sind, lassen sich anhand der exemplarischen Darstellungen sehr gut größere Entwicklungslinien erkennen, die in einer quellennahen Erörterung luzid betrachtet werden. Der folgende Beitrag aus der Feder Jan Timmers trägt den Titel: „Gesetzgebung im Konsens? Überlegungen zu den Grundlagen eines Konzeptes und seinen Folgen“ (S. 82–107). Der Autor ist bemüht, Konzepte zu Konsenssystemen aus den sozial- und politikwissenschaftlichen Disziplinen zu skizzieren. Eine Übertragung auf die Alte Geschichte und mithin auf die Herstellung von Gesetzen in der römischen Republik (S. 102) und damit eine praktische Anwendung erfolgt aber nicht bzw. lediglich als ein Ausblick, sodass der Beitrag ein theoretisches Gedankenspiel bleibt.

Christoph Lundgreen beschäftigt sich mit dem Thema „Gesetze und die Grenzen ihrer Geltung: leges und konkurrierende Normen in der römischen Republik“ (S. 108–167). Lundgreen hat sich bereits in seiner Dissertation mit dem Thema auseinandergesetzt und führt hier einige Gedanken pointiert zusammen respektive weiter.3 Ausgehend von der Charakterisierung der leges als Spezialfälle (vgl. S. 154) des Rechts (Kap. 1) werden Normenkonkurrenz und -kollision zwischen den einzelnen leges sowie zwischen diesen und anderen Normen untersucht (Kap. 2–3). Lundgreen misst der ungeklärten Frage, wie Gesetze aufgehoben wurden (Kap. 2.3), eine bedeutende Rolle zu. Möglicherweise ist die Frage jedoch gar nicht solch zentraler Bedeutung, bedenkt man, dass die „Römer (wie die Engländer) überlebte Einrichtungen mehrfach nicht abschaffen, sondern lieber neue, zweckmäßigere danebensetzen im Vertrauen darauf, daß diese die überholten älteren von selbst verdrängen werden“, wie Kaser schreibt.4 Ohnehin scheint die Vorstellung systematischer Reformen – nichts anderes wäre die technische Auflösung der einen und die Einrichtung einer anderen lex – eine neuzeitliche zu sein, die der römischen Antike weitgehend fremd war. Jedenfalls konnten Gesetze relativ einfach aufgehoben werden, weshalb Lundgreen ganz zu recht festhält (Kap. 4), dass der Handlungsrahmen der Römer zwar „juristisch codiert“, jedoch „letztlich eher politisch gewesen“ sei (S. 155). Folglich werden die zuvor aufgeworfenen Probleme und Fragen ganz bewusst aus dem Blickwinkel modernen Rechts betrachtet (Kap. 5). Einleuchtend ist die Rekonstruktion der Entwicklung des römischen Rechts in der Republik „von flexiblen Prinzipien hin zu klaren Regeln“ (S. 158).

Walter verfolgt in seinem Beitrag „Lex incognita. Vom ‚Übersetzen‘ der feindlichen rogatio in Ciceros Rede De lege agraria II“ (S. 168–182) die spezielle Schwierigkeit, „konsistente und komplexe Projekte, die in Form eines Gesetzesentwurfs vorgetragen wurden, wirkungsvoll in die politische Kommunikation ‚einzuspeisen‘“ (S. 169). Anhand der Agitation Ciceros im Jahr 63 v. Chr. gegen den Antrag des Volkstribunen Servilius Rullus zeigt Walter, wie ein dissuasor Promulgationen untergraben konnte. „Die Strategie des Dissuasors,“ so Walter (S. 79), „mußte darauf zielen, jede tatsächliche oder behauptete Kohärenz der Vorlage zu zerreißen oder unsichtbar zu machen“. Dies leuchtet ein und wird von Walter anhand Ciceros Vorgehen zweifelfrei belegt. Marianne Elster zeichnet in ihrem Beitrag (Die römischen leges de civitate von den Gracchen bis zu Sulla, S. 183–226) anhand der Bürgerrechtsverleihung in der späteren Republik eine Entwicklungslinie in der Gesetzgebung auf. Sie folgt dabei streng ‚positivistisch‘ den Quellen, die sie praktischerweise in einem Anhang zusammenstellt (S. 208–222).

Der letzte Beitrag von Tassilo Schmitt („Suarum legum idem auctor ac subversor“ Tacitus über Pompeius als Gesetzgeber 52 v. Chr., S. 227–284) ist eine umfangreiche, ingeniöse Interpretation dreier Kapitel aus Tacitus’ annales (3,25–28). Schmitt deutet die Passage, in der zuvorderst von der Gesetzgebung des Pompeius im Jahr seines dritten Konsulats (52 v. Chr.) die Rede ist, als eine verklausulierte Kritik an der Gesetzgebung des Augustus und seiner Nachfolger. Insofern ist gut nachvollziehbar, dass Tacitus diesen Gedanken nicht „ungeschützt auf den Markt trug“ (S. 280). Gerade deshalb scheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Gedankengang von Tacitus’ „Zeitgenossen sicher sofort verstanden worden“ sei (S. 280).

Insgesamt kann der vorliegende Band in jeder Hinsicht überzeugen: Redaktion und Verlag haben vorbildhafte Arbeit geleistet. Die Formalia sind angenehm vereinheitlicht (lediglich die Entscheidung, ob ‚alte‘ oder ‚neue‘ Rechtschreibung zu verwenden sei, blieb den Autoren überlassen – hinsichtlich des nun bereits viele Jahre andauernden, unsäglichen Dilemmas m.E. eine gute Entscheidung); Flüchtigkeitsfehler finden sich kaum (hier Beispiele anzuführen, wäre Erbsenzählerei), ein Register (S. 285–294) erleichtert die wissenschaftliche Nutzung des Bandes. Das Buch ist schließlich in der für die Reihe „Studien zur Alten Geschichte“ gewohnten Qualität gebunden.

Die Beiträge ergänzen sich gut und beleuchten das anregende Thema aus vielerlei Perspektiven. ‚Handwerklich‘ sind die Beiträge gleichermaßen der Historie, der Romanistik aber auch der Soziologie und der Politologie verpflichtet – Interdisziplinarität ist in diesem Fall nicht nur ein Modewort. Methodisch stehen sich streng ‚positivistisch‘ an der Quelle erarbeitete Studien (Liebs und Elster) und rein theoretische Beiträge (Kirov und Trimmer) gegenüber. Da aber auch der Mittelweg vertreten ist (Lundgreen, Walter und Schmitt), entsteht ein äußerst ausgewogenes Gesamtwerk, das gewiss dazu beitragen wird, die Kluft zwischen Romanistik und Alter Geschichte zu überbrücken.

Anmerkungen:
1 Vgl. hierzu im vorliegenden Band Kirov.
2 Hier sind vor allem zu nennen: Olga Tellegen-Couperus (Hrsg.), Law and Religion in the Roman Republic, Leiden 2011; Christoph Lundgreen, Regelkonflikte in der römischen Republik. Geltung und Gewichtung von Normen in politischen Entscheidungsprozessen, Stuttgart 2011; Jean-Louis Ferrary (Hrsg.), Leges publicae. La legge nell’esperienza giuridica romana, Pavia 2012 sowie das im Entstehen begriffene Projekt „Leges Populi Romani“ (LEPOR), das sich die Kommentierung aller überlieferter Gesetze aus republikanischer Zeit (ausgenommen die leges datae) zum Ziel setzt, <http://www.cn-telma.fr/lepor/accueil/> (21.07.2014).
3 Lundgreen, Regelkonflikte.
4 Max Kaser, Römisches Privatrecht, 14. Aufl., München 1986, S. 14.

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