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Titel
Stadt in Angst. Religion und Politik in Athen während des Peloponnesischen Krieges


Autor(en)
Rubel, Alexander
Erschienen
Anzahl Seiten
413 S.
Preis
DM 64,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wilfried Nippel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Thukydides bietet in seiner Darstellung des Peloponnesischen Kriegs nur begrenzt Einblicke in die inneren Verhaeltnisse Athens; noch weniger ist er daran interessiert, die Rueckwirkungen der Krieges auf die religioese Mentalitaet zu thematisieren. Der Unterschaetzung dieses Faktors will Rubel mit seiner Konstanzer Dissertation entgegentreten. Im Zentrum der Arbeit stehen Prozesse, deren religioese Dimension betont wird. Weiter werden die Einfuehrung neuer Kulte sowie die Fortfuehrung der Tempelbauten, deren Umfang angesichts der Finanzprobleme der Stadt beachtlich ist, behandelt; man habe sich angesichts der Krisenerfahrung des Wohlwollens sowohl neuer wie der alten Goetter versichern wollen.

Eine tiefgehende Verunsicherung habe die "Pest" des Jahres 430 v. Chr. ausgeloest, die man sich nur als von den Goettern geschickte Plage erklaeren konnte. Vor diesem Hintergrund seien diverse Prozesse wegen Religionsvergehen zu verstehen. Ein von Diopeithes initiierter Volksbeschluss hatte eine strafrechtliche Verfolgung von Religionsdelikten mit einem Verfahren (Eisangelie) moeglich gemacht, das sonst vor allem bei Hochverratsfaellen zur Anwendung kam. Plutarch (Perikles 32, 1) bringt dies mit dem Vorgehen gegen den Naturphilosophen Anaxagoras in Zusammenhang, das politisch gegen Perikles gezielt habe. Die Datierungen dieses Vorfalls schwanken in der Forschung zwischen 450 und 430 v. Chr. Rubel will ihn in das Jahr 430 setzen, da dies mit dem Verfahren gegen Perikles in diesem Jahr und den Erschuetterungen durch die Pest "nahezu restlos" zusammenpasse (106). Weitere Prozesse wegen Religionsfrevel sollen u. a. gegen den Sophisten Protagoras um 420 und den Dichter Diagoras um 415/14 v. Chr. in Gang gebracht worden sein. Rubel ist sich der Problematik der Ueberlieferungslage in allen Faellen bewusst, haelt aber daran fest, dass die spaeten, sich oft widersprechenden Quellen nicht einfach Rueckprojektionen des Prozesses gegen Sokrates bieten, 1 sondern, jedenfalls in den drei genannten Faellen, einen historischen Kern haben (zu dem dann auch gehoert, dass die Betroffenen jeweils die Stadt verlassen mussten). 2 Es bleibt aber fraglich, ob diese Verfahren gegen Nicht-Buerger, denen man wohl verderblichen Einfluss auf die Jugend der athenischen Oberschicht unterstellte, ausreichen, um von "kollektiver Paranoia" (174) sprechen zu koennen.

Prima facie koennte dies auf die Situation im Jahre 415 v. Chr. zutreffen. Die planmaessige Zerstoerung nahezu saemtlicher Standbilder des Hermes - der Schutzgottheit der Reisenden (mit moeglicherweise noch weiterreichender symbolischer Bedeutung) - in einer einzigen Nacht kurz vor Ausfahrt der Flotte nach Sizilien loeste grosse Aufregung aus, da man darin nicht nur ein boeses Omen fuer die Sizilienexpedition, sondern auch das Werk von Umstuerzlern sah. Die Ermittlungen fuehrten zunaechst zu keinem Ergebnis, wohl aber zu einer Anzeige, dass Alkibiades mit seinen Freunden die Eleusinischen Mysterien in Privathaeusern und in der Gegenwart von Uneingeweihten aufgefuehrt habe. Die Motive der beiden "Taetergruppen" lassen sich nicht eindeutig rekonstruieren, dass hier ein gezielter Anschlag auf die Demokratie vorgelegen habe, erscheint nicht als zwingend, wenn man auch offenlassen muss, ob die Urheber des Hermenfrevels nicht die Wirkung auf die Oeffentlichkeit angesichts der Flottenexpedition voraussehen konnten. 3 Rubel zeigt ueberzeugend, dass die Verbindung zwischen beiden Affaeren und ihre Deutung als Umsturzversuch von den Gegnern des Alkibiades bewerkstelligt wurde und dass die Taeter wegen Religionsfrevels (nicht Hochverrat) bestraft wurden.

Die Massnahmen zur Aufdeckung der Vergehen entsprachen jedoch solchen, die im Falle einer gefaehrlichen Verschwoerung angemessen sind: Erteilung besonderer Vollmachten an den Rat, Einsetzung einer Untersuchungskommission, Aufforderung zu Anzeigen (ohne dass daraus die Pflicht zur Anklage erwaechst) durch Personen jeden Status (einschliesslich Frauen, Metoeken und Sklaven) durch Aussetzung von Belohnungen (bei Sklaven: Freilassung) bzw. Zusicherung der Indemnitaet bei eigener Taeterschaft. In einer kritischen Situation sind sogar die in der Stadt anwesenden Buerger zu den Waffen gerufen worden. Anzeigen erfolgten zunaechst nur zoegerlich, so dass die ausgelobte Geldpraemie verzehnfacht wurde. 4 Auch wenn Verhaftungen angeblich zunaechst ohne Ueberpruefung des Wahrheitsgehalts der Anzeigen vorgenommen wurden, 5 gab es doch Gelegenheit, die Beschuldigungen zu widerlegen, so dass ein Denunziant, den man zuerst oeffentlich geehrt hatte, einem Gericht uebergeben und zum Tode verurteilt wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bewusst falsche Angaben gemacht hatte. 6 Eine vom Rat vorgesehene Inhaftierung und Ueberstellung an ein Gericht konnte durch eine Klage des Betroffenen aufgehoben werden. 7

Die Entscheidung ueber die Belohnungen traf ein Geschworenengericht. 8 Die Identifikation der Beteiligten am Hermenfrevel erfolgte wesentlich auf Grund der Aussage des Kronzeugen Andokides, die nicht nur ihn selbst rettete, sondern auch bewirkte, dass die von ihm Entlasteten freikamen. 9 Die Aufhebung des Folterverbots gegenueber Buergern ist im Rat beantragt, aber wohl nicht beschlossen worden; jedenfalls sind die beiden Beschuldigten, durch deren zu erzwingende Aussage weitere Taeter identifiziert werden sollten, gegen Sicherheitsleistung bis zu einem Prozess auf freien Fuss gesetzt worden, was sie prompt zur Flucht nutzten. 10 Die Prozesse haben wahrscheinlich vor ordentlichen Geschworenengerichten (nicht vor dem Rat) stattgefunden, 11 beide Tatkomplexe sind in getrennten Verfahren geahndet worden. 12 Von urspruenglich mehr als 300 Beschuldigten sind wohl 50-60 uebrig geblieben; 13 viele waren aber geflohen, so dass ein erheblicher Teil der Urteile in absentia, jedoch auf der Basis foermlicher Anklagen 14 ergangen ist (mit der Folge der Vermoegenskonfiskation). Wir wissen nicht, zu wie vielen Hinrichtungen es tatsaechlich gekommen ist (und ob man ueberhaupt die wirklich Schuldigen verurteilt hat). Wie man ungeachtet des Beduerfnisses nach Bestrafung vorging, macht aber deutlich, dass eben nicht eine "Pogromstimmung" geherrscht hat, wie Rubel (190 und 230) behauptet. Alkibiades liess man mit der Flotte ausfahren und rief ihn dann zum Prozess zurueck (dem er sich durch Flucht nach Sparta entzog). Der Beschluss, nicht sofort gegen ihn vorzugehen, ist gegen den Antrag des Alkibidades von dessen Gegnern in der Volksversammlung herbeigefuehrt worden; Thukydides 15 unterstellt, dass sie sich so groessere Chancen ausrechneten; gegenueber der Volksversammlung muessen sie aber mit der Notwendigkeit einer gruendlichen Untersuchung argumentiert haben; dass sie damit Erfolg hatten, zeigt, dass keine Neigung zum "kurzen Prozess" bestand. Es steht auf einem anderen Blatt, dass dieser Ablauf im Hinblick auf den Angriff auf Sizilien fatale Folgen hatte.

Auf spektakulaere Weise haben sich die Athener auch im Jahre 406 geschadet, als acht Flottenkommandeuren, die einen sensationellen Sieg ueber die Spartaner bei den Arginusen errungen, ihre Schiffbruechigen und Toten aber wegen der widrigen Witterung nicht geborgen hatten, ein Prozess - in der Volksversammlung - gemacht wurde, der mit einem kollektiven Todesurteil endete (gegen zwei Strategen in absentia). Rubel plaediert dafuer, den eigentlichen Grund der Verurteilung nicht in der ausgebliebenen Rettung der Schiffbruechigen, sondern in der versaeumten Bergung der Gefallenen zu sehen, eine gravierende Verletzung der religioesen Pflicht zur Bestattung. 16 Allerdings wird dieser zweite Punkt nur in dem kurzen Bericht bei Diodor (13, 101f.) genannt, waehrend die ausfuehrliche Darstellung Xenophons (Hellenika 1, 7) nur den Vorwurf bezueglich der Schiffbruechigen wiedergibt. Rubel will beide Berichte kombinieren: der zweite Anklagepunkt sei nachgeschoben worden, nachdem in der ersten Verhandlung die Feldherrn geltend machen konnten, eine Rettungsaktion sei wegen des schweren Sturms voellig ausgeschlossen gewesen, ein Argument, das bezueglich einer spaeter noch moeglichen Bergung der Leichen nicht durchschlagend war. Fuer Rubel zeigt sich hier "erneut, wie ernst es die Athener mit religioesen Traditionen nahmen und wie unnachgiebig sie Verstoesse gegen diese ahndeten [...]. Das harte Urteil hat Schuldige getroffen, wenn auch die von der Volksversammlung verhaengte Todesstrafe einen Exzess darstellen mag" (340f.). Nimmt man einmal an, der vom Rat fuer die zweite Versammlung vorgelegte Antrag habe sich auf die unterbliebene Einsammlung der Leichen bezogen, 17 dann waere dies ein noch schlagenderes Argument - als es bei unveraenderter Anklage schon ist - 18 dafuer, dass von einem fairen Prozess keine Rede sein kann; der gleiche Antrag stellte naemlich fest, eine weitere Verteidigung der Angeklagten sei nicht erforderlich, da sie schon zuvor Gelegenheit gehabt haetten, sich zur Sache zu aeussern. Hinzu kamen im Gang der Verhandlung massive Pressionen gegen Antragsteller und die Versammlungsleitung. Selbst wenn die Ueberlieferungs- bzw. Rechtslage nicht zulaesst, weitere Verfahrensfehler eindeutig festzustellen, 19 rechtfertigt dies nicht, mit Rubel (311. 313. 335f.) diese Frage fuer nebensaechlich zu halten, denn im Umgang mit ihnen liegt gerade die Besonderheit dieses Prozesses.

Damit unterscheidet er sich deutlich vom Fall Sokrates (im Jahre 399), mit dem er immer wieder unter dem Schlagwort "Justizmord" parallelisiert worden ist. Rubel stellt zu Recht heraus, dass hier ein ordnungsgemaesses Gerichtsverfahren stattgefunden hat und fuer die Mehrheit der Geschworenen (280 oder 281 gegen 220) plausibel gewesen sein kann, dass Sokrates die Goetter der Polis nicht ehre, unautorisiert neue Gottheiten einfuehren wolle und dies unter den Tatbestand der Asebie falle (der trotz seiner Unbestimmtheit wohl nicht auf die "Bestrafung Andersdenkender" - 363 - zielt). Das schliesst gewiss nicht aus, dass fuer die Anklaeger 20 wie die Geschworenen in der nach dem Buergerkrieg von 403 v. Chr. noch nicht gefestigten Situation Sokrates‘ Kritik an der Demokratie und seine Verbindungen zu Feinden dieser Ordnung (wie Mitgliedern des Terrorregimes von 404/3) eine Rolle gespielt haben.

Es mag sein, dass sich in dieser Konstellation ein "wachsendes Streben nach religioeser Konformitaet" (363) gezeigt hat, dem ein Mann zum Opfer fiel, dessen unorthodoxe Positionen seit Jahrzehnten der Oeffentlichkeit bekannt waren. Nur stellt sich nicht die Frage, warum "die Athener so lange [gewartet haben], um den Philosophen vor Gericht zu bringen" (360), da die Eroeffnung von Strafverfahren von der Initiative von Buergern abhing, nur 415 eine Untersuchung von Amts wegen eingeleitet worden ist. In den hier diskutierten frueheren Faellen hat man allerdings das Eisangelieverfahren gewaehlt; Rat und Volksversammlung wurden zuvor mit der Angelegenheit befasst, gegebenenfalls konnte (wie beim Arginusenprozess) die Volksversammlung selbst als Gericht fungieren; wurde der Fall an ein Geschworenengericht abgegeben, galt nicht die Regel, dass ein Anklaeger bestraft wurde, der nicht mindestens ein Fuenftel der Geschworenen fuer sich gewann. Von dieser Verfahrensform, in der sich ein besonderes oeffentliches Interesse an einer Strafverfolgung manifestiert, ist gegen Sokrates kein Gebrauch gemacht worden, 21 wahrscheinlich bestand sie fuer das Delikt des Religionsfrevels gar nicht mehr, wie Rubel selbst feststellt (345, A. 9). Von einer "strukturellen Aehnlichkeit" (363) des Sokrates-Prozesses mit frueheren Verfahren kann nur sehr eingeschraenkt die Rede sein.

Die von Rubel eroerterten Sachverhalte lassen sich gewiss gegen eine Interpretation des athenischen politischen Systems vorbringen, die aus Gruenden politischer Paedagogik die Vorbildlichkeit fuer die Gegenwart betonen will (47f. 369-371). Was materiell als Verbrechen verfolgt werden konnte, ist die eine Seite der Medaille, wie man aber (auch wenn der Arginusenprozess ein "Suendenfall" war) formaler Rechtsstaatlichkeit besondere Beachtung geschenkt hat, die andere. Mit der Formel, "die Buerger waren fuer den Staat da, nicht der Staat fuer die Buerger" (370), wird man diesem Sachverhalt nicht gerecht. Es ist schade, dass eine Arbeit, die ueberzeugend darlegt, dass angesichts der Untrennbarkeit von Kult und Politik (25ff.) nicht einseitig die "politischen" Faktoren zu Lasten der "religioesen" betont werden duerfen, dem Umschlag in das andere Extrem nicht entgeht. Es scheint, als sei Rubel trotz seiner Beteuerung, kein Bild einer durchgaengigen Krisenstimmung zeichnen zu wollen (45f.), zu oft der Suggestion erlegen, die vom plakativen Titel seines Buches ausgeht.

Anmerkungen

1 So v. a. K. J. Dover, The Freedom of the Intellectual in Greek Society, Talanta 7, 1976, 24-54.
2 Der Fall des Diagoras ist spektakulaer, weil nach seiner Flucht ein hohes Kopfgeld ausgesetzt und von seinem Zufluchtsort die Auslieferung gefordert wurde. Sein Fall steht zwar irgendwie im Zusammenhang mit dem Mysterienskandal, er ist aber nicht als Mittaeter der Gruppe um Alkibiades verfolgt worden (Rubel 171); fraglich ist, ob man (wie Rubel 166ff.) ueberhaupt von einem Prozess sprechen kann, oder ob hier nicht ein Aechtungsbeschluss der Volksversammlung vorlag, vor dessen Verabschiedung Diagoras aus der Stadt floh; vgl. M. Ostwald, From Popular Sovereignty to the Sovereignty of Law, Berkeley 1986, 276f.
3 Rubels Bemerkungen (215 und 217) zur Prognostizierbarkeit der Reaktion scheinen nicht widerspruchsfrei zu sein.
4 Andokides 1, 27.
5 Andokides 1, 36. 45; Thukydides 6, 53, 2.
6 Andokides 1, 45. 65f. - Mit Bezug auf diesen Vorgang schreibt Rubel (215), dass "Unbeteiligte aufgrund falscher Anschuldigungen" auf "dem Schlachtfeld innenpolitischer Auseinandersetzungen" geblieben seien.
7 Andokides 1, 17 - die erste datierbare "graphe paranomon", bei der saemtliche 6000 Geschworene als Gericht fungierten und ihre Entscheidung mit ueberwaeltigender Mehrheit trafen.
8 Andokides 1, 28.
9 Andokides 1, 47-53. 67f.; 2, 7f.; Lysias 6, 23f.; Thukydides 6, 60, 2ff.
10 Andokides 1, 43f.
11 Vgl. P. J. Rhodes, The Athenian Boule, Oxford 1972, 186-188.
12 Vgl. F. Graf, Der Mysterienprozess, in: L. Burckhardt / J. v. Ungern-Sternberg (Hgg.), Grosse Prozesse im antiken Athen, Muenchen 2000, 114-127; 270-273, hier 117 und 119.
13 Vgl. Ostwald, 537ff.
14 Plutarch, Alkibiades 22, 3f.
15 Thukydides 6, 29.
16 Vgl. A. Mehl, Fuer eine neue Bewertung eines Justizskandals. Der Arginusenprozess und seine Ueberlieferung vor dem Hintergrund von Recht und Weltanschauung im Athen des ausgehenden 5. Jh. v. Chr., Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte. Rom. Abt. 99, 1982, 32-80.
17 Der Ratsbeschluss ist bei Xenophon, Hellenika 1, 7, 9-11 wiedergegeben. Rubel (338f.) meint, die Formulierung ueber die versaeumte Bergung der Sieger koenne sich auch auf das Einsammeln der Leichen beziehen.
18 Vgl. Ostwald, 439.
19 Nicht eindeutig zu klaeren ist, ob die kollektive Abstimmung ueber die Angeklagten zulaessig war. - Die unterlassene Rettung von Schiffbruechigen liess sich wahrscheinlich unter den Vorwurf des Verrats bringen, ob dies auch bezueglich der unterbliebenen Bergung der Leichen galt, duerfte - gegen Rubel 334, A. 94 - fraglich sein.
20 Dies koennte in den Reden der weiteren Anklaeger geschehen sein, die fuer den Ausgang des Prozesses entscheidend gewesen sein sollen; Platon, Apologie 36a; vgl. M. H. Hansen, The Trial of Sokrates - from the Athenian point of view, Kopenhagen 1995, und allgemein zur Rolle dieser Prozessbeteiligten L. Rubinstein, Litigation and Cooperation. Supporting Speakers in the Courts of Classical Athens, Stuttgart 2000.
21 Vgl. Platon, Apologie 36a-b zum entsprechenden Risiko des Anklaegers gegen Sokrates.

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