Titel
Kapitalprozesse im lukanischen Doppelwerk. Die Verfahren gegen Jesus und Paulus in exegetischer und rechtshistorischer Analyse


Autor(en)
Heusler, Erika
Reihe
Neutestamentliche Abhandlungen, Neue Folge 38
Erschienen
Münster 2000: Aschendorff Verlag
Anzahl Seiten
VIII, 294 S.
Preis
DM 78,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wilfried Nippel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Die welthistorische Bedeutung des Prozesses gegen Jesus (wahrscheinlich im Jahre 30) bedarf keiner Erlaeuterung; im Falle des Verfahrens, das zwei roemische Statthalter gegen Paulus durchfuehren (Datierung unsicher, zwischen 57 und 61), liegt sie darin, dass Paulus schliesslich nach Rom verbracht wird, wo er nach fruehchristlicher Tradition den Maertyrertod gefunden haben soll. Das Vorgehen der roemischen Behoerden ist in beiden Faellen immer wieder von Theologen, Historikern, Juristen untersucht worden. Ein Grund dafuer ist auch, dass mit den Berichten im Neuen Testament fuer die fruehe Kaiserzeit ungewoehnlich ausfuehrliche Darstellungen ueber die Ausuebung roemischer Strafjustiz gegenueber angeblichen politischen Aufruehrern in einer Provinz vorliegen, auch wenn Judaea in mancherlei Hinsichten ein Sonderfall ist. Allerdings weisen beide Prozesse auch erhebliche Unterschiede auf. Jesus stammt aus Galilaea, das seinerzeit noch nicht zur roemischen Provinz Judaea gehoert; Paulus besitzt (nach der Apostelgeschichte) das roemische Buergerrecht; Jesus wird vom Statthalter Pontius Pilatus waehrend dessen Aufenthalt in Jerusalem im Beisein einer juedischen Volksmenge verurteilt, Paulus zwar von den roemischen Truppen in Jerusalem festgesetzt, zu seinem Prozess dann aber an den regulaeren Statthaltersitz in Caesarea ueberstellt, wo sich die juedische Volksstimmung nicht unmittelbar geltend machen kann; dort wird der Prozess eroeffnet, vom Statthalter Felix aber ohne Entscheidung verschleppt und dann erst von dessen Nachfolger Festus wieder aufgenommen; dieser erkennt den Antrag des Paulus an, dass er als roemischer Buerger Anspruch auf ein Verfahren vor einem kaiserlichen Gericht in Rom habe; die Apostelgeschichte schildert zwar die Ueberstellung des Apostels nach Rom und seine Untersuchungshaft dort, schweigt jedoch zum Ausgang des Verfahrens; ob oder wie sein in der christlichen Tradition seit Ende des 1. Jahrhunderts (1. Clemens-Brief) bezeugter Maertyrertod mit dem urspruenglichen Verfahren im Zusammenhang steht, ist voellig offen. 1

Die prima facie gute Quellenlage zum Prozess Jesu bietet dennoch eine Reihe von Problemen (von denen der historischen Verwertbarkeit von Zeugnissen, die eine heilsgeschichtliche Botschaft vermitteln wollen, ganz abgesehen). So sind die Differenzen zwischen den synoptischen Evangelien und dem Johannesevangelium erheblich; aber auch innerhalb der synoptischen Tradition gibt es bemerkenswerte Unterschiede, wobei das Lukas-Evangelium am deutlichsten von der aeltesten Darstellung bei Markus abweicht. Hier setzt die Wuerzburger theologische Dissertation von Erika Heusler ein, die diese Besonderheiten bei Lukas nicht aus der Verwendung zusaetzlicher Quellen verstanden wissen will, sondern als bewusst eigenstaendige Darstellung, die ein besonderes Interesse an den prozessualen Ablaeufen vor dem Gericht des Statthalters ausweist. Da dies - noch deutlicher - auch fuer die lukanische Apostelgeschichte festzustellen ist, versucht Heusler aus dem Vergleich der Berichte ueber die Prozesse Jesu und Pauli vor den roemischen Statthaltern jenes Bild zu rekonstruieren, das Lukas sich von einem ordnungsgemaessen Verfahren gemacht hat.

Grundsaetzlich leuchtet Heuslers methodischer Ansatz ein, einmal nicht - wie in der Literatur 2 gaengig - einzelne Punkte der Darstellung durch Vergleich mit der ausserbiblischen Ueberlieferung als historisch korrekt bzw. plausibel (oder auch nicht) zu qualifizieren, sondern zuerst das Lukas vorschwebende Bild des Verfahrens nachzuzeichnen und dann in einem zweiten Schritt zu fragen, woher er diese Vorstellung gewonnen haben koennte, wenn sich dies denn nicht mit der Vorwegannahme verbinden wuerde, Lukas sei von der Gleichartigkeit der Verfahren ausgegangen. Heusler geht im allgemeinen so vor, dass sie die deutlichere, mit expliziten Verweisen auf ein angemessenes Verfahren versehene, Darstellung in der Apostelgeschichte (=Apg im folgenden) heranzieht, um die Passionsgeschichte im Evangelium des Lukas (=Lk) besser verstehen zu koennen. Sie kann auch ueberzeugend darlegen, dass sich in Lukas’ Umarbeitung der markinischen Vorlage ein deutliches Interesse an der Prozessform niedergeschlagen hat.

Lukas habe sich ein ordnungsgemaesses Verfahren so vorgestellt, dass es aus einem Vorverhoer und einer in drei Sitzungen durchgefuehrten Hauptverhandlung bestehe. (Hoechst irritierend ist, dass diese einzelnen Verfahrensabschnitte von Heusler durchgehend als "Instanzen" bezeichnet werden). Auffaellig ist, dass bei Lukas (im Gegensatz zu Markus) das Verhoer Jesu vor dem Hohen Rat nicht als mit einem Urteil endende Gerichtsverhandlung geschildert wird, sondern als eine Befragung, auf die dann die Erhebung der Anklage gegen Jesus durch die Repraesentanten der Juden folgt. Daraus ergibt sich eine Parallele zum Fall des Paulus; eine weitere zeigt sich darin, dass jeweils die urspruenglichen Beschuldigungen des Verstosses gegen juedische Gesetze in eine Anklage wegen Aufruhrs gegen die roemische Herrschaft "uebersetzt" werden muessen, damit der Statthalter sich ueberhaupt fuer zustaendig halten kann. Beim Konflikt um Paulus in Jerusalem tagt das juedische Gremium auf Wunsch des roemischen Kommandanten, der Paulus festgenommen hatte (Apg 22, 30). Heusler uebertraegt dies auf den Fall Jesu: "Wenn das Synedrium zusammentritt, um eine Befragung Jesu anzustrengen, stellt dies in den Augen des Lukas zu keinem Zeitpunkt ein eigenstaendiges Unternehmen der juedischen Fuehrer dar [...], sondern ist von vornherein eingebunden in das Vorgehen der roemischen Obrigkeit gegen den Delinquenten, ist ein erster Teil des grossen roemischen Prozesses gegen Jesus" (45). Wie dies zu einem Bericht passen soll, in dem von einer Involvierung der roemischen Organe ueberhaupt noch nicht die Rede ist und auch die Festnahme Jesu eindeutig den juedischen Autoritaeten zugeschrieben wird, 3 ist nicht nachvollziehbar. Schon bei der Identifikation der ersten Stufe eines von Lukas fuer beide Verfahren unterstellten gleichfoermigen Ablaufs ergeben sich also erhebliche Zweifel.

Bei der ersten Verhandlung vor dem Statthalter wird in beiden Faellen die Anklage vorgetragen, dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung gegeben, er zudem einer Befragung durch den Gerichtsherrn unterzogen. Es kommt jedoch noch nicht zu einer Entscheidung, sondern zu einer Vertagung. Kaum zu glauben ist, dass Lukas annehme, bei einem Strafprozess solle bei "Uneinigkeit unter den Beteiligten" keine "vorschnelle Entscheidung" fallen (86 und 181), und das auch noch bei Verfahren, bei denen er den politischen Gehalt der Anklage, die Anstachelung zum Aufruhr gegen die roemische Herrschaft, so deutlich herausstellt. Die weiteren Parallelen koennen (was Heusler allerdings uebersieht, so 261) nur fuer die Wiederaufnahme des Prozesses gegen Paulus durch den neuen Statthalter Festus gelten, nachdem der Vorgaenger Felix das Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt hatte. Eine weitere Beweisaufnahme findet nun durch Delegation der Verhandlungsfuehrung an juedische Herrscher statt, Herodes Antipas im Falle Jesu und Agrippa II. beim zweiten Prozess des Paulus vor Festus. In beiden Faellen wird jedoch die Anwesenheit dieser Dynasten in Jerusalem bzw. Caesarea als - im Hinblick auf die Prozesse - zufaellig dargestellt (Lk 23, 7; Apg 25, 13); eine sachliche Begruendung fuer die Einbeziehung des Herodes Antipas koennte in seiner Eigenschaft als Herrscher von Galilaea, damit Landesherr Jesu, gegeben gewesen sein (Lk 23, 7), irgendeine rechtlich relevante Kompetenz Agrippas II. wird jedoch in der Apg nicht angedeutet. Selbst wenn man davon absieht, bleiben erhebliche Zweifel, ob - immer nach den lukanischen Berichten - hier die gleiche Verfahrensstufe vorausgesetzt werden kann. Im Bericht ueber Jesus vor Herodes mag man noch Andeutungen fuer eine Beweisaufnahme erkennen, bei Paulus vor Agrippa nicht. Letztere Verfahrensrunde findet an einem Punkt statt, an dem Paulus bereits die Ueberstellung nach Rom gefordert hat; die Verhandlung vor Agrippa sieht zwar wie die vor einem magistratischen Beirat aus (Apg 25, 23), dass dabei aber die Schwester/Lebensgefaehrtin Agrippas, Berenike, anwesend ist (Apg 25, 23; 26, 30), schliesst aus, dass es sich um ein foermliches Verfahren vor einem Consilium gehandelt hat. Dass dieses Consilium hier einen kollektiven Beschluss gefasst habe (253), laesst sich aus den Texten genausowenig entnehmen wie die Behauptung, Herodes Antipas und Agrippa haetten "konkret an der Urteilsfindung" mitgewirkt, so dass durch ihre "Amtshilfe" eine "kollegial gefundene Entscheidung" zustande gekommen sei (263f.). Die Ungereimtheiten, die sich in den Berichten aus der Einbeziehung der juedischen Dynasten ergeben, lassen sich mit der traditionellen Erklaerung, Lukas habe von moeglichst vielen Seiten die Unschuld von Jesus bzw. Paulus feststellen lassen bzw. Paulus erneut eine Gelegenheit zur Darstellung seines Lebenswegs geben wollen, immer noch besser motivieren als mit der Annahme, er habe hier einen zwingend erforderlichen weiteren Termin der Beweisaufnahme darstellen wollen.

Im letzten Verfahrensabschnitt trifft schliesslich der Statthalter seine Entscheidung. Zutreffend wird festgestellt (177), dass Festus mit der Gewaehrung der Ueberstellung an ein kaiserliches Gericht kein foermliches Urteil faellt; wieso dann aber Paulus "unschuldig verurteilt" worden sein soll (182), obwohl die Apg nichts ueber die Fortsetzung seines Prozesses in Rom berichtet, bleibt unerfindlich. Bei der Entscheidung ueber Jesus hat Pilatus das Volk zusammenrufen lassen und zum wiederholten Mal erklaert, dass nach seiner Erkenntnis der Angeklagte unschuldig sei, dann aber auf Grund der anhaltenden Forderung der Menge nach Kreuzigung diesem Ansinnen (ohne zuvor formal ein Urteil zu faellen) entsprochen und seine vorherige Ankuendigung, er werde Jesus nach Geisselung freilassen, revidiert (Lk 23, 13-25). Dies sieht in der Tat danach aus, als habe Pilatus seine endgueltige Entscheidung von der Akklamation der Volksmenge abhaengig gemacht. Nach gaengigen Deutungen erklaert sich dies einerseits aus der von Lukas vorgenommenen Schuldzuweisung an die Juden, andererseits als Folge eines politischen Kalkuels des Statthalters, Unruhen in Jerusalem, zudem noch in der Passahwoche, zu vermeiden. Heuslers Deutung, hier werde "die enorme Macht [gezeigt], die dem Volk im Rahmen eines ordentlichen Kapitalverfahrens vor einem roemischen Gericht zukommt" (176), erschliesst sich erst nach ihren Eroerterungen moeglicher Vorbilder fuer das von Lukas zugrundegelegte Prozessmodell.

Die zumal an Mommsen anschliessenden Darlegungen zur Entwicklung des roemischen Strafrechts muessen hier ebensowenig im einzelnen referiert werden wie die notorischen Probleme, wieweit (und gegenueber welchen Statusgruppen) stadtroemische Verfahrensordnungen auf Prozesse in den Provinzen uebertragen wurden. Ob man den Typus eines ordnungsgemaessen Verfahrens in den Provinzen ueberhaupt rekonstruieren kann, sei dahingestellt; zutreffend ist jedenfalls Heuslers Feststellung, dass die lukanischen Berichte mit der Betonung von Oeffentlichkeit, Anklage durch Dritte, Verteidigung und Beweisaufnahme eine prinzipiell faire Verfahrensweise mit wesentlichen Zuegen eines Akkusationsprozesses unterstellen.

Mehr als ueberraschend ist, wenn sie dann als massgebliches Modell fuer Lukas im Hinblick auf den Prozess Jesu ein "magistratisch-komitiales Verfahren" im Sinne Mommsens erschliesst, bei dem ein Magistrat die Initiative zur Strafverfolgung wahrnimmt, dann nach Voruntersuchung und drei Verhandlungsterminen vor der Volksversammlung sein Urteil faellt, gegen das wiederum der Angeklagte im Falle eines Schuldspruches Provokation bei der Volksversammlung einlegen kann, die dann als Berufungsinstanz das Urteil bestaetigt oder aufhebt, es jedoch nicht abaendern kann (257f.). Diese Rekonstruktion der Verfahren vor der Volksversammlung (die auch nach Mommsens Deutung mit der Einfuehrung der staendigen Geschworenengerichte seit dem spaeten 2. Jahrhundert v. Chr. weitgehend obsolet und spaetestens mit Augustus aufgehoben worden sind) gilt nach herrschender Meinung der Forschung spaetestens seit Kunkels Arbeit von 1962 als widerlegt. 4 Dessen ungeachtet koennte man sich angesichts der notorischen Probleme der Rekonstruktion der Geschichte des roemischen Strafrechts einmal hypothetisch auf den Standpunkt stellen, Lukas habe Ende des 1. Jahrhunderts n. Chr. (wie auch immer er dazu gekommen sein mag) das Bild eines Strafverfahrens vor Augen gehabt, das dem Mommsenschen Modell entspraeche. Dann bleibt aber immer noch unerfindlich, wie die "frappante[n] Entsprechungen" auf Grund der Einbeziehung der Volksmenge fuer "Zuege eines republikanischen Verfahrens" dieser Art sprechen sollen (258f.), obwohl hier (wie Heusler 258 selbst feststellt) die Anrufung des Volkes vom Gerichtsherrn, nicht vom Verurteilten ausgeht und weiter (was sie ignoriert) durch das Votum des Volkes die vorausgegangene Entscheidung des Gerichtsherrn (Geisselung und anschliessende Freilassung) nicht bestaetigt oder verworfen, sondern zur Todesstrafe (durch Kreuzigung) verschaerft wird und schliesslich auch noch die Zurufe einer Volksmenge nicht mit einem formalisierten Abstimmungsverfahren in einer Volksversammlung zu vergleichen sind. 5 Hoechst unwahrscheinlich ist dies auch im Hinblick auf die Darstellungsabsicht des Lukas. Nach Heusler ist es Lukas darum gegangen, die Fairness roemischer Strafverfahren auch im Falle Jesu zu beschreiben und dies noch dadurch zu unterstreichen, dass dem Angeklagten der Schutz von Verfahrensregeln zuteil wird, wie sie sonst fuer roemische Buerger gelten. Die Darstellung bei Lukas zeigt - jedenfalls nach Heuslers Lesart - , dass alle Verfahrensregeln nicht davor schuetzen, dass die Entscheidung von den Willensaeusserungen der Volksmenge abhaengt - wahrlich, eine frohe Botschaft fuer die Christen, die sich des Schutzes durch die roemischen Behoerden sicher fuehlen sollen (wie die Apg trotz der Hinweise auf das Fehlverhalten einzelner roemischer Amtstraeger suggeriert). Heusler zitiert zum Schluss (266) eine Bemerkung aus der Literatur, dass Lukas "eher Jurist als Arzt" gewesen sein koennte. Die Apg laesst dieses Urteil durchaus zu, sie zeigt aber zugleich, dass er nicht ein so schlechter Jurist war, wie es in diesem Buch dargestellt wird; auch eine rechtshistorisch ueberzeugendere Interpretation seines Passionsberichts 6 duerfte dies, wenn auch mit deutlichen Abstrichen, bestaetigen.

Anmerkungen

1 Vgl. H. W. Tajra, The Martyrdom of St. Paul. Historical and Judicial Context, Traditions, and Legends, Tuebingen 1994.
2 Bei einem Thema, zu dem die Sekundaerliteratur Bibliotheken fuellt, ist es gewiss leicht, auf nicht beruecksichtigte Literatur hinzuweisen; auffaellig ist dennoch das Fehlen solch wichtiger Arbeiten wie R. E. Brown, The Death of the Messiah. From Gethsemane to the Grave. A Commentary on the Passion Narratives in the Four Gospels, New York 1994, und H. W. Tajra, The Trial of Paulus. A Juridical Exegesis of the Second Half of the Acts of Apostles, Tuebingen 1989.
3 Lk 22, 47ff.; von roemischen Ordnungskraeften ist erst Johannes 18, 3. 12 die Rede; vgl. Brown 246ff. 1430f.
4 Th. Mommsen, Roemisches Strafrecht, Leipzig 1899, 151-174; W. Kunkel, Untersuchungen zur Entwicklung des roemischen Kriminalverfahrens in vorsullanischer Zeit, Muenchen 1962.
5 An welchen Orten und in welchen Kontexten (wozu auch die spaeteren Christenverfolgungen zu zaehlen waeren) im Roemischen Reich Urteilsfindung durch Akklamation denkbar waere, kann hier nicht eroertert werden; abwegig ist jedenfalls die Verbindung mit dem Prozess vor den Comitien.
6 Er bietet genuegend Anhaltspunkte fuer andere Deutungen, so u.a.: Zusammenrufen des Volkes im Kontext der Passah-Amnestie; Verurteilung des Angeklagten auf Grund seines Gestaendnisses, auch wenn es keine objektiven Anhaltspunkte fuer seine Schuld gibt; Inschrift auf dem Kreuz mit Angabe des Verbrechens.

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