D. Blasius: Carl Schmitt. Preussischer Staatsrat in Hitlers Reich

Titel
Carl Schmitt. Preußischer Staatsrat in Hitlers Reich


Autor(en)
Blasius, Dirk
Erschienen
Göttingen 2001: Vandenhoeck & Ruprecht
Anzahl Seiten
250 S.
Preis
DM 59, 80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wilfried Nippel, Bereich Alte Geschichte, HU-Berlin

Die zunehmende Tendenz, Carl Schmitt (=CS im folgenden) als Klassiker des politischen Denkens zu behandeln, impliziert, daß sein energisches Streben nach politischer Wirksamkeit und die situationsbezogenen Intentionen seiner Texte in den Hintergrund rücken. Dem will Blasius mit einer Studie entgegentreten, die den Zusammenhang zwischen Publikationen und politischer Rolle vor allem im Lichte von CSs Ausführungen zur preußischen Geschichte erörtert.

Seit den späten 1920er Jahren rekurrierte CS auf eine preußische Staatskonzeption, in der das Beamtentum den - aus seiner Sicht in der Gegenwart verlorengegangenen - Vorrang des Staates gegenüber der Gesellschaft garantiert hatte. Er hatte auch keine Probleme, dafür in einer Rede am 18. Januar (!) 1930 Hugo Preuß, den geistigen Vater der Weimarer Reichsverfassung, zu reklamieren (20ff.). CS hatte seit seiner Berufung an die Berliner Handelshochschule 1928 nach politischen Wirkungsmöglichkeiten gestrebt, war zwar von den Regierungen Hermann Müller und Brüning mit Gutachten beauftragt worden, jedoch mit dem Versuch gescheitert, in den engsten Beraterkreis von Brüning vorzustoßen. 1

Den Durchbruch erzielte er erst, als er nach dem "Preußenschlag" von Papens (20. Juli 1932) mit der Vertretung der Reichsregierung bei dem von der amtierenden preußischen Regierung Braun angestrengten Prozeß vor dem Staatsgerichtshof betraut wurde. Es gibt einige - von Blasius nicht erörtete - Indizien dafür, daß die von Papen in der Kabinettssitzung vom 25. Juli angekündigte Beauftragung von CS hinter den Kulissen von Mitgliedern des Kreises um Schleicher arrangiert worden ist. 2 CS hat in einem Artikel für die "Deutsche Juristen-Zeitung" (1. August 1932) der Preußischen Regierung vorgehalten, ihre Existenz beruhe auf einem "staatsstreichähnlichen Vorgang" (zit. 43). Gemeint war, daß der alte Landtag zwei Wochen vor der preußischen Landtagswahl (24. April 1932) die Geschäftsordnung des Landtags bezüglich der Wahl des Ministerpräsidenten geändert und die Möglichkeit einer Wahl mit einfacher Mehrheit im zweiten Wahlgang abgeschafft hatte; mit diesem problematischen Schritt hatte man der Bestellung einer NSDAP-Minderheitsregierung vorbeugen wollen und schließlich auch erreicht, daß die Regierung Braun die Geschäfte weiterführen konnte. In Preußen habe man, so CS, eine konkurrierende Partei - die NSDAP - ausschalten wollen, zugleich aber eine "wirklich staatsfeindliche Partei" - die KPD - unbehelligt gelassen. Im Prozeß vor dem Staatsgerichtshof im Oktober 1932 hat er dann - mit Verweis auf den Erfolg der NSDAP bei den Reichstagswahlen vom 31. Juli - den Vorwurf wiederholt, daß hierin eine "beleidigende Gleichstellung [der NSDAP] mit der Kommunistischen Partei" liege; die "parteiische Staatsführung" Preußens habe sich angemaßt, die Entscheidung, wer als Staatsfeind zu gelten habe, anders als die Reichsregierung treffen zu wollen (zit. 45f.).

Für Blasius steht fest, daß sich CS, wenn auch "ohne Fanfarenstöße", auf die Seite der Nazis geschlagen und bei deren "Hofierung" seine eigene Rückversicherung im Auge gehabt habe (31. 48). Die Annahme, CS sei auf diese Argumentation insofern festgelegt gewesen, als sie im Hinblick auf die vermeintlich ungerechte Gleichsetzung von NSDAP und KPD exakt der öffentlichen Begründung Papens vom 20. Juli (zit. 38) entsprach, muß gewiß nicht alles erklären, sie läßt sich aber schwerlich mit nur einem Satz widerlegen, wie dies Blasius (46) versucht. 3 Blasius verwirft auch die von CS (und seinen Apologeten) nach 1945 vorgetragene Deutung, CS habe im Sommer 1932 u.a. mit der (vor dem "Preußen-Schlag" fertiggestellten) Schrift "Legalität und Legitimität" vor einer legalen Machtübernahme durch die NSDAP warnen wollen. Nun ist bei einem Mann, der - so ausgerechnet Armin Mohler - "sein ganzes Leben lang die einzelnen Stationen dieses Lebens rückblickend uminterpretiert" 4 und dazu nach 1945 besonders großen Bedarf hatte, gewiß Vorsicht geboten. Nicht zu leugnen ist jedoch, daß seine Äußerungen 1932 auch so verstanden werden konnten. 5 Eine Auseinandersetzung mit CSs späterer Behauptung, er habe einen "Notschrei" zur Rettung der Verfassung ausgestoßen, 6 hätte eine eingehende Analyse von "Legalität und Legitimität", der Leipziger Prozeßreden 7 sowie der Tagebuchaufzeichnungen erfordert. 8

Nach der Zwischenstation an der Universität Köln im Sommersemester 1933 kehrte CS nach Berlin, nunmehr an die Friedrich-Wilhelms-Universität, zurück. Er war bereits an den Beratungen des "2. Gleichschaltungsgesetzes" (7. April 1933) beteiligt worden und hat daran mitgewirkt, daß gegen die Absicht von Papens für Preußen eine Sonderregelung bezüglich der Bestellung des Reichsstatthalters getroffen wurde, die Görings Ernennung zum Preußischen Ministerpräsidenten ermöglichte. CS hat die Gleichschaltungsschritte bis hin zum "Reichsstatthaltergesetz" vom 30. Januar 1935 als Rekurs auf die "Bismarcksche Staatskunst [...] einer Personal- und Realunion höchster Stellen im Reich und in Preußen" (zit. 83) gefeiert und - in Übereinstimmung mit öffentlichen Äußerungen Görings - den "Preußenschlag" von 1932 als entscheidenden Durchbruch interpretiert.

Mit dem von Göring neuinstallierten preußischen Staatsrat, der den Staatsrat des Freistaates Preußen als parlamentarische Vertretung der Provinzen (Präsident 1920-1933: Konrad Adenauer) ablöste und Reminiszenzen an den Staatsrat der preußischen Monarchie bzw. das Herrenhaus wecken sollte, 9 ging das "nationalsozialistische Preußen eine Scheinehe mit seiner eigenen Geschichte" ein (86). Die Einsetzung beruhte auf dem, am 1. Juni 1933 in Kraft getretenen, eigenen preußischen Ermächtigungsgesetz, das der Regierung eine über die Regelungen des 1. Gleichschaltungsgesetzes vom 31. 3. 1933 hinausgehende Befugnis zur Verabschiedung verfassungsändernder Gesetze erteilt, diese aber insofern eingeschränkt hatte, als die "Einrichtung des Staatsrats als solchen" nicht berührt sein dürfe. Diese "institutionelle Garantie" war jedoch von vornherein im Sinne einer "weiten Auslegung" konzipiert, die ermöglichte, daß bei der Neuregelung "von der alten Einrichtung nur der Name übrig" blieb. 10 Das Gesetz vom 8. Juli 1933 über den neuen Staatsrat ist wohl vom preußischen Finanzminister Johannes Popitz entworfen worden. Die Staatsräte sollten aus drei Gruppen - 1. Staatssekretäre, 2. höhere SA- und SS-Führer sowie Gauleiter, 3. Repräsentanten von Kirchen, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst - berufen werden. Mitglieder aller gesellschaftlicher Gruppen - u.a. der Industrielle Thyssen, der Osnabrücker Bischof Berning, der Dirigent Furtwängler oder der Archäologe Wiegand - nahmen dieses auf Lebenszeit verliehene Ehrenamt 11, bei dessen Übernahme nicht nur die Treue zum Führer, sondern auch die Verpflichtung "auf die geschichtliche Größe Preußens" eidlich bekundet werden mußte, gern an (88. 100). Eine pompöse Eröffnungssitzung, der Hitler allerdings fernblieb, fand am 15. September in der Aula der Berliner Universität statt (97ff.).

CS verdankte seine Ernennung auch seiner seit 1929 bestehenden engen Verbindung mit Popitz. Den ihm an seinem Geburtstag (11. Juli 1933) verliehenen Titel des Staatsrats hat er in der Folgezeit stolz auf die Titelseiten seiner Publikationen gesetzt, den Staatsrat als Verkörperung des Dreiklangs von "Staat, Bewegung, Volk" gepriesen (89. 111). CS hat in seiner Eigenschaft als Staatsrat vor allem das Preußische Gesetz zur Kommunalordnung vom 1. Januar 1934 konzipiert. Man scheute sich nicht, für eine Regelung, durch die NSDAP-Funktionäre ex officio Gemeinderatsmitglieder wurden, das Vorbild der Städteordnung des Freiherrn vom Stein zu bemühen (106). CSs berüchtigte Rechtfertigung der Morde anläßlich des "Röhmputsches", die das "Richtertum des Führers" als nicht der nachträglichen Indemnität bedürftig darstellte, 12 ist auch im Zusammenhang mit seiner schon im Mai 1934 vorgelegten Deutung der preußischen Verfassungsentwicklung zu sehen, nach der die spätere Indemnitätslösung für den Verfassungskonflikt von 1862 jene Entwicklung vorbereitet habe, die 1918 zum "Sieg des Bürgers über den Soldaten" geführt habe (119ff.). Fritz Hartung hat in seiner Replik die Instrumentalisierung der Geschichte für politische Zwecke kritisiert und in CSs Umgang mit der Geschichte "eine Gefahr für die politische Bildung der heranwachsenden Generation" gesehen (zit. 139).

Der Parteigenosse (seit 1. Mai 1933) CS hat auch verschiedene Funktionen in den von Hans Frank geführten Juristenorganisationen wahrgenommen. Seine Ausführungen bei der Münchener Tagung des NS-Rechtswahrerbundes zum "Judentum in der Rechtswissenschaft" im Oktober 1936 sind an Niedertracht schwerlich zu überbieten. Blasius wendet sich gegen eine Deutung, die die antisemitischen Ausfälle CSs als einen Entlastungsversuch angesichts der gegen ihn von SS- und SD-Kreisen gesponnenen Intrigen versteht. 13 Zwar übergeht er die jüngst vorgebrachte These, Antisemitismus sei von Anfang an eine Konstante von CSs Haltung gewesen, mit beredtem Schweigen, 14 will jedoch ein Bekenntnis von CS zur NS-Rassenlehre schon früher feststellen. (Zu CSs Rolle bei der Zwangsemeritierung seines Kollegen Erich Kaufmann im Frühjahr 1935 und seinem späteren notorischen Unschuldsbewußtsein ist inzwischen im übrigen mehr bekannt, als S. 129 mitgeteilt wird). 15 Blasius verweist darauf, daß CSs Aussage von Ende 1933, daß die neuen Generalklauseln im Sinne der Grundsätze des Nationalsozialismus anzuwenden seien, von Kommentatoren der Gesetze "zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und der Bekämpfung von "Gewohnheitsverbrechern" zur Begründung einer "rassehygienischen" Auslegung zitiert worden sind. Unter ausführlicher Nennung der Zahl der Opfer dieser Gesetze (so durch Zwangssterilisierungen) schreibt Blasius: CSs "Leitsätze [...] haben das Ihrige dazu beigetragen, daß viele Menschen Opfer einer mitleidslos exekutierten Rassenpolitik wurden. [...] Carl Schmitt war kein Rassenhygieniker, aber er war ein Vordenker der ‚Praxis' der Rassenhygiene" (164f.). Hier muß Empörung - die bei der Beschäftigung mit einem Autor, der die Nürnberger Gesetze als "Verfassung der Freiheit" (167) feierte, gewiß nachvollziehbar ist - das Fehlen eindeutiger Belege kompensieren.

Die Attacken gegen CS, die Ende 1936 zu dessen Niederlegung seiner hochschulpolitischen Ämter führten, sieht Blasius v.a. als Mittel, eine Bestellung von Hans Frank zum Justizminister zusammen mit einem Staatssekretär CS zu verhindern (172f.). Göring hat dem Ansinnen, CS auch als Staatsrat zu entlassen, nicht entsprochen, vielmehr darauf gedrungen, daß die Kampagne gegen ihn in SS-Blättern einzustellen sei (176ff.). Die vom Preußischen Ministerpräsidenten zu unterzeichnenden Ernennungsurkunden für Staatsräte enthielten übrigens den bemerkenswerten Satz: "Zugleich sichere ich Ihnen meinen besonderen Schutz zu". 16

Der "Sturz" CSs hat bekanntlich seinen Entfaltungsmöglichkeiten als wissenschaftlicher Publizist und Vortragsreisender (auch im Ausland) keinen Abbruch getan, nur daß er sich nun bevorzugt Fragen des Völkerrechts zuwandte. Seine "Großraumtheorie" bedeutete, auch wenn sie von SS-Intellektuellen wie Werner Best attackiert wurde, keine Absage an eine deutsche Eroberungspolitik, wie er es später verstanden haben wollte (184ff.). Ein Aufsatz von 1940 über Lorenz von Stein deutet aber auf Konvergenzen mit den Überlegungen, die Johannes Popitz als Mitglied des konservativen Widerstands im Hinblick auf eine künftige Verfassungsordnung entwickelte, in der u.a. ein "Staatsrat" an die Stelle eines Parlaments treten sollte, so daß sich ingesamt das Bild eines "Preußen-Staat[s] ohne Göring" ergibt (219). CS hat sich später gern auf seine Nähe zu Popitz berufen, nur daß das "gemeinsame deutsche Schicksal" 17 für Popitz die Verurteilung zum Tode (3. Oktober 1944) und die Hinrichtung in Plötzensee (2. Februar 1945) zur Folge hatte, während es für CS die Rolle eines Machiavelli im (Plettenberger) Exil bedeutete.

Angesichts der von CS nach 1945 für sich in Anspruch genommenen "Opferrolle" (226) sind Blasius' Darlegungen seiner politischen Aktivitäten und seiner schamlosen Funktionalisierungen historischer Argumente, die den traditionalen Eliten das NS-Regime schmackhaft machen sollten, begrüßenswert. Es geht Blasius um die "zentrale historische Frage" der Wirkung auf CSs "Leser respektive Zuhörer" (121). Bei einem Autor, dessen Texte immer wieder so formuliert sind, daß sie, jedenfalls im Nachhinein, auch anders gedeutet werden können, bleibt aber die Zurechnung auf seine eindeutigen Intentionen schwierig. Sie erforderte, daß man Entlastungsversuche von CS und anderen ernster zu nehmen hat, bevor man sich an ihre Widerlegung macht. Die Ambivalenz mancher verfassungspolitischer Positionen CSs aus den späten Jahren der Weimarer Republik bleibt (unabhängig von seinen damaligen Intentionen) bestehen, wie sich in der Fernwirkung auf das Grundgesetz und seine Auslegung als Wertordnung zeigt, die mehr von CS und anderen "rechten" Staatsrechtlern als von den überzeugten Verteidigern der Weimarer Verfassung geprägt worden ist. 18 CSs Schriften vor 1933 (aber selbst manche aus der Zeit danach) bedürften einer eingehenden Bewertung ihrer Dignität nach staatsrechtlichen Kriterien, um feststellen zu können, ob auch sie sämtlich als "ergebnisorientierte Vulgarjurisprudenz" 19 zu gelten haben.

Anmerkungen:
1 Dazu W. Pyta / G. Seiberth, Die Staatskrise der Weimarer Republik im Spiegel des Tagebuchs von Carl Schmitt, Der Staat 38, 1999, 423-448, hier 429ff.
2 Dazu Pyta/Seiberth, 434ff.; zur weiteren Beziehung zur Umgebung Schleichers jetzt auch G. Seiberth, Legalität oder Legitimität? "Preußenschlag" und Staatsnotstand als juristische Herausforderung für Carl Schmitt in der Reichskrise der Weimarer Endzeit, Schmittiana 7, 2001, 131-164.
3 Bei seiner Ablehnung des Arguments der Prozeßtaktik bei Pyta/Seiberth, 440, macht Blasius nicht kenntlich, daß die von ihm inkriminierte Formulierung "antinazionalsozialistische Dimension" erstens ihrerseits ein Zitat ist (vgl. H. A. Winkler, Weimar 1918-1933, München 1993, 683, A. 25) und zweitens sich nicht auf die Stellungnahme von CS im Prozeß, sondern auf Wahrnehmungen der Intention des "Preußenschlags" in unterschiedlichen politischen Lagern bezieht.
4 Diskussionsbemerkung in: H. Quaritsch (Hg.), Complexio Oppositorum. Über Carl Schmitt, Berlin 1988, 69.
5 Blasius betont (47), daß die einem Text von CS in der "Täglichen Rundschau" vom 19. Juli vorangestellte "Nutzanwendung" gegen die NSDAP von der Redaktion stammt, doch zeigt dies ja gerade diese Auslegungsmöglichkeit.
6 Verfassungsrechtliche Aufsätze, Berlin 1958, 345.
7 Die Schlußrede im Leipziger Prozeß, in: Carl Schmitt, Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar - Genf - Versailles (1940), ND Berlin 1988, 180-184, konzentriert sich auf die Zulässigkeit der Einsetzung einer kommissarischen Landesregierung durch das Reich und betont den vorübergehenden Charakter dieser Maßnahme.
8 Blasius verweist verschiedentlich auf den in Düsseldorf aufbewahrten Nachlaß (so 69f. auf eine spätere Notiz von CS, nach der er mit dem Leipziger Prozeß den "Rubikon" überschritten habe), er läßt aber offen, wieweit ihm die stenographischen Aufzeichnungen von CS zugänglich waren; zu den Problemen des eingeschränkten Zugangs und der Entzifferung vgl. Pyta/Seiberth, 425ff. Blasius scheint (mit dem Vorbehalt, daß dies hier nicht systematisch überprüft werden konnte) diese Tagebuchnotizen nach gedruckten Quellen zu zitieren (z.B. 78ff.).
9 Vgl. aber die bemerkenswerte, diese Camouflage beiseiteschiebende Analyse in einer Göttinger juristischen Dissertation von 1934, die die Unterschiede zu den Vorgängereinrichtungen herausstellt und im übrigen auch auf Parallelen zum Faschistischen Großrat verweist: F. Nüßlein, Der Preußische Staatsrat.
10 Nüßlein, 13.
11 Übrigens gab es auch eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1000 bzw. (für in Groß-Berlin und Potsdam wohnhafte Mitglieder) 500 RM; Nüßlein, 44.
12 Der Führer schützt das Recht, in: Positionen und Begriffe, 199-203, hier 200.
13 So auch bei einem der Schmitt-Apologie unverdächtigen Autor: H. Hofmann, "Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist", in: K. Müller / K. Wittstadt (Hgg.), Geschichte und Kultur des Judentums, Würzburg 1988, 223-240, hier 238.
14 R. Groß, Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt 2000. Blasius war Zweitgutachter dieser aus einer Essener Dissertation hervorgegangenen Arbeit; zu Groß vgl. meine Rez., H-Soz-u-Kult 31.10.2000. http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensio/buecher/2000/niwi1000.htm
15 Vgl. A.-M. von Lösch, Der nackte Geist, Tübingen 1999, 206f.; H. Quaritsch, Eine sonderbare Beziehung: Carl Schmitt und Erich Kaufmann, in: Bürgersinn und staatliche Macht in Antike und Gegenwart. Festschrift für Wolfgang Schuller, Konstanz 2000, 71-87.
16 Text der Urkunde bei Nüßlein, 33, A. 20. Vgl. ebd. 36ff. zu den Regelungen über das Ausscheiden bzw. eine mögliche Entlassung aus dem Staatsrat.
17 CS, Vorwort in: Verfassungsrechtliche Aufsätze, 8; bemerkenswert dort auch die Formulierung vom "Tode" Popitz'.
18 Vgl. M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland; Bd. 3, München 1999; dazu meine Rez., H-Soz-u-Kult 06.10.1999. http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensio/buecher/1999/niwi1099.htm
19 So allgemein Stolleis 248, zur Staatsrechtslehre im NS.

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